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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Trollblumenwiese Neukloster" Vom 7. Januar 2003

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Trollblumenwiese Neukloster"
Vom 7. Januar 2003
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Trollblumenwiese Neukloster" vom 7. Januar 200301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Landschaftsteile der Stadt Neukloster im Landkreis Nordwestmecklenburg werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "
Trollblumenwiese Neukloster"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 19 Hektar und umfasst den nordwestlich der Stadt Neukloster gelegenen Nasswiesenbereich in der Flur 6 mit Flächen der Flurstücke 2, 3, 6, 7, 8, 9, 12, 13 und 18/3.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgebliche Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:4000 durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind bei:
- dem Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat - Börzower Weg 1
23936 Grevesmühlen,
- der Stadt Neukloster
- Der Bürgermeister- Hauptstraße 27
23992 Neukloster,
- dem Staatlichen Amt für Umwelt
Natur Schwerin Pampower Straße 66 - 68
19061 Schwerin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung und Erhaltung eines als Feuchtwiese genutzten Quell- und Durchströmungsmoores mit einem der größten Trollblumenvorkommen des norddeutschen Tieflandes. Die Trollblume (Trollius europaeus) zählt nach der Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Arten. Gleichzeitig dient das Naturschutzgebiet dem Schutz gefährdeter Pflanzen- und Tierarten seggenreicher Nasswiesen. Ziel der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung dieses gefährdeten Biotopkomplexes durch Reduzierung des Nährstoffeintrages, Verbesserung des Wasserhaushaltes sowie durch eine artgerechte Grünlandbewirtschaftung.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer oder der Ufer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
das Naturschutzgebiet zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren,
11.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken oder im Naturschutzgebiet zu reiten,
12.
Hunde frei laufen zu lassen,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
mineralische oder organische Düngemittel einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
16.
Grünland umzubrechen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
18.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
19.
im Gebiet zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10, 11, 12 und 14
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Düngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 des Landesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit der Maßgabe, dass
a)
das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen, das Anlegen von Luderschächten und künstlichen Suhlen sowie das Ausbringen von Fütterungsmitteln und Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
b)
die Errichtung von Jagdhütten,
c)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen
unzulässig ist,
d)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6
bleibt das Betreiben des Schöpfwerkes im Rahmen der wasser-rechtlichen Genehmigung,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6 und 7
bleiben
a)
die Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut unabdingbar ist, mit der Maßgabe, dass die Maßnahmen nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde jährlich schriftlich abzustimmen sind, oder
b)
die Gewässerunterhaltung nach einem nach den dafür geltenden Richtlinien mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10 und 11
bleibt das Betreten oder Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11 und 12
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
8.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Düngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung ohne einvernehmliche schriftliche Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchführt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen, Luderschächte oder künstliche Suhlen anlegt oder Fütterungsmittel oder Lockmittel an natürlichen Suhlen ausbringt,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Jagdhütten errichtet,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe d
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Satz 2 Nr. 19 im Gebiet angelt. Die zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus der Gliederungsnummer 1.2.5 der Anlage zu § 1
der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens
vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. August 1999 (GVOBl. M-V s. 468). Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Trollblumenwiese Neukloster" vom 22. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 394) außer Kraft.
Schwerin, den 7. Januar 2003
Der Umweltminister Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Prof. Dr. Wolfgang Methling Dr. Till Backhaus
Anmerkung: GVOBl. S. 132 (Karte) ist nicht abgebildet
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