WSGVO Perniek
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Perniek (Wasserschutzgebietsverordnung Perniek - WSGVO Perniek) Vom 17. Dezember 2002

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Perniek
(Wasserschutzgebietsverordnung Perniek - WSGVO Perniek)
Vom 17. Dezember 2002
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Perniek (Wasserschutzgebietsverordnung Perniek - WSGVO Perniek) vom 17. Dezember 200201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen01.01.2005
§ 4 - Ausnahmen01.01.2005
§ 5 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen01.01.2005
§ 6 - Kennzeichnung des Schutzgebietes01.01.2005
§ 7 - Duldungspflichten01.01.2005
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Anlage 1 - Beschreibung des Wasserschutzgebietes Perniek01.01.2005
Anlage 201.01.2005
Anlage 3 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen der Wasserfassung Perniek01.01.2005
Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl.I S.3245) sowie des
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Perniek zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Zweckverband Wismar, das in
§ 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone III weitere Schutzzone.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in der
Anlage 1 beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte dargestellt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Für die genaue Grenzziehung sind die 7 Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe maßgebend, die gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung sind und durch das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt werden. Ausfertigungen der Karten sind beim:
-
Amt Neukloster
- Der Amtsvorsteher -
Hauptstraße 27
23992 Neukloster,
-
Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Am Volkspark 1
19205 Gadebusch,
-
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Schwerin
Pampower Straße 66 - 68
19061 Schwerin
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Vom Begünstigten sind der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern und die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, II und III ergeben sich aus der
Anlage 3 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 3 Nr. 5.12, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 3 Nr. 7
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Ausnahmen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten des
§ 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand auf seine Kosten wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.

§ 5 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

(1) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung von Anlagen und Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach dem
§ 3 fallen.
(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach
§ 19 Abs. 3 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
und § 19 Abs. 3 und
§ 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.

§ 7 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben Probenahmen von im Wasserschutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte der zuständigen Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden.
(2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen (wie z.B. Grundwassermessstellen) auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte der zuständigen Behörde zu dulden.
(3) Ebenso haben sie zu dulden, dass ihnen Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke auferlegt werden können.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von §
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
und § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, für die nach
§ 4 Abs. 1 keine Ausnahme oder Befreiung durch die untere Wasserbehörde zugelassen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss Nr. 63-14/81 des Kreistages Wismar vom 19. November 1981 bezogen auf Ziffer 3.24 -Trinkwasserfassung für das geplante Wasserwerk Neukloster Nord-Ost - außer Kraft.
Schwerin, den 17. Dezember 2002
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling

Anlage 1

zur WSGVO Perniek vom 17.12.2002
Beschreibung des Wasserschutzgebietes Perniek
1.
Der Fassungsbereich
(Zone I)
Die Zone I umfasst die eingezäunte Fläche von 15 m allseitig um die Brunnen.
In der Zone I liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Perniek 1 Brunnen 01 (5/73): Teil aus 85/7 Brunnen 02: Teil aus 88/3, Teil aus 89/3 Brunnen 03 (3/73): Teil aus 88/3 Brunnen 07: Teil aus 141
Neukloster 7 Brunnen 04 (4/73): Teil aus 17/2 Brunnen 05: Teil aus 17/2 Brunnen 06 (1/73): Teil aus 9, Teil aus 11 Brunnen 08: Teil aus 8 Brunnen 09: Teil aus 5 Brunnen 10: Teil aus 6
Neuhof bei Neukloster 1 Brunnen 01 (1/71): Teil aus 154
2.
Die engere Schutzzone
(Zone II)
Die engere Schutzzone ist in zwei Teilbereiche gegliedert:
Südöstlicher Teilbereich
Die Grenzlinie der Schutzzone II im südöstlichen Teilbereich verläuft von der Nordwestecke des Flurstücks 86/6 (Flur 1, Gemarkung Perniek) entlang den Nordnordostseiten der Flurstücke 86/7, 86/4 und 86/1 (Flur 1, Gemarkung Perniek) in westnordwestlicher Richtung. Sie überquert die Trasse der ehemaligen Kiesbahn diagonal und anschließend den Hopfenbach an der Gemarkungsgrenze Perniek, Flur 1 / Neukloster, Flur 7. Der Trasse der ehemaligen Kiesbahn (Flurstück 17/1, Flur 7, Gemarkung Neukloster) folgt die Schutzzonengrenze nun an deren Nordwestseite ca. 370 m in südwestlicher Richtung, danach verläuft sie in westlicher Richtung durch das Flurstück 17/2 (Flur 7, Gemarkung Neukloster) und trifft im rechten Winkel auf die Kreisstraße K 38 Neukloster - Neuhof. Diese tangiert die Schutzzonengrenze ostseitig mit nördlichem Richtungsverlauf. Nach ca. 300 m in Höhe der Nordostecke des Flurstücks 118 (Flur 7, Gemarkung Neukloster) an der Westseite der Kreisstraße K 38 verlässt die Schutzzonengrenze die K 38 und durchquert das Flurstück 17/2 (Flur 7, Gemarkung Neukloster) ostnordostwärts bis zum Südzipfel des Flurstücks 15 (Flur 7, Gemarkung Neukloster). Anschließend überquert sie den Hopfenbach und folgt ihm ostseitig (Gemarkungsgrenze Neukloster, Flur 7 / Perniek, Flur 1) in nördlicher Richtung bis zur Nordwestecke des Flurstücks 86/2 (Flur 1, Gemarkung Perniek). Nun tangiert die Schutzzonengrenze das Flurstück 86/2 nordnordostseitig mit ostsüdöstlichem Richtungsverlauf und danach die nordnordwestseitige Begrenzung des Flurstücks 89/1 (Flur 1, Gemarkung Perniek) mit ostnordöstlicher Verlaufsrichtung. Von der Nordecke des Flurstücks 89/1 verläuft die Schutzzonengrenze, das Flurstück 89/2 (Flur 1, Gemarkung Perniek) von West nach Ost querend bis zur Westnordwestecke des Löschteiches der Firma Heidelberger Baustoffwerke GmbH (Flurstück 81, Flur 1, Gemarkung Perniek). Den Löschteich an der Westseite tangierend verläuft die Schutzzonengrenze zunächst nach Süden und folgt anschließend der Umzäunung des Betriebsgeländes an deren Südseite (Flurstücke 83/2, 83/1 und 85/2 der Gemarkung Perniek, Flur 1 südlich tangierend) bis zur Südwestecke des Flurstücks 84 (Flur 1, Gemarkung Perniek). Von hier verläuft die Schutzzonengrenze ca. 10 m durch das Flurstück 85/7 (Flur 1, Gemarkung Perniek) südwärts und mit unverändertem Richtungsverlauf tangiert sie das Flurstück 85/5 (Flur 1, Gemarkung Perniek) westseitig. Danach quert die Schutzzonengrenze das Flurstück 85/7 mit südsüdöstlichem Richtungsverlauf und erreicht an der Nordwestecke des Flurstücks 86/6 (Flur 1, Gemarkung Perniek) wieder ihren Ausgangspunkt.
Nordwestlicher Teilbereich
Die Grenzlinie der Schutzzone II im nordwestlichen Teilbereich verläuft von der Gemarkungsgrenze Neuhof, Flur 1 / Neukloster, Flur 7 südwärts an der Westseite der Kreisstraße K 38 Neukloster - Neuhof entlang bis zur Südostecke des Flurstücks 11 (Flur 7, Gemarkung Neukloster). Dann folgt sie der südsüdostseitigen Begrenzung des Flurstücks 11 in westsüdwestlicher Richtung und anschließend westsüdwestseitig des Flurstücks 10 (Flur 7, Gemarkung Neukloster) mit südsüdöstlichem Richtungsverlauf bis zu einem Graben (Flurstück 123, Flur 7, Gemarkung Neukloster). Ihm folgt die Schutzzonengrenze nord- bis nordnordwestseitig ca. 520 m in westsüdwestlicher Richtung. Dann verläuft sie an der Südwestseite des Flurstücks 4 (Flur 7, Gemarkung Neukloster) entlang bis zur Gemarkungsgrenze Neukloster, Flur 7 / Nevern, Flur 1. Hier überquert die Schutzzonengrenze einen Graben (Flurstück 3, Flur 7, Gemarkung Neukloster) und folgt ihm westnordwestseitig entlang der o. g. Gemarkungsgrenze nach Ostnordost. In verlängerter Fluchtrichtung des Westsüdwest - Ostnordost gerichteten Grenzverlaufes der Gemarkungsgrenze Neukloster, Flur 7 / Nevern, Flur 1 durchquert die Schutzzonengrenze das Flurstück 74 (Gemarkung Nevern, Flur 1) und erreicht die Gemarkungsgrenze Neuhof, Flur 1 / Nevern, Flur 1. Ihr folgt die Schutzzonengrenze bis zum Gemarkungsgrenzdreieck Neuhof, Flur 1 / Nevern, Flur 1 / Neukloster, Flur 7 in südsüdwestlicher Richtung. Anschließend folgt die Schutzzonengrenze der Gemarkungsgrenze Neuhof, Flur 1 / Neukloster, Flur 7 in nordöstlicher Richtung bis sie an der Kreisstraße K 38 Neukloster - Neuhof wieder ihren Ausgangspunkt erreicht.
In der Zone II liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Neukloster 7 Teil aus 3 (Graben), 4 bis 9, 11, 16/2, Teil aus 17/2
Perniek 1 82/2, 85/1 bis 85/3, Teil aus 85/7, 88/1 bis 88/3, 89/1, Teil aus 89/2, 89/3, Teil aus 90/2 (Graben)
Nevern 1 Teil aus 73 (Graben), Teil aus 74
3.
Die weitere Schutzzone
(Zone III)
Die
of /
In der Zone III liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Perniek 1 26, 27, 29, Teil aus 30, Teil aus 31/1, 32 bis 43, 44/2, 44/4, 44/5, 44/6, 44/8, 44/9, 45, 46, 47/1, 47/3 bis 47/5, 48/1 bis 48/3, 49, 50, 55/1, 55/2, 60/1 bis 60/4, 73/1 bis 73/3, 74/1, 74/2, 75, 76/1, 76/2, 77 bis 79, 80/1, 80/2, 81, 82/1, 83/1, 83/2, 84, 87, Teil aus 89/2, 91 bis 109, 110/3 bis 110/6, 111, 112/1, 112/2, 113, 115 bis 127, 129 bis 132, 133/1, 133/2, 134/1 bis 134/3, 136, 138, 139/1, 139/3, 139/5 bis 139/8, 139/10, 139/12, 139/13, 140 bis 143, Teil aus 144/1, 144/2, 145
Tollow 1 Teil aus 29, 30 bis 32, 33/1, 33/2, 34/1, 34/2, 35, 36/1, 36/2, 37/halb, 38, 39/1 bis 39/3, 40/1 bis 40/5, 41/1, Teil aus 52 (Weg), 53 bis 55, 56/2, 56/3, 57, 58
Pinnowhof 1 13/2, 20 bis 29, 30/1, 30/2, 31 bis 46, 49, 50, 51, 52, 53/1, 53/2, 54/1, 54/2, 55/1, 55/2, 56/1, 56/2, 57, 58/1 bis 58/3, 59 bis 79, 80/1, 80/2, 80/3, 81 bis 90
Pinnowhof 2 komplett
Neuhofbei Neukloster 1 komplett, mit Ausnahme Fassungsbereich Brunnen 01 im östlichen Teil aus 154
Nevern 1 Teil aus 14/2, 40/1, 40/2, 41 bis 47, 48/1, 48/2, 49 bis 57, 60/1, Teil aus 60/2, Teil aus 61, 62 bis 66, Teil aus 67, 68/1, 68/2, 69 bis 72, Teil aus 73, Teil aus 74, 75 bis 77, 78/1, 79, 80
Neukloster 7 1 bis 6, 16/3, 17/4, 17/5, 17/7, 17/8, 17/10, 17/12, 17/13, 17/15, 17/16, 17/18, 17/19, 17/21, 17/23, 17/25 bis 17/27, 17/29, 17/30, 18 bis 37, 39, Teil aus 40, 42, 45 bis 47, Teil aus 49, 50/1, 50/2, 51 bis 67, 69 bis 83, 114/1, 114/3 bis 114/6, 115/1, 115/2, 115/4 bis 115/6, 116, Teil aus 123, 124 bis 135, 136/2, 137, 138/3, 139, 140, 141/1, 141/2, 142 bis 148

Anlage 2

zur WSGVO Perniek vom 17.12.2002
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

zur WSGVO Perniek vom 17.12.2002
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
der Wasserfassung Perniek
Es sind
im Fassungsbereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II III
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von Gülle, Jauche, Geflügelkot, stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern und flüssigen Wirtschaftsdüngern gemäß Düngemittelgesetz * verboten - verboten, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüngeVO ** überschritten und keine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz vorgenommen wird - verboten, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend der DüngeVO nicht gegeben ist - verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau, ausgenommen Düngung nach der Maisernte mit sofortiger Einarbeitung - verboten auf Dauergrünland vom 15. November bis 15. Februar - verboten auf unbestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 28./29. Februar - verboten auf bestellten Ackerflächen vom 15. November bis 15. Februar - verboten auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland
1.2 Anwendung von stickstoffhaltigen festen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern verboten - verboten, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüngeVO ** überschritten und keine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz vorgenommen wird - verboten, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend der DüngeVO nicht gegeben ist - verboten auf Ackerflächen ohne folgende Einarbeitung - verboten auf allen erosionsgefährdeten Flächen
1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüngeVO und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt
1.4 Ausbringung von Sekundärrohstoffdüngern verboten
1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten * verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise mit einem maximalen Fassungsvermögen von 25 m ³ , bei größerem Fassungsvermögen ist eine Leckerkennung erforderlich
1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigen Wirtschaftsdüngern verboten verboten, ausgenommen Hoch- und Tiefbehälter, die entsprechend der VwV JGS-Anlagen * errichtet werden
1.7 unbefestigte Lagerung von Düngemitteln gemäß Nr. 1.2 und 1.3 verboten - verboten ohne Abdeckung und dichten Boden - verboten, ausgenommen Zwischenlagerung von Stalldung (Festmist) zwecks technologischer Umsetzung zur Ausbringung über die Dauer von maximal 3 Monaten im Zeitraum von März bis Oktober an ausgewiesenen Standorten mit Abdeckung auf dichtem Boden
1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten verboten, ausgenommen Gärsaftauffangbehälter, die entsprechend der VwV JGS-Anlagen errichtet werden
1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten verboten, ausgenommen Ballen- und Anwelksilage
1.10 Stallungen, die zu hohen Tierbestandsdichten führen, zu errichten, zu betreiben oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Tierbestandsdichten entsprechend Nr. 8.1
1.11 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 verboten erlaubt
1.12 Beweidung verboten erlaubt
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten - verboten: Pflanzenschutzmittel mit „W-Auflage“ - verboten, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche nicht überschreitet
1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die Düngermenge entsprechend dem Bedarf der Pflanzen und des Bodens nach der DüngeVO bemessen wird sowie zeitgerecht gedüngt und eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz vorgenommen wird
1.17 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.18 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die Düngermenge entsprechend dem Bedarf der Pflanzen und des Bodens nach der DüngeVO bemessen sowie zeitgerecht gedüngt und eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz vorgenommen wird
1.19 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen
1.20 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten
1.21 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung - verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten des Hauptgrundwasserleiters hierdurch wesentlich gemindert wird - erlaubt sind Gewinnung von Sand und Kies ohne Minderung der Deckschicht des Hauptgrundwasserleiters in den planfestgestellten Bergbauvorhaben Pinnowhof Nord, Pinnowhof Süd und Perniek sowie damit verbundene Tätigkeiten einschließlich Aufbereitung
3. bei Umgang mit wassergef ährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG verboten
3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG , auch Pflanzenschutzmittel verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG verboten verboten, - ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS ) * - ausgenommen genehmigte oberirdische Tankanlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Dieselkraftstoff, soweit im planfestgestellten Bergbauvorhaben Perniek vorhanden - ausgenommen Einsatz von dieselgetriebenen Fahrzeugen und Geräten im planfestgestellten Bergbauvorhaben
3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten
3.5 Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern sowie Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen zu errichten und zu betreiben verboten verboten, - ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern sowie die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten - ausgenommen Annahme und Einbau von unbelasteten Fremdböden, belasteten Fremdböden mit Nachweis bis zur Zuordnungsklasse Z 1.1, bergbaulichen Rückständen im Sinne des BBergG ** (Abraum und Aufbereitungsrückstände aus der Lagerstätte) zur Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung der Kiessandlagerstätten und Einbau ab 2 Meter über dem höchsten zu erwartenden Wasserspiegel im unbedeckten Grundwasserleiter im planfestgestellten Bergbauvorhaben
3.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten wie nach Nr. 1.13
3.8 Verwendung von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen Straßen, die nach RiStWag * ausgebaut und entwässert sind und von denen das anfallende Oberflächenwasser vollständig aus dem Wasserschutzgebiet herausgeleitet wird
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten - verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes - verboten, ausgenommen die Errichtung von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit entsprechender wasserrechtlicher Zulassung
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle 5 Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen in dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser und biologisch behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen (keine Untergrundverrieselung) großflächig über die belebte Bodenzone
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten - verboten, ausgenommen bei großflächiger Versickerung über die belebte Bodenzone - verboten für Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie von teerhaltigen Pappdächern erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, sofern diese Anlagen nicht zur zentralen Entsorgung vorhandener Anwesen dienen und die Entwässerungsanlagen nicht den für die Schutzzone III genannten Anforderungen genügen, wobei die Dichtheitsprüfung abweichend mindestens alle 5 Jahre erfolgen muss verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen mittels Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle 10 Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird
4.8 Einleiten von Schmutzwasser * in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstige Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, - sofern nicht die RiStWag beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II - ausgenommen sind in den planfestgestellten Kiessandlagerstätten private und innerbetriebliche befestigte Fahrwege aus Mineralgemisch auf abbaubedingt wechselnder Trassenführung (breitflächige Versickerung möglich)
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
5.3 Verwendung von wassergefährdenden auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau und zur Errichtung von Lärmschutzwällen ** verboten
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung; mobile Toiletten in Nähe der geplanten Badestelle sind möglich
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung - verboten für Tontaubenschießanlagen und für Golfanlagen
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten erlaubt
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen * verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z. B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) verboten verboten, ausgenommen das Betreiben vorhandener Sand- und Kiestagebaue in der Region, Lagerung des Abraums und Verwertung von Fremdböden bis zur Zuordnungsklasse Z 1.1 ab 2 m über dem höchsten zu erwartenden Wasserspiegel im unbedeckten Grundwasserleiter
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen
5.13 Sprengungen verboten verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird
5.14 Errichtung oder Erweiterung von Abfallvermeidungs-, -verwertungs- oder -beseitigungsanlagen (Deponien, Recyclinganlagen) verboten verboten, ausgenommen kontrollierte Fremdbodenannahme bis zur Zuordnungsklasse Z 1.1, Lagerung von Aufbereitungsrückständen in den Tagebauen der planfestgestellten Bergbauvorhaben
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen oder deren wesentliche Nutzungsänderung verboten erlaubt - Gebäude im Bereich der planfestgestellten Bergbauvorhaben um- oder anzubauen (Verwaltung, Weiterverarbeitung, Labor), - Einrichtung von Lagerflächen innerhalb des Betriebsgeländes
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten verboten für Gebiete für Industrie und produzierendes Gewerbe, ausgenommen Erweiterung bestehender Betriebe und Neubau auf benachbarten Flächen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung (Einzelfallprüfung)
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt
8.
Begriffsbestimmungen
8.1
Ausgenommen sind Tierbestandsdichten, durch die maximal 120 kg Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Jahr anfallen (entspricht 1,5 Dungeinheiten (DE) oder Großvieheinheiten (GV); 1 DE oder GV = 80,0 kg Stickstoff). Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V S. 429).
Für die verschiedenen Tierarten sind die in nebenstehender Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden:
Tierart DE bzw. GV pro Tier
- Milchkuh, über 2 Jahre 1,0
- Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre 0,5
- Rinder, 1 - 2 Jahre 0,7
- Jungvieh bis 1 Jahr 0,3
- Kälber bis 3 Monate 0,11
- Zuchtsau mit Nachwuchs 0,33
- Schweine > 20 kg 0,14
- Ferkel 0,02
- Legehennen 0,01
- Junghennen 0,004
- Masthähnchen 0,0033
- Mastenten, 7 Wochen 0,0066
- sonstiges Mastgeflügel, Mastputen 0,01
- Schafe, Ziegen (Muttertiere) 0,15
- Pferde, über 6 Monate 1,0
- Pferde, unter 6 Monate 0,7
8.2
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.3
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur zur Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
8.4
„Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies Standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
*)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckagenerkennung) enthält
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckagenerkennung) enthält
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114)
*)
Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten, eingeführt durch den Bundesminister für Verkehr - Allgemeine Rundschriften Straßenbau, Nr. 8/1982 vom 22. März 1982 in der jeweils geltenden Fassung
*)
siehe § 39 Abs. 1 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
*)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
**)
Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835, 1851)
Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835, 1851)
**)
Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)
**)
Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - verwiesen.
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