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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weißes und Schwarzes Moor" Vom 11. Februar 2003

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Weißes und Schwarzes Moor" Vom 11. Februar 2003
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weißes und Schwarzes Moor" vom 11. Februar 200301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1) verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das im Westen des Landkreises Nordwestmecklenburg in der Schaalsee-Landschaft gelegene Moorgebiet mit dem Weißen und Schwarzen Moor wird in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Weißes und Schwarzes Moor"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 124 Hektar. Es liegt im Landkreis Nordwestmecklenburg in der Gemeinde Krembz und umfasst Teile der Gemarkung Schönwolde in den Fluren 1, 2 und 3.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:2500 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
- Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat - Börzower Weg 1
23936 Grevesmühlen,
- Amt Gadebusch-Land - Der Amtsvorsteher -
Wismarsche Straße 23
19205 Gadebusch,
- Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee
Wittenburger Chaussee 13
19246 Zarrentin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines repräsentativen Ausschnittes der relativ naturnahen international bedeutsamen Schaalsee-Landschaft. Es dient vorrangig:
-
der Sicherung und Erhaltung eines relativ naturnahen Moorkomplexes mit seiner jungglazial geprägten Umgebung, bestehend aus ausgedehnten Moorwäldern einschließlich baumarmer Bereiche mit Torfmoos-Wollgrasrasen, extensiv genutzten Grünlandbereichen mit einer Vielzahl von Söllen und verschiedenen Buchenwaldausbildungen mit zahlreichen seltenen und bestandsbedrohten Pflanzen- und Tierarten,
-
der mittelfristigen Wiederherstellung einer Torf bildenden Vegetation über eine Wiedervernässung der durch frühere Entwässerungsmaßnahmen geschädigten Torfkörper,
-
dem Erhalt und der Entwicklung von naturnahen Laubwäldern mit standortgerechten und heimischen Arten sowie einem hohen Alt- und Totholzanteil,
-
der Entwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Feucht- und Nasswäldern, Moorwäldern und Birken-Bruchwäldern, insbesondere durch Wiederherstellung eines weitestgehend ungestörten Binnenwasserhaushaltes, Entnahme noch vorhandener standortfremder Gehölze und anschließender Eigenentwicklung.
(2) Das Naturschutzgebiet dient als Bestandteil des Europäischen Vogelschutzgebietes "Schaalsee" dem besonderen Schutz von Arten des Anhangs I der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) wie Schwarzspecht, Mittelspecht, Rotmilan, Zwergschnäpper, Neuntöter und insbesondere Kranich und Weißstorch sowie der Erhaltung und Optimierung der Lebensräume entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1, auf welche diese Arten angewiesen sind.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen; das gilt auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen oder festen Verkaufsständen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
im Gebiet zu reiten,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder Klärschlamm aufzubringen,
15.
mineralische oder organische Düngemittel oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Grünland umzubrechen,
17.
Erstaufforstungen vorzunehmen oder die bisher als Wald genutzten und für den Prozessschutz vorgesehenen Flächen außerhalb der unter
§ 5 Nr. 2 genannten Bereiche forstwirtschaftlich zu nutzen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
19.
im Gebiet zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10, 11 und 12
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
a)
eine Düngung nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig ist,
b)
für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten und seltener Pflanzengesellschaften die Naturschutzbehörde das Durchführen oder Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen kleinflächig und jährlich in Abstimmung mit den Nutzern festlegt,
c)
Hecken, Gehölze, Gräben und Uferbereiche von der Beweidung auszugrenzen sind,
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der bisher als Wald genutzten Flächen innerhalb der Flurstücke 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14/1, 16, 17, 18, 19, 20/1, 22, 25/1, 26, 27, 29, 30, 31, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 42/1, 44, 46/1, 48, 51/1, 56/1, 57, 58, 59, 61, 62, 63 und 64 der Gemarkung Schönwolde, Flur 1, gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft mit der Maßgabe, dass
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten sowie von Nadelhölzern,
b)
die Entnahme von Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen unzulässig sind,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit der Maßgabe, dass
a)
die Neuanlage von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln sowie der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
b)
die Ausübung der Fallenjagd mit anderen als lebend fangenden Fallen,
c)
das Befahren des Naturschutzgebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen
untersagt sind,
d)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6, 7, 11 und 12
bleiben
a)
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die jährlich vorab im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt schriftlich abzustimmen sind, oder
b)
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nach einem nach den dafür geltenden Richtlinien mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 13
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 18
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes sowie zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit und Besucherlenkung, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
die Düngung des Grünlandes ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
der Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten und seltener Pflanzengesellschaften durch die Naturschutzbehörde zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe c
Hecken, Gehölze, Gräben oder Uferbereiche nicht von der Beweidung ausgrenzt,
5.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten oder Nadelhölzer anbaut,
6.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen entnimmt,
7.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung ohne einvernehmliche Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchführt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 55 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
Wildäcker oder künstliche Suhlen neu anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
die Fallenjagd mit anderen als lebend fangenden Fallen ausübt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe d
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Nr. 19 im Gebiet angelt. Die zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus der Gliederungsnummer 1.2.5 der Anlage zu § 1
der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens
vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. August 1999 (GVOBl. M-V S. 468). Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Weißes und Schwarzes Moor" vom 20. Oktober 1998 (GVOBl. M-V S. 886, 1999 S. 172) außer Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt ferner die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Moorrinne von Klein Salitz bis zum Neuenkirchener See" vom 20. Oktober 1999 (GVOBl. M-V S. 574) für die in deren Geltungsbereich liegende Teilfläche dieser Verordnung außer Kraft.
Schwerin, den 11. Februar 2003
Der Umweltminister Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Prof. Dr. Wolfgang Methling Dr. Till Backhaus
Anmerkung: GVOBl. S. 159 (Karte) ist nicht abgebildet
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