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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Cossensee" Vom 28. Juni 2001

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Cossensee"
Vom 28. Juni 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Cossensee" vom 28. Juni 200101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200), verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 125) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der nordwestlich der Stadt Krakow am See gelegene Cossensee wird mit den angrenzenden Gehölz- und Feuchtgrünlandbereichen in den in
§ 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Cossensee"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 128 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Reimershagen in der Gemarkung Groß Tessin, Fluren 1 und 2.
(2) Die Lage des Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Die Grenze des Naturschutzgebietes innerhalb des Flurstückes 146/1 der Gemarkung Groß Tessin, Flur 1 verläuft entlang des in der Abgrenzungskarte mit Pfeilen gekennzeichneten Weges entsprechend dem in der Örtlichkeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung vorhandenen Verlauf, wobei der Weg selbst nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Güstrow - Der Landrat -
Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow,
- Amt Güstrow-Land - Der Amtsvorsteher -
Heideweg 43
18273 Güstrow,
- Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines nährstoffarmen Quellsees einschließlich dessen Unterwasservegetation, Schwimmblattgürtels und der etwa zehn Meter mächtigen kalkhaltigen Seeschlammschicht sowie der diesen See umgebenden Schilf-, Wald- und Wiesenflächen. Es dient vorrangig
-
der Erhaltung sowie der Verbesserung der Wasserqualität des Sees durch Minimierung des Nährstoffeintrages und der Gewässernutzung als Voraussetzung für den Weiterbestand der spezifisch an diesen See gebundenen Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften,
-
dem Schutz, der Pflege und Entwicklung der an den See angrenzenden Feuchtwiesen,
-
dem Schutz der im Gebiet vorhandenen Bruchwaldbereiche,
-
der Erhaltung der Schilf- und Gehölzbereiche, insbesondere als Nährstofffilter,
-
der Erhaltung des Gebietes als Lebensraum vieler seltener und gefährdeter Tierarten, wie zum Beispiel Fischotter, Kranich, Rohrdommel, Schilf-, Drossel- und Teichrohrsänger, Rohrweihe und Rohrschwirl,
-
dem Erhalt der relativen Ruhe im Gebiet.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen oder eine Seeschlammgewinnung vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer oder der Ufer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
13.
im Naturschutzgebiet zu reiten sowie Kutsch- oder Kremserfahrten durchzuführen,
14.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
17.
Grünland umzubrechen,
18.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
19.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
20.
außerhalb der bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehenden Badestelle zu baden,
21.
im Gebiet zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10, 12, 14 und 15
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Düngung oder der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 des Landesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 12 und 14
bleibt die forstwirtschaftliche Nutzung der als Wald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft mit der Maßgabe, dass
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Gehölzarten,
b)
die Nutzung der Bruchwaldbereiche in einer anderen Form als mittels Einzelstammentnahme mit höchstens zehn Festmeter je Hektar und Jahrzehnt,
c)
die Durchführung von Kahlhieben mit Ausnahme in Fichten- oder Kiefernbeständen
untersagt ist,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 12 und 14
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit der Maßgabe, dass
a)
die Jagd auf Federwild,
b)
das Anlegen von Wildäckern oder künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen
unzulässig ist,
c)
das Errichten von jagdlichen Einrichtungen, das Anlegen von Kirrungen sowie die Fallenjagd nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11, 12 und 14
bleibt die Ausübung der gewerblichen Fischerei mit der Maßgabe, dass
a)
die Durchführung der Zugnetzfischerei ohne Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
b)
die Haltung von Fischen,
c)
die Ausübung der Elektrofischerei mehr als zwei Mal jährlich und ohne Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
d)
die Ausgabe von Angelkarten,
e)
die Durchführung von Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten, einschließlich des Karpfens (Cyprinides carpio; in seiner Stamm- und seinen Zuchtformen),
f)
das Befahren des Sees zur Ausübung der Fischerei mit verbrennungsmotorgetriebenen Booten
untersagt ist,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6 und 7
bleiben
a)
die Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar ist, mit der Maßgabe, dass die Maßnahmen nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich abzustimmen sind, oder
b)
die Gewässerunterhaltung nach einem nach den dafür geltenden Richtlinien mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerpflegeplan,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 12 und 14
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung oder Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 12 und 14
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9, 10, 11, 12, 13 und 14
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 19
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
10.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung zu gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 20
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Düngung oder den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Gehölzarten anbaut,
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Bruchwaldbereiche anders als mittels Einzelstammentnahme mit mehr als zehn Festmeter je Hektar und Jahrzehnt nutzt,
5.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
Kahlhiebe mit Ausnahme in Kiefern- oder Fichtenbeständen durchführt,
6.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe a
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nicht mit der Naturschutzbehörde einvernehmlich nach Art, Umfang und Zeitraum schriftlich abstimmt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet, Kirrungen anlegt oder die Fallenjagd betreibt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Satz 2 Nr. 21
im Gebiet angelt,
2.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
die Zugnetzfischerei ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
die Fischhaltung vornimmt,
4.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe c
die Elektrofischerei mehr als zwei Mal jährlich oder ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde ausübt,
5.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe d
Angelkarten ausgibt,
6.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe e
Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten durchführt,
7.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe f
zur Ausübung der Fischerei den See mit verbrennungsmotorgetriebenen Booten befährt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus der Gliederungsnummer 1.2.5 der Anlage zu § 1 der
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens
vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. August 1999 (GVOBl. M-V S. 468). Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der § 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 2, § 3 Abs. 4 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 für das Gebiet "Cossensee", § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 6 Abs. 4 Nr. 2 der Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Güstrow, Schwerin, Hagenow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg vom 7. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 705), zuletzt geändert durch § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 2001 (GVOBl. M-V S. 96), außer Kraft.
Schwerin, den 28. Juni 2001
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Till Backhaus
Anmerkung: GVOBl. S. 288 (Karte) ist aus technischen Gründen nicht abgebildet
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