Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Reinberg-Dömitzow (Wasserschutzgebietsverordnung Reinberg-Dömitzow - WSGVO Reinberg-Dömitzow) Vom 23. Juli 2001
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Reinberg-Dömitzow
(Wasserschutzgebietsverordnung Reinberg-Dömitzow - WSGVO Reinberg-Dömitzow)
Vom 23. Juli 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Reinberg-Dömitzow (Wasserschutzgebietsverordnung Reinberg-Dömitzow - WSGVO Reinberg-Dömitzow) vom 23. Juli 2001 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 2 - Schutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 4 - Bergbauliche Rückbauarbeiten | 01.01.2005 |
§ 5 - Ausnahmen oder Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Kennzeichnung des Schutzgebietes | 01.01.2005 |
§ 8 - Kontrollmaßnahmen | 01.01.2005 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 10 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Anlage 1 - Beschreibung des Schutzgebietes | 01.01.2005 |
Anlage 2 | 01.01.2005 |
Anlage 3 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), sowie des
§ 19 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178)
,
verordnet das Umweltministerium:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Reinberg-Dömitzow wird zugunsten des Trägers der Wasserversorgung, derzeit Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Grimmen, zum Wasserschutzgebiet erklärt.
§ 2 Schutzgebiet
(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone IIIA weitere Schutzzone A,
Zone IIIB weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in der
Anlage 1
beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 2
und Bestandteil dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte dargestellt. Für die genaue Grenzziehung ist die Karte im Maßstab 1:5000 maßgebend, die Bestandteil dieser Verordnung ist und durch das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt wird. Ausfertigungen der Karte sind beim
1.
Amt Miltzow
- Der Amtsvorsteher -
Bahnhofsallee 8a
18519 Miltzow,
2.
Landkreis Nordvorpommern
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen,
3.
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Stralsund
Badenstraße 18
18439 Stralsund
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere Schutzzone und die weitere Schutzzone A sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich zu machen.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis IIIB ergeben sich aus der
Anlage 3
, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der
Anlage 3 Nr. 4.6, 5.12, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung.
(3) Das Verbot der
Anlage 3 Nr. 7
gilt nicht für Handlungenvon Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
§ 4 Bergbauliche Rückbauarbeiten
Die bergbaulichen Rückbauarbeiten im Bergwerksfeld Reinkenhagen, die auf der Grundlage des 1996 zugelassenen Abschlussbetriebsplans durchgeführt werden, bleiben von den Verboten nach
§ 3 Abs. 1
unberührt, soweit sie bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden.
§ 5 Ausnahmen oder Befreiungen
(1) Die untere Wasserbehörde kann von den Verboten des
§ 3
Ausnahmen oder Befreiungen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen oder Befreiungen erfordert oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme oder Befreiung nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme oder Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.
§ 6 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen
(1) Die untere Wasserbehörde kann, soweit dies zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und die unter die Verbote des
§ 3
fallen, anordnen.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 ist nach den
§ 19 Abs. 3
und
§ 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
und
§ 19 Abs. 3 des Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Maßnahme auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.
§ 7 Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.
§ 8 Kontrollmaßnahmen
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben Probenahmen von im Wasserschutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte der zuständigen Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden.
(2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte der zuständigen Behörde zu dulden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
und
§ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3
dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, für die nach
§ 4 Abs. 1
keine Ausnahme oder Befreiung durch die untere Wasserbehörde zugelassen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100000 Deutsche Mark (50000 Euro) geahndet werden.
§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
1.
der Beschluss des Kreistages Grimmen Nr. 47-17/82 vom 17. März 1982 bezüglich der Wasserschutzgebiete Dömitzow, Mannhagen und der Vorbehaltsgebiete Reinberg II, Miltzow II sowie
2.
der Beschluss des Kreistages Grimmen Nr. 40-25/78 vom 15. August 1978 bezüglich des Wasserschutzgebietes Reinberg
außer Kraft.
Schwerin, den 23. Juli 2001
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling
Anlage 1
zur Wasserschutzgebietsverordnung Reinberg-Dömitzow vom 23. Juli 2001
Beschreibung des Schutzgebietes
1.
Der Fassungsbereich (Zone I)
umfasst die eingezäunte Fläche 10 m allseitig um die Brunnen.
Brunnen-Nr. | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
1 | Falkenhagen | 1 | Teil aus 66 |
2 | Tremt | 5 | Teil aus 52 |
3 | Tremt | 5 | Teil aus 52 |
4 | Tremt | 4 | Teil aus 10 |
5 | Tremt | 6 | Teil aus 11 |
6 | Tremt | 3 | Teil aus 4/2 |
7 | Tremt | 3 | Teil aus 22 |
2.
Die Engere Schutzzone (Zone II)
In der Zone II liegen folgende Grundstücke:
Brunnen-Nr. | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
1 | Falkenhagen | 1 | Teil aus 66 |
2 | Tremt | 5 | Teil aus 52 |
3 | Tremt | 5 | Teil aus 52 |
4 | Tremt | 4 | Teil aus 10 |
5 | Tremt | 6 | Teil aus 11 |
6 | Tremt | 3 | Teil aus 4/2 |
7 | Tremt | 3 | Teil aus 22 |
3.
Weitere Schutzzone A (Zone IIIA)
Die Grenze der Zone IIIA verläuft im nördlichen Teil an der Gemarkungsgrenze zwischen Dömitzow und Reinberg, an der nördlichen Begrenzung des Flurstückes 11 in der Flur 1 der Gemarkung Dömitzow.
Nach ca. 100 m in östliche Richtung knickt die Zone IIIA in nordöstliche Richtung ab, tritt in die Flur 1 der Gemarkung Reinberg ein und verläuft hier an der nördlichen Begrenzung der Flurstücke 77, 74, 75, 70/2, 65/6, 59 und 51/2. Sodann wechselt die Zone IIIA in die Flur 1 der Gemarkung Falkenhagen und verläuft an der nördlichen Begrenzung der Flurstücke 121/2, 124/1, 126/1, 127/1 und 128 bis an die Dorfstraße Falkenhagen. Von hier ab verläuft die Zone IIIA an der südlichen Straßenbegrenzung (Flurstück 23/1) weiter in östliche Richtung bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 64.
Danach knickt die Zone IIIA nach Süden ab und verläuft weiter an der östlichen Grenze des Flurstückes 64, quert den Graben (Flurstück 256) und verläuft an der nördlichen Grenze des Flurstückes 254 bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Falkenhagen und Tremt.
Von hier ab knickt die Zone IIIA in südliche Richtung ab, verläuft weiter an der Gemarkungsgrenze bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 36 in der Flur 6 der Gemarkung Tremt, quert hier das Flurstück 260 (Graben) und wechselt in die Flur 6 der Gemarkung Tremt.
Des Weiteren verläuft die Zone IIIA an der östlichen Grenze der Flurstücke 36, 35, 34, 33, knickt danach nach Osten ab, quert dabei das Flurstück 37 (Weg) und verläuft weiter an der nördlichen Grenze des Flurstückes 7, quert das Flurstück 11 im Bereich des Weges und verläuft weiter an der östlichen Grenze des Flurstückes 11 bis zur Grenze an die Flur 3 in der Gemarkung Tremt.
Sodann verläuft die Grenze der Zone IIIA entlang der östlichen Begrenzung der Flur 3 in der Gemarkung Tremt an der südöstlichen Begrenzung der Flur 1 in der Gemarkung Kirchdorf bis zur Grenze an die Flur 2 in der Gemarkung Kirchdorf.
Von da ab verläuft die Zone IIIA an der Grenze zwischen Flur 1 und Flur 2 bis zur Bundesstraße 96, quert diese und verläuft weiter in südlicher Richtung an der südöstlichen Grenze des Flurstückes 60/6 entlang.
Im südlichen Teil wird das Flurstück 60/6 durch die Zone IIIA auf der geradlinigen Verlängerung der nördlichen Grenze des Nachbargrundstückes 59 geteilt. Des Weiteren verläuft die Zone IIIA an der nördlichen und westlichen Grenze des Flurstückes 59, knickt danach nach Westen ab, teilt das Flurstück 57/1 auf der Hofflächengrenze und verläuft weiter in westliche Richtung an der nördlichen Grenze der Hofgrundstücke an der Dorfstraße bis zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 37/4.
Danach quert die Zone IIIA das Flurstück 34 (Weg) und verläuft an der westlichen Grenze dieses Flurstückes bis zur Verbindungsstraße Kirchdorf-Jeeser.
An der nördlichen Grenze dieser Straße (Flurstück 50) verläuft die Zone IIIA weiter in westliche Richtung, überschreitet die Gemarkungsgrenze zwischen Kirchdorf und Jeeser und erreicht die südwestliche Ecke des Flurstückes 19 in der Flur 2 der Gemarkung Jeeser.
Die Zone IIIA verläuft des Weiteren in nördliche Richtung entlang des Flurstückes 19 und der südlichen Grenze des Flurstückes 13 bis zur Grenze zwischen den Fluren 2 und 1 der Gemarkung Jeeser und von da ab in nördlicher Richtung entlang der Flurgrenze bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 31 in der Flur 2.
Weiterhin verläuft die Zone IIIA entlang der südlichen und westlichen Flurstücksgrenze 31 und der südlichen Flurstücksgrenze 30 bis zur Gemarkungsgrenze Jeeser/Dömitzow, knickt hier nach Westen ab und verläuft auf der Gemarkungsgrenze bis zum Schnittpunkt mit der Grenze der Flur 2 in der Gemarkung Dömitzow.
Von dieser Stelle knickt die Zone IIIA nach Norden ab und verläuft an der westlichen Begrenzung der Flurstücke 41/1, 32/1, 6/1, 13 und 11 bis zum Ausgangspunkt an der Gemarkungsgrenze zwischen Dömitzow und Reinberg.
4.
Weitere Schutzzone B (Zone IIIB)
Die Zone IIIB verläuft vom Schnittpunkt mit der Zone IIIA auf der Gemarkungsgrenze Dömitzow/Reinberg weiter in westliche Richtung bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 7 in der Flur 1 der Gemarkung Dömitzow, quert danach das Flurstück 6 (Weg) und verläuft weiter auf der nördlichen Grenze des Flurstückes 5 bis zur Gemarkungsgrenze Dömitzow/Hankenhagen. Auf dieser Grenze verläuft die Zone IIIB in südliche Richtung bis zum Flurstück 160 in der Flur 1 der Gemarkung Hankenhagen, dann weiter auf der nördlichen und westlichen Grenze dieses Flurstückes und setzt sich fort entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 161, 167/1 und 167/2 bis zur Gemarkungsgrenze Hankenhagen/Miltzow. Von da ab verläuft die Zone IIIB auf der Gemarkungsgrenze in südwestlicher Richtung bis zum Flurstück 45 in der Flur 1 der Gemarkung Miltzow.
Danach verläuft die Zone IIIB in der Flur 1 der Gemarkung Miltzow auf der nördlichen Grenze der Flurstücke 45, 170/2, 93/4, dann an der westlichen Grenze der Flurstücke 93/4 und 93/3 entlang, dann weiter an der nördlichen und westlichen Grenze des Flurstückes 96/4 entlang bis zur Gemarkungsgrenze Miltzow/Reinkenhagen.
Das südlich angrenzende, sehr große Flurstück 13/14 in der Flur 2 der Gemarkung Reinkenhagen wird auf der Verbindungslinie zwischen dem Flurstück 22 in derselben Flur und dem Flurstück 96/4 in der Flur der Gemarkung Miltzow geteilt.
Von der nordwestlichen Ecke der Flurstücksgrenze 22 knickt die Zone IIIB in südöstliche Richtung ab und verläuft auf den südlichen Grenzen der Flurstücke 21/2, 21/1, 22, 24, 25/2, 46, 45 und 43 in der Flur 2 der Gemarkung Reinkenhagen bis zur Gemarkungsgrenze Reinkenhagen/Mannhagen.
An der südwestlichen Ecke des Flurstückes 144 tritt die Zone IIIB in die Flur 2 der Gemarkung Mannhagen ein und verläuft hier an der südlichen Grenze der Flurstücke 144, 145 und an der westlichen und südlichen Grenze des Flurstückes 142/2. Danach biegt die Zone IIIB nach Nordosten ab und verläuft auf der nördlichen Grenze des Flurstückes 90 (Weg) bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 15 in der Flur 1 der Gemarkung Mannhagen.
Hier knickt die Zone IIIB nach Südosten ab und verläuft auf den westlichen Grenzen der Flurstücke 15 bis 5 der Flur 1 der Gemarkung Mannhagen, biegt danach nach Nordosten ab und verläuft auf der südlichen Grenze des Flurstückes 5 und weiter auf der Gemarkungsgrenze Mannhagen/Jeeser bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 85 in der Flur 1 der Gemarkung Jeeser.
Von hier ab verläuft die Zone IIIB auf der westlichen und südlichen Grenze des Flurstückes 85 bis zur Eisenbahn (Flurstück 83), quert das Flurstück 83 an der Stelle, wo vom angrenzenden Flurstück 80 ein Weg senkrecht auf das Flurstück 83 stößt und verläuft an der südlichen Grenze der Flurstücke 80 und 69 bis zur Ortslage Jeeser. Hier verläuft die Zone IIIB auf der Hofflächenbegrenzung des Flurstückes 73/2, tritt in die Flur 2 der Gemarkung Jeeser ein, quert das Flurstück 10 (Weg) und verläuft auf der nördlichen Grenze des Flurstückes 21 (Weg) bis zum Schnittpunkt mit der Zone IIIA an der südwestlichen Ecke des Flurstückes 19.
Anlage 2
zur Wasserschutzgebietsverordnung Reinberg-Dömitzow vom 23. Juli 2001
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Anlage 3
zur Wasserschutzgebietsverordnung Reinberg-Dömitzow vom 23. Juli 2001
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungsbereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | ||||||
entspricht Zone | I | II | IIIA | IIIB | ||||
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen | ||||||||
1.1 Anwendung von Wirtschaftsdüngern wie Gülle, Jauche und Festmist | verboten | - erlaubt im Rahmen der guten fachlichen Praxis im Sinne der DüngeVO * - verboten, auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau - verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 1. Februar - verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 28./29. Februar - verboten auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland | ||||||
1.2 Anwendung von sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern | verboten | verboten wie Nr. 1.1 | ||||||
1.3 Lagern und Ausbringen von Klär- und Fäkalschlamm | verboten | |||||||
1.4 befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern ** | verboten | verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt | ||||||
1.5 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle zu errichten oder zu erweitern ** | verboten | verboten, ausgenommen Hochbehälter, | verboten, ausgenommen Behälter, | |||||
die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird | ||||||||
1.6 unbefestigte Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger | verboten | verboten ohne Abdeckung und dichten Boden | ||||||
1.7 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten oder zu erweitern ** | verboten | verboten, ausgenommen mit dichtem, abgedecktem Gärsaftauffangbehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt oder mit Ableitung in Jauche- bzw. Güllebehälter, wobei die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird | ||||||
1.8 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen | verboten | |||||||
1.9 Stallungen zu errichten oder zu betreiben | verboten | verboten, - sofern diese nicht bereits vorhanden sind - sofern die Neuerrichtung nicht bereits genehmigt wurde - sofern diese nicht unter Kleintierhaltung fallen | ||||||
1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.1 | verboten | verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt | ||||||
1.11 Beweidung | verboten | erlaubt | ||||||
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | verboten | erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden | ||||||
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen | verboten | |||||||
1.14 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen | verboten | verboten, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche überschreitet | ||||||
1.15 Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | erlaubt | ||||||
1.16 besondere Nutzungen im Sinne von Nr. 8.2 anzulegen oder zu erweitern | verboten | erlaubt | ||||||
1.17 landwirtschaftliche und zugehörige Vorflutgräben zu errichten oder zu ändern | verboten | verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen | erlaubt | |||||
1.18 Waldrodung, Umbruch von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 | verboten | erlaubt | ||||||
1.19 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 | verboten | erlaubt | ||||||
2. bei sonstigen Bodennutzungen | ||||||||
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) | verboten | verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird | |||||
verboten, ausgenommen Erdaufschlüsse zur Altlastenerkundung und -sanierung | ||||||||
3. bei Umgang mit wassergef ährdenden Stoffen | ||||||||
3.1 Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG zu errichten oder zu erweitern | verboten | |||||||
3.2 wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG , auch Pflanzenschutzmittel, zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen | verboten | verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3 und 3.4, ausgenommen Lagerung in Behältern bis zu 50 Liter, deren Dichtheit kontrollierbar ist | ||||||
3.3 Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 der VAwS * | erlaubt | |||||
3.4 Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 der VAwS * | erlaubt | |||||
3.5 Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern | verboten | verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern | ||||||
3.6 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials zu errichten oder zu erweitern | verboten | |||||||
3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen | verboten | erlaubt wie Nr. 1.12 | ||||||
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen | ||||||||
4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe bis 8 m ³ /d bzw. 50 Einwohner bei erhöhten Anforderungen an die Bauausführung, Betrieb und Überwachung, wenn keine zentrale Anschlussmöglichkeit besteht | ||||||
4.2 Regenwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern | verboten | erlaubt | ||||||
4.3 Trockenaborte zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter | erlaubt | |||||
4.4 Ausbringen von Abwasser | verboten | |||||||
4.5 Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen Einzelgrundstücke, auf denen biologisch behandeltes Abwasser flächenhaft versickert bzw. verrieselt wird | ||||||
4.6 Anlagen zur Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten für gewerbliche Anlagen | erlaubt | |||||
4.7 Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen durch geeignete Verfahren überprüft wird (ATV - A 142 * , ATV - H 146 ** ) | ||||||
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau | ||||||||
5.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt - öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers | verboten, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag), eingeführt durch den Bundesminister für Verkehr - Allgemeine Rundschriften Straßenbau, Nr. 8/1982 vom 22. März 1982, in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden: ansonsten verboten wie in Zone II | |||||
5.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten bei Rangierbahnhöfen | ||||||
5.3 zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau wassergefährdende auslaug- oder auswaschbare Materialien (z.B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. ä.) zu verwenden | verboten | |||||||
5.4 Bade- und Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art | verboten | verboten, ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7 | ||||||
5.5 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | - verboten ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7 - verboten für Tontaubenschießanlagen | ||||||
5.6 Sportveranstaltungen durchzuführen | verboten | - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport | erlaubt | |||||
5.7 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern | verboten | erlaubt | ||||||
5.8 Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern | verboten | |||||||
5.9 Militärische Übungen durchzuführen * | verboten | verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen | ||||||
5.10 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern | verboten | erlaubt | ||||||
5.11 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten | verboten | |||||||
5.12 Durchführung von Bohrungen | verboten | verboten, außer für Einzelwasserversorgung einzelner Höfe, die trinkwasserseitig nicht zentral erschlossen sind | ||||||
6. bei baulichen Anlagen allgemein | ||||||||
6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | - verboten, sofern Abwasser nicht in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 4.7 | ||||||
verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt | verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als der höchste Grundwasserstand liegt | |||||||
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung | verboten | erlaubt | ||||||
7. Betreten | ||||||||
Betreten | verboten | erlaubt |
8.
Begriffsbestimmungen
8.1
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.2
„Besondere Nutzungen“ sind folgende landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzungen:
-
Obstbau, ausgenommen Streuobst
-
Gemüseanbau, ausgenommen Feldgemüse
-
Baumschulen und forstliche Pflanzgärten
8.3
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünlandflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
8.4
„Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies Standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Düngeverordnung
vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835, 1851)
*)
Anlagenverordnung
vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 139)
Anlagenverordnung
vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 139)
*)
Arbeitsblatt der Abwassertechnischen Vereinigung e.V. (ATV) A 142: „Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten“
*)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
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Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
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ATV - Heft 146: Ausführungsbeispiele zum Arbeitsblatt A 142
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