WSGVO-Franzburg
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Franzburg (Wasserschutzgebietsverordnung Franzburg - WSGVO-Franzburg) Vom 12. September 2001

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Franzburg (Wasserschutzgebietsverordnung Franzburg - WSGVO-Franzburg) Vom 12. September 2001
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Franzburg (Wasserschutzgebietsverordnung Franzburg - WSGVO-Franzburg) vom 12. September 200101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich01.01.2005
§ 2 - Schutzgebiet01.01.2005
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen01.01.2005
§ 4 - Ausnahmen oder Befreiungen01.01.2005
§ 5 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen01.01.2005
§ 6 - Kennzeichnung des Schutzgebietes01.01.2005
§ 7 - Kontrollmaßnahmen01.01.2005
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Anlage 1 - Beschreibung des Schutzgebietes01.01.2005
Anlage 201.01.2005
Anlage 3 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen01.01.2005
Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), sowie des § 19 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178)
,
verordnet das Umweltministerium:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Franzburg wird zugunsten des Trägers der Wasserversorgung, derzeit die Gemeinde Franzburg sowie die Gemeinde Gremersdorf-Buchholz, zum Wasserschutzgebiet erklärt.

§ 2 Schutzgebiet

(1) Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich, Zone II engere Schutzzone, Zone IIIA weitere Schutzzone A, Zone IIIB weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der Anlage 1 beschrieben, die Bestandteil der Verordnung ist.
(3) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 2 und Bestandteil zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die 16 Flurkarten maßgebend, die Bestandteil dieser Verordnung sind und durch das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt werden. Ausfertigungen der Karten sind beim
1.
Amt Franzburg - Richtenberg
- Der Amtsvorsteher -
Ernst-Thälmann-Straße 71
18461 Franzburg,
2.
Amt Kronskamp
- Der Amtsvorsteher -
Amtsweg 12
18510 Wittenhagen, OT Abtshagen,
3.
Landkreis Nordvorpommern
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen,
4.
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Stralsund
Badenstraße 18
18439 Stralsund
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere Schutzzone und die weitere Schutzzone A sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis IIIB ergeben sich aus der Anlage 3, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 3 Nr. 4.6, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung.
(3) Das Verbot der Nr. 7Anlage 3 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Ausnahmen oder Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann von den Verboten des § 3 Ausnahmen oder Befreiungen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen oder Befreiungen erfordert oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme oder Befreiung nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme oder Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann, soweit dies zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und die unter die Verbote des § 3 fallen, anordnen.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 ist nach den § 19 Abs. 3 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 19 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Maßnahme auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.

§ 7 Kontrollmaßnahmen

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben Probenahmen von im Wasserschutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte der zuständigen Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden.
(2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte der zuständigen Behörde zu dulden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von §§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, für die nach § 4 Abs. 1 keine Ausnahme oder Befreiung durch die untere Wasserbehörde zugelassen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100000 Deutsche Mark (50000 Euro) geahndet werden.

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
1.
der Beschluss des Kreistages Stralsund-Land Nr. 82-24/78 vom 2. März 1978 bezüglich des Wasserschutzgebietes Franzburg sowie
2.
der Beschluss des Kreistages Stralsund-Land Nr. 96-24/83 vom 2. März 1983 bezüglich des Wasserschutzgebietes Franzburg (als Rechtsträger VEB Milchkombinat Betriebsteil Franzburg eingetragen)
außer Kraft.

Anlage 1

zur Wasserschutzgebietsverordnung Franzburg vom 12. September 2001
Beschreibung des Schutzgebietes
1.
Der Fassungsbereich (Zone I)
umfasst die eingezäunte Fläche 10 m allseitig um die Brunnen.
Gemarkung Flur Flurstücke
Neubauhof (Blatt 1) 1 Teil aus 64 (Brunnen 2/77), Teil aus 71 (Brunnen 1/73)
Neubauhof (Blatt 2) 3 Teil aus 15 (Brunnen 2/73), Teil aus 26 (Brunnen Khr 1)
Grenzin (Blatt 3) 1 Teil aus 16 (Brunnen 1/94), Teil aus 17 (Brunnen 4/78), Teil aus 100/1 (Brunnen 2E/78), Teil aus 122 (Brunnen 1/97), Teil aus 138 (Brunnen Gzn 2), Teil aus 166 (Brunnen 2/95 und Gzn 1)
2.
Die engere Schutzzone (Zone II)
Gemarkung Flur Flurstücke
Neubauhof (Blatt 1) 1 Teil aus 64, Teil aus 70, Teil aus 71
Neubauhof (Blatt 2) 3 Teil aus 15, 16, 26
Grenzin (Blatt 3) 1 Teil aus 1/2, Teil aus 2/2, 3, Teil aus 4, Teil aus 5/2, Teil aus 6, Teil aus 7/2, Teil aus 8, Teil aus 9, 11, 12 bis 14, 16, 17, Teil aus 25, Teil aus 72, Teil aus 73, Teil aus 80, Teil aus 100/1, Teil aus 121, Teil aus 122, Teil aus 123, Teil aus 127, Teil aus 131, Teil aus 132, 134, Teil aus 138, Teil aus 139, Teil aus 165, Teil aus 166
Abtshagen (Blatt 11) 5 Teil aus 31, Teil aus 32
3.
Weitere Schutzzone A (Zone IIIA)
Gemarkung Flur Flurstücke
Neubauhof (Blatt 1) 1 Teil aus 64, 68, 69, Teil aus 70, Teil aus 71, 72, 73, 74/1, 74/2, 75, 76, 78/7, Teil aus 78/8
Neubauhof (Blatt 2) 3 3/1, 3/2, 4 bis 8, Teil aus 9, 10 bis 14, 17, 18, 22, Teil aus 23, Teil aus 24, 25
Grenzin (Blatt 3) 1 1/1, Teil aus 1/2, 2/1, Teil aus 2/2, Teil aus 4, 5/1, Teil aus 5/2, Teil aus 6, 7/1, Teil aus 7/2, Teil aus 8, Teil aus 9, 10, 15, 18, 27 bis 31, 32/1, 32/2, 33/1, 33/2, 34/1, 34/2, 35, 36/1 bis 36/3, 36/5, 36/6, 37, 38 bis 69, 70/1, 70/2, 71, Teil aus 72, 79, Teil aus 80, 81, 82, Teil aus 100/1, 110/1, 110/2, 111, 112, Teil aus 120, Teil aus 123, Teil aus 127, Teil aus 131, Teil aus 132, Teil aus 138, Teil aus 139, 140/2, 140/4 bis 140/7, 141 bis 163, 164/1, 164/3, 164/4, Teil aus 165, 167, 168/1 bis 168/4, 169, 170, 172/1, 174, 175, 182/1, 192, 207/1
Grenzin (Blatt 4) 2 komplett
Grenzin (Blatt 5) 3 11, 12, Teil aus 13, 14 bis 23, 25 bis 32
Neumühl (Blatt 6) 1 Teil aus 176, 180/1, 182, Teil aus 183, 184/1, 203, 210/2, 210/3
Buchholz (Blatt 7) 1 komplett
Buchholz (Blatt 8) 2 4 bis 8, Teil aus 9, Teil aus 10, 11, Teil aus 12, 13 bis 21, 28, 29/1
Buchholz (Blatt 9) 12 1/1, 1/2, 1/3, 5, 14, 15
Buchholz (Blatt 10) 13 1 bis 3, 4/1, 4/2, 5/1 bis 5/3, 6/1 bis 6/3, 7, 8, 9/1, 9/2, Teil aus 9/3, 10, 13/1, Teil aus 13/2, 41/1, Teil aus 41/2
Abtshagen (Blatt 11) 5 1 bis 30, Teil aus 31, Teil aus 32, 33 bis 77, Teil aus 78, 79 bis 84, 86 bis 121, 127, Teil aus 128, Teil aus 129, 130, Teil aus 136
Abtshagen (Blatt 12) 6 Teil aus 1, 2 bis 4, Teil aus 6, Teil aus 12, Teil aus 13, Teil aus 14, 15 bis 17
4.
Weitere Schutzzone B (Zone IIIB)
Gemarkung Flur Flurstücke
Abtshagen (Blatt 11) 5 Teil aus 128, Teil aus 129, Teil aus 136
Abtshagen (Blatt 12) 6 Teil aus 5, Teil aus 6, 7 bis 11, Teil aus 12, Teil aus 13, Teil aus 14
Abtshagen (Blatt 13) 7 1 bis 6, Teil aus 7
Zandershagen (Blatt 14) 4 37 bis 64, Teil aus 65, 66 bis 68
Abtshagen (Blatt 15) 4 4 bis 8, 9, 10, Teil aus 11, Teil aus 12, Teil aus 18/1, 19
Abtshagen (Blatt 16) 8 1

Anlage 2

zur Wasserschutzgebietsverordnung Franzburg vom 12. September 2001
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

zur Wasserschutzgebietsverordnung Franzburg vom 12. September 2001
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungsbereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II IIIA IIIB
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von Wirtschaftsdüngern wie Gülle, Jauche und Festmist verboten - verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt und/oder ein auch langfristiger Eintrag in das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden kann- verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen-,und Hauptfruchtanbau- verboten auf Dauergrünland vom 15. November bis 15. Februar- verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar- verboten auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland- verboten auf tiefgefrorenen und schneebedeckten Böden
1.2 Anwendung von sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern verboten verboten wie Nr. 1.1
1.3 Lagern und Ausbringen von Klär- und Fäkalschlamm sowie Müllkompost verboten
1.4 befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern* verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt
1.5 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle oder Jauche zu errichten oder zu erweitern* verboten verboten, ausgenommen Hochbehälter, verboten, ausgenommen Behälter,
die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.6 unbefestigte Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger verboten verboten ohne Abdeckung und dichten Boden
1.7 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten oder zu erweitern* verboten verboten, ausgenommen mit dichtem, abgedecktem Gärsaftauffangbehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt oder mit Ableitung in Jauche- bzw. Güllebehälter, wobei die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.8 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten
1.9 Stallungen zu errichten oder zu betreiben verboten verboten,- sofern diese nicht bereits vorhanden sind- sofern die Neuerrichtung nicht bereits genehmigt wurde- sofern diese nicht unter Kleintierhaltung fallen
1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.1 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt
1.11 Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche, Melkstände verboten erlaubt
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.14 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten verboten, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche überschreitet
1.15 Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten erlaubt
1.16 besondere Nutzungen im Sinne von Nr. 8.2 anzulegen oder zu erweitern verboten erlaubt
1.17 landwirtschaftliche und zugehörige Vorflutgräben zu errichten oder zu ändern verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen erlaubt
1.18 Waldrodung, Umbruch von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten erlaubt
1.19 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten erlaubt
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
verboten, ausgenommen Erdaufschlüsse zur Altlastenerkundung und -sanierung
3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG zu errichten oder zu erweitern verboten
3.2 wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG, auch Pflanzenschutzmittel, zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3 und 3.4, ausgenommen Lagerung in Behältern bis zu 50 Liter, deren Dichtheit kontrollierbar ist
3.3 Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 der VAwS* erlaubt
3.4 Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 der VAwS* erlaubt
3.5 Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern
3.6 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials zu errichten oder zu erweitern verboten
3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten erlaubt wie Nr. 1.12
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe bis 8 m³/d bzw. 50 Einwohner bei erhöhten Anforderungen an die Bauausführung, Betrieb und Überwachung, wenn keine zentrale Anschlussmöglichkeit besteht
4.2 Regenwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern verboten erlaubt
4.3 Trockenaborte zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter erlaubt
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten
4.5 Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Einzelgrundstücke, auf denen biologisch behandeltes Abwasser flächenhaft versickert bzw. verrieselt wird
4.6 Anlagen zur Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten oder zu erweitern verboten verboten für gewerbliche Anlagen erlaubt
4.7 Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen durch geeignete Verfahren überprüft wird (ATV - A 142*, ATV - H 146**)
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt - öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag), eingeführt durch den Bundesminister für Verkehr - Allgemeine Rundschriften Straßenbau, Nr. 8/1982 vom 22. März 1982, in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden: ansonsten verboten wie in Zone II
5.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten bei Rangierbahnhöfen
5.3 zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau wassergefährdende auslaug- oder auswaschbare Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. ä.) zu verwenden verboten
5.4 Bade- und Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art verboten verboten, ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7
5.5 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten - verboten ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7- verboten für Tontaubenschießanlagen
5.6 Sportveranstaltungen durchzuführen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen- verboten für Motorsport erlaubt
5.7 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern verboten erlaubt
5.8 Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern verboten
5.9 Militärische Übungen durchzuführen* verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern verboten erlaubt
5.11 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten verboten
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, außer-für Einzelwasserversorgung einzelner Höfe, die trinkwasserseitig nicht zentral erschlossen sind
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern verboten - verboten, sofern Abwasser nicht in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 4.7
verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als der höchste Grundwasserstand liegt
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt
8.
Begriffsbestimmungen
8.1
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.2
„Besondere Nutzungen“ sind folgende landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzungen:
-
Obstbau, ausgenommen Streuobst
-
Gemüseanbau, ausgenommen Feldgemüse
-
Baumschulen und forstliche Pflanzgärten.
8.3
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünlandflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
8.4
„Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies Standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 139)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 139)
*)
Arbeitsblatt der Abwassertechnischen Vereinigung e. V. (ATV) A 142: „Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten“
*)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
**)
ATV - Heft 146: Ausführungsbeispiele zum Arbeitsblatt A 142
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