Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Pinnow (Wasserschutzgebietsverordnung Pinnow - WSGVO Pinnow) Vom 7. Oktober 2003
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Pinnow
(Wasserschutzgebietsverordnung
Pinnow - WSGVO Pinnow)
Vom
7. Oktober 2003
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Pinnow (Wasserschutzgebietsverordnung Pinnow - WSGVO Pinnow) vom 7. Oktober 2003 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 4 - Gebiet "Siedlung am See" | 01.01.2005 |
§ 5 - Ausnahmen | 01.01.2005 |
§ 6 - Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Duldungspflichten | 01.01.2005 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Anlage 1 | 01.01.2005 |
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen | 01.01.2005 |
Anlage 3 - Nutzungsbeschränkungen im Gebiet "Siedlung am See" | 01.01.2005 |
Anlage 4 | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) sowie
des
§ 19 Abs. 1 und 2 des
Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30.
November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet
das Umweltministerium:
§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird
zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Pinnow
zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit
die Landeshauptstadt Schwerin, das in
§ 2
näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone
II engere Schutzzone,
Zone III weitere Schutzzone.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen
sind in der als
Anlage 1
veröffentlichten
Übersichtskarte dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Für die genaue Grenzziehung sind die 14 Flurkarten unterschiedlicher
Maßstäbe maßgebend, die gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung
sind und durch das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde archivmäßig
verwahrt werden. Ausfertigungen der Karten sind beim:
1.
Landkreis Parchim
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim,
2.
Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Lübz
Blücherstraße 8
19386 Lübz
hinterlegt. Ausfertigungen der Karten, die nur das Territorium des jeweiligen
Amtsbereiches berühren, sind beim
1.
Amt Ostufer Schweriner See
- Der Amtsvorsteher -
Dorfplatz 4
19067 Leezen, OT Rampe,
2.
Amt Banzkow
- Der Amtsvorsteher -
Schulsteig 4
19079 Banzkow,
3.
Amt Crivitz
- Der Amtsvorsteher -
Amtsstraße 5
19089 Crivitz
hinterlegt. Die Ausfertigungen der Karten können in den genannten
Ämtern während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen
werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der
im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten
Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung
gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere
Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit
der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich zu machen.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
in den Zonen I bis III ergeben sich aus der
Anlage
2
, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der
Anlage 2 Nr. 4.6, 4.7, 5.12, 5.13, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen
im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
(3) Das Verbot der
Anlage Nr. 72
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden
zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
§ 4 Gebiet "Siedlung am See"
(1)
§ 3
findet
auch für das Gebiet "Siedlung am See" Anwendung, sofern nicht durch die
in der
Anlage 3
getroffenen
Regelungen etwas anderes bestimmt ist. Die
Anlage
3
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Das Gebiet "Siedlung am See" wird in der als
Anlage 4
beigefügten Karte dargestellt,
die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die maßgebliche Grenzziehung
ist den beiden Flurkarten im Maßstab 1:3840 zu entnehmen. Die Karten
sind Bestandteil der Verordnung. Ausfertigungen der Karten sind bei den in
§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Satz 3 Nr.1
genannten
Behörden hinterlegt.
§ 5 Ausnahmen
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten
der
§§ 3
und
4
Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die
Ausnahmen erfordert oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer
unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme
nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann befristet, mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Nach Ablauf der festgesetzten Frist oder im Falle des Widerrufs
kann die untere Wasserbehörde gegenüber dem Eigentümer oder
Nutzungsberechtigten des Grundstückes anordnen, dass der frühere
Zustand auf seine Kosten wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.
§ 6 Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen
(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der
§§ 3
und
4
gelten
nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen
Einrichtungen sowie Handlungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung
rechtmäßig zugelassen, errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden.
Dies gilt nur, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die Handlung innerhalb
der Grenzen der Zulassung erfolgt.
(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich
ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung
von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie die Unterlassung
von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
nach Absatz 1 bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und
Beschränkungen nach den
§§ 3
und
4
fallen.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach
§ 19 Abs. 3 und 4
und
§ 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie
§ 19 Abs. 3
und
§ 105 des
Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung
oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht,
wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen
oder zu dulden ist.
§ 7 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde
oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des
Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur
Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und
sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft
werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen
und erteilte Bedingungen und Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben
genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots-
und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4
im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen
werden.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
und
des
§ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des
Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den
§§ 3
und
4
dieser
Verordnung verbotene Handlung vornimmt, für die nach
§ 5 Abs. 1
keine Ausnahme durch die untere
Wasserbehörde zugelassen ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 5 Abs. 3
oder
§ 6 Abs. 2
nicht oder nur teilweise nachkommt.
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Schwerin Nr. 111-14/81 vom 23. November 1981 zur Wasserfassung Pinnow außer Kraft.
Schwerin, den 7. Oktober 2003
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang
Methling
Anlagen 1 und 4 (Karten) aus technischen
Gründen nicht abgebildet!
Anlage 1
zur WSGVO Pinnow vom 7. Oktober 2003
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 2
zur WSGVO Pinnow vom 7. Oktober 2003
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen
in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungsbereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | |||||||||||||||
entspricht Zone | I | II | III | ||||||||||||||
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen im Haupt- und Nebenerwerb | |||||||||||||||||
1.1 Anwendung von Gülle, Jauche, Geflügelkot sowie stickstoffhaltigen und flüssigen Wirtschaftsdüngern gemäß Düngemittelgesetz * | verboten | - verboten, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüngeVO ** überschritten wird - verboten, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend der DüngeVO nicht gegeben ist - verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau - verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar - verboten auf unbestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 28./29. Februar - verboten auf bestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 15. Februar - verboten auf allen übrigen Flächen, einschließlich Brachland | |||||||||||||||
1.2 Anwendung von stickstoffhaltigen festen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern gemäß Düngemittelgesetz | verboten | - verboten, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüngeVO überschritten wird - verboten, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend der DüngeVO nicht gegeben ist - verboten auf Ackerflächen ohne folgende Einarbeitung - verboten auf allen erosionsgefährdeten Flächen | |||||||||||||||
1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln gemäß Düngemittelgesetz | verboten | erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüngeVO und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt | |||||||||||||||
1.4 Ausbringung von Sekundärrohstoffdüngern gemäß Düngemittelgesetz | verboten | ||||||||||||||||
1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten *** | verboten | verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der eine Leckerkennung zulässt | |||||||||||||||
1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigen Wirtschaftsdüngern | verboten | verboten, ausgenommen Hoch- und Tiefbehälter, die entsprechend der VwV JGS-Anlagen *** errichtet werden | |||||||||||||||
1.7 unbefestigte Lagerung von Düngemitteln gemäß Nr. 1.2, 1.3 | verboten | verboten ohne Abdeckung und dichten Boden, ausgenommen Zwischenlagerung zwecks technologischer Umsetzung zur Ausbringung für höchstens 14 Tage | |||||||||||||||
1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung | verboten | verboten, ausgenommen Gärsaftauffangbehälter, die entsprechend der VwV JGS-Anlagen errichtet werden | |||||||||||||||
1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen | verboten | verboten, ausgenommen Ballensilage | |||||||||||||||
1.10 Stallungen, die zu hohen Tierbestandsdichten führen, zu errichten, zu betreiben oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen Tierbestandsdichten entsprechend Nr. 8.1 | |||||||||||||||
1.11 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 | verboten | verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt | |||||||||||||||
1.12 Beweidung | verboten | erlaubt | |||||||||||||||
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzrechts | verboten | verboten Pflanzenschutzmittel mit "W-Auflage", verboten, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden | |||||||||||||||
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen | verboten | ||||||||||||||||
1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen | verboten | verboten, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche überschreitet | |||||||||||||||
1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben | verboten | erlaubt, wenn die Düngermenge entsprechend dem Bedarf der Pflanzen und des Bodens nach der DüngeVO bemessen und zeitgerecht gedüngt wird | |||||||||||||||
1.17 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen | verboten | ||||||||||||||||
1.18 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbaubetrieben | verboten | erlaubt, wenn die Düngermenge entsprechend dem Bedarf der Pflanzen und des Bodens nach der DüngeVO bemessen und zeitgerecht gedüngt wird | |||||||||||||||
1.19 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen | verboten | verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen | |||||||||||||||
1.20 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 | verboten | ||||||||||||||||
1.21 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 | verboten | ||||||||||||||||
2. bei sonstigen Bodennutzungen | |||||||||||||||||
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) | verboten | verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | - verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten des Hauptgrundwasserleiters hierdurch wesentlich gemindert wird - erlaubt für die Gewinnung von Sand und Kies ohne Minderung der Deckschichten des Hauptgrundwasserleiters in den Bergbauberechtigungen Pinnow Nord, Pinnow Süd, Pinnow Süd Erweiterung 1 und Pinnow Süd Erweiterung 2 auf der Grundlage zugelassener Betriebspläne sowie die damit verbundenen Tätigkeiten einschließlich Aufbereitung | ||||||||||||||
3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | |||||||||||||||||
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG | verboten | ||||||||||||||||
3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG , auch Pflanzenschutzmittel | verboten, für die Lagerung wassergefährdender Stoffe im Zusammenhang mit der Einrichtung von Baustellen im Gebiet "Siedlung am See" gilt Anlage 3 Nr. 3 | verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3 | |||||||||||||||
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG | verboten | verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A, B und C ( VAwS ) * | |||||||||||||||
3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln | verboten | ||||||||||||||||
3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials | verboten | verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und der Prüf-, Mess- und Regeltechnik | |||||||||||||||
3.6 Verwenden von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen | verboten | erlaubt | |||||||||||||||
3.7 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern sowie Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen zu errichten und zu betreiben | verboten | verboten, ausgenommen Kompostierung von Rasengrünschnitt und Pflanzenresten im geschlossenen System mit dichtem Sickerwasserauffangbehälter | verboten, - ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern sowie die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten - ausgenommen grubeneigene bergbauliche Rückstände im Sinne des BBergG * (Aufbereitungsrückstände aus der Lagerstätte) zur Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung und der Einbau von Abraum (Mutterboden, Oberboden) sicher oberhalb des höchsten zu erwartenden Wasserspiegels im unbedeckten Grundwasserleiter in bergrechtlich zugelassenen Bergbauvorhaben | ||||||||||||||
3.8 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen | verboten | verboten wie Nr. 1.13 | |||||||||||||||
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen sowie Wasserversorgungsanlagen | |||||||||||||||||
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasseranlagen | verboten | verboten, ausgenommen die Errichtung und Sanierung abflussloser Sammelgruben nach Bestätigung des Sanierungskonzeptes durch die untere Wasserbehörde | - verboten, ausgenommen die Errichtung abflussloser Sammelgruben,die Sanierung bestehender Abwasseranlagen im Sinne des Gewässerschutzes nach Bestätigung des Sanierungskonzeptes durch die untere Wasserbehörde - erlaubt für vollbiologische Kleinkläranlagen mit entsprechender wasserrechtlicher Erlaubnis | ||||||||||||||
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken | verboten | verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf mindestens alle 5 Jahre durch Inspektion auf Schäden überprüft werden | |||||||||||||||
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten | verboten | verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter | |||||||||||||||
4.4 Ausbringen von Abwasser | verboten | ||||||||||||||||
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen), insbesondere Wartung und Pflege von Kfz einschließlich Baufahrzeugen, sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser | verboten | verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser und vollbiologisch behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen | |||||||||||||||
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers | verboten | - erlaubt bei großflächiger Versickerung über die belebte Bodenzone - verboten für Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie von teerhaltigen Pappdächern | erlaubt | ||||||||||||||
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser | verboten | verboten, sofern diese Anlagen nicht zur zentralen Entsorgung vorhandener Anwesen dienen und die Entwässerungsanlagen nicht den für die Schutzzone III genannten Anforderungen genügen, wobei die Dichtheitsprüfung abweichend mindestens alle 5 Jahre erfolgen muss | verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch nachweislich sach- und fachkundige Personenmittels Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle 10 Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird | ||||||||||||||
4.8 Einleiten von Schmutzwasser * in Oberflächengewässer | verboten | verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt | |||||||||||||||
4.9 Wasserentnahme aus Oberflächengewässern mittels technischer Einrichtungen | verboten | erlaubt | |||||||||||||||
4.10 Grundwasserentnahmen | verboten | ||||||||||||||||
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau | |||||||||||||||||
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen | verboten | verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers | verboten, - sofern nicht die RiStWag * beachtet wird; ansonsten verboten wie in Zone II - ausgenommen sind in den zugelassenen Kiessandtagebauen private und innerbetriebliche befestigte Fahrwege aus Mineralgemisch auf abbaubedingt wechselnder Trassenführung (breitflächige Versickerung möglich) | ||||||||||||||
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen | verboten | ||||||||||||||||
5.3 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u.ä.) zum Errichten von Lärmschutzwällen sowie zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau ** , *** | verboten | ||||||||||||||||
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | |||||||||||||||
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen | verboten | verboten, - ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung - für Tontaubenschießanlagen und Golfanlagen | |||||||||||||||
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen | verboten | verboten - für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - für Motorsport | |||||||||||||||
5.7 Befahren von Seen mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen | verboten | erlaubt, sofern eine Zulassung nach § 21 LWaG vorliegt | |||||||||||||||
5.8 Errichtung von Friedhöfen | verboten | erlaubt | |||||||||||||||
5.9 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen | verboten | ||||||||||||||||
5.10 Durchführung militärischer Übungen * | verboten | verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen | |||||||||||||||
5.11 Einrichtung oder Erweiterung von Baustellen, Baustofflagern | verboten, für die Einrichtung von Baustellen im Gebiet "Siedlung am See" gilt Anlage 3 Nr. 3 und 4 | erlaubt | |||||||||||||||
5.12 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau | verboten | verboten wie Nr. 2 | |||||||||||||||
5.13 Durchführung von Bohrungen | verboten | verboten, ausgenommen Kleinbohrungen nach DIN 4020 bis 4022 ** | |||||||||||||||
5.14 Sprengungen | verboten | verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird | |||||||||||||||
6. bei baulichen Anlagen allgemein | |||||||||||||||||
6.1 Errichtung, wesentliche Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, soweit sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienen | verboten, für die Instandsetzung bestehender baulicher Anlagen sowie den Abriss baulicher Anlagen und die Wiedererrichtung an gleicher Stelle im Gebiet "Siedlung am See" gilt Anlage 3 Nr. 1 und 2 | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | |||||||||||||||
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung | verboten | verboten, ausgenommen positive Einzelfallentscheidungen durch die untere Wasserbehörde nach § 5 Abs. 1 , wenn die Bauleitplanung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Geschütztheitsverhältnisse des Grundwassers dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht entgegensteht | |||||||||||||||
7. Betreten | |||||||||||||||||
Betreten | verboten | erlaubt | |||||||||||||||
8.
Begriffsbestimmungen
8.1 Die Nutzung nach Nr. 1.10 ist in der
Schutzzone III erlaubt bei Tierbestandsdichten, durch die höchstens 120
kg Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen
Nutzfläche und Jahr anfallen (entspricht 1,5 Dungeinheiten (DE) oder
Großvieheinheiten (GV); 1 DE oder GV = 80,0 kg Stickstoff). Die Ermittlung
des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände
des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen
der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern
vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V S. 429).
Für die verschiedenen Tierarten
sind in nebenstehender Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden:
Tierart | DE bzw. GV pro Tier |
- Milchkuh, über 2 Jahre | 1,0 |
- Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre | 0,5 |
- Rinder, 1 - 2 Jahre | 0,7 |
- Jungvieh bis 1 Jahr | 0,3 |
- Kälber bis 3 Monate | 0,11 |
- Zuchtsau mit Nachwuchs | 0,33 |
- Schweine > 20 kg | 0,14 |
- Ferkel | 0,02 |
- Legehennen | 0,01 |
- Junghennen | 0,004 |
- Masthähnchen | 0,0033 |
- Mastenten, 7 Wochen | 0,0066 |
- sonstiges Mastgeflügel, Mastputen | 0,01 |
- Schafe, Ziegen (Muttertiere) | 0,15 |
- Pferde, über 6 Monate | 1,0 |
- Pferde, unter 6 Monate | 0,7 |
Bei mehreren Tierarten auf einer landwirtschaftlichen
Produktionsstätte sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
8.2 "Freilandtierhaltung" liegt vor, wenn sich die Tiere über längere
Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.3 Unter den Begriff "Dauergrünland" fallen Grünflächen,
die nach ihren Standortbedingungen zur Grünlandnutzung geeignet sind,
sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen
und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
8.4
"Offener Ackerboden" ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden
Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht
ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Düngemittelgesetz vom 15. November 1977
(BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl.
M-V S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11.
Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114)
*)
Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl.
I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21.
August 2002 (BGBl. I S. 3322)
*)
siehe § 39 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes M-V (LWaG)
*)
Richtlinie
für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten,
eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002
in der jeweils geltenden Fassung
*)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit
von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas und
Wasserfaches e.V. (DVGW) W 106 "Militärische Übungen und Liegenschaften
der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten" hingewiesen
**)
Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGB.
I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl.
I S. 235)
**)
Es wird auf die
Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen
an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen
- Technische Regeln - verwiesen.
**)
DIN 4020:
Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke DIN 4020, Beiblatt
1: Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke - Anwendungshilfen,
Erklärungen DIN 4021: Baugrund; Aufschluss durch Schürfe und Bohrungen
sowie Entnahme von Proben DIN 4022-1: Baugrund und Grundwasser; Benennen
und Beschreiben von Boden und Fels; Schichtenverzeichnis für Bohrungen
ohne durchgehende Gewinnung von gekernten Proben im Boden und im Fels DIN
4022-3: Baugrund und Grundwasser; Benennen und Beschreiben von Boden und
Fels; Schichtenverzeichnis für Bohrungen mit durchgehender Gewinnung
von gekernten Proben im Boden (Lockergestein)
***)
Es wird auf
die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung
(u. a. Leckerkennung) enthält.
Es wird auf
die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung
(u. a. Leckerkennung) enthält.
***)
Es wird auf die Richtlinie
für umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen
Bestandteilen und für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau
(RuVASt 13 99, Ausgabe 1999, Forschungsgesellschaft für Straßen-
und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Asphaltstraßen) hingewiesen.
Anlage 3
zur WSGVO Pinnow vom 7. Oktober 2003
Nutzungsbeschränkungen im Gebiet "Siedlung
am See"
Es sind
Handlungen | |
1. Instandsetzung bestehender baulicher Anlagen | erlaubt, sofern - keine Nutzungsänderung erfolgt und ausschließlich Baustoffe verwandt werden, die keine wassergefährdenden oder auslaugbaren Stoffe enthalten und dieses nachgewiesen wird (Sicherheitsdatenblätter bzw. Bausachverständigengutachten), - das ausgetauschte Baumaterial ohne Zwischenlagerung auf dem Grundstück nachweislich der Verwertung oder Entsorgung zugeführt und - eine Fremdnutzung ausgeschlossen wird |
2. Abriss baulicher Anlagen und Wiedererrichtung an gleicher Stelle | erlaubt, sofern - keine Vergrößerung der versiegelten Fläche und der Gebäudegrundfläche (ohne Terrasse) bei eingeschossiger Ausführung mit einer Dachneigung von höchstens 30 ° vorgesehen ist, - keine Nutzungsänderung erfolgt und ausschließlich Baustoffe verwandt werden, die keine wassergefährdenden oder auslaugbaren Stoffe enthalten und dieses nachgewiesen wird (Sicherheitsdatenblätter bzw. Bausachverständigengutachten), - das Abbruchmaterial ohne Zwischenlagerung auf dem Grundstück nachweislich der Verwertung oder Entsorgung zugeführt und - eine Fremdnutzung ausgeschlossen wird |
3. Einrichtung von Baustellen und in diesem Zusammenhang notwendige Handlungen, insbesondere Lagerung wassergefährdender Stoffe | erlaubt, sofern die Nummern 1 und 2 und die ATV A 142 * eingehalten werden |
4. Abstellen von Baufahrzeugen im Baustellenbereich | erlaubt, sofern - eine Sicherung der Fahrzeuge gegen Tropfverluste erfolgt, - die Baustelle ordnungsgemäß gesichert ist und - die Fahrzeuge außerhalb der Arbeitszeit aus der engeren Schutzzone entfernt werden |
Fußnoten
*)
Abwassertechnische
Vereinigung e.V.(ATV): Regelwerk Abwasser-Abfall; Arbeitsblatt A 142: "Abwasserkanäle
und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten
Anlage 4
zur WSGVO Pinnow vom 7. Oktober 2003
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