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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Nonnenhof" Vom 11. September 2002

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Nonnenhof"
Vom 11. September 2002
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Nonnenhof" vom 11. September 200201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die Lieps mit den Inseln Hanf- und Kietzwerder, die vermoorte Landbrücke Nonnenhof, der Südteil des Tollensesees mit der Fischerinsel sowie der Unterlauf des Nonnenbaches und die Uferbereiche des Tollensesees werden in den in
§ 2 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Nonnenhof"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 1050 Hektar. Es liegt im Landkreis Mecklenburg-Strelitz in den Gemeinden Groß Nemerow, Blumenholz und Hohenzieritz, im Landkreis Müritz in der Gemeinde Alt Rehse sowie auf dem Gebiet der Stadt Neubrandenburg.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die wasserseitige Begrenzung des Naturschutzgebietes bestimmt sich wie folgt: Die Grenze verläuft vom Punkt A, der durch die Mittelwasserlinie des westlichen Ufers im Bereich der Gemarkung Wustrow, Flur 2 und den Gauß-Krüger-Hochwert
⁵9 28340 bestimmt ist, in nordöstliche Richtung auf den durch die Gauß-Krüger-Koordinaten HW:
⁵9 28395, RW: ⁴5
77170 bestimmten Punkt B zu. Von dort aus verläuft sie weiter in südöstlicher Richtung auf den durch die Gauß-Krüger-Koordinaten HW:
⁵9 27455, RW: ⁴5
78845 bestimmten Punkt C zu, der sich in einem Abstand von 50 Metern zum östlichen Ufer befindet. Die Grenze folgt dann dem Uferverlauf in einem Abstand von 50 Metern zur Gemarkung Groß Nemerow, Flur 1 in nordöstlicher Richtung, bevor sie auf Höhe des durch die Gauß-Krüger-Koordinaten HW:
⁵9 28085, RW: ⁴5
79600 bestimmten Punktes D rechtwinklig auf die Mittelwasserlinie des östlichen Ufers zuläuft. Die benannten Punkte sind in den Abgrenzungskarten nach Absatz 5 dargestellt.
(4) Der Straßenkörper der Bundesstraße 96, einschließlich des Banketts, der Straßenböschung und der Straßenentwässerungseinrichtungen, ist nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes. Satz 1 gilt auch im Falle eines Ausbaus der Bundesstraße 96.
(5) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei
- dem Landkreis Mecklenburg-Strelitz
- Der Landrat -
Woldegker Chaussee 35 17235 Neustrelitz,
- dem Landkreis Müritz
- Der Landrat - Zum Amtsbrink 2
17192 Waren (Müritz),
- der Stadt Neubrandenburg
- Der Oberbürgermeister -
Friedrich-Engels-Ring 53
17033 Neubrandenburg,
- dem Amt Neustrelitz-Land
- Der Amtsvorsteher - Marienstraße 5
17235 Neustrelitz,
- dem Amt Stargarder Land
- Der Amtsvorsteher - Mühlenstraße 30
17094 Burg Stargard,
- dem Amt Penzliner Land
- Der Amtsvorsteher - Am Wall 15
17217 Penzlin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und Entwicklung des flachen Zungenbeckensees Lieps sowie des südlichen Teils des Tollensesees einschließlich der Inseln, der Halbinsel Nonnenhof und der angrenzenden Landbereiche mit ihrem floristischen und faunistischen Arteninventar. Die unterschiedlichen Landschaftselemente wie Überflutungs- und Niedermoorbereiche, Landzungen mit Mineralbodenuntergrund, Feuchtwiesen, Quellbereiche, die stehenden Gewässer sowie die Fließgewässer Nonnenbach und Wiedbach bilden einen wertvollen Lebensraumkomplex. Die reiche Biotopstruktur ist Grundlage für das Vorkommen einer Vielzahl gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten wie Steif- und Breitblättriges Knabenkraut, Fieberklee, Sumpfblutauge, Gemeine Kuhschelle, Kartäuser-Nelke, Bachforelle sowie der in Absatz 2 aufgeführten Arten, von denen der Fischotter im Gebiet und in der näheren Umgebung eine der stabilsten Populationen Deutschlands bildet. Hervorzuheben ist die ornithologische Bedeutung des Gebietes. Bis zu 170 Brutvogelarten, darunter Bekassine, Eisvogel, Kormoran, Rohrweihe, Schwarz- und Mittelspecht, Kranich, Große Rohrdommel, Gänsesäger, Sumpfohreule und Blaukehlchen, sowie unter anderem See- und Fischadler und der Schwarzstorch als Nahrungsgäste kommen im Gebiet vor. Zur Zugzeit rasten hier bis zu 17000 Saat- und Blessgänse sowie verschiedene Entenarten. Mauseransammlungen von bis zu 3000 Graugänsen unterstreichen die Bedeutung des Gebietes als beruhigten Rückzugsraum. Das Gebiet ist als repräsentativer Landschaftsausschnitt im Rückland der Mecklenburgischen Seenplatte darüber hinaus von hohem landschaftsästhetischem Wert. Vordringliche Schutzziele sind:
-
der Schutz und die Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen Lebensräume und des Arteninventars,
-
die Erhaltung der wertvollsten Offenlandbiotope auf Mineralboden- und Moorstandorten durch gezielte Pflegemaßnahmen,
-
die Minimierung der Einflüsse auf die natürlichen Stoffkreisläufe durch gezielte Pflegemaßnahmen und an die Standortbedingungen angepasste Bewirtschaftungsformen unter Einbeziehung von Pufferzonen,
-
die Minimierung von anthropogenen Störeinflüssen durch Beruhigung des Gebietes unter Einbeziehung von Pufferzonen.
(2) Das Naturschutzgebiet dient dem besonderen Schutz und der Entwicklung der vorhandenen natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse "Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen", "Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion", "Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden", "Feuchte Hochstaudenfluren", "Kalkreiche Niedermoore", "Waldmeister-Buchenwald", "Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior" gemäß Anhang I der
Richtline 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die
Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), und dem besonderen Schutz von Biber, Fischotter, Kammmolch, Rotbauchunke, Steinbeißer, Bachneunauge, Schlammpeitzger und Bauchiger Windelschnecke als Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der genannten Richtlinie sowie dem Erhalt und der Entwicklung der Strukturen und der Ausstattung der Lebensräume, auf welche diese Arten angewiesen sind.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten, natürliche Wasserläufe zu verändern oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Veränderung der natürlichen Wasserstände oder der für den Tollensesee wasserrechtlich festgesetzten Stauziele führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten oder in Booten zu übernachten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren oder in ihm zu reiten,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden,
14.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
mineralische oder organische Düngemittel einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren oder zu tauchen,
17.
Dauergrünland auf Niedermoorstandorten sowie Ödland umzubrechen oder sonstiges Dauergrünland umzubrechen und eine Nutzungsartenänderung vorzunehmen,
18.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
19.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
20.
zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12, 13 und 15
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen mit folgenden Maßgaben:
a)
eine Düngung oder die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Mitteln zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
b)
die Uferbereiche der stehenden Gewässer sowie die Uferbereiche des Nonnenbaches, des Wiedbaches und des Steinbaches sind von der Beweidung auszuschließen, die Festlegung der Breite des von der Beweidung auszuschließenden Gewässerrandstreifens erfolgt in Einzelfällen in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
c)
die Entnahme von Wasser zum Viehtränken mittels Pumpe erfolgt im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12, 13 und 15
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung der als Acker oder Stilllegungsfläche genutzten Bereiche der Flurstücke 176, 200/1, 200/2, 201 bis 206 und 219/2 der Gemarkung Usadel, Flur 1, Flurstücke 1/1 und 1/2 der Gemarkung Usadel, Flur 2, Flurstücke 89 und 90 der Gemarkung Prillwitz, Flur 2 und Flurstück 2/1 der Gemarkung Krickow, Flur 2 mit folgenden Maßgaben:
a)
das Ausbringen von Gülle ist unzulässig,
b)
die Zwischenlagerung von Stalldung hat so zu erfolgen, dass kein Jaucheabfluss in die Gewässer erfolgt,
c)
bei Dauerbrachen und auf Stilllegungsflächen erfolgt eine Bearbeitung (Schröpfen) der Flächen in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild, das Anlegen von künstlichen Suhlen, Malbäumen, Wildäsungsflächen, Wildäckern, Wildfütterungen und anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig; die Fallenjagd erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde, wobei die Anwendung von Totschlagfallen unzulässig ist,
b)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten verweigert wird,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf den waldbestockten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
die forstliche Bewirtschaftung der waldbestockten Flächen des Flurstückes 3/2 der Gemarkung Neubrandenburg, Flur 8 ist unzulässig (Totalwaldreservat),
b)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten oder die Anlage von Kahlschlägen ist unzulässig,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11, 12 und 16
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
a)
Besatzmaßnahmen sind nur mit den Fischarten Große und Kleine Maräne (autochthone Individuen), Aal, Zander, Hecht und Schlei zulässig,
b)
die Elektrofischerei ist zweimal jährlich in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
c)
die Zufütterung ist unzulässig,
d)
zum Vorstrecken von Fischbrut ist das Aufstellen von höchstens drei Netzkäfigen im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni zulässig; nach dem 30. Juni sind die Netzkäfige und die Netzträger aus dem Naturschutzgebiet zu entfernen,
e)
es ist das Betreiben von höchstens 18 Reusen zulässig; diese sind ottersicher auszurüsten,
f)
an den Inseln Hanf-Werder, Kietz-Werder sowie im Bereich der Spitze der Halbinsel ist das Aufstellen von Reusen erst nach dem 15. Mai zulässig, an der Fischerinsel ist das Aufstellen einer Reuse nordöstlich des Fischerhauses vor dem 15. Mai zulässig,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6, 7, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Unterhaltung der Gewässer erster und zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen mit der Maßgabe, dass die Maßnahmen nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich abzustimmen sind oder solche Maßnahmen nach einem nach den dafür geltenden Richtlinien mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerpflegeplan erfolgen,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6, 11 und 12
bleibt die Wasserstandsregulierung mit der Maßgabe, dass Änderungen an den Stauzielen nur im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig sind,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 16
bleibt das Befahren der stehenden Gewässer durch Fahrgastschiffe, für die eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt, mit folgenden Maßgaben:
a)
das Befahren ist nur zulässig innerhalb des ausgetonnten Korridors zum Anleger Nonnenhof sowie auf dem kürzestem Wege von der Grenze des Naturschutzgebietes östlich der Fischerinsel durch den Lieps-Kanal zum Anleger Prillwitz,
b)
Dämmerungs- und Nachtfahrten in der Zeit von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang sind unzulässig,
c)
von der Grenze des Naturschutzgebietes östlich der Fischerinsel durch den Lieps-Kanal zum Anleger Prillwitz sind drei Fahrten am Tag in der Zeit vom 30. Juni bis 30. September mit Genehmigung zulässig; Genehmigungsanträge sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres beim Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg als zuständige Wasserbehörde zu stellen (Ausschlussfrist); weitere über das Kontingent hinausgehende Sonderfahrten sind nach
§ 6 zu beantragen,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 16
bleibt das Befahren des Tollensesees mit Wasserfahrzeugen mit folgenden Maßgaben:
a)
das Befahren ist nur innerhalb der ausgetonnten Korridore zum Anleger Nonnenhof und zu den Anlegestellen der Anlieger in der Wustrower Bucht zulässig; für die Anlieger der Bungalows in der Gemarkung Groß Nemerow, Flur 1, Flurstück 176/3 ist darüber hinaus das Befahren auf kürzestem Wege zwischen der Austonnung und der vorhandenen Anlegestelle zulässig,
b)
innerhalb des Korridors zum Anleger Nonnenhof sind Dämmerungs- und Nachtfahrten von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang unzulässig,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9
bleibt das Baden an den traditionellen Badestellen im Bereich der Anleger Prillwitz und Nonnenhof, in der Wustrower Bucht, in der Gemarkung Usadel, Flur 1 und an den beiden Stellen in der Gemarkung Groß Nemerow, Flur 1 in bisheriger Art und bisherigem Umfang mit der Maßgabe, dass Änderungen, Um- und Ausbau unzulässig sind; ein öffentlicher Badebetrieb ist nicht statthaft; die Lage der Badestellen ist in den Abgrenzungskarten nach
§ 2 Abs. 5 dargestellt,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt der Betrieb eines Beherbergungsbetriebes am Standort des ehemaligen Beherbergungsbetriebes Nonnenhof; Instandsetzungen oder Neubau sind nur im Umfang des seinerzeit vorhandenen Betriebes und nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
12.
nach § 4 Satz 2 Nr. 12
bleibt das Befahren der Wege zur Nonnenmühle und zur Naturschutzstation,
13.
nach § 4 Satz 2 Nr. 19
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
14.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke im Naturschutzgebiet durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
15.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11, 12 und 16
bleiben Handlungen durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
16.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 6, 7, 11, 12 und 16
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau), der im Gebiet vorhandenen öffentlichen Wege (keine Erweiterung und kein Neubau) sowie des vorhandenen Anlegers Nonnenhof (keine Erweiterung und kein Neubau) im Benehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
17.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 3, 7, 11 und 12
bleiben Maßnahmen zum Ausbau der Bundesstraße 96 innerhalb eines Planungskorridors von bis zu 20 Metern vom aktuellen Straßenkörper aus sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung des Straßenkörpers einschließlich des Banketts, der Straßenböschung und der Straßenentwässerungseinrichtungen,
18.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6 und 7
bleiben Maßnahmen zur Erhaltung der Bodendenkmale Bacherswall, Fischerinsel, Kietz-Werder, Hanf-Werder und Binsen-Werder im Benehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
19.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Unterhaltung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) § 18 Abs. 2 bis 4 des Landesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 19
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
die Düngung oder die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Mitteln zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
die Beweidung innerhalb der unmittelbaren Uferbereiche des Nonnenbaches, des Wiedbaches oder des Steinbaches durchführt,
4.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe c
die Entnahme von Wasser zum Viehtränken mittels Pumpe ohne Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde durchführt,
5.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
Gülle ausbringt,
6.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
die Zwischenlagerung von Stalldung so durchführt, dass ein Jaucheabfluss in die Gewässer erfolgt,
7.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
die waldbestockten Flächen des Flurstückes 3/2 der Gemarkung Neubrandenburg, Flur 8 forstwirtschaftlich nutzt,
8.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut oder Kahlschläge anlegt,
9.
entgegen § 5 Nr. 6
Maßnahmen und Handlungen zur Unterhaltung der Gewässer erster und zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen ohne oder entgegen einer Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchführt,
10.
entgegen § 5 Nr. 7
ohne das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde die Stauziele ändert,
11.
entgegen § 5 Nr. 8 Buchstabe a
die Gewässer außerhalb des ausgetonnten Korridors zum Anleger Nonnenhof oder außerhalb des kürzesten Weges von der Grenze des Naturschutzgebietes östlich der Fischerinsel durch den Lieps-Kanal zum Anleger Prillwitz befährt,
12.
entgegen § 5 Nr. 8 Buchstabe b
Dämmerungs- oder Nachtfahrten in der Zeit von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang durchführt,
13.
entgegen § 5 Nr. 8 Buchstabe c
außerhalb der Zeit vom 30. Juni bis zum 30. September oder ohne Genehmigung Fahrten von der Grenze des Naturschutzgebietes östlich der Fischerinsel durch den Lieps-Kanal zum Anleger Prillwitz durchführt,
14.
entgegen § 5 Nr. 9 Buchstabe a
den Tollensesee außerhalb der ausgetonnten Bereiche zum Anleger Nonnenhof oder zu den Anlegestellen der Anlieger in der Wustrower Bucht, es sei denn zur Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei, mit Wasserfahrzeugen befährt,
15.
entgegen § 5 Nr. 9 Buchstabe b
innerhalb des ausgetonnten Korridors zum Anleger Nonnenhof Dämmerungs- und Nachtfahrten in der Zeit von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang durchführt,
16.
entgegen § 5 Nr. 10
an den traditionellen Badestellen im Bereich der Anleger Prillwitz und Nonnenhof, in der Wustrower Bucht, in der Gemarkung Usadel, Flur 1 oder an den beiden Stellen im Bereich der Gemarkung Groß Nemerow, Flur 1 Änderungen, einen Um- oder Ausbau oder einen öffentlichen Badebetrieb durchführt,
17.
entgegen § 5 Nr. 11
Maßnahmen zur Instandsetzung oder zum Neubau des Beherbergungsbetriebes Nonnenhof ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
Federwild jagt, künstliche Suhlen, Malbäume, Wildäsungsflächen, Wildäcker, Wildfütterungen und andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet oder die Fallenjagd ohne vorherige Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchführt oder Totschlagfallen anwendet,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 4 Satz 2 Nr. 20
angelt,
2.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe a
Besatzmaßnahmen mit anderen Fischarten als den genannten vornimmt,
3.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe b
die Elektrofischerei mehr als zweimal jährlich durchführt,
4.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe c
zufüttert,
5.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe d
mehr als drei Netzkäfige aufstellt, Netzkäfige außerhalb des Zeitraumes vom 1. April bis zum 30. Juni aufstellt oder die Netzkäfige nach dem 30. Juni nicht aus dem Naturschutzgebiet entfernt,
6.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe e
mehr als 18 Reusen betreibt oder keine ottersicheren Reusen verwendet,
7.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe f
an den Inseln Hanf-Werder, Kietz-Werder oder im Bereich der Spitze der Halbinsel Reusen vor dem 15. Mai oder an der Fischerinsel nordöstlich des Fischerhauses mehr als eine Reuse vor dem 15. Mai aufstellt.
Die zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus der Gliederungsnummer 1.2.5 der Anlage zu § 1 der
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens
vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. August 1999 (GVOBl. M-V S. 468). Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung des Mecklenburgischen Staatsministeriums vom 20. September 1937 (Regierungsblatt für Mecklenburg Nr. 46 S. 59) über das Naturschutzgebiet "Nonnenhof", die Behandlungsrichtlinie für das Naturschutzgebiet "Nonnenhof" vom 30. Mai 1988 sowie § 1 Nr. 8 und § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 8 der Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Güstrow, Schwerin, Hagenow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg vom 7. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 705), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 2001 (GVOBl. M-V S. 284), außer Kraft.
Schwerin, den 11. September 2002
Der Umweltminister Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Prof. Dr. Wolfgang Methling Dr. Till Backhaus
Anmerkung: GVOBl. S. 680 (Karte) ist nicht abgebildet
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