Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks "Sternberger Seenland" Vom 20. Dezember 2004
Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks "Sternberger Seenland" Vom 20. Dezember 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks "Sternberger Seenland" vom 20. Dezember 2004 | 30.12.2004 |
Eingangsformel | 30.12.2004 |
§ 1 - Erklärung zum Naturpark | 30.12.2004 |
§ 2 - Geltungsbereich | 30.12.2004 |
§ 3 - Zweck des Naturparks | 30.12.2004 |
§ 4 - Maßnahmen | 30.12.2004 |
§ 5 - Schutzbestimmungen, Unberührtheitsklausel | 30.12.2004 |
§ 6 - Zusammenwirken | 30.12.2004 |
§ 7 - Naturparkplan | 30.12.2004 |
§ 8 - In-Kraft-Treten | 30.12.2004 |
Übersichtskarte - Grenze Naturpark "Sternberger Seenland” | 30.12.2004 |
Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Erklärung zum Naturpark
(1) Teile der Landkreise Güstrow, Nordwestmecklenburg und Parchim werden in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturpark erklärt.
(2) Der Naturpark wird mit der Bezeichnung "Sternberger Seenland" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturparke eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der Naturpark umfasst insbesondere die Seengebiete Warin-Neukloster, die Sternberger Seenlandschaften und das mittlere Warnowtal. Die Gesamtgröße des Gebietes beträgt unter Einbeziehung des besiedelten Bereiches etwa 53.990 Hektar.
(2) Die Lage des Naturparks ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:200000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet des Naturparks weisen.
(3) Die Grenzen des Naturparks sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:10000 durch eine einseitig gegengestrichelte Linie markiert, wobei die Striche in das Gebiet des Naturparks weisen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei der
- Naturparkstation
- Naturpark "Sternberger Seenland" -
Am Markt 1
19417 Warin
sowie dem
- Landkreis Güstrow
- Der Landrat -
Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow,
- Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat -
Börzower Weg 1
23936 Grevesmühlen,
- Landkreis Parchim
- Der Landrat -
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim,
- Amt Bützow-Land
- Der Amtsvorsteher -
Bahnhofstraße 33a
18246 Bützow,
- Amt Crivitz
- Der Amtsvorsteher -
Amtstraße 5
19089 Crivitz,
- Amt Güstrow-Land
- Der Amtsvorsteher -
Haselstraße 4
18273 Güstrow,
- Amt Neukloster-Warin
- Der Amtsvorsteher -
Hauptstraße 27
23992 Neukloster,
- Amt Ostufer Schweriner See
- Der Amtsvorsteher -
Dorfplatz 4
19067 Leezen/OT Rampe,
- Amt Sternberger Seenlandschaft
- Der Amtsvorsteher -
Am Markt 1
19406 Sternberg
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienstzeiten eingesehen werden. Der Naturpark wird durch amtliche Schilder gekennzeichnet.
§ 3 Zweck des Naturparks
(1) Zweck des Naturparks "Sternberger Seenland" ist die einheitliche und nachhaltige Entwicklung eines Gebietes, das wegen seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit sowie seiner vielfältigen Ausstattung mit Ökosystemen, Tier- und Pflanzenarten und seiner großräumig unzerschnittenen Lebensräume eine besondere Eignung für die landschaftsgebundene Erholung und den Fremdenverkehr besitzt. Diese Zielsetzung umfasst gleichrangig den Schutz und die Entwicklung der im Naturpark gelegenen Landschafts- und Naturschutzgebiete, die nachhaltige Landnutzung sowie die regionale wirtschaftliche Entwicklung. Der Naturpark dient ferner dem Schutz, der Pflege, der Wiederherstellung und Entwicklung einer Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung. Öffentlichkeitsarbeit, Umwelterziehung und Umweltbildung sind im Gebiet des Naturparks verstärkt wahrzunehmen.
(2) Die Städte und Gemeinden im Naturpark werden als attraktive Lebens- und Arbeitsstätten und mit ihrer historisch bedeutenden Bausubstanz und ihren Parkanlagen und regionalgeschichtlichen Besonderheiten als Erlebnis- und Erholungsräume für die dort lebenden Menschen und ihre Gäste nachhaltig wirtschaftlich, sozial und kulturell entwickelt.
§ 4 Maßnahmen
Zur Erreichung und Umsetzung der in § 3 genannten Ziele sollen:
1.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Bewahrung und Förderung der Kulturlandschaft geplant und durchgeführt,
2.
die auf europäischer und nationaler Ebene vom Aussterben bedrohten und besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume sowie die Naturschutzgebiete vorsorgend entwickelt, überwacht und betreut,
3.
Naturerlebnisräume, insbesondere durch gezielte Besucherlenkung, behutsam erschlossen, ausgewiesen und dauerhaft erhalten,
4.
Dörfer und Städte mit ihrer historischen Bausubstanz erschlossen und für Einwohner und Gäste erlebbar gemacht,
5.
landschaftsverträgliche aktive Erholungsformen wie das Wandern, das Rad- und Wasserwandern sowie das Reiten auf ausgewiesenen Wegen gefördert,
6.
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Umwelterziehung und Umweltbildung durchgeführt,
7.
Mittel aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zur Pflege und Entwicklung des Gebietes eingeworben und
8.
alle Maßnahmen zur Entwicklung der regionalen Wirtschaft einschließlich des Tourismus in Abstimmung mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes realisiert
werden.
§ 5 Schutzbestimmungen, Unberührtheitsklausel
(1) Verordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten sowie weitere naturschutzrechtliche Schutzbestimmungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(2) Von dieser Verordnung wird die rechtmäßige wirtschaftliche Nutzung, insbesondere die ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, nicht berührt.
§ 6 Zusammenwirken
(1) Bei der Verwirklichung der Ziele nach dieser Verordnung wirken das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Landkreise Güstrow, Nordwestmecklenburg und Parchim im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zusammen. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung. Dort kann auch die Bildung eines Beirats vorgesehen werden.
(2) Das Land richtet im Naturpark eine Naturparkstation mit der Bezeichnung Naturpark "Sternberger Seenland" ein. Diese ist nicht Träger öffentlicher Belange. Die Naturparkstation hat überwiegend beratende Funktion, insbesondere für die Landkreise, die Gemeinden, die Verbände sowie für die Flächennutzer, Vereine und Bürger. Sie unterstützt diese bei der Erreichung der Ziele des Naturparks und wirkt bei der Umsetzung von Maßnahmen nach den §§ 3 und 4 mit.
§ 7 Naturparkplan
(1) Die Naturparkstation erarbeitet einen Naturparkplan im Einvernehmen mit den Landräten der Landkreise Güstrow, Nordwestmecklenburg und Parchim sowie in Zusammenarbeit mit den in § 2 Abs. 3 benannten Körperschaften, dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg und dem Amt für Raumordnung Mittleres Mecklenburg-Rostock. Der Naturparkplan wird durch die Landräte der Landkreise Güstrow, Nordwestmecklenburg und Parchim festgestellt. Er wird regelmäßig fortgeschrieben.
(2) Zur Abstimmung der Planungen und Maßnahmen im Gebiet des Naturparks wird eine Arbeitsgruppe gebildet, der Vertreter der Landkreise Güstrow, Nordwestmecklenburg und Parchim sowie des Landes Mecklenburg-Vorpommern angehören. Zu den Beratungen der Arbeitsgruppe werden Vertreter von betroffenen Ämtern, Gemeinden, Vereinen, Verbänden und, sofern erforderlich, Dritte hinzugezogen.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Übersichtskarte
Grenze Naturpark “Sternberger Seenland”
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