WSGVO Groß Nemerow-Zachow
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Groß Nemerow-Zachow (Wasserschutzgebietsverordnung Groß Nemerow-Zachow - WSGVO Groß Nemerow-Zachow) Vom 2. Juli 2003

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Groß Nemerow-Zachow
(Wasserschutzgebietsverordnung Groß Nemerow-Zachow - WSGVO Groß Nemerow-Zachow)
Vom 2. Juli 2003
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Groß Nemerow-Zachow (Wasserschutzgebietsverordnung Groß Nemerow-Zachow - WSGVO Groß Nemerow-Zachow) vom 2. Juli 200301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen01.01.2005
§ 4 - Ausnahmen01.01.2005
§ 5 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen01.01.2005
§ 6 - Duldungspflichten01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Anlage 1 - Beschreibung des Schutzgebietes01.01.2005
Anlage 201.01.2005
Anlage 3 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen01.01.2005
Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl.I S.3245) sowie des
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Groß Nemerow-Zachow zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit die Gemeinde Groß Nemerow, das in
§ 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone IIIA weitere Schutzzone A,
Zone IIIB weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in der
Anlage 1 beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte dargestellt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Für die genaue Grenzziehung sind die 15 Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe maßgebend, die gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung sind und durch das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt werden. Ausfertigungen der Karten sind beim:
- Amt Neustrelitz-Land
- Der Amtsvorsteher - Marienstraße 5
17235 Neustrelitz,
- Amt Stargarder Land
- Der Amtsvorsteher - Mühlenstraße 30
17094 Burg Stargard,
- Landkreis Mecklenburg-Strelitz
- Der Landrat - Untere Wasserbehörde
Woldegker Chaussee 35
17235 Neustrelitz,
- Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Vom Begünstigten sind der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern und die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, II und III ergeben sich aus der
Anlage 3 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 3 Nr. 5.12, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 3 Nr. 7
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Ausnahmen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten des
§ 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann befristet, mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Nach Ablauf der festgesetzten Frist oder im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes anordnen, dass der frühere Zustand auf seine Kosten wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.

§ 5 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

(1) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung von Anlagen und Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach
§ 3 fallen.
(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach
§ 19 Abs. 3, 4 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie § 19 Abs. 3 und
§ 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 6 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
und des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3 verbotene Handlung vornimmt, für die nach
§ 4 Abs. 1 keine Ausnahme durch die untere Wasserbehörde zugelassen ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1
nicht oder nur teilweise nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 2. Juli 2003
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling

Anlage 1

zur WSGVO Groß Nemerow-Zachow vom 2. Juli 2003
Beschreibung des Schutzgebietes
1.
Der Fassungsbereich (Zone I)
In der Zone I liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Groß Nemerow 1 Brunnen 101/89: Teil aus 150/31, Brunnen 102/89: Teil aus 146/9, Brunnen 1/99: Teil aus 144
2.
Die engere Schutzzone (Zone II)
In der Zone II liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Groß Nemerow 1 Teil aus 136/1,143, Teil aus 144, 145/3, Teil aus 146/9, Teil aus 147/54, Teil aus 148/20, Teil aus 150/30, Teil aus 150/31, Teil aus 154
3.
Die weitere Schutzzone A (Zone IIIA)
In der Zone IIIA liegen folgende Grundstücke:
Die Beschreibung der Grenze der Trinkwasserschutzzone IIIA erfolgt beginnend im Nordwesten des Trinkwasserschutzgebietes im Uhrzeigersinn.
Wege, Straßen oder Gräben im Grenzbereich sind nicht Bestandteil der beschriebenen Schutzzone.
Gemarkung Groß Nemerow - Flur 1 (Blatt 1)
-
entlang des Weges am Dorfrand bis zur Straße von Groß Nemerow nach Zachow, Überquerung der Straße
-
ca. 75 m entlang des Straßenrandes in Richtung Groß Nemerow bis zur Flurstücksgrenze 147/54, entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 147/54
-
an der Nutzungsänderungsfläche (FF) in Richtung Osten
-
Durchquerung des Flurstückes 126/28, entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 124/4
-
an der Nutzungsänderungsgrenze und der Flurstücksgrenze 124/6 in Richtung Süden
-
entlang der südöstlichen Grenze des Flurstückes 124/6 bis zur Straße nach Ballwitz
-
entlang der Straße nach Ballwitz
Gemarkung Groß Nemerow - Flur 1 (Blatt 13)
-
entlang der Flurgrenze Groß Nemerow/Ballwitz (Baumreihe) in Richtung Süden bis zum Weg von Ballwitz nach Groß Nemerow
Gemarkung Zachow - Flur 1 (Blatt 14)
-
entlang des Weges in Richtung Ballwitz (185 m), an der Flurstücksgrenze des Flurstückes 10 in Richtung Süden
-
entlang des Weges von Ballwitz nach Zachow bis zur Straße von Groß Nemerow nach Zachow, Überquerung der Straße
-
weiter ca. 300 m in westliche Richtung am Dorfrand, bis zur Flurgrenze, südliche Flurstücksgrenze des Flurstückes 1/2
Gemarkung Zachow - Flur 1 (Blatt 12)
-
an der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 1/2 in Richtung Norden, Durchquerung des Flurstückes 1/1 in nördliche Richtung bis zum Weg von Krickow nach Ballwitz, 150 m entlang des Weges von Krickow nach Ballwitz in nordöstliche Richtung
Gemarkung Groß Nemerow - Flur 1 (Blatt 1)
-
Durchquerung des Flurstückes 154 in Richtung Norden, entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 153/2,
-
entlang des Weges in Richtung Groß Nemerow nach Nordosten, weiter entlang der südlichen und östlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 161
4.
Die weitere Schutzzone B (Zone IIIB)
In der Zone IIIB liegen folgende Grundstücke:
Die Beschreibung der Grenze der Schutzzone IIIB erfolgt beginnend im Nordosten der Schutzzone IIIB.
Wege, Straßen oder Gräben im Grenzbereich sind nicht Bestandteil der beschriebenen Schutzzone.
Gemarkung Ballwitz - Flur 2 (Blatt 2)
-
entlang der Straße von Groß Nemerow nach Ballwitz (ca. 370 m) in östliche Richtung
Gemarkung Holldorf - Flur 2 (Blatt 3)
-
entlang der Straße von Groß Nemerow nach Ballwitz (ca. 225 m) in südöstliche Richtung
Gemarkung Ballwitz - Flur 2 (Blatt 4)
-
entlang der Straße von Groß Nemerow nach Ballwitz bis zum Weg nach Blankensee
Gemarkung Ballwitz - Flur 1 (Blatt 5)
-
entlang des Weges nach Blankensee
Gemarkung Ballwitz - Flur 2 (Blatt 6)
-
entlang des Weges von Ballwitz nach Blankensee Richtung Südosten bis zur Kreuzung des Weges
-
entlang des Weges von Holldorf nach Blankensee Richtung Süden bis zum Bach
Gemarkung Ballwitz - Flur 2 (Blatt 7)
-
entlang des Baches in südwestliche Richtung bis zum Weg von Ballwitz nach Blankensee
Gemarkung Blankensee - Flur 14 (Blatt 8 und 9)
-
ca. 25 m entlang des Weges von Ballwitz nach Blankensee Richtung Nordwesten, weiter entlang des Weges in südwestliche Richtung,
-
Überquerung des Weges von Ballwitz nach Wanzka , weiter ca. 150 m auf dem Weg in südliche Richtung bis zur Kreuzung mehrerer Wege
-
von dort in westliche Richtung, Weg bildet die südliche Begrenzung des Schutzgebietes, weiter bis zur westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 27, dabei Überquerung der Wege von Ballwitz nach Neuhof und von Zachow nach Wanzka
Gemarkung Zachow - Flur 4 (Blatt 10)
-
weiter in nörliche Richtung, entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 48
Gemarkung Zachow - Flur 1 (Blatt 11)
-
Durchquerung des Flurstückes 17/2 an der Nutzungsänderungsgrenze (Waldgrenze) in nördliche Richtung
-
ca. 125 m entlang des Weges von Usadel in Richtung Zachow
Gemarkung Zachow - Flur 1 (Blatt 12)
-
entlang westlichen Flurgrenze zur Flur 2 (Dorflage Zachow)
Gemarkung Zachow - Flur 1 (Blatt 14)
-
am Dorfrand ca. 300 m Richtung Osten, entlang der Flurgrenze und der südlichen Flurstücksgrenze 1/2, Überquerung der Straße von Groß Nemerow nach Zachow
-
entlang des Weges von Zachow nach Ballwitz in nordöstliche Richtung
-
an der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 10 Richtung Norden
-
ca. 185 m entlang des Weges von Ballwitz Richtung Groß Nemerow
Gemarkung Groß Nemerow - Flur 1 (Blatt 13)
-
an der Flurgrenze Groß Nemerow/Ballwitz (Baumreihe) entlang Richtung Norden bis zur Straße von Groß Nemerow nach Ballwitz

Anlage 2

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

zur WSGVO Groß Nemerow-Zachow vom 2. Juli 2003
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungsbereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II IIIA IIIB
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von Gülle, Jauche, Geflügelkot, stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern und flüssigen Wirtschaftsdüngern gemäß Düngemittelgesetz * verboten - verboten, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüngeVO ** überschritten und keine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz vorgenommen wird - verboten, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend DüngeVO nicht gegeben ist - verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau - verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar - verboten auf unbestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 28./29. Februar - verboten auf bestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 15. Februar - verboten auf allen übrigen Flächen, einschließlich Brachland
1.2 Anwendung von stickstoffhaltigen festen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern verboten - verboten, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüngeVO ** überschritten wird - verboten, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend DüngeVO nicht gegeben ist - verboten auf Ackerflächen ohne folgende Einarbeitung - verboten auf allen erosionsgefährdeten Flächen
1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüngeVO und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt erlaubt
1.4 Ausbringen von Sekundärrohstoffdüngern verboten
1.5 Stallungen, die zu hohen Tierbestandsdichten führen, zu errichten, zu betreiben oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Tierbestandsdichten entsprechend Nr. 8.1 erlaubt
1.6 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt erlaubt
1.7 Beweidung verboten erlaubt
1.8 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten * verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der eine Leckerkennung zulässt erlaubt
1.9 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigen Wirtschaftsdüngern verboten verboten, ausgenommen Hoch- und Tiefbehälter, die entsprechend der VwV JGS-Anlagen * errichtet werden erlaubt
1.10 unbefestigte Lagerung von Düngemitteln gemäß Nr. 1.2 und 1.3 verboten - verboten ohne Abdeckung und dichten Boden - verboten, ausgenommen Lagerung auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter und Abdeckung - verboten, ausgenommen Zwischenlagerung zwecks technologischer Umsetzung zur Ausbringung je nach Geschütztheitsgrad des genutzten Grundwasserleiters höchstens 14 Tage erlaubt
1.11 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten verboten, ausgenommen mit Gärsaftauffangbehälter, der entsprechend der VwV JGS-Anlagen * errichtet wird erlaubt
1.12 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten verboten, ausgenommen Ballensilage erlaubt
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten - verboten Pflanzenschutzmittel mit „W-Auflage“ - verboten, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden verboten Pflanzenschutzmittel mit „W-Auflage“
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag oder 30 mm pro Woche nicht überschreitet erlaubt
1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die Düngermenge entsprechend dem Bedarf der Pflanzen und des Bodens nach der DüngeVO bemessen sowie zeitgerecht gedüngt wird erlaubt
1.17 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.18 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die Düngermenge entsprechend dem Bedarf der Pflanzen und des Bodens nach der DüngeVO bemessen sowie zeitgerecht gedüngt wird erlaubt
1.19 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen erlaubt
1.20 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten erlaubt
1.21 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten erlaubt
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG verboten
3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG , auch Pflanzenschutzmittel verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3 erlaubt
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS ) * erlaubt
3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten erlaubt
3.5 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern sowie Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen zu errichten und zu betreiben verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern sowie die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten wie nach Nr. 1.13
3.8 Verwendung von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen bei Straßen, die nach RiStWag ** ausgebaut und entwässert sind und von denen das anfallende Oberflächenwasser vollständig aus dem Wasserschutzgebiet herausgeleitet wird erlaubt
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes erlaubt
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle 5 Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden erlaubt
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen in dichtem Behälter erlaubt
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten erlaubt im Sinne von Nr. 1.4
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone erlaubt
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten - verboten, ausgenommen bei großflächiger Versickerung über die belebte Bodenzone - verboten für Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie von teerhaltigen Pappdächern erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, sofern diese Anlagen nicht zur zentralen Entsorgung vorhandener Anwesen dienen und die Entwässerungsanlagen nicht den für die Schutzzonen IIIA und IIIB genannten Anforderungen genügen, wobei die Dichtheitsprüfung abweichend mindestens alle 5 Jahre erfolgen muss verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle 10 Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird erlaubt
4.8 Einleiten von Schmutzwasser * in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die RiStWag beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II erlaubt
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
5.3 Verwendung von wassergefährdenden auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau und zum Errichten von Lärmschutzwällen * verboten erlaubt
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung erlaubt
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung - verboten für Tontaubenschießanlagen und für Golfanlagen erlaubt
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport erlaubt
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen * verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau verboten
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen und Anwendung von Wärmesonden erlaubt
5.13 Sprengungen verboten erlaubt
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen oder deren wesentliche Nutzungsänderung verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt
8.
Begriffsbestimmungen
8.1
Ausgenommen sind Tierbestandsdichten, durch die maximal 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Jahr anfallen (entspricht 1,5 Dungeinheiten (DE) oder Großvieheinheiten (GV); 1 DE oder GV = 80,0 kg Stickstoff). Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V S. 429).
Für die verschiedenen Tierarten sind die in nebenstehender Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden:
Tierart DE bzw. GV pro Tier
Milchkuh, über 2 Jahre 1,0
Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre 0,5
Rinder, 1 bis 2 Jahre 0,7
Jungvieh bis 1 Jahr 0,3
Kälber bis 3 Monate 0,11
Zuchtsau mit Nachzucht 0,33
Schweine > 20 kg 0,14
Ferkel 0,02
Legehennen 0,01
Junghennen 0,004
Masthähnchen 0,0033
Mastenten, 7 Wochen 0,0066
sonstiges Mastgeflügel, Mastputen 0,01
Schafe, Ziegen (Muttertiere) 0,15
Pferde, über 6 Monate 1,0
Pferde, unter 6 Monate 0,7
8.2.
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.3.
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
8.4.
„Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
*)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114)
*)
Siehe § 39 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.
*)
Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - verwiesen.
*)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
**)
Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBI I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBI. I S. 235)
Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBI I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBI. I S. 235)
**)
Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
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