WSGVO Quoltitz
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Quoltitz (Wasserschutzgebietsverordnung Quoltitz - WSGVO Quoltitz) Vom 26. Mai 2004

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Quoltitz
(Wasserschutzgebietsverordnung Quoltitz - WSGVO Quoltitz)
Vom 26. Mai 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Quoltitz (Wasserschutzgebietsverordnung Quoltitz - WSGVO Quoltitz) vom 26. Mai 200401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Schutzgebiet01.01.2005
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen01.01.2005
§ 4 - Ausnahmen01.01.2005
§ 5 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen01.01.2005
§ 6 - Duldungspflichten01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Anlage 101.01.2005
Anlage 201.01.2005
Anlage 3 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen01.01.2005
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Quoltitz zugunsten des Trägers der Wasserversorgung, derzeit der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen (Begünstigter), das in
§ 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgelegt.

§ 2 Schutzgebiet

(1) Das Schutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone III weitere Schutzzone.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in der
Anlage 1 beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind ferner in der als
Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25 000 dargestellt, die Bestandteil der Verordnung ist. Für die genaue Grenzziehung sind die zwölf Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe maßgebend, die gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung sind und durch das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt werden. Ausfertigungen der Karten sind beim:
1.
Amt Jasmund
- Der Amtsvorsteher -
Ernst-Thälmann-Straße 37
18551 Sagard,
2.
Landkreis Rügen
- Die Landrätin -
Untere Wasserbehörde
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen,
3.
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Stralsund
Badenstraße 18
18439 Stralsund
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet"kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der
Anlage 3 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 3 Nummer 4.6, 5.12, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 3 Nummer 7
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Ausnahmen

(1) Die untere Wasserbehörde kann von den Verboten des
§ 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann befristet, mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Nach Ablauf der festgesetzten Frist oder im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks anordnen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

(1) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen anordnen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und die unter die Verbote und Beschränkungen des
§ 3 fallen.
(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach
§ 19 Abs. 3 und 4 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie § 19 Abs. 3 und
§ 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 6 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
und des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, für die nach
§ 4 Abs. 1 keine Ausnahme durch die untere Wasserbehörde zugelassen ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1
nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
1.
der Beschluss des Kreistages Rügen Nr. 66-15/77 vom 31. März 1977 zur Wasserfassung Ruschvitz,
2.
der Beschluss des Kreistages Rügen Nr. 65-12/81 vom 10. September 1981 zur Wasserfassung Neddesitz
außer Kraft.
Schwerin, den 26. Mai 2004
Prof. Dr. Wolfgang Methling
Der Umweltminister

Anlage 1

zur WSGVO Quoltitz vom 26. Mai 2004
Beschreibung des Schutzgebietes
1.
Der Fassungsbereich (Zone I)
In der Zone I liegen folgende Grundstücke:
Brunnen-Nr. Gemarkung Flur Flurstücke
Br. 01, Br. 2E/82 Quoltitz 2 Teil aus 24
Br. 02 Quoltitz 1 Teil aus 55
2.
Die engere Schutzzone (Zone II)
In der Zone II liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Quoltitz 1 Teil aus 55, 56, Teil aus 57
Quoltitz 2 Teil aus 8, 14 bis 23, Teil aus 24, 25 bis 33, 35 bis 37, Teil aus 39, 40, 41, Teil aus 42
3.
Die weitere Schutzzone (Zone III)
In der Schutzzone III liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Quoltitz 1 Teil aus 3, 4 bis 11, 13, 14, 18 bis 54, Teil aus 55, Teil aus 57, 58 bis 69
Quoltitz 2 1 bis 7, Teil aus 8, 13, 34, 38, Teil aus 39, Teil aus 42, 43 bis 47
Quoltitz 3 1 bis 27
Vietzke 1 1, 2, 4 bis 12/2
Jägerhof 2 1 bis 18, 20 bis 27, Teil aus 56
Poissow 1 1 bis 7, 17 bis 20, 25 bis 39
Falkenburg 1 1, 3
Pluckow 1 1 bis 8, 9/9, 9/10
Volksitz 2 1 bis 3
Wesselin 1 1 bis 12
Neddesitz 1 1 bis 55, Teil aus 60, 85, Teil aus 87/2, 88, 89, 90/2, 91, 121 bis 123, 125, 126, Teil aus 127, 128 bis 151
Polkvitz 1 45, 46, 97

Anlage 2

zur WSGVO Quoltitz vom 26. Mai 2004
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

zur WSGVO Quoltitz vom 26. Mai 2004
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungsbereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II III
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von Gülle verboten - verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt - verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau - verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 1. Februar - verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 28./29. Februar - verboten auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland
1.2 Anwendung von sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern verboten verboten wie Nr. 1.1
1.3 Lagerung und Ausbringung von Klärschlamm sowie Müllkompost verboten
1.4 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten * verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt
1.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle * verboten verboten, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.6 unbefestigte Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger verboten
1.7 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung * verboten verboten, ausgenommen mit dichtem, abgedecktem Gärsaftauffangbehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt oder mit Ableitung in Jauche- bzw. Güllebehälter, wobei die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.8 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten
1.9 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen verboten verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,5 Dungeinheiten entsprechend der Nr. 8.1 überschritten wird
1.10 Freilandtierhaltung im Sinne der Nr. 8.2 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt
1.11 Beweidung verboten erlaubt
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten, sofern nicht die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.14 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten verboten, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche überschreitet
1.15 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen verboten verboten, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind bzw. in geschlossenen Systemen produzieren
1.16 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten verboten, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Gemüse-, Streuobst- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen
1.17 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher und zugehöriger Vorflutgräben verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen
1.18 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne der Nr. 8.3 verboten
1.19 offener Ackerboden im Sinne der Nr. 8.4 verboten
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, ins-besondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 - 6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG verboten
3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG , auch Pflanzenschutzmittel verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS ) *
3.4 Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Haushalt
3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
3.6 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forst-wirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten wie in Nummer 1.12
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regenwasserentlastungsbauwerken verboten
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen die flächenhafte Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser
4.6 Versickern oder Versenken des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Wassers verboten - verboten, ausgenommen bei Versickerung über die belebte Bodenzone - verboten für gewerbliche Gebiete und für Metalldächer
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle zehn Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die RiStWag * beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten
5.3 Verwendung von wassergefährdenden auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau und bei der Errichtung sonstiger Anlagen (z. B. Lärmschutzwällen) ** verboten
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen und Zeltplätzen, Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten erlaubt, wenn und soweit für Planung, Bau und Betrieb von Sportanlagen die ausdrückliche Zustimmung der unteren Wasserbehörde vorliegt
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen * verboten
5.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten verboten
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen oder wesentliche Änderung deren Nutzung verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung - verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt
8.
Begriffsbestimmungen
8.1
Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungsstabellen der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V S. 429).
Für die verschiedenen Tierarten sind die in nebenstehender Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden
Tierart Dungeinheit pro Tier
- Milchkuh, über 2 Jahre 1,0
- Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre 0,5
- Rinder, 1 - 2 Jahre 0,7
- Jungvieh bis 1 Jahr 0,3
- Kälber bis 3 Monate 0,11
- Zuchtsau mit Nachwuchs 0,33
- Schweine > 20 kg 0,14
- Ferkel 0,02
- Legehennen 0,01
- Junghennen 0,004
- Masthähnchen 0,0033
- Mastenten, 7 Wochen 0,0066
- sonstiges Mastgeflügel, Mastputen 0,01
- Schafe, Ziegen (Muttertiere) 0,15
- Pferde, über 6 Monate 1,0
- Pferde, unter 6 Monate 0,7
8.2
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.3
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
8.4
„Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114)
*)
Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
*)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
**)
Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - verwiesen.
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