WSGVO - Penzlin
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Penzlin (Wasserschutzgebietsverordnung - WSGVO - Penzlin) Vom 27. September 2004

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Penzlin
(Wasserschutzgebietsverordnung - WSGVO - Penzlin)
Vom 27. September 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Penzlin (Wasserschutzgebietsverordnung - WSGVO - Penzlin) vom 27. September 200401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen01.01.2005
§ 4 - Ausnahmen01.01.2005
§ 5 - Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen01.01.2005
§ 6 - Duldungspflichten01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Anlage 101.01.2005
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen01.01.2005
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Penzlin zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Müritz-Wasser-/Abwasserzweckverband, das in
§ 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone III A weitere Schutzzone A,
Zone III B weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Für die genaue Grenzziehung sind die zwei Flurkarten im Maßstab 1:4000 und 1:2000 maßgebend, die gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung sind und durch das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt werden. Ausfertigungen der Karten sind beim:
1.
Amt Penzliner Land
- Der Amtsvorsteher -
Warener Chaussee 55a
17217 Penzlin,
2.
Landkreis Müritz
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Zum Amtsbrink 2
17192 Waren (Müritz),
3.
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg
hinterlegt und können in den genannten Ämtern während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone A sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III B ergeben sich aus der
Anlage 2 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nr. 4.6, 4.7, 5.12, 5.13, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nr. 7
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Ausnahmen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten des
§ 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann befristet, mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Nach Ablauf der festgesetzten Frist oder im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes verlangen, dass der frühere Zustand auf seine Kosten wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.

§ 5 Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des
§ 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie für Handlungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig genehmigt oder zugelassen, errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden. Dies gilt nur, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die Handlung innerhalb der Grenzen der Zulassung erfolgt.
(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach Absatz 1 bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach
§ 3 fallen.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach
§ 19 Abs. 3 und 4 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie § 19 Abs. 3 und
§ 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 6 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen und Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
und des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, für die nach
§ 4 Abs. 1 keine Ausnahme durch die untere Wasserbehörde erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 2
dieser Verordnung nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Waren (Müritz) Nr. 62-11-86 vom 26. März 1986 zum Wasserschutzgebiet Penzlin außer Kraft.
Schwerin, den 27. September 2004
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling
Anmerkung:
Anlage 1
- GVOBl. S. 476 - (Karte) aus technischen Gründen nicht abgebildet

Anlage 1

zur WSGVO Penzlin vom 27.09.2004

Anlage 2

zur WSGVO Penzlin vom 27.09.2004
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind:
im Fassungsbereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II IIIA IIIB
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von Gülle, Jauche, Geflügelkot, stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern und flüssigen Wirtschaftsdüngern gemäß Düngemittelgesetz * verboten - verboten, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüngeVO ** überschritten wird - verboten, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend DüngeVO nicht gegeben ist - verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau - verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar - verboten auf unbestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 28./29. Februar - verboten auf bestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 15. Februar - verboten auf allen übrigen Flächen, einschließlich Brachland
1.2 Anwendung von stickstoffhaltigen festen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern gemäß Düngemittelgesetz verboten - verboten, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüngeVO überschritten wird - verboten, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend DüngeVO nicht gegeben ist - verboten auf Ackerflächen ohne folgende Einarbeitung - verboten auf allen erosionsgefährdeten Flächen
1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln gemäß Düngemittelgesetz verboten verboten, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüngeVO überschritten wird
verboten, wenn keine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt erlaubt
1.4 Anwendung von Sekundärrohstoffdüngern gemäß Düngemittelgesetz verboten erlaubt
1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten *** verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der eine Leckerkennung zulässt erlaubt
1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigen Wirtschaftsdüngern verboten verboten, ausgenommen Hoch- und Tiefbehälter, die entsprechend der VwV JGS-Anlagen * errichtet werden erlaubt
1.7 unbefestigte Lagerung von Düngemitteln gemäß Nr. 1.2, 1.3 verboten verboten ohne Abdeckung und dichten Boden, ausgenommen Zwischenlagerung zwecks technologischer Umsetzung zur Ausbringung für höchstens 14 Tage erlaubt
1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten verboten, ausgenommen mit Gärsaftauffangbehälter, die entsprechend der VwV JGS-Anlagen errichtet werden erlaubt
1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten verboten, ausgenommen Ballensilage erlaubt
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen verboten verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,5 Dungeinheiten entsprechend der Nr. 8.1 überschritten werden erlaubt
1.11 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt erlaubt
1.12 Beweidung verboten erlaubt
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten - verboten Pflanzenschutzmittel mit „W-Auflage“
- verboten, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden erlaubt
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten verboten, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche überschreitet erlaubt
1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die Düngermenge entsprechend des Bedarfes der Pflanzen und des Bodens nach der DüngeVO bemessen sowie zeitgerecht gedüngt wird erlaubt
1.17 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.18 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die Düngermenge entsprechend des Bedarfes der Pflanzen und des Bodens nach der DüngeVO bemessen und zeitgerecht gedüngt wird erlaubt
1.19 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränage-anlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen erlaubt
1.20 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten erlaubt
1.21 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten erlaubt
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG verboten
3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3 erlaubt
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS ) * erlaubt
3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten erlaubt
3.5 Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern sowie die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forst-wirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten wie in Nr. 1.13
3.8 Verwendung von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen bei Straßen, die nach RiStWag ** ausgebaut und entwässert sind und von denen das anfallende Oberflächenwasser vollständig aus dem Wasserschutzgebiet herausgeleitet wird
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes erlaubt
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle 5 Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden erlaubt
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter erlaubt
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten erlaubt
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone erlaubt
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten - verboten, ausgenommen bei großflächiger Versickerung über die belebte Bodenzone - verboten für Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie von teerhaltigen Pappdächern Erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, sofern diese Anlagen nicht zur zentralen Entsorgung vorhandener Anwesen dienen und die Entwässerungsanlagen nicht den nebenstehend in der Schutzzone IIIA genannten Anforderungen genügen, wobei die Dichtheitsprüfung mindestens alle 5 Jahre erfolgen muss verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle 10 Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird erlaubt
4.8 Einleiten von Schmutzwasser in Oberflächengewässer * verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die RiStWag beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II erlaubt
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
5.3 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.) zum Errichten von Lärmschutzwällen sowie zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau * verboten erlaubt
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung erlaubt
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung - verboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen erlaubt
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport erlaubt
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen u. Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen * verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Einrichtung oder Erweiterung von Baustellen, Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Bergbau einschließlich Bohrlochbergbau verboten erlaubt
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen erlaubt
5.13 Sprengungen verboten erlaubt
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von baulichen Anlagen, soweit sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienen verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten verboten für Industrie und produzierendes Gewerbe
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt
8.
Begriffsbestimmungen
8.1
Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 1997 (amtsbl. M-V S. 429).
Für die verschiedenen Tierarten ist die in nebenstehender Tabelle aufgeführte Anzahl von Tieren pro Dungeinheit als Orientierung anzusehen:
Tierart Tiere pro DE
Rinder > 2 Jahre 0,7
Jungrinder 3 Monate bis 2 Jahre 1,6
Kälber < 3 Monate 5,0
Zuchtsauen mit Ferkeln 3,0
Schweine > 20 kg 6,0
Legehennen 100,0
Junghennen 300,0
Masthähnchen 300,0
Mastenten 150,0
Mastputen 100,0
Schafe, Ziegen (Muttertiere) 7,5
Pferde, 3 Jahre und älter 0,8
Pferde, unter 3 Jahren und Kleinpferde 1,5
8.2.
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.3.
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
8.4.
„Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
*)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114)
*)
Siehe § 39 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.
*)
Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - verwiesen.
*)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
**)
Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235)
**)
Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
***)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
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