WSGVO Petersdorf
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Petersdorf (Wasserschutzgebietsverordnung Petersdorf - WSGVO Petersdorf) Vom 19. Februar 2003

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Petersdorf
(Wasserschutzgebietsverordnung Petersdorf - WSGVO Petersdorf)
Vom 19. Februar 2003
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Petersdorf (Wasserschutzgebietsverordnung Petersdorf - WSGVO Petersdorf) vom 19. Februar 200301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Schutzgebiet01.01.2005
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen01.01.2005
§ 4 - Ausnahmen01.01.2005
§ 5 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen01.01.2005
§ 6 - Kennzeichnung des Schutzgebietes01.01.2005
§ 7 - Duldungspflichten01.01.2005
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Anlage 1 - Beschreibung des Wasserschutzgebietes Petersdorf01.01.2005
Anlage 201.01.2005
Anlage 3 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen01.01.2005
Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) sowie des
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Petersdorf zugunsten der Träger der Wasserversorgung (Begünstigte), derzeit die Städte Ribnitz-Damgarten und Marlow, das in
§ 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Schutzgebiet

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone IIIA weitere Schutzzone A,
Zone IIIB weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der
Anlage 1 beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 dargestellt. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Für die genaue Grenzziehung sind die Karte im Maßstab 1:10000 sowie die Flurkarte im Maßstab 1:4000 maßgebend, die gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung sind und durch das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt werden. Ausfertigungen der Karten sind in der
-
Stadt Ribnitz-Damgarten
- Der Bürgermeister -
Am Markt 1
18311 Ribnitz-Damgarten,
-
Stadt Marlow
- Der Bürgermeister -
Am Markt 1
18337 Marlow
sowie beim
-
Landkreis Nordvorpommern
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen,
-
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Stralsund
Badenstraße 18
18439 Stralsund
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Von den Begünstigten sind der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern und, soweit erforderlich, die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone A durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis IIIB ergeben sich aus der
Anlage 3 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 3 Nr. 4.6, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung der Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 3 Nr. 7
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Ausnahmen

(1) Die untere Wasserbehörde kann von den Verboten des
§ 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand auf seine Kosten wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.

§ 5 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

(1) Soweit dies zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung von Anlagen und Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen des
§ 3 fallen.
(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach
§ 19 Abs. 3 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
und § 19 Abs. 3 des Wassergesetzes
und § 105 des Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Maßnahme auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.

§ 7 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben Probenahmen von im Wasserschutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte der zuständigen Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden.
(2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte der zuständigen Behörde zu dulden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
und § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, für die nach
§ 4 Abs. 1 keine Ausnahme durch die untere Wasserbehörde zugelassen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Ribnitz-Damgarten Nummer 76 - XVI/76 vom 18. November 1976 bezüglich der Wasserfassung Petersdorf außer Kraft.
Schwerin, den 19. Februar 2003
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling

Anlage 1

zur WSGVO Petersdorf vom 19. Februar 2003
Beschreibung des Wasserschutzgebietes Petersdorf
1.
Der Fassungsbereich
(Zone I)
Die Zone I umfasst die eingezäunte Fläche von 20 m allseitig um die Brunnen.
In der Zone I liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Ribnitz 10 Brunnen 13: Teil aus 102, Teil aus 104 Brunnen 14: Teil aus 175, Teil aus 176 Brunnen 15: Teil aus 194, Teil aus 195 Brunnen 24: Teil aus 199 Brunnen 11, 12 (geplant): Teil aus 31
2.
Die engere Schutzzone
(Zone II)
In der Zone II liegen folgende Flurstücke
Gemarkung Flur Flurstücke
Ribnitz 10 27 bis 30, Teil aus 31 bis Teil aus 33, 34, 35, Teil aus 36, Teil aus 37, Teil aus 56, Teil aus 78, 79, Teil aus 85, Teil aus 96, Teil aus 97, 100, Teil aus 102, Teil aus 104 bis Teil aus 110, Teil aus 122, Teil aus 125, Teil aus 173 bis Teil aus 197, Teil aus 199 bis Teil aus 202, 167, 168
3.
Die weitere Schutzzone A
(Zone IIIA)
Die nördliche Grenze der Schutzzone IIIA bildet die südliche Grenze der Schutzzone II. Beginnend an der westlichen Seite der Schutzzone II verläuft die Schutzzone IIIA in einem leichten Bogen westlich um den Haschenberg und dann in gerader Linie in südöstlicher Richtung über den Ortsausgang Petersdorf in Richtung Kuhlrade bis zum Hochpunkt des Hasenbergs.
Von hier aus verläuft sie in östlicher Richtung zur Kuhlrader Landstraße, ca. 170 m ab Kreuzung L 191 in Richtung Kuhlrade, danach ca. 1000 m weiter in östliche Richtung und dann in einem nördlichen Bogen bis zur Krümmung des Freudenberger Landweges.
Von hier aus verläuft die Schutzzonengrenze in nördlicher Richtung bis zum Kuhlrader Landweg und zum Anschluss an die östliche Grenze der Schutzzone II.
4.
Die weitere Schutzzone B
(Zone IIIB)
Die nördliche Begrenzung bildet die Schutzzone IIIA. Beginnend an der westlichen Seite am Ortsausgang Petersdorf verläuft die Schutzzone IIIB in gerader Linie bis zum Kreuzungspunkt der Freileitung an der Zufahrtsstraße nach Ehmkenhagen. Von hier aus verläuft sie in südlicher Richtung bis zur L 191 in Höhe der Stallanlagen Ehmkenhagen, dann weiter in südöstlicher Richtung bis zur Waldgrenze des Kuhlrader Holz, weiter ca. 600 m in östlicher Richtung und dann in nördlicher Richtung bis zum Kreuzungspunkt Waldkante - Kuhlrader Landstraße.
Von hier aus wird die Schutzzonengrenze am Schnittpunkt Freudenberger Landweg wieder an die Schutzzonengrenze IIIA herangeführt.

Anlage 2

zur WSGVO Petersdorf vom 19. Februar 2003
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

zur WSGVO Petersdorf vom 19. Februar 2003
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II IIIA IIIB
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von Gülle verboten - verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt - verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau - verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 1. Februar - verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 28./29. Februar - verboten auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland
1.2 Anwendung von sonstigen organischen und mineralischen Düngern verboten verboten wie Nr. 1.1
1.3 Lagerung und Ausbringung von Klär- und Fäkalschlamm verboten
1.4 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten * verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt
1.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle * verboten verboten, ausgenommen
Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre überprüft wird Behälter, die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre überprüft wird
1.6 unbefestigte Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger verboten verboten ohne Abdeckung und dichten Boden
1.7 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung * verboten verboten, ausgenommen mit dichtem, abgedecktem Gärsaftauffangbehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt oder mit Ableitung in Jauche- bzw. Güllebehälter, wobei die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre überprüft wird
1.8 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten
1.9 Stallungen, die zu hohen Tierbestandsdichten führen, zu errichten, zu betreiben oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen solche, entsprechend Nr. 8.1 erlaubt
1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt erlaubt
1.11 Beweidung verboten erlaubt
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.14 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche nicht überschreitet
1.15 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen verboten verboten, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind bzw. im geschlossenen System produzieren erlaubt
1.16 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten verboten, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Gemüse-, Streuobst- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen erlaubt
1.17 Errichtung oder Änderung von landwirtschaftlichen und zugehörigen Vorflutgräben verboten verboten, ausgenommen die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen
1.18 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten
1.19 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 Verboten
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Torfstiche sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG verboten
3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG , auch Pflanzenschutzmittel verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS ) * erlaubt
3.4 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
3.6 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten erlaubt wie nach Nr. 1.12
4. Bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten für Teichanlagen ohne künstliche Sohlabdichtung, sofern der natürliche Untergrund Durchlässigkeiten von kf > 10-8 m/s aufweist
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten erlaubt
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser verboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von biologisch behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten - verboten, ausgenommen die Versickerung über die belebte Bodenzone - verboten für Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie teerhaltigen Pappdächern erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle 10 Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die RiStWag * beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangierbahnhöfen
5.3 Verwendung von wassergefährdenden auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.)zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau * verboten
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Bade- und Zeltplätzen verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung - verboten für Tontaubenschießanlagen und für Golfanlagen
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten, für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport erlaubt
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt
5.8 Errichtung oder Erweiterung von militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen ** verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als der höchste Grundwasserstand liegt
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt
8.
Begriffsbestimmungen
Ausgenommen sind Tierbestände, durch die maximal 120 kg Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Jahr anfallen (entspricht 1,5 Dungeinheiten (DE) oder Großvieheinheiten (GV); 1 DE oder GV = 80,0 kg Stickstoff). Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V S. 429).
Für die verschiedenen Tierarten sind in nebenstehender Tabelle aufgeführte Umrechnungsfaktoren anzuwenden.
Tierart DE bzw. GV pro Tier
Milchkuh, über 2 Jahre 1,0
Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre 0,5
Rinder 1 - 2 Jahre 0,7
Jungvieh bis 1 Jahr 0,3
Kälber bis 3 Monate 0,11
Zuchtsau mit Nachwuchs 0,33
Schweine > 20 kg 0,14
Ferkel 0,02
Legehennen 0,01
Junghennen 0,004
Masthähnchen 0,0033
Mastenten, 7 Wochen 0,0066
sonstiges Mastgeflügel, Mastputen 0,01
Schafe, Ziegen (Muttertiere) 0,15
Pferde, über 6 Monate 1,0
Pferde, unter 6 Monate 0,7
Bei mehreren Tierarten auf einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
8.1
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.2
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
8.3
„Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckagenerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckagenerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckagenerkennung) enthält.
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114)
*)
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten, eingeführt durch den Bundesminister für Verkehr - Allgemeine Rundschriften Straßenbau, Nr. 8/1982 vom 22. März 1982 in der jeweils geltenden Fassung
*)
Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - verwiesen.
**)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
Markierungen
Leseansicht