Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Neu Rachow (Wasserschutzgebietsverordnung Neu Rachow - WSGVO Neu Rachow) Vom 29. April 2003
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Neu Rachow
(Wasserschutzgebietsverordnung Neu Rachow - WSGVO Neu Rachow)
Vom 29. April 2003
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Neu Rachow (Wasserschutzgebietsverordnung Neu Rachow - WSGVO Neu Rachow) vom 29. April 2003 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Schutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 4 - Ausnahmen | 01.01.2005 |
§ 5 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Kennzeichnung des Schutzgebietes | 01.01.2005 |
§ 7 - Kontrollmaßnahmen | 01.01.2005 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Anlage 1 - Beschreibung des Wasserschutzgebietes Neu Rachow | 01.01.2005 |
Anlage 2 | 01.01.2005 |
Anlage 3 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002(BGBl.I S.3245) sowie des
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:
§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet
Das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Neu Rachow wird zugunsten des Trägers der Wasserversorgung, derzeit der Zweckverband Wasser/Abwasser Mecklenburger Schweiz, zum Wasserschutzgebiet erklärt.
§ 2 Schutzgebiet
(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone IIIA weitere Schutzzone A,
Zone IIIB weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in der
Anlage 1
beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 2
veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 dargestellt. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Für die genaue Grenzziehung sind die 14 Flurkarten maßgebend, die gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung sind und durch das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt werden. Ausfertigungen der Karten sind beim
-
Amt Teterow-Land
- Der Amtsvorsteher -
Von-Pentz-Allee 7
17166 Teterow,
-
Landkreis Güstrow
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow,
-
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere Schutzzone und die weitere Schutzzone A sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift " Wasserschutzgebiet" kenntlich zu machen.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis IIIB ergeben sich aus der
Anlage 3
, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der
Anlage 3 Nr. 4.5, 5.12, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung.
(3) Das Verbot der
Anlage 3 Nr. 7
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
§ 4 Ausnahmen
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten des
§ 3
Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.
§ 5 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen
(1) Soweit dies zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von Anlagen und Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen des
§ 3
fallen.
(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach
§ 19 Abs. 3 und 4
und
§ 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie
§ 19 Abs. 3
und
§ 105 des Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.
§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.
§ 7 Kontrollmaßnahmen
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben Probenahmen von im Wasserschutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte der zuständigen Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden.
(2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte der zuständigen Behörde zu dulden.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von §
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
und
§ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3
dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, für die nach
§ 4 Abs. 1
keine Ausnahme oder Befreiung durch die untere Wasserbehörde zugelassen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Teterow Nr. 28-6/85 vom 27. Februar 1985 bezüglich der Wasserfassung Neu Rachow außer Kraft.
Schwerin, den 29. April 2003
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling
Anmerkung: Anlage 2 (Karte) ist nicht abgebildet
Anlage 1
zur WSGVO Neu Rachow vom 29.04.2003
Beschreibung des Wasserschutzgebietes Neu Rachow
1.
Der Fassungsbereich
(Zone I)
In der Zone I liegt folgendes Flurstück:
Gemarkung | Flur | Flurstücke |
Rachow | 3 | Teil aus 40/1 |
2.
Die engere Schutzzone
(Zone II)
In der Zone II liegen folgende Flurstücke:
Gemarkung | Flur | Flurstücke |
Rachow | 3 | Teil aus 40/1, Teil aus 42/2, Teil aus 42/1 |
3.
Die weitere Schutzzone A
(Zone IIIA)
Die Beschreibung der Grenze der Schutzzone IIIA erfolgt beginnend im südlichen Teil des Wasserschutzgebietes im Uhrzeigersinn.
Gemarkung Rachow, Flur 3 (Blatt 1)
-
ca. 160 m entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 40/1 in westliche Richtung
-
weiter in Richtung Süden entlang der Flurstücke 51 bis 58 bis zum Weg in Richtung Roggow
-
ca. 400 m am Wegrand entlang in Richtung Roggow
-
dem Weg in Richtung Norden folgend
Gemarkung Rachow, Flur 2 (Blatt 2)
-
entlang der Straße nach Roggow, südliche Begrenzung der Flurstücke 6, 7/1 und 7/2
-
dem Graben in Richtung Nordosten folgend
Gemarkung Rachow, Flur 2 (Blatt 11)
-
von der Einmündung des nördlichen Grabens (aus Norden kommend) in östliche Richtung verlaufend, entlang der Nutzungsänderungsgrenze (Katerkuhl-Wiese), weiter entlang der nördlichen Flurstücksgrenze 5 (Schulzen-Wiese) bis zum Weg Neu Rachow-Rachow
Gemarkung Rachow, Flur 3 (Blatt 12)
-
Querung des Weges Neu Rachow-Rachow
-
entlang der nördlichen Begrenzung des Flurstückes 40/1 bis zur östlichen Begrenzung des Flurstückes 38
-
Querung des Flurstückes 40/1 bis zur Brücke (Wotrumer Bach)
Gemarkung Wotrum, Flur 1 (Blatt 13)
-
in südlicher Richtung entlang des Wotrumer Baches bis zur nördlichen Begrenzung des Flurstückes 82
-
Querung des Flurstückes 82 in Richtung Süden bis zum Weg Wattmannshagen-Roge
Gemarkung Wotrum, Flur 1 (Blatt 10)
-
ca. 70 m entlang des Weges Wattmannshagen-Roge in westliche Richtung
-
Querung des Weges
-
entlang der östlichen Begrenzung des Flurstückes 75 Richtung Süden
-
entlang der nördlichen Begrenzung des Flurstückes 71 in westliche Richtung
-
entlang der südlichen Begrenzung des Flurstückes 73
Vom Grenzverlauf der Zone IIIA sind folgende Flurstücke betroffen:
Gemarkung | Flur | Flurstücke |
Rachow | 3 | Teil aus 40/1, Teil aus 42/1, Teil aus 42/2, Teil aus 41, Teil aus 39, 51 bis 58, Teil aus 50, 44 bis 49, 43/1, 43/2, Teil aus 113 |
Rachow | 2 | Teil aus 4/1, 5, 7/1, 7/2, 6 |
Wotrum | 1 | Teil aus 82, 75, 73 |
4.
Die weitere Schutzzone B
(Zone IIIB)
Die Beschreibung der Grenze der Schutzzone IIIB erfolgt beginnend im westlichen Teil des Wasserschutzgebietes im Uhrzeigersinn.
Gemarkung Rachow, Flur 2 (Blatt 3)
-
ab Grabenmündung ca. 50 m entlang des Grabens in nordwestliche Richtung
-
entlang der westlichen und nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 2
Gemarkung Rachow, Flur 1 (Blatt 4)
-
Querung der Straße, danach ca. 40 m in westliche Richtung entlang der Straße bis zur Grenze des Flurstückes 22
-
entlang der nordwestlichen Begrenzung der Flurstücke 22 und 20/1
-
weiter ca. 120 m in nordwestliche Richtung, entlang der Flurstücksgrenze des Flurstückes 5/1
-
Querung des Flurstückes 5/1 in nordöstliche Richtung bis zum Weg von Krassow nach Zierstorf
Gemarkung Rachow, Flur 1 (Blatt 5)
-
Querung des Weges Krassow-Zierstorf
-
am Wegrand entlang in Richtung Nordwesten (ca. 360 m)
-
an der Flurstücksgrenze des Flurstückes 2 in Richtung Nordosten bis zum Graben
Gemarkung Bartelshagen, Flur 1 (Blatt 6)
-
entlang des Grabens in Richtung Osten
-
an der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 351 in Richtung Norden
-
entlang der Straße Neu Krassow-Dalkendorf in Richtung Osten
Gemarkung Bartelshagen, Flur 1 (Blatt 7)
-
weiter entlang der Straße Neu Krassow-Dalkendorf in Richtung Osten bis zur
-
östlichen Grenze des Flurstückes 333 (Weg bis zum Bach)
-
ca. 80 m entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 333 in Richtung Westen
Gemarkung Zierstorf, Flur 1 (Blatt 8)
-
entlang des Grabens in Richtung Süden
-
an der Böschungskante der Haas-Wisch entlang bis zum Weg nach Zierstorf
-
weiter entlang des Weges in Richtung Zierstorf bis zum 3. Gehöft
Gemarkung Zierstorf, Flur 1 (Blatt 9)
-
am Wegrand in Richtung Südwesten, entlang der Flurstücksgrenzen der Flurstücke 69 und 68
-
dem Weg in Richtung Südosten (c. 125 m) folgend
-
entlang des Weges in Richtung Süden (östliche Flurstücksgrenzen 146 bis 143)
Gemarkung Wotrum, Flur 1 (Blatt 10)
-
entlang der Niederungsgrenze (nördliche Flurstücksgrenzen 96 und 124)
-
dem Weg in Richtung Nordwesten bis zum Weg in Richtung Neu Rachow folgend
-
ca. 900 m entlang des Weges in Richtung Neu Rachow
Vom Grenzverlauf der Zone IIIB sind folgende Flurstücke betroffen:
Gemarkung | Flur | Flurstücke |
Rachow | 3 | 1, 2/1, 2/2, 3 bis 7, 8/1, 8/2, 9 bis 24, 25/1, 25/2, 26 bis 32, 33/1, 33/2, 34 bis 36, 37/1, 37/2, 38, Teil aus 40/1, 40/2, Teil aus 113 |
Wotrum | 1 | Teil aus 81/1, Teil aus 82, 83, 85, 86, 87/1, 88 bis 96, 124 |
Zierstorf | 1 | 1 bis 11, 12/1, 12/2, 12/3, 13 bis 18, 19/2, 19/3, 19/4, 20, 21, 22/1, 23 bis 25, 27, 28, 29/1, 29/4, 29/9, 30 bis 53, 54/1, 54/2, 55 bis 59, 60/1, 60/2, 61 bis 66, 67/1, 67/2, 68 bis 78, 80, 82/3, 82/4, 82/5, 83, 84, 85/1, 85/2, 86, 87/2, 88 bis 90, Teil aus 92, 134/1, 134/2, Teil aus 134/3, 135 bis 141, 142/1, 142/2, 143 bis 146 |
Rachow | 1 | 1 bis 4, Teil aus 5/1, 5/2, 6 bis 8, 9/1, 9/2, 10/1, 10/2, 10/3, 11 bis 19, 20/1, 20/2, 20/3, 20/4, 21, 22, |
Bartelshagen | 1 | 333 bis 351 |
Rachow | 2 | 2, 3, Teil aus 4/1 |
Anlage 2
zur WSGVO Neu Rachow vom 29.04.2003
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Anlage 3
zur WSGVO Neu Rachow vom 29.04.2003
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungs- bereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | ||||||
entspricht Zone | I | II | IIIA | IIIB | ||||
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen | ||||||||
1.1 Anwendung von Gülle | verboten | |||||||
1.2 Anwendung von sonstigen organischen und mineralischen Düngern | verboten | verboten, ausgenommen mineralische Düngung nach guter fachlicher Praxis (zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüngeVO * ) sowie schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben | - verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt - verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau - verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 1. Februar bzw. auf tiefgefrorenem oder schneebedecktem Boden - verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar bzw. auf tiefgefrorenem oder schneebedecktem Boden - verboten auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland | |||||
1.3 Ausbringung von Sekundär-rohstoffdüngern | verboten | |||||||
1.4 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten ** | verboten | verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt | ||||||
1.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle ** | verboten | verboten, ausgenommen | ||||||
Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre überprüft wird | Behälter, die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre überprüft wird | |||||||
1.6 unbefestigte Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger | verboten | verboten ohne Abdeckung und dichten Boden | ||||||
1.7 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung * | verboten | verboten, ausgenommen mit dichtem, abgedecktem Gärsaftauffangbehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt oder mit Ableitung in Jauche- bzw. Güllebehälter, wobei die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre überprüft wird | ||||||
1.8 Gärfutterbereitung in ortsveränder-lichen Anlagen | verboten | verboten, ausgenommen Ballensilage | ||||||
1.9 Stallungen, die zu hohen Tierbestandsdichten führen, zu errichten, zu betreiben oder zu erweitern | verboten | verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,5 Dungeinheiten entsprechend Nr. 8.1 überschritten wird | verboten, sofern - diese nicht bereits vorhanden sind - die Neueinrichtung nicht bereits genehmigt wurde - diese nicht unter Kleintierhaltung fallen | |||||
1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 | verboten | verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt | ||||||
1.11 Beweidung | verboten | erlaubt | ||||||
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | verboten | erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden | ||||||
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen | verboten | |||||||
1.14 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen | verboten | erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche nicht überschreitet | ||||||
1.15 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen | verboten | erlaubt | ||||||
1.16 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau | Verboten | |||||||
1.17 Errichtung oder Änderung von landwirtschaftlichen und zugehörigen Vorflutgräben | verboten | verboten, ausgenommen die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen | ||||||
1.18 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 | verboten | |||||||
1.19 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 | verboten | |||||||
2. bei sonstigen Bodennutzungen | ||||||||
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) | verboten | verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird | |||||
3. beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | ||||||||
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG | verboten | |||||||
3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG , auch Pflanzenschutzmittel | verboten | verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3 | ||||||
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffen im Sinne des § 19g WHG | verboten | verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C gemäß § 6 VAwS * | erlaubt | |||||
3.4 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern | verboten | verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten | ||||||
3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials | verboten | |||||||
3.6 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen | verboten | erlaubt wie nach Nr. 1.12 | ||||||
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen | ||||||||
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen | verboten | verboten (Einzelfallprüfung für bestehende Wohnhäuser) | ||||||
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken | verboten | verboten, ausgenommen mit Vorreinigung | ||||||
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten | verboten | verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter | ||||||
4.4 Ausbringen von Abwasser | verboten | |||||||
4.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser | verboten | verboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser | ||||||
4.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen | verboten | |||||||
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers | verboten | erlaubt, ausgenommen für gewerbliche Anlagen | ||||||
4.8 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser | verboten | verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle 10 Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird | ||||||
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau | ||||||||
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen | verboten | verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers | verboten, sofern nicht die RiStWag * beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II | |||||
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen | verboten | verboten bei Rangierbahnhöfen | ||||||
5.3 Verwendung von wassergefährdenden auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau * | verboten | |||||||
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Bade- und Zeltplätzen; Camping aller Art | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | ||||||
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen | verboten | - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und unter Beachtung von Nr. 4.8 - verboten für Tontaubenschießanlagen und für Golfanlagen | ||||||
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen | verboten | - verboten, für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport | erlaubt | |||||
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen | verboten | |||||||
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen | verboten | |||||||
5.9 Durchführung militärischer Übungen ** | verboten | verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen | ||||||
5.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern | verboten | erlaubt | ||||||
5.11 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten | verboten | |||||||
5.12 Durchführung von Bohrungen (einschließlich Bohrungen für Erdwärmesonden) | verboten | |||||||
6. bei baulichen Anlagen allgemein | ||||||||
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und unter Beachtung von Nr. 4.8 | ||||||
verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt | verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als der höchste Grundwasserstand liegt | |||||||
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung | verboten | erlaubt | ||||||
7. Betreten | ||||||||
Betreten | verboten | erlaubt |
8.
Begriffsbestimmungen
8.1
Die Nutzung nach Nr. 1.9 ist in der Schutzzone IIIB erlaubt bei Tierbestandsdichten, durch die maximal 120 kg Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Jahr anfallen (entspricht 1,5 Dungeinheiten (DE) oder Großvieheinheiten (GV); 1 DE oder GV = 80,0 kg Stickstoff). Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V, S. 429).
Für die verschiedenen Tierarten sind in nebenstehender Tabelle aufgeführte Umrechnungsfaktoren anzuwenden.
Tierart | DE bzw. GV pro Tier |
Milchkuh, über 2 Jahre | 1,0 |
Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre | 0,5 |
Rinder 1-2 Jahre | 0,7 |
Jungvieh bis 1 Jahr | 0,3 |
Kälber bis 3 Monate | 0,11 |
Zuchtsau mit Nachwuchs | 0,33 |
Schweine > 20 kg | 0,14 |
Ferkel | 0,02 |
Legehennen | 0,01 |
Junghennen | 0,004 |
Masthähnchen | 0,0033 |
Mastenten, 7 Wochen | 0,0066 |
sonstiges Mastgeflügel, Mastputen | 0,01 |
Schafe, Ziegen (Muttertiere) | 0,15 |
Pferde, über 6 Monate | 1,0 |
Pferde, unter 6 Monate | 0,7 |
Bei mehreren Tierarten auf einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
8.2
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.3
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
8.4
„Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Düngeverordnung
vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235)
*)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckagenerkennung) enthält.
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114)
*)
Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
*)
Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln- verwiesen.
**)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckagenerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckagenerkennung) enthält.
**)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
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