WSGVO Neubrandenburg
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Neubrandenburg (Wasserschutzgebietsverordnung Neubrandenburg - WSGVO Neubrandenburg) Vom 8. Juli 2002

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Neubrandenburg (Wasserschutzgebietsverordnung
Neubrandenburg - WSGVO Neubrandenburg) Vom 8. Juli 2002
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Neubrandenburg (Wasserschutzgebietsverordnung Neubrandenburg - WSGVO Neubrandenburg) vom 8. Juli 200201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich01.01.2005
§ 2 - Schutzgebiet01.01.2005
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen01.01.2005
§ 4 - Ausnahmen oder Befreiungen01.01.2005
§ 5 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen01.01.2005
§ 6 - Kennzeichnung des Schutzgebietes01.01.2005
§ 7 - Kontrollmaßnahmen01.01.2005
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Anlage 101.01.2005
Anlage 201.01.2005
Anlage 301.01.2005
Anlage 401.01.2005
Anlage 5 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen01.01.2005
Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914),
sowie des § 19 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30.
November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531)
,
verordnet das Umweltministerium:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Die Einzugsgebiete der Wasserfassungen II Neubrandenburg Datzetal
und der Wasserfassung III Neubrandenburg Krappmühle werden zugunsten
des Trägers der Wasserversorgung, derzeit die Stadt Neubrandenburg, zum
Wasserschutzgebiet erklärt.

§ 2 Schutzgebiet

(1) Das Wasserschutzgebiet Neubrandenburg setzt sich aus zwei
räumlich getrennten Teilbereichen zusammen; aus dem Einzugsgebiet für
die Wasserfassung II Neubrandenburg Datzetal und dem Einzugsgebiet für
die Wasserfassung III Neubrandenburg Krappmühle.
(2) Das Wasserschutzgebiet besteht für beide Teilbereiche
aus der
Zone I Fassungsbereich, Zone II engere Schutzzone, Zone
III A weitere Schutzzone A, Zone III B weitere Schutzzone B.
(3) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen
sind in der Anlage 1 für die Wasserfassung II Neubrandenburg Datzetal und in der Anlage
2 für die Wasserfassung III Neubrandenburg Krappmühle
beschrieben. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen
sind in den für die Wasserfassung II Neubrandenburg Datzetal als Anlage 3 und für die Wasserfassung III
Neubrandenburg Krappmühle als Anlage 4 dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarten
dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die 55 Flurkarten maßgebend,
die Bestandteil dieser Verordnung sind und durch das Umweltministerium als
oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt werden. Ausfertigungen
aller Karten sind bei der
-
Stadt Neubrandenburg
- Der Oberbürgermeister -
Untere Wasserbehörde
Friedrich-Engels-Ring 53
17033 Neubrandenburg
und beim
-
Landkreis Mecklenburg - Strelitz
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Woldegker Chaussee 35
17235 Neustrelitz,
-
Landkreis Demmin
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Adolf-Pompe-Straße 12 - 15
17109 Demmin,
-
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg
Helmut-Just-Straße 8
17036 Neubrandenburg
hinterlegt.
Ausfertigungen der Karten, die nur das Territorium des
jeweiligen Amtsbereiches berühren, sind beim
-
Amt Neverin
- Der Amtsvorsteher -
Neubrandenburger Straße 48
17039 Neverin,
-
Amt Kastorfer See
- Der Amtsvorsteher -
Waldstraße 11
17 091 Tützpatz,
-
Amt Stargarder Land
- Der Amtsvorsteher -
Mühlenstraße 30
17094 Burg Stargard
hinterlegt. Die Ausfertigungen der Karten können in den genannten
Ämtern während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen
werden.
(5) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der
im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten
Grenzen der Schutzzonen nicht.
(6) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere
Schutzzone und die weitere Schutzzone A sind, soweit erforderlich, in der
Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich
zu machen.
(7) Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung ist
die für das Grundwasser zuständige untere Wasserbehörde, in
deren Zuständigkeitsbereich sich das Wasserschutzgebiet oder Teile davon
befinden.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
in den Zonen I bis III B ergeben sich aus der Anlage
5, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 5 Nr. 4.6, 5.12, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen
im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Trägers der öffentlichen
Wasserversorgung.
(3) Das Verbot der Anlage 5 Nr. 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten
der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Ausnahmen oder Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann von den Verboten des § 3 Ausnahmen oder Befreiungen zulassen,
wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen oder Befreiungen erfordert oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme
oder Befreiung nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme oder Befreiung ist widerruflich; sie kann mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die zuständige Wasserbehörde
vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand
wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der
Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung
von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die
Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden, sofern sie
nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtungen
zu beseitigen oder zu ändern.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 ist nach den § 19 Abs. 3 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 19 Abs. 3 des
Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung
oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht,
wenn die Maßnahme auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen
oder zu dulden ist.

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
innerhalb des Wasserschutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches
und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich
gemacht werden.

§ 7 Kontrollmaßnahmen

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
innerhalb des Wasserschutzgebietes haben Probenahmen von im Wasserschutzgebiet
zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte
der zuständigen Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
dieser Verordnung zu dulden.
(2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und
Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken
im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte der zuständigen Behörde
zu dulden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von §§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des
Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, für
die nach § 4 Abs. 1 keine Ausnahme oder Befreiung durch die untere Wasserbehörde zugelassen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
50000 Euro geahndet werden.

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss Nummer 119-28/83 der Stadtverordnetenversammlung
vom 24. November 1983 "Trinkwasserschutzgebiete für die Trinkwasserversorgung
der Stadt Neubrandenburg" außer Kraft.
Schwerin, den 8. Juli 2002
Der Umweltminister Prof. Dr. Wolfgang Methling

Anlage 1

zur WSGVO Neubrandenburg vom 8.7.2002
Beschreibung des Schutzgebietes
Wasserfassung II Neubrandenburg Datzetal
1.
Der Fassungsbereich (Zone I)
In der Zone I liegen folgende Grundstücke:
Stadtgebiet Neubrandenburg
Gemarkung Flur Flurstücke
Neubrandenburg 3 Teil aus 3/28, Teil aus 33/2, Teil aus 391/2
Landkreis Mecklenburg-Strelitz
Gemarkung Flur Flurstücke
Ihlenfeld 7 Teil aus 30, Teil aus 31, Teil aus 32, Teil aus 66
2.
Die engere Schutzzone (Zone II)
In der Zone II liegen folgende Grundstücke:
Stadtgebiet Neubrandenburg
Gemarkung Flur Flurstücke
Neubrandenburg 3 Teil aus 3/28, Teil aus 5/1 (Datze), 24/2, 25/2, 26/2, 27/2, 28/1, 29/2, 30/2, 31, 32, 33/2, Teil aus 34/2, Teil aus 36/24, Teil aus 35/8, 385, 388/1, Teil aus 391/2, 402
Landkreis Mecklenburg-Strelitz
Gemarkung Flur Flurstücke
Ihlenfeld 7 Teil aus 29, Teil aus 30, Teil aus 31, Teil aus 32, Teil aus 33, Teil aus 34/2, Teil aus 35, Teil aus 36, Teil aus 37, Teil aus 38/2, Teil aus 39, Teil aus 40, Teil aus 42/1, Teil aus 46, Teil aus 47, Teil aus 49/1, Teil aus 51, Teil aus 54/1, Teil aus 57, Teil aus 58/2, Teil aus 59, 62/2, 63/2, 64, 65, Teil aus 66, 67/2
3.
Die weitere Schutzzone A (Zone IIIA)
In der Zone IIIA liegen folgende Grundstücke:
Stadtgebiet Neubrandenburg
Gemarkung Flur Flurstücke
Neubrandenburg 2 59/8, 59/9, 60/3, 60/4, 60/6, 65/6, Teil aus 65/9, 65/11 bis 65/13
Neubrandenburg 3 1/2, 2(Weg) 3/5, 3/28, 3/29, 4/1, 4/3, 4/4, Teil aus 5/1, 6/1, 7/1, 8/2, 9/1, 10/2 bis 19/2, 20/3, 22/2 bis 27/2, 28/1, 29/2, 30/2, 31, 32, 33/2, 34/2, Teil aus 35/8, Teil aus 36/24, 377 bis 380, 381/3, 382 bis 385, 391/2, 392, 394/1, 397 bis 400, 401/2, 402, 403 bis 405, 407/1, 408 bis 413, 415, 416, 417/1, 419/2, 419/4, 420/1, 420/2, 421/1 bis 421/5, Teil aus 422/3, 422/4, 422/5, 424/44
Gemarkung Flur Flurstücke
Küssow 1 3/1, 6, 10/1, 13, 14, 20 bis 27, 31/1, 33 bis 35, 37/1, 38 bis 40, 43, 45/2, 45/3, 47/5 bis 47/7, 160/1, 160/2, 161, 162, 163/2 bis 163/4, 165, 169, 172, 178/1, 180/2, 182/2, 183/3, 186/2, 187/2, 188/2, 189/3
Landkreis Mecklenburg-Strelitz
Gemarkung Flur Flurstücke
Ihlenfeld 8 110 bis 129
Ihlenfeld 7 1, 2, Teil aus 3, 4, 5/1, 5/2, 6 bis 12, 17/2, 20/2, 23 bis 25, 26/2, 27/2, 28, Teil aus 29 bisTeil aus 33, Teil aus 34/2, Teil aus 35 bis Teilaus 37, Teil aus 38/2, Teil aus 39, Teil aus 40, Teil aus 42/1, Teil aus 46, Teil aus 47, Teil aus 49/1, Teil aus 51, Teil aus 54/1, Teil aus 57, Teil aus 58/2, Teil aus 59, 61/2, 68/2, 69/1, 69/8 70/3, 71, 72/2, 73 bis 77, 78/2, 79, 80, 81/2, 82 bis 88, 89/2, 90/2, 91/2, 92, 94, 95/2, 96/2, 97/1, 99/2, 100/2, 101/2, 102, 103/2, 104, 105, 106/2, 107 bis 109, 110/1, 112, 113/1, 114/1, 114/2
Ihlenfeld 6 82/2, 83, 84/2, 85/2, 86/2, 87 bis 90, 91/2, 92/2, 95/2, 97/2, 98/2; 99, 100/2, 101/1, 102/2
Sponholz 2 Teil aus 56/1, 96/1, 98, 99, 100/2, 102/1, 104 bis 106, 107/1, 109 bis 112, 125, 129/3, 130
Sponholz 1 1, 2, 5/1, 10, 11, 12/2, 13, 14, 16/1, 18 bis 25, 26/1, 28 bis 37, 38/2, 38/3, 39, 40/2, 40/3, 42/1, 43 bis 49, 50/2, 51 bis 56, 57/1, 63, 64/1, 66, 68/1
Die Beschreibung der Grenze der Trinkwasserschutzzone IIIA erfolgt
beginnend im Nordwesten des Trinkwasserschutzgebietes im Uhrzeigersinn.
Wege, Straßen oder Gräben im Grenzbereich sind nicht Bestandteil
der beschriebenen Schutzzone.
Gemarkung Neubrandenburg - Flur 2 (Blatt 1)
-
Straße durch das Gewerbegebiet in nördliche Richtung bis zur Landstraße nach Friedland
-
entlang der Landstraße nach Friedland in östliche Richtung
Gemarkung Neubrandenburg - Flur 3 (Blatt 2)
-
entlang der Landstraße nach Friedland in östliche Richtung
Gemarkung Ihlenfeld - Flur 8 (Blatt 3 und 4)
-
entlang der Landstraße nach Friedland in östliche Richtung bis zum Weg hinter dem Flurstück
113 ins Datzetal
-
entlang des Weges in südöstliche Richtung
Gemarkung Ihlenfeld - Flur 7 (Blatt 5 und 6)
-
entlang des Weges durch das Datzetal parallel zur Datze in östliche Richtung
Gemarkung Ihlenfeld - Flur 6 (Blatt 7)
-
entlang des Weges durch das Datzetal parallel zur Datze in östliche Richtung bis zur östlichen
Grenze des Flurstückes 87
-
östliche Grenze des Flurstückes 87
-
nördliche und östliche Grenze des Flurstückes 82/2 bis zur Datze
Gemarkung Sponholz - Flur 2 (Blatt 8)
-
entlang der Datze in östliche Richtung bis zum Abzweig des Weges in südlicher Richtung
-
entlang des Weges in südliche Richtung
Gemarkung Sponholz - Flur 1 (Blatt 9 und 25)
-
entlang des Weges in südliche Richtung bis zum Bahnkörper
-
Querung des Bahnkörpers und weiter entlang des Weges bis zur Begrenzung der Gartenanlage
-
östliche Begrenzung der Gartenanlage bis B 104
-
entlang der B 104 in Richtung Neubrandenburg
Gemarkung Sponholz - Flur 1 (Blatt 24)
-
entlang der B 104 von der Gemarkungsgrenze Sponholz bis zur Gemarkungsgrenze Neubrandenburg, Flur 4
Gemarkung Küssow - Flur 1 (Blatt 23)
-
entlang der Straße B 104 von der Gemarkungsgrenze Sponholz bis zur Gemarkungsgrenze Neubrandenburg,
Flur 4
Gemarkung Neubrandenburg - Flur 4 (Blatt 22)
-
entlang der Straße B 104 von der Gemarkungsgrenze Küssow bis zur Fritscheshofer Straße
Gemarkung Neubrandenburg - Flur 3 (Blatt 21)
-
entlang des Weges nach Kruseshof bis zum Bahnkörper und Querung des Bahnkörpers
-
entlang des Bahnkörpes bis zum Weg in die Datzeniederung
-
200 m entlang des Weges in östliche Richtung
-
entlang der westlichen Flurstücksgrenze 377 und Querung des Grabens bis Waldschneise
-
entlang der Waldschneise bis zur Datze
-
Überquerung der Datze und entlang der Flurgrenze bis zum Abzweig des Weges zum Gewerbegebiet
4.
Die weitere Schutzzone B (Zone IIIB)
In der Zone IIIB liegen folgende Grundstücke:
Stadtgebiet Neubrandenburg
Gemarkung Flur Flurstücke
Neubrandenburg 4 1/2 bis 1/4, 2/3 bis 2/6, 3/1 bis 3/3, 4/3, 5, 6/8, 6/10, 6/11, 6/17, 6/19, 6/21 bis 6/25, 6/27, 6/28, 7/2, 7/3, 8/3 bis 8/5, 13/1 bis 13/3, 14/3 bis 14/6, 15, 16/1 bis 16/3, 17/2, 18/1, 18/3, 18/4, 19/3, 19/5 bis 19/7, 20/1, 20/7 bis 20/10, 20/12, 20/13, 21/2, 21/11 bis 21/13, 21/15 bis 21/19, 23/1, 23/2, 24, 25/1, 25/2, 26/1, 26/2, 27/1, 27/3, 27/5 bis 27/7,28/3, 28/6 bis 28/8, Straße B 104 (30/1, 30/3, 30/4), 31/2 bis 31/4, 35/3, 35/4, 38/3, 38/4, 38/8, 38/9, 38/11, 38/13 bis 38/21, 40/6 bis 40/9, 40/11 bis 40/14, 40/16 bis 40/20, 41/8, 41/10, 41/12 bis 41/14, 41/20, 41/21, 42/10, 42/11, 42/13 bis 42/15, 43/8, 43/11 bis 43/19, 44/2, Teil aus 44/3, 44/4, 44/5, 46/3, 46/6, 46/8 bis 46/10, 46/13 bis 46/16, 46/18 bis 46/23, 47/2, 47/3 bis 47/15, 47/17, 47/19 bis 47/22, 48/2 bis 48/12, 48/14 bis 48/20, 48/22 bis 48/27, 51/6 bis 51/12, 51/14 bis 51/18, 51/20 bis 51/24, 51/26 bis 51/51, 51/53, 51/54, 51/56 bis 51/61, 61/6 bis 61/8, 61/12, 61/13, 61/15, 61/18 bis 61/21, 61/27, 61/29, 61/30, 62/1, 62/2, 62/27 bis 62/30, 62/36, 62/40, 63/4, 63/10, 63/13 bis 63/18, 63/27, 63/28, 65/11, 65/13 bis 65/15, 66/2 bis 66/14, 67/10
Neubrandenburg 5 13/2, 16 bis 20, 30/2, 37 bis 46, 47/1 bis 47/14, 48/1, 50, 51/1, 57/1, 58
Küssow 1 48/5, 52/1, 53/2, 53/3, 54, 55/1, 55/2, 57/1, 58, 59, 61/1, 64, 66, 67, 72 bis 76, 80/1, 83, 86/1, 90, 91, 93 bis 148, 149/2, 149/1, 151/2, 151/3, 152 bis 155, 157/1, 159, 163/2
Landkreis Mecklenburg-Strelitz
Gemarkung Flur Flurstücke
Burg Stargard 16 Teil aus 317
Sponholz 7 1, Teil aus 324, 325, 329
Sponholz 9 7, 8/4 bis 8/7, 9/2, 9/3, 13 bis 17, 25 bis 30, 32/2, 33 bis 38
Sponholz 1 Teil aus 41/1
Die Beschreibung der Grenze der Schutzzone IIIB erfolgt beginnend im
Osten des Wasserschutzgebietes im Uhrzeigersinn anschließend an die
Schutzzone IIIA.
Wege, Straßen oder Gräben im Grenzbereich sind nicht Bestandteil
der beschriebenen Schutzzone.
Gemarkung Sponholz - Flur 9 (Blatt 10, 11 und 12)
-
Querung der Straße 104 etwa 180 m vom Abzweig in Richtung Woldegk
-
östliche Begrenzung der Flurstücke 8/6 und 7 bis zum Weg in Richtung Sponholz
-
entlang des Weges in westliche Richtung bis zur östlichen Begrenzung des Flurstückes
17
-
östliche Begrenzung der Flurstücke 17, 29 und 25, in südliche Richtung bis zum Weg in
Richtung Carlshöhe bis Ende des Flurstückes 38
Gemarkung Küssow - Flur 1 (Blatt 13)
-
Weg in südliche und westliche Richtung am Waldrand (Flurgrenze) bis zur Wegkreuzung
Gemarkung Sponholz - Flur 7 (Blatt 14)
-
Waldweg zwischen den Flurstücken 328 und 329, in südliche Richtung bis zur Kreuzung
-
Waldweg zwischen den Flurstücken 329 und 324 in Richtung Dewitz
-
Waldweg zwischen den Flurstücken 324 und 325
Gemarkung Burg Stargard - Flur 16 (Blatt 15)
-
östlicher und südlicher Waldweg entlang des Flurstückes 317
-
Straße nach Neubrandenburg
Gemarkung Neubrandenburg - Flur 5 (Blatt 16)
-
entlang der Straße nach Fritscheshof bis zum Ortsausgang Carlshöhe
Gemarkung Neubrandenburg - Flur 5 (Blatt 17)
-
entlang der Straße nach Fritscheshof bis zum Abzweig Quarzstraße
Gemarkung Neubrandenburg - Flur 4 (Blatt 18)
-
entlang der Straße von Carlshöhe nach Fritscheshof
-
entlang der Wismutstraße
Gemarkung Neubrandenburg - Flur 4 (Blatt 19)
-
entlang der Wismutstraße und danach entlang der Fritscheshofer Straße
Gemarkung Neubrandenburg - Flur 4 (Blatt 20)
-
entlang der Fritscheshofer Straße
-
160 m auf der neuen Fritscheshofer Straße bis zur B 104
Blatt 22, 23, 24, und 25 analog der Grenze Trinkwasserschutzzone IIIA.

Anlage 2

zur WSGVO Neubrandenburg vom 8.7.2002
Beschreibung des Schutzgebietes
Wasserfassung III Neubrandenburg Krappmühle
1.
Der Fassungsbereich (Zone I)
In der Zone I liegen folgende Grundstücke:
Stadtgebiet Neubrandenburg
Gemarkung Flur Flurstücke
Broda 1 57/5
Weitin 3 Teil aus 67/3, 91/4, 91/5, Teil aus 94/2, Teil aus 96/5, 99/3
Landkreis Mecklenburg-Strelitz
Gemarkung Flur Flurstücke
Zirzow 3 Teil aus 5/2
2.
Die engere Schutzzone (Zone II)
In der Zone II liegen folgende Grundstücke:
Stadtgebiet Neubrandenburg
Gemarkung Flur Flurstücke
Broda 1 46/1, 46/6, 46/7, Teil aus 47, 48/1, 48/2, 48/4, 48/5, Teil aus 49/2, Teil aus 54/1, Teil aus 57/6
Weitin 3 Teil aus 28/10, 33/1, 33/3, Teil aus 34/2, Teil aus 35/2, Teil aus 36/4, Teil aus 37/4, Teil aus 38/2, Teil aus 39/2, Teil aus 40/2, Teil aus 41/2, Teil aus 42/2, Teil aus 44/3, 47, 48/2, 49/2, 50/2 bis 52/2, 53/3, Teil aus 54 (Bahnkörper), Teil aus 56, 61/2, 61/4 bis 61/8, ,62/2, 62/3, 63/3 bis 63/5, 64/1, 64/2, 64/4, 64/5, 65/2, 65/3, 66, 67/2, Teil aus 67/3, 68/4, 68/17(Straße), 68/19, Teil aus 83/2, 85 bis 87, Teil aus 88, Teil aus 89, Teil aus 90, 91/2, 91/6, 92/2, 93 (OE), Teil aus 94/2, 95/3 bis 95/6, 95/8, 95/9, 95/12, 96/1, Teil aus 96/5, 96/6, 98/3, 112/2, 113 bis 116, 117/2 bis 130/2, 131/4, 131/7, 132/1, 132/5, 132/9, 132/10, 133, 134/2,134/4, 134/5,135/2, 135/4 bis 135/7
Landkreis Mecklenburg-Strelitz
Gemarkung Flur Flurstücke
Woggersin 4 36/6, 42/1 A B
Zirzow 3 Teil aus 5/2
3.
Die weitere Schutzzone A (Zone IIIA)
In der Zone IIIA liegen folgende Grundstücke:
Stadtgebiet Neubrandenburg
Gemarkung Flur Flurstücke
Broda 1 43/1, 43/2, 45/1, 45/4 bis 45/6, 46/1, 46/4, 46/5, 47,49/2, 50/2, 51, 52/1, 52/2, 53/2, Teil aus 54/1, 57/5, Teil aus 57/6
Gemarkung Flur Flurstücke
Weitin 3 13/6, 13/7, 13/10, 13/15, 14/1, 14/2, 15/1, 15/2, 16/3, 16/4, 17/2 bis 19/2, 21/9, 21/14, 21/24, 21/26 bis 21/30, 21/33, 21/37, 21/40, 21/47, 21/48, 21/50, 21/52, 21/54, 21/55, 21/57, 21/64, 21/68, 21/69, 21/74, 21/77, 21/79, 21/81, 21/83 bis 21/85, 21/87, 21/90, 21/92 bis 21/94, 21/96 bis 21/107, 21/109 bis 21/117, 21/119 bis 21/121, 21/123, 21/124, 21/127 bis 21/129, 21/139, 21/140, 21/142, 21/143 bis 21/158, 27/2, 28/7 bis 28/9, 28/11, 29/2, 29/3, 30/11, 30/12, 31/2, 32, 33/1 bis 33/3, 34/2, 35/2, 36/4, 37/4, 38/2 bis 42/2, 44/1, 44/3, 45, 46/2, 47, 48/2 bis 52/2, 53/3, Teil aus 54, 55/2, 56, 57, 58/3, 59, 60, 61/2, 61/4 bis 61/8, 62/2, 62/3, 63/3 bis 63/5, 64/1, 64/2, 64/4, 64/5, 65/2, 65/3, 66, 67/2, 67/3, 68/4, 68/5, 68/8 bis 68/16, 68/17, 68/19, 69/2 bis 69/7, 70/1, 70/2, 71/2, 71/3, 72/3, 72/5 bis 72/10, Teil aus 73, Teil aus 74, Teil aus 75/2, 76, 77, Teil aus 78, Teil aus 81, Teil aus 82, Teil aus 83/2, 85 bis 87, Teil aus 88, 89, 90, 91/2, 91/4 bis 91/6, 92/2, 93, 94/2, 95/3 bis 95/6, 95/8, 95/9, 95/12, 96/1, 96/5, 96/6, 98/3, 99/3, 100, 106, 107, 109/1, 111, 112/2, 113 bis 116, 117/2 bis 130/2, 131/4, 131/7, 132/1, 132/5, 132/9, 132/10, 133, 134/2, 134/4, 134/5, 134/6135/2, 135/3, 135/4, 135/5, 135/6, 135/7, 136, 137, 138, Teil aus 139/1, 140/1, 140/2, 141, 144, 148 bis 150, Teil aus 151
Landkreis Mecklenburg-Strelitz
Gemarkung Flur Flurstücke
Woggersin 4 9, 24/1, 26, 36/5, Teil aus 40, Teil aus 42/1, 46/2
Zirzow 3 1, 2, 3/2, 4/2, 5/2, 6/4, 9/1, 11, 12/1, 12/2, 13/1 bis 13/3, 14, 15/2, 16, 17/2, 18 bis 22, 24/3, 25 b bis 27, 28/2 bis 28/4, 29/5, 29/6, 32/1, 33 bis 37, 40/1, 42, 43/1, 72/4, 75/1, 76 bis 81, 83/4, 84 bis 93, 95/1, 107, 102 bis 105, 106/2, 108 bis 115
Zirzow 4 9, 10 (Weg), 11/1 bis 11/3, Teil aus 14/2, Teil aus 14/3, Teil aus 16/1, 16/2 bis 16/4, 92/2, 92/3, 94/1 bis 94/3, 95, 96/3, 96/4, 97/1, 97/2, 97/3, 98/1 bis 98/5, 99/1 bis 99/3, 100/1, 100/2, 101, 102, 103/1 bis 103/5, 105/1, 106 bis 109, 110/2, 111 bis 124, Teil aus 125, Teil aus 126, 127 bis 222
Zirzow 2 35 bis 39, 40/2, 41 bis 43, 48/1, 49, Teil aus 53
Die Beschreibung der Grenzen der Trinkwasserschutzzone IIIA erfolgt
beginnend im Norden in Uhrzeigersinn.
Wege, Straßen oder Gräben im Grenzbereich sind nicht Bestandteil
der beschriebenen Schutzzone.
Gemarkung Woggersin - Flur 4 (Blatt 2 und 3)
-
entlang des Weges von Zirzow nach Kalübbe bis zum Weg parallel zur Straße
-
entlang des Weges in nordöstliche Richtung bis zum Ende des Flurstückes 26
-
entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 26 und 27 in südöstliche Richtung
-
Ende des Flurstückes 26, Querung des Flurstückes 42/1, bis zur Waldkante parallel der Straße
in Richtung Süden
Gemarkung Zirzow - Flur 3 (Blatt 4)
-
entlang der Grenze des Flurstückes 29/6 nach Süden, parallel zur Straße
-
Erweiterung um 190 m in Richtung Tollense bis zum Wasserloch
-
längs des Feldweges in südliche Richtung vor den Wassergräben bis zum Weg
-
entlang des Weges in östliche Richtung bis zum Wasserloch
-
südlich und östlich entlang des Wasserloches (Flurstück 73) bis zum Ende des Flurstückes
95/1
-
entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 95/1 und 97 in südliche Richtung bis zum Weg
-
entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 102 und 101 bis zum Weg
Gemarkung Weitin - Flur 3 (Blatt 5 und 6)
-
600 m parallel zur Straße im Abstand von ca. 500 m in südliche Richtung bis zur Tollense
-
entlang der Tollense bis zum Abzweig eines Grabens am Flurstück 90
-
Überquerung der Straße und weiter entlang der südlichen Flurstücksgrenze 93
-
entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 96/6 (Lindmannshof)
-
entlang der östlichen Flurstücksgrenze 106 bis zum Graben
-
entlang des Grabens bis zum Flurstück 138
-
Überquerung des Flurstückes 139/7, von der Flurstücksgrenze 142 geradlinig in Richtung Wasserloch
-
östliche um das Wasserloch herum bis zum Flurstück 144
-
Überquerung des Bahnkörpers und weiter entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 148
-
entlang der westlichen Flurstücksgrenze 147
Gemarkung Broda - Flur 1 (Blatt 7)
-
Überquerung des Flurstückes 57/6 geradlinig bis zur Woggersiner Straße (54/1)
-
entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 53/2
-
entlang der südöstlichen Grenzen der Flurstücke 43/2 und 43/1
-
entlang der Straße B 104 bis zum ehemaligen Bahnkörper,
-
Überquerung des Bahnkörpers
Gemarkung Weitin - Flur 1 (Blatt 15)
-
entlang der Straße B 104 bis zum Gewerbegebiet
Gemarkung Weitin - Flur 3 (Blatt 16)
-
entlang der Straße 104
-
entlang der Grenze des Gewerbegebietes, die gleichzeitig Grenze des Flurstückes 30/11 ist, in
Richtung Nordwesten und Richtung Nordosten bis zum Bahnkörper des Anschlussgleises
-
an der Ödlandgrenze entlang bis zum Malliner Wasser, entlang des Malliner Wassers
Gemarkung Zirzow - Flur 4 (Blatt 17)
-
entlang der südwestlichen Grenze des Flurstückes 122
-
Querung des Flurstück 125 von südlicher Ecke des Laubwaldes bis zur westlichen Grenze des Ödlandes
und weiter in nördliche Richtung bis zur Angrenzung an das Flurstück
92/3
-
entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 92/3
-
Querung der Straße und weiter in nördliche Richtung
Gemarkung Zirzow - Flur 2 (Blatt 18 und 19)
-
entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 49 in nördliche Richtung
-
Querung des Weges
-
entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 35
Gemarkung Woggersin - Flur 4 (Blatt 20)
-
entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 9 bis zur Straße nach Zirzow
-
entlang der Straße nach Zirzow in nördliche Richtung bis zum Weg
4.
Die weitere Schutzzone B (Zone IIIB)
In der Zone IIIB liegen folgende Grundstücke:
Stadtgebiet Neubrandenburg
Gemarkung Flur Flurstücke
Weitin 1 1/1, 2/2, 2/8, 2/10 bis 2/12, Teil aus 3, Teil aus 3/1, Teil aus 4, 5/2, 7/2, 22 bis 33, 46/1, 50 bis 52, Teil aus 53/3, 54/3 bis 54/5, Teil aus 54/6, 58, 60/1, 61 bis 64, 66/2, 67, Teil aus 69/270, 71, 72/1, 72/4 bis 72/6, 72/9, 72/10, 72/12, 72/209, 73/1, Teil aus 73/2, 74/1, 74/2
Gemarkung Flur Flurstücke
Weitin 2 Ortslage komplett
Weitin 3 2/3, 4, 5, 6/3, 6/5 bis 6/8, 6/12, 9/4, Teil aus 9/7, 10, 11/1, 11/3, 11/6, 11/9, 11/10, 11/13 bis 11/16, 12, 21/4, 21/6, 21/32, 30/3, 30/9 bis 30/11, 30/13 bis 30/15, 31/1
Landkreis Mecklenburg-Strelitz
Gemarkung Flur Flurstücke
Woggersin 4 5, 10, 11/1, Teil aus 12, 22/1, 14
Zirzow 1 1, 4/1, 7 bis 10, 12/1, 14 bis 26, 27/3, 27/4, 28 bis 35, 36/2, 37, 38, 39/4, 40/1 bis 40/3, 41 bis 44, 45/1 bis 45/3, 46/1 bis 46/3, 47/1 bis 47/3, 48/1 bis 48/3, 49/1 bis 49/3, 50/1 bis 50/3, 51, 52/1 bis 52/3, 53/1 bis 53/3, 54/2, 55/2, 55/3, 64/2, 65/1 bis 65/3, 66 bis 74, 76/2, 77 bis 83, 40/3
Zirzow 2 1/1, 1/2, 2,4, 8/1, 10 bis 20, 21/1, 21/2, 22/1, 22/2, 23, 24, 27, 29/1, 31 bis 34, 50 bis 53, 54/2, 55 bis 67, 68/1, 68/2 69 bis 73, 75/1, 77/2, 77/3, 78, 79, 80, 81/1, 81/2, 82, 83/2, 84
Zirzow 4 1/1 bis 1/4, 2/1 bis 2/3, 3/1 bis 3/4, 4/1, 4/2, 7/1, 16/5, 17, 18, 19/3, 19/4, Ortslage Zirzow, 77/1, 77/2, 78, 79, 82/2, 85, 86, 88/1, 89, 123, 124, Teil aus 125, 126, 127/1,127/2, 128 bis 130, 131/2 bis 131/4, 132, 133
Zirzow 5 7/1, 7/2, Teil aus 19/3, 19/4
Zirzow 6 9/1, 9/4, 9/5, 6/1, 6/3, 6/4
Landkreis Demmin
Gemarkung Flur Flurstücke
Kalübbe 1 73 bis 79, 81 bis 84, 87 bis 89, 91 bis 106, 107/1, 107/2, 108 bis 114, 240
Kalübbe 2 2, 5, 6
Die Beschreibung der Grenzen der Trinkwasserschutzzone IIIB erfolgt
beginnend im Norden in Uhrzeigersinn.
Wege, Straßen oder Gräben im Grenzbereich sind nicht Bestandteil
der beschriebenen Schutzzone.
Gemarkung Kalübbe - Flur 1 (Blatt 1)
-
entlang der Landstraße von Zirzow ab Flurstück 114 in nördliche Richtung bis zur Straße
nach Woggersin
-
entlang der Straße nach Woggersin
Gemarkung Woggersin - Flur 4 (Blatt 2 und 20)
-
entlang der Straße nach Woggersin in östliche Richtung bis zur östlichen Grenze des
Flurstückes 14
-
entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 14 in südliche Richtung
-
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Flurstückes 22/1 bis zur
Straße von Kalübbe
-
entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 10 von der Straße nach Zirzow
Gemarkung Zirzow - Flur 2 (Blatt 18 und 19)
-
entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 34 in südliche Richtung
-
Querung des Weges
-
entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 50
Gemarkung Zirzow - Flur 4 (Blatt 17)
-
entlang der südwestlichen Grenze des Flurstückes 122
-
Querung des Flurstückes 125 von der südlichen Ecke des Laubwaldes bis zur westlichen Grenze des
Ödlandes und weiter in nördliche Richtung bis zur Angrenzung an
das Flurstück 92/3
-
entlang der westlichen Begrenzung des Flurstückes 92/3
-
Querung der Straße und weiter in nördliche Richtung
Gemarkung Weitin - Flur 3 (Blatt 16)
-
entlang der Straße B 104
-
entlang der Grenze des Gewerbegebietes, die gleichzeitig Grenze des Flurstückes 30/11 ist, in
Richtung Nordwesten und Richtung Nordosten bis zum Bahnkörper des Anschlussgleises
-
an der Ödlandgrenze entlang bis zum Malliner Wasser, entlang des Malliner Wassers
Gemarkung Weitin - Flur 1 (Blatt 8 und 15)
-
von der B 104 entlang des alten Bahndammes bis zur Straße nach Weitin
-
entlang der Straße nach Weitin bis zum Anschluss an das Flurstück 31/1
-
entlang der östlichen und südlichen Grenze des Flurstückes 67
-
entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 58
-
entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 54/6 und 23
-
entlang der südöstlichen und südwestlichen Grenze des Flurstückes 5 und Querung der Wulkenziner
Straße
-
von der Kreuzung Wulkenziner Straße und der Wegquerung des Flurstücks 3 in nordwestliche Richtung
bis 500 m zur Flurstücksgrenze und von dort Querung des Flurstücks
3 in nordöstliche Richtung bis zur Weggabelung
-
entlang des Weges in nordöstliche Richtung bis zur Angrenzung an das Flurstück 2/11
-
entlang der nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 2/11 und 2/10
Gemarkung Weitin - Flur 3 (Blatt 9)
-
Querung der B 104 und weiter in nördliche Richtung durch das Flurstück 9/7 bis zur Angrenzung
an Flurstück 8
-
entlang der südöstlichen Grenze des Flurstückes 8, über die Straße nach Weitin
-
entlang der Straße nach Weitin bis zur Bahn von Güstrow
Gemarkung Zirzow - Flur 5 (Blatt 10)
-
Straße von Weitin nach Kalübbe
Gemarkung Zirzow - Flur 1 (Blatt 10)
-
entlang der Straße von Kalübbe bis zur Flurstücksgrenze 56 (Ortsbeginn)
-
entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 56 und Querung des Flurstückes 53/2
-
entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 53/2
Gemarkung Zirzow - Flur 1 (Blatt 11 und 12)
-
entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 53/2 bis zur südlichen Grenze des Flurstückes
64/2
-
entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 64/2 bis zur westlichen Grenze des Weges
-
entlang des Weges (Flurstücke 85/1 und 85/3) und des Grabens (Flurstück 84)
Gemarkung Zirzow - Flur 6 (Blatt 13)
-
entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 9/3 bis zur westlichen Grenze des Flurstück
9/4 bis zum Weg (Flurstück 9/5)
-
entlang des Weges bis zur Straße nach Kalübbe
-
Querung der Straße und weiter in nördliche Richtung auf der Landstraße nach Kalübbe
Gemarkung Kalübbe - Flur 2 (Blatt 14)
-
entlang der Landstraße von Weitin nach Breesen

Anlage 3

zur WSGVO Neubrandenburg vom 8. 7.2002
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 4

zur WSGVO Neubrandenburg vom 8. 7.2002
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 5

zur WSGVO Neubrandenburg vom 8. 7. 2002
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungsbereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone II III IIIA IIIB
1. bei land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Nutzungen
1.1 Anwendung von Gülle und sonstigen organischen Düngern verboten • verboten, wenn die zeit- und bedarfsgerechten Gaben der nach Düngeverordnung* zulässigen Stickstoffdüngung überschritten werden• verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau• verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 1. Februar• verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 28./29. Februar• verboten auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland
1.2 Anwendung von mineralischen Düngern verboten verboten wie Nr. 1.1
1.3 Lagern und Ausbringen von Klär- und Fäkalienschlamm, Müllkompost, Spuckstoffen verboten
1.4 befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern ** verboten verboten, ausgenommen mit dichten Jauchebehältern in monolithischer Bauweise, die eine Leckerkennung zulassen
1.5 Anlagen zum Lagern von Gülle zu errichten oder zu erweitern** verboten verboten, ausgenommen Hochbehälter, verboten, ausgenommen Behälter,
die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.6 Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger verboten verboten, außerhalb dauerhaft dichter Anlagen
1.7 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten oder zu erweitern* verboten verboten, ausgenommen mit dichtem, abgedecktem Gärsaftauffangbehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt oder mit Ableitung in Jauche- bzw. Güllebehälter, wobei die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.8 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten
1.9 Stallungen, die zu hohen Tierbestandsdichten führen, zu errichten, zu betreiben oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Tierbestandsdichten entsprechend Nr. 8.1
1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt erlaubt
1.11 Beweidung verboten erlaubt
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.14 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten verboten, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche überschreitet
1.15 Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten erlaubt
1.16 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt
1.17 landwirtschaftliche und zugehörige Vorflutgräben zu errichten, zu ändern oder zu unterhalten verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen
1.18 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten
1.19 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis Nr. 6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten des Grundwasserleiters hierdurch wesentlich gemindert wird
3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Rohrleitungsanlagen (Fernleitungen) für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG errichten oder erweitern verboten
3.2 wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG, auch Pflanzenschutzmittel, zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.4 und 3.5
3.3 Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern und abzulagern verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.4 Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 der VawS* erlaubt
3.5 Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 der VawS* erlaubt
3.6 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden
3.8 Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen verboten
4. Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, außer Kleinkläranlagen für Einzelanwesen erlaubt
4.2 Regenwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern verboten erlaubt
4.3 Ausbringen von Abwasser verboten
4.4 Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone verboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von biologisch behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen (keine Untergrundverrieselung)
4.5 Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle zehn Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird
4.6 Einleitung von (ausgenommen behandeltes) Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt verboten erlaubt
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag), eingeführt durch den Bundesminister für Verkehr - Allgemeine Rundschriften Straßenbau, Nr. 8/1982, vom 22. März 1982, in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden
5.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten bei Rangierbahnhöfen
5.3 zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau wassergefährdende auslaug- und auswaschbare Materialien (z.B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u.ä.) zu verwenden verboten
5.4 Bade- und Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.5 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.6 Sportveranstaltungen durchzuführen verboten • verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen• verboten für Motorsport erlaubt
5.7 Friedhöfe zu errichten und zu erweitern verboten erlaubt
5.8 Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern verboten
5.9 Militärische Übungen* verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern verboten erlaubt
5.11 Untertage Bergbau, Tunnelbauten verboten
5.12 Durchführung von Bohrungen und Sprengungen verboten verboten, außer Baugrunduntersuchungen erlaubt
5.13 Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen verboten erlaubt
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als der höchste Grundwasserstand liegt
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung und Gebiete für Industrie und produktives Gewerbe verboten erlaubt
7.Betreten
Betreten verboten erlaubt
8. Begriffsbestimmungen
8.1 Ausgenommen sind Tierbestandsdichten, durch die maximal 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Jahr anfallen (entspricht 1,5 Dungeinheiten (DE) oder Großvieheinheiten (GV); 1 DE oder GV = 80,0 kg Stickstoff). Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V S. 429).Für die verschiedenen Tierarten sind die in nebenstehender Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden:
Tierart DE bzw. GV pro Tier
Milchkuh, über 2 Jahre 1,0
Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre 0,5
Rinder, 1 bis 2 Jahre 0,7
Jungvieh bis 1 Jahr 0,3
Kälber bis 3 Monate 0,11
Zuchtsau mit Nachzucht 0,33
Schweine > 20 kg 0,14
Ferkel 0,02
Legehennen 0,01
Junghennen 0,004
Masthähnchen 0,0033
Mastenten, 7 Wochen 0,0066
sonstiges Mastgeflügel, Mastputen 0,01
Schafe, Ziegen (Muttertiere) 0,15
Pferde, über 6 Monate 1,0
Pferde, unter 6 Monate 0,7
8.2. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.3. Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
8.4. „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies Standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835, 1851)
*)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u.a. Leckageerkennung) enthält
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1998 (GVOBl. M-V 1999S. 139)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1998 (GVOBl. M-V 1999S. 139)
*)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e.V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen
**)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u.a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u.a. Leckageerkennung) enthält.
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