WSGVO - Ahrenshoop
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Ahrenshoop (Wasserschutzgebietsverordnung Ahrenshoop - WSGVO - Ahrenshoop) Vom 7. Dezember 2004

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Ahrenshoop (Wasserschutzgebietsverordnung Ahrenshoop - WSGVO - Ahrenshoop) Vom 7. Dezember 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Ahrenshoop (Wasserschutzgebietsverordnung Ahrenshoop - WSGVO - Ahrenshoop) vom 7. Dezember 200430.12.2004
Eingangsformel30.12.2004
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet30.12.2004
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich30.12.2004
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen30.12.2004
§ 4 - Ausnahmen30.12.2004
§ 5 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen30.12.2004
§ 6 - Duldungspflichten30.12.2004
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten30.12.2004
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten30.12.2004
Anlage 130.12.2004
Anlage 230.12.2004
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Ahrenshoop zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit die Gemeinden Ostseebad Ahrenshoop und Ostseebad Wustrow, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone III weitere Schutzzone.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Für die genaue Grenzziehung ist die Flurkarte im Maßstab 1:4000 maßgebend, die gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung ist und durch das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt wird. Ausfertigungen der Karte sind beim:
1.
Amt Darß/Fischland
- Der Amtsvorsteher -
Chausseestraße 68a
18375 Born a. Darß,
2.
Landkreis Nordvorpommern
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen,
3.
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Stralsund
Badenstraße 18
18439 Stralsund
hinterlegt und können in den genannten Ämtern während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nr. 4.6, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nr. 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Ausnahmen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann befristet, mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Nach Ablauf der festgesetzten Frist oder im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes verlangen, dass der frühere Zustand auf seine Kosten wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.

§ 5 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

(1) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3 fallen.
(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach § 19 Abs. 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie § 19 Abs. 3 und 4 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 6 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen und Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, für die nach § 4 Abs. 1 keine Ausnahme durch die untere Wasserbehörde erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 dieser Verordnung nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
1.
der Beschluss des Kreistages Ribnitz-Damgarten Nr. 76-XVI/76 vom 18. November 1976 bezüglich des Wasserschutzgebietes Ahrenshoop sowie
2.
der Beschluss des Kreistages Ribnitz-Damgarten Nr. 20-V/80 vom 10. April 1980 bezüglich der Nr. 4.3 zum Wasserschutzgebiet FDGB-Feriendienst "Fischland", Wustrow
außer Kraft.

Anlage 1

zur Wasserschutzgebietsverordnung Ahrenshoop (WSGVO Ahrenshoop) vom 7. Dezember 2004

Anlage 2

zur WSGVO Ahrenshoop vom 7. Dezember 2004
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungsbereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II III
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von Wirtschaftsdüngern wie Gülle, Jauche und Festmist verboten - verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt und ein langfristiger Eintrag in das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden kann- verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau- verboten auf Dauergrünland vom 15. November bis 15. Februar- verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar- verboten auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland- verboten auf tiefgefrorenen und schneebedeckten Böden
1.2 Anwendung von sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern verboten verboten wie Nr. 1.1
1.3 Lagerung und Ausbringung von Klär- und Fäkalschlamm sowie Müllkompost verboten
1.4 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten* verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt
1.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle und Jauche* verboten verboten, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.6 unbefestigte Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger verboten verboten ohne Abdeckung und dichten Boden
1.7 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung* verboten verboten, ausgenommen mit dichtem abgedeckten Gärsaftauffangbehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt oder mit Ableitung in Jauche- bzw. Güllebehälter, wobei die Dichtheit der Leitung vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.8 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten
1.9 Errichtung und Betrieb von Stallungen verboten verboten, sofern- diese nicht bereits vorhanden sind- die Neuerrichtung nicht bereits genehmigt wurde- diese nicht unter Kleintierhaltung fallen
1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.1 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt
1.11 Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche, Melkstände verboten erlaubt
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.14 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten verboten, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche überschreitet
1.15 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen verboten
1.16 Anlegung oder Erweiterung besonderer Nutzungen im Sinne von Nr. 8.2 verboten
1.17 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen erlaubt
1.18 Waldrodung, Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten
1.19 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten erlaubt
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und Erdaufschlüsse zur Altlastenerkundung und -sanierung
3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG verboten
3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3, ausgenommen Lagerung in Behältern bis zu 50 Litern, deren Dichtheit kontrollierbar ist
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 der VAwS*
3.4 Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern
3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten
3.6 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forst-wirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten erlaubt wie in Nr. 1.12
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe bis 8 m³/d bzw. 50 Einwohner bei erhöhten Anforderungen an die Bauausführung, Betrieb und Überwachung, wenn keine zentrale Anschlussmöglichkeit besteht
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten verboten für gewerbliche Anlagen
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen durch geeignete Verfahren überprüft wird (ATV 142*, ATV-Heft 146**)
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die RiStWag*** beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten
5.3 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau verboten
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Bade- und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7-verboten für Tontaubenschießanlagen
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen-verboten für Motorsport
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen* verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Einrichtung oder Erweiterung von Baustellen, Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten verboten
5.12 Durchführung von Bohrungen Verboten
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen verboten - verboten ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7-verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt
8.
Begriffsbestimmungen
8.1
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.2
„Besondere Nutzungen“ sind folgende landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzungen:
-
Obstanbau, ausgenommen Streuobst
-
Gemüseanbau, ausgenommen Feldgemüse
-
Baumschulen und forstliche Pflanzgärten.
8.3
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
8.4
„Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114)
*)
Abwassertechnische Vereinigung e. V. (ATV): Regelwerk Abwasser-Abfall; Arbeitsblatt A 142: „Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten“
*)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
**)
ATV-Heft 146: Ausführungsbeispiele zum Arbeitsblatt A 142
***)
Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
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