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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Unteres Warnowland" Vom 8. August 2001

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Unteres Warnowland" Vom 8. August 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Unteres Warnowland" vom 8. August 200101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200), verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teile der Warnow mit ihren Niederungen sowie Bereiche der Talhänge beiderseits der Warnow von Groß Viegeln im Südosten bis zum Stadtrand der Hansestadt Rostock im Norden werden in den in
§ 2 Abs. 4 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Unteres Warnowland"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 1163 Hektar. Es liegt im Landkreis Bad Doberan auf dem Gebiet der Gemeinden Pölchow, Papendorf, Kessin, Kavelstorf und Damm sowie in der Hansestadt Rostock.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Autobahn A 20 mit der Projektionsfläche der das Warnowtal querenden Brücke und den beidseitigen Sicherheits- und Unterhaltungsstreifen ist ebenso wie eine zusätzliche Pufferzone unterschiedlicher Breite nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes. Die Abgrenzung ist in den Flurkarten Gemarkung Damm, Flur 1, nördlicher Teil, Maßstab 1:3860 und Gemarkung Pölchow, Flur 2, nördlicher Teil, Maßstab 1:3846 dargestellt, die Bestandteil der Verordnung sind. Die aus dem Naturschutzgebiet ausgegrenzten Flächen sind in den Karten durch eine Schrägschraffur gekennzeichnet.
(4) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei
- der Hansestadt Rostock
- Der Oberbürgermeister -
Neuer Markt 1 18055 Rostock,
- dem Landkreis Bad Doberan
- Der Landrat - August-Bebel-Straße 3
18209 Bad Doberan,
- dem Amt Warnow - West
- Der Amtsvorsteher - Schulweg 1a
18198 Kritzmow,
- dem Amt Warnow - Ost
- Der Amtsvorsteher - Griebnitzer Weg 2
18196 Dummerstorf,
- dem Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Rostock Erich-Schlesinger-Straße. 35
18059 Rostock
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines größeren, unverbauten und weitgehend naturnah gebliebenen Flussabschnittes der Warnow inmitten einer reizvollen jungeiszeitlichen Urstromtallandschaft mit einer Vielzahl erhalten gebliebener Halbkultur-Lebensräume als Folge der Siedlungsgeschichte im Raum Rostock. Besonders zu schützen sind der nur sehr langsam fließende, schwach mäandrierende Fluss mit seinen Stillwasserbereichen und Gelegegürteln, die im Wesentlichen aus alten Torfstichen hervorgegangenen Randgewässer, die angrenzenden Bruchwälder, Sümpfe und Feuchtwiesen und einmündenden Bäche der Seitentäler sowie die Wälder und Grünländer der Talhänge. Es handelt sich um Lebensräume heute zum Teil sehr selten gewordener Tier- und Pflanzengemeinschaften mit einer Anzahl bestandsgefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten, die hier noch weitgehend stabile Populationen aufweisen. Besonders zu erwähnen sind die Vielzahl wassergebundener Insektenarten, seltener Wirbeltiere und hochgradig gefährdeter Wassermollusken. Ziel ist es, zum Schutz der Gewässer und des flussbegleitenden Durchströmungsmoores zukünftig auch in den Randlagen des Naturschutzgebietes naturverträgliche Forst- und Landwirtschaftsnutzungen auf Grundlage eines natürlichen Wasserregimes durchzusetzen.
(2) Das Naturschutzgebiet dient dem besonderen Schutz der innerhalb des Gebietes vorhandenen natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse "Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitriche-Batrachion" (flutende Wasserpflanzenvegetation), "Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden", "Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe", "Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald" und "Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior" (Erlen-Eschenwälder) gemäß Anhang I der
Richtline 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die
Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), und dem besonderen Schutz von Teichfledermaus, Fischotter, Kammmolch, Rotbauchunke, Flussneunauge, Bachneunauge, Steinbeißer, Schlammpeitzger, Bauchiger Windelschnecke und Schmaler Windelschnecke als Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der genannten Richtlinie sowie dem Erhalt und der Entwicklung der Strukturen und der Ausstattung der Lebensräume, auf welche diese Arten angewiesen sind.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Entwässerung der Niedermoorflächen führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren oder außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren oder zu tauchen,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder organische oder anorganische Düngemittel aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung, einschließlich von Müll und Abfällen jeder Art, aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Dauergrünland oder Ödland umzubrechen oder eine Nutzungsartenänderung vorzunehmen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10, 11, 12 und 14
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Düngung oder der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 des Landesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10, 11, 12 und 14
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen der Gemarkung Niex, Flur 1, Flurstücke 66 bis 72 und 74 bis 79,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die forstliche Nutzung der Waldflächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
b)
die Bewirtschaftung der Waldflächen auf Moorböden erfolgt ausschließlich als Niederwald; deren Bewirtschaftung in der Zeit vom 1. März bis zum 1. August ist unzulässig,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit folgenden Maßgaben:
a)
die Gesellschaftsjagd auf Federwild, das Anlegen von Wildäckern sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Fallenjagd, das Anlegen von Kirrungen, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder zu diesem Zweck bestimmten Einrichtungen erfolgt nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
c)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
d)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 11
bleibt das Angeln mit der Maßgabe, dass es in den in der Übersichtskarte nach
§ 2 Abs. 2 und den Abgrenzungskarten nach
§ 2 Abs. 4 schraffierten Bereichen unzulässig ist,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11, 12 und 13
bleibt die Ausübung der gewerblichen Fischerei,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 13
bleibt das Befahren des Flusslaufes der Warnow sowie des großen, mit der Warnow verbundenen Torfstiches östlich Dalwitzhof mit nichtmotorbetriebenen Sport- und Ruderbooten,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11
bleibt die Nutzung des gekennzeichneten Platzes bei Niex an der Überlandleitung als Rastplatz durch Wasserwanderer,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 13
bleiben Handlungen innerhalb des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
12.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 7, 11 und 12
bleiben
a)
Maßnahmen und Handlungen zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen, die nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich abzustimmen sind, oder
b)
Maßnahmen und Handlungen zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen nach einem nach den dafür geltenden Richtlinien mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerpflegeplan,
13.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 7, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Benehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
14.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 7, 11, 12 und 14
bleiben Unterhaltungsmaßnahmen, Wartungs- und Entstörungsarbeiten an den Eisenbahnstrecken "Neustrelitz - Warnemünde" und "Abzweig Dalwitzhof - Sanitz",
15.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) § 18 Abs. 2 bis 4 des Landesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Düngung oder den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
die Waldflächen auf Moorböden nicht als Niederwald oder in der Zeit vom 1. März bis zum 1. August bewirtschaftet,
5.
entgegen § 5 Nr. 7
andere Wasserflächen als den Flusslauf der Warnow oder den mit der Warnow verbundenen Torfstich östlich Dalwitzhof befährt oder die Warnow oder den Torfstich mit motorbetriebenen Booten befährt,
6.
entgegen § 5 Nr. 12 Buchstabe a
Maßnahmen und Handlungen zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen ohne einvernehmliche schriftliche Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchführt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
die Gesellschaftsjagd auf Federwild durchführt oder Wildäcker anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde die Fallenjagd betreibt, Kirrungen, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder zu diesem Zweck bestimmte Einrichtungen anlegt,
3.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe c
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet,
4.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe d
das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Nr. 5 in den in der Übersichtskarte nach
§ 2 Abs. 2 und den Abgrenzungskarten nach
§ 2 Abs. 4 schraffierten Bereichen angelt. Die zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus der Gliederungsnummer 1.2.5 der Anlage zu § 1 der
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens
vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. August 1999 (GVOBl. M-V S. 468). Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verfügungen des Regierungsbevollmächtigten der Bezirksverwaltungsbehörde Rostock zur einstweiligen Sicherung der Gebiete "Warnowwiesen" und "Zarnowbachtal und Großes Moor bei Prisannewitz" vom 28. September 1990 außer Kraft.
Schwerin, den 8. August 2001
Der Umweltminister Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Prof. Dr. Wolfgang Methling Till Backhaus
Anmerkung: Anlage (Karte) ist aus technischen Gründen nicht abgebildet
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