Verordnung über die Prüfung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Falknerprüfungsverordnung - FalknerPVO M-V) Vom 14. Februar 2002
Verordnung über die Prüfung zur Erlangung des
ersten Falknerjagdscheines des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Falknerprüfungsverordnung - FalknerPVO M-V)
Vom 14. Februar 2002
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Prüfung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Falknerprüfungsverordnung - FalknerPVO M-V) vom 14. Februar 2002 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Zuständige Behörde | 01.01.2005 |
§ 2 - Prüfer, Prüfungsleiter, Schriftführer | 01.01.2005 |
§ 3 - Ehrenamtlichkeit, Unabhängigkeit, Verschwiegenheit | 01.01.2005 |
§ 4 - Zeit und Ort der Prüfung, Bekanntmachung | 01.01.2005 |
§ 5 - Gegenstand, Form und Inhalt der Prüfung | 01.01.2005 |
§ 6 - Zulassung zur Prüfung | 01.01.2005 |
§ 7 - Ausbildungskurs | 01.01.2005 |
§ 8 - Anerkennung von Ausbildungskursen | 01.01.2005 |
§ 9 - Verhinderung, Rücktritt | 01.01.2005 |
§ 10 - Abnahme der schriftlichen Prüfung | 01.01.2005 |
§ 11 - Abnahme der mündlich-praktischen Prüfung | 01.01.2005 |
§ 12 - Ergebnis der Falknerprüfung, Wiederholung | 01.01.2005 |
§ 13 - Archivierung der Prüfungsunterlagen | 01.01.2005 |
§ 14 - Aufwandsentschädigung | 01.01.2005 |
§ 15 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Anlage | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei nach Anhörung des Jagdbeirates der obersten Jagdbehörde:
§ 1 Zuständige Behörde
Die für die Durchführung der Falknerprüfung (Prüfung) zuständige Behörde ist die oberste Jagdbehörde.
§ 2 Prüfer, Prüfungsleiter, Schriftführer
(1) Die oberste Jagdbehörde bestellt die erforderliche Anzahl der Prüfer für den Zeitraum von fünf Jahren. Sie beauftragt einen Prüfer mit der Leitung der Prüfung (Prüfungsleiter). Die Bestellung erfolgt jeweils widerruflich.
(2) Die Prüfer müssen die für die Abnahme der Prüfung erforderliche Befähigung haben, mindestens zwei Prüfer müssen die Beizjagd ausüben oder sonst die Greifvogelkunde beherrschen.
(3) Als Prüfer an der Prüfung teilnehmen darf nicht, wer bei der Ausbildung der zugelassenen Prüflinge mitgewirkt hat.
(4) Der Prüfungsleiter bestimmt im Bedarfsfall einen Schriftführer.
§ 3 Ehrenamtlichkeit, Unabhängigkeit, Verschwiegenheit
Die Prüfer sind ehrenamtlich tätig und unabhängig in der Ausübung ihres Prüfungsamtes. Die Prüfer haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben und in allen Prüfungsangelegenheiten Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für den Schriftführer.
§ 4 Zeit und Ort der Prüfung, Bekanntmachung
Die oberste Jagdbehörde legt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest und macht dies im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.
§ 5 Gegenstand, Form und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Prüfungsteil. Der Prüfling durchläuft die Prüfung in dieser Reihenfolge.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein Vertreter der obersten Jagdbehörde soll an der Prüfung als Beobachter teilnehmen. Der Prüfungsleiter kann mit Zustimmung der Prüflinge und im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde weiteren Dritten die Anwesenheit bei der mündlich-praktischen Prüfung gestatten.
(3) Die schriftliche und mündlich-praktische Prüfung umfasst jeweils folgende Prüfungsfächer:
Prüfungsfach 1
Greifvogelkunde und Grundkenntnisse der allgemeinen Vogelkunde, insbesondere Kenntnisse über Biologie, Gefährdung und Schutz von Greifvögeln, insbesondere der einheimischen;
Prüfungsfach 2
Haltung, Pflege und Abtragen von Beizvögeln, insbesondere Kenntnisse über die Aufzucht eines Jungvogels und das Abtragen des Beizvogels sowie Unterbringung, Transport, Atzung, Hygiene, Greifvogelkrankheiten und Falknereigerät;
Prüfungsfach 3
Ausübung der Beizjagd, insbesondere Kenntnisse über historische Falknerei, jagdliches Brauchtum, Haltung und Führung von Jagdhunden und Frettchen für die Beizjagd sowie die Versorgung und die Verwertung des gebeizten Wildes, Falknersprache;
Prüfungsfach 4
Rechtsgrundlagen der Falknerei und des Greifvogelschutzes, insbesondere des Jagdrechts, des Tierschutzrechts, des Natur- und Artenschutzrechts sowie das In-Verkehr-Bringen von Greifen und Falken.
§ 6 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Prüfling hat sich bis sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bei der obersten Jagdbehörde zur Prüfung anzumelden, wobei die oberste Jagdbehörde von der Sechs-Wochen-Frist Ausnahmen zulassen kann. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung durch die oberste Jagdbehörde ist, dass der Prüfling bis spätestens einen Werktag vor Prüfungsbeginn folgende Nachweise erbracht hat:
1.
Nachweis, dass er an mindestens 90 Ausbildungsstunden eines in Mecklenburg-Vorpommern anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses bei der Landesjägerschaft oder bei einer privaten Jägerschule oder an einem mindestens einjährigen Ausbildungskurs bei einem Mentor teilgenommen hat; das Ende der Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen, wobei die oberste Jagdbehörde von der Jahresfrist Ausnahmen zulassen kann,
2.
für den Fall seiner Minderjährigkeit, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sowie
3.
Nachweis, dass die Prüfungsgebühren entrichtet wurden.
(2) Falsche Angaben des Bewerbers haben dessen Ausschluss von der Prüfung zur Folge. Bereits entrichtete Prüfungsgebühren werden nicht erstattet.
§ 7 Ausbildungskurs
Als Ausbildungskurs im Sinne von
§ 6 Abs. 1
gilt ein durch die oberste Jagdbehörde anerkannter Kurs bei der Landesjägerschaft oder bei einer privaten Jägerschule oder ein durch die untere Jagdbehörde anerkannter mindestens einjähriger Ausbildungskurs bei einem Mentor.
§ 8 Anerkennung von Ausbildungskursen
(1) Ausbildungskurse der Landesjägerschaft sowie privater Jägerschulen werden auf ihren Antrag anerkannt, wenn:
1.
der Antragsteller, der Ausbildungsleiter sowie die Ausbilder zuverlässig im Sinne des
§ 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), sind,
2.
der vom Antragsteller angebotene Ausbildungskurs auf der Grundlage des von der Landesjägerschaft vorgeschlagenen und durch die oberste Jagdbehörde genehmigten Ausbildungsrahmenplanes durchgeführt wird,
3.
der Ausbildungsleiter des Antragstellers Jagd- und Falknerjagdscheininhaber ist und ein forstliches, naturwissenschaftliches oder pädagogisches Studium oder einen Abschluss als Revierjagdmeister nachweist oder einen vergleichbaren Ausbildungskurs in einem anderen Bundesland leitet,
4.
mindestens ein Ausbilder des Antragstellers ein forstliches Studium abgeschlossen hat und Jagd- und Falknerjagdscheininhaber ist,
5.
der Antragsteller geeignetes Lehrmaterial und angemessene Räumlichkeiten für die Ausbildung bereithält,
6.
dem Antragsteller für die praktische Ausbildung die Nutzung eines geeigneten Jagdbezirkes sowie ein im Sinne des
§ 1 Abs. 1 der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung
vom 14. Januar 1999 (GVOBl. M-V S. 221) brauchbarer Jagdhund zur Verfügung steht und
7.
der Antragsteller mindestens einen Greifvogel hält und diesen jagdlich einsetzt.
(2) Der Ausbildungskurs eines Mentors wird auf dessen Antrag anerkannt, wenn dieser:
1.
jagdpachtfähig im Sinne des
§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes
ist,
2.
die Jagd und die Falknerei mindestens zehn Jahre lang ausgeübt hat,
3.
als Jagdausübungsberechtigter über eine Jagdfläche von mehr als 75 ha verfügt,
4.
einen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung
brauchbaren Jagdhund führt,
5.
mindestens einen Greifvogel hält und diesen jagdlich einsetzt,
6.
die Gewähr für die ordnungsgemäße Vermittlung theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten bietet und
7.
nicht mehr als zwei Personen zur gleichen Zeit ausbildet.
(3) Die Anerkennung der Kurse nach Absatz 1 erfolgt für vier Jahre. Die Anerkennung der Kurse nach Absatz 2 erfolgt gesondert für die einzelnen Kursteilnehmer für die Dauer ihrer Ausbildung.
(4) Die Anerkennung von Ausbildungskursen ist zu versagen, wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung ungeachtet der Erfüllung der in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet ist.
(5) Hinsichtlich des Widerrufes und der Rücknahme der Anerkennung gelten die
§§ 48
und
49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
. Insbesondere kann widerrufen werden, wenn:
1.
nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Anerkennung geführt hätten,
2.
eine ordnungsgemäße Ausbildung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist oder
3.
gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen Auflagen der Anerkennung verstoßen wurde.
Die Anerkennung von Ausbildungskursen im Sinne von Absatz 1 erlischt, wenn nicht innerhalb zweier Jagdjahre ein Ausbildungskurs durchgeführt worden ist.
§ 9 Verhinderung, Rücktritt
(1) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber vor ihrem Beginn zurücktritt oder der Prüfung fernbleibt. Bereits entrichtete Prüfungsgebühren werden nicht erstattet.
(2) Ist der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gehindert, an der Prüfung oder einzelnen Prüfungsteilen teilzunehmen, so kann er diese oder einzelne Prüfungsteile innerhalb eines Jahres einmal wiederholen. Die oberste Jagdbehörde entscheidet, ob bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen; im Falle einer Krankheit geschieht dies durch amtsärztliches Zeugnis. Die oberste Jagdbehörde stellt fest, ob eine vom Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
§ 10 Abnahme der schriftlichen Prüfung
(1) Der Prüfungsleiter bestimmt Prüfer zur Erstellung der Prüfungsaufgaben.
(2) Je Prüfungsfach hat der Prüfling 20 Fragen zu beantworten. Bei zehn dieser Fragen sind jeweils drei Antworten vorzugeben, von denen die richtige Antwort durch den Prüfling anzukreuzen ist. Die Antwort auf die übrigen Fragen formuliert der Prüfling selbständig.
(3) Der Prüfling beantwortet die Prüfungsfragen unter Aufsicht von zwei durch den Prüfungsleiter bestimmten Prüfern in einer Zeit von zwei Stunden. Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung darüber zu belehren, dass die Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel oder Täuschungsversuche zum Ausschluss von der Prüfung führen.
(4) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei vom Prüfungsleiter bestimmten Prüfern bewertet. Weichen die Bewertungen je Frage von einander ab, gilt der Durchschnitt. Ergeben sich hierbei halbe Punkte, ist auf volle Punkte aufzurunden. Die Antworten sind wie folgt zu bewerten:
1.
Antworten nach Absatz 2 Satz 2:
richtig: 1 Punkt,
falsch: 0 Punkte.
2.
Antworten nach Absatz 2 Satz 3:
richtig: 2 Punkte,
teilweise richtig: 1 Punkt,
falsch: 0 Punkte.
(5) Das Ergebnis eines jeden Prüfungsfaches der schriftlichen Prüfung wird wie folgt ermittelt:
ab 27 bis 30 Punkte | Note 1 (sehrgut), |
ab 22 bis 26 Punkte | Note 2 (gut), |
ab 18 bis 21 Punkte | Note 3 (befriedigend), |
ab 13 bis 17 Punkte | Note 4 (ausreichend), |
ab 9 bis 12 Punkte | Note 5 (mangelhaft), |
unter 9 Punkte | Note 6 (ungenügend). |
§ 11 Abnahme der mündlich-praktischen Prüfung
(1) Der Prüfungsleiter bestimmt für jedes Prüfungsfach gemäß
§ 5 Abs. 4
zwei Prüfer. Diese dürfen nicht mehr als zwei Prüfungsfächer gemeinsam prüfen.
(2) Je Prüfling und Prüfungsfach beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten.
(3) Der Prüfling erhält von jedem Prüfer für jedes Prüfungsfach eine Note wie folgt:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | Note 1 (sehrgut), |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | Note 2 (gut), |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | Note 3 (befriedigend), |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | Note 4 (ausreichend), |
für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind | Note 5 (mangelhaft), |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse nicht oder nur unwesentlich vorhanden sind | Note 6 (ungenügend). |
Die Note des Prüfungsfaches ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen. Zwischennoten sind nicht zu erteilen. Liegt die Bewertung zwischen zwei Notenstufen, so gilt die bessere Note.
(4) Der wesentliche Ablauf sowie die Ergebnisse der mündlich-praktischen Prüfung sind zu protokollieren.
§ 12 Ergebnis der Falknerprüfung, Wiederholung
(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn:
1.
die Leistung des Prüflings in einem Prüfungsfach der schriftlichen oder mündlich-praktischen Prüfung mit der Note 6 oder in mehr als einem Prüfungsfach mit der Note 5 bewertet wurde oder
2.
der Notendurchschnitt aller Prüfungsfächer der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung den Wert 4,0 überschreitet oder
3.
der Prüfling es bei der Prüfung unternommen hat, zu täuschen, insbesondere sich unzulässiger Hilfsmittel zu bedienen oder
4.
wenn der Prüfling bewusst falsche Angaben zu den in
§ 6 Abs. 1
aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen gemacht hat.
(2) Der Prüfungsleiter unterrichtet den Prüfling im Anschluss an die Prüfung über die von diesem in der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung erzielten Leistungen. Hierüber ist eine vom Prüfungsleiter und den beteiligten Prüfern zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.
(3) Der Prüfling kann ein einziges mit Note 6 oder mit Note 5 bewertetes Prüfungsfach der schriftlichen sowie der mündlich - praktischen Prüfung wiederholen, wenn eine Verbesserung hierin zum Bestehen der Prüfung führen würde. Die Entscheidung hierüber hat er der obersten Jagdbehörde innerhalb von drei Tagen nach seiner Unterrichtung über das Prüfungsergebnis schriftlich zu übermitteln. Die Wiederholung muss innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Unterrichtung über das Prüfungsergebnis an, erfolgen. Für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung in einem Prüfungsfach beträgt die Bearbeitungszeit 30 Minuten; im Übrigen gelten die
§§ 10
und
11
entsprechend.
(4) Bei Bestehen der Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung. Bei Nichtbestehen erhält er einen schriftlichen Bescheid über das Prüfungsergebnis.
(5) Werden nach Ablegung der Prüfung Umstände im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 oder 4 bekannt, ist die Prüfung für "nicht bestanden" zu erklären.
§ 13 Archivierung der Prüfungsunterlagen
Die Prüfungsniederschrift, das Protokoll zur mündlich-praktischen Prüfung sowie die schriftlichen Prüfungsarbeiten und deren Bewertungen sind von der obersten Jagdbehörde für die Dauer von fünf Jahren, eine Ablichtung des Prüfungszeugnisses ist unbefristet, aufzubewahren.
§ 14 Aufwandsentschädigung
(1) Den Prüfern (
§ 2
) werden folgende Aufwandsentschädigungen durch die oberste Jagdbehörde gewährt:
1.
für die Leitung der Prüfung (
§ 2 Abs. 1
) 50 Euro
2.
für die Aufsicht bei Beantwortung der Fragen der schriftlichen Prüfung (
§ 10 Abs. 3
) 25 Euro
3.
für jede von ihm benotete Leistung eines Prüflings (
§ 10 Abs. 4
,
§ 11 Abs. 4
) 6 Euro
4.
für die Aufsicht bei Wiederholung der schriftlichen Prüfung in einem Prüfungsfach (
§ 12 Abs. 3
) 10 Euro
(2) Der Schriftführer (
§ 2 Abs. 4
) erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von fünf Euro je Prüfling und Tag.
§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.
Schwerin, den 14. Februar 2002
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus
Anlage
(zu
§ 12 Abs. 4
)
Zeugnis
Herr/Frau ________________________________________________________
wohnhaft in ________________________________________________________
im Landkreis/in der kreisfreien Stadt ___________________________________
geboren am __________________________ in ____________________________
hat am __________________________
auf der Grundlage der
Falknerprüfungsverordnung
vom 14. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 128)
die
Falknerprüfung
bestanden.
_________________________, den _________________
_______________________
Siegel und Unterschrift
der obersten Jagdbehörde
Der Prüfungsleiter
______________________________
Die Prüfer
______________________________
______________________________
______________________________
______________________________
Feedback