WSGVO Dorf Mecklenburg
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dorf Mecklenburg (Wasserschutzgebietsverordnung Dorf Mecklenburg - WSGVO Dorf Mecklenburg) Vom 21. September 2005

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dorf Mecklenburg
(Wasserschutzgebietsverordnung Dorf Mecklenburg -
WSGVO Dorf Mecklenburg)
Vom 21. September 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dorf Mecklenburg (Wasserschutzgebietsverordnung Dorf Mecklenburg - WSGVO Dorf Mecklenburg) vom 21. September 200515.10.2005
Eingangsformel15.10.2005
§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich15.10.2005
§ 2 - Schutzgebiet15.10.2005
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen15.10.2005
§ 4 - Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen15.10.2005
§ 5 - Duldungspflichten15.10.2005
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten15.10.2005
§ 7 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten15.10.2005
Anlage 115.10.2005
Anlage 215.10.2005
Anlage 3 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen15.10.2005
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Dorf Mecklenburg wird zugunsten des Trägers der Wasserversorgung, derzeit der Zweckverband Wismar, zum Wasserschutzgebiet erklärt.

§ 2 Schutzgebiet

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone III A weitere Schutzzone A,
Zone III B weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in der
Anlage 1 beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte dargestellt. Die
Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen III A und III B sind die topographische Karte und die Flurkartenübersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000, für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen I und II die drei Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe maßgebend. Die genannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
1.
Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
- Der Amtsvorsteher -
Am Wehberg 17
23972 Dorf Mecklenburg,
2.
Amt Lützow-Lübstorf
- Der Amtsvorsteher -
Dorfmitte 24
19209 Lützow,
3.
Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Börzower Weg 1
23936 Grevesmühlen,
4.
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Schwerin
Pampower Straße 66 - 68
19061 Schwerin
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone A sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III B ergeben sich aus der
Anlage 3 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 3 Nr. 4.6, 4.7, 5.12, 5.13, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 3 Nr. 7
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des
§ 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie Handlungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden. Dies gilt nur, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die Handlung innerhalb der Grenzen der Zulassung erfolgt.
(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach Absatz 1 bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach
§ 3 fallen.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach
§ 19 Abs. 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
sowie § 19 Abs. 3 und 4 und
§ 20 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen und Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von
§ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
und des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, für die nach
§ 2a Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
keine Befreiung durch die untere Wasserbehörde zugelassen ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 4 Abs. 2 nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Wismar Nr. 63-14/81 vom 19. November 1981 bezüglich der Nr. 3.10 Trinkwasserfassung Dorf Mecklenburg außer Kraft.
Schwerin, den 21. September 2005
Der Umweltminister Prof. Dr. Wolfgang Methling

Anlage 1

Anlage 1 zur WSGVO Dorf Mecklenburg vom 21. September 2005
Beschreibung des Wasserschutzgebietes Dorf Mecklenburg
1. Der Fassungsbereich
( Zone I)
Die Zone I umfasst die eingezäunte Fläche von 15 m allseitig um die Brunnen.
In der Zone I liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Dorf Mecklenburg 2 Brunnen 2: Teil aus 105/10 Brunnen 3: Teil aus 105/4, Teil aus 149/2, Teil aus 149/7; Teil aus 150/2, Teil aus 150/3 Brunnen 4: Teil aus 150/3 Brunnen 5: Teil aus 145/1, Teil aus 149/4; Teil aus 157 Brunnen 6: Teil aus 156, Teil aus 157, Teil aus 168/5 Brunnen 8: Teil aus 145/1, Teil aus 149/4 ; Teil aus 154/12, Teil aus 156 Brunnen 9: Teil aus 148, Teil aus 149/4, Teil aus 153/1, Teil aus 154/11
2. Die engere Schutzzone
(Zone II)
Die Zone II befindet sich komplett innerhalb der Gemarkung Dorf Mecklenburg, Flur 2.
Im Süden bildet das Flurstück 145/1, welches an den Wallensteingraben stößt, die Grenze. Entlang des Wallensteingrabens werden in nordwestlicher Richtung die Flurstücke 148 und 150/3 einbezogen, bevor die Grenze nordöstlich in Richtung Schwarzer Weg abbiegt. Im weiteren Verlauf wird dieser Weg überquert. Die Zone II führt entlang der westlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 116/3, 113/12 und 113/9 bis zum Flurstück 113/10. Hier verläuft die Schutzzonengrenze in nordöstlicher Richtung entlang eines Weges. Am östlichen Ende dieses Weges verläuft die Grenze entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 108 in südlicher Richtung bis zum Schwarzen Weg. Entlang des Schwarzen Weges in nordöstlicher Richtung verläuft die Grenze bis zu einem Graben, dem die Schutzzonengrenze dann nach Südosten folgt. In der Verlängerung des abknickenden Grabens stößt die Grenze der Zone II auf ein kleines Wohngebiet. Entlang der südlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 154/3, 169/87, 169/97 und 169/96 erreicht die Grenze die Straße Am Burgwall, welcher sie erst in östlicher und anschließend in südlicher Richtung folgt, bis sie auf den Schlossberg stößt. Der gesamte Schlossberg liegt innerhalb der Zone II. Von seinem Südende aus schließt sich die Zone II, indem sie, wieder einem Graben folgend, auf das Flurstück 145/1 und letztlich auf den Wallensteingraben trifft.
In der Zone II liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Dorf Mecklenburg 2 (mit Beiblät-tern 1und 2) 103, 104, 105/2, Teil aus 105/4, 105/6, 105/8, 105/9, Teil aus 105/10, 105/11, Teil aus 106/2, 108, 109/2, 110/2, 111/2, 113/6 bis 113/10, Teil aus 113/11, 113/12, 114/2, 114/3, 115/2, 116/3, Teil aus 145/1, Teil aus 148, 149/1, Teil aus 149/2, Teil aus 149/4, Teil aus 149/7, Teil aus 150/2, Teil aus 150/3, Teil aus 153/1, 154/4, 154/5, 154/8, Teil aus 154/11, Teil aus 154/12, Teil aus 156, Teil aus 157, 158, 159, 160/1, 160/2, 164/2, 165, 166, 167/1, 167/2, 168/2 bis 168/4, Teil aus 168/5, 169/19, 169/21, 169/39, 169/40, südlicher Teil aus 169/47, 169/54, 169/76, 169/77, 169/79 bis 169/86, 169/90 bis 169/95, 169/100 bis 169/105, 169/115, 169/116, 191/2, westlicher Teil aus 199
3. Die weitere Schutzzone
3.1 Die weitere Schutzzone A
(Zone III A)
Zur weiteren Schutzzone A gehören Flurstücke folgender Gemarkungen: Dorf Mecklenburg, Flur 1 und 2, Petersdorf, Flur 1, Moidentin, Flur 1, Kletzin, Flur 1 und 2 sowie Rambow, Flur 1.
Im Norden begrenzt die Bahnhofstraße in Dorf Mecklenburg die weitere Schutzzone A. An der Kreuzung Bahnhofstraße/Schweriner Straße (B106) verläuft die Grenze in südlicher Richtung und folgt der Schweriner Straße (B 106) bis zur Brücke über den Wallensteingraben. Weiter verläuft die Schutzzonengrenze dem Wallensteingraben folgend in westlicher Richtung, bis dieser nach Norden abbiegt. An dieser Stelle mündet ein weiterer Graben, der in südwestlicher bzw. südlicher Richtung verläuft. An seinen Verlauf ist die Grenze der weiteren Schutzzone A bis zum Flurstück 95 der Gemarkung Rambow, Flur 1 gebunden. Das genannte Flurstück wird nördlich und südlich von einem kleinen Graben begrenzt, welcher die Grenze der weiteren Schutzzone A darstellt. In südwestlicher Verlängerung des Grabens verläuft die Schutzzonengrenze zwischen den Flurstücken 98 und 104 sowie 100 und 101 der Gemarkung Rambow, Flur 1 bis zur Kreisstraße 21. Dieser Straße folgt die Grenze der weiteren Schutzzone A in südlicher Richtung nach Grapen Stieten, bis diese bei Flurstück 204 der Gemarkung Rambow, Flur 1 eine leichte Kurve macht. Die weitere Schutzzone A verläuft von dieser Kurve weiter in südlicher Richtung bis zu einem Waldstück. Entlang der Waldgrenze, die Flurstücke 202 und 203 der Gemarkung Rambow, Flur 1 ausschließend, verläuft die weitere Schutzzone A nach Süden und erreicht die südliche Gemarkungsgrenze, welche, südöstlich weiterführend, die Grenze der weiteren Schutzzone A darstellt. Dabei wird das Scheidenmoor überquert. Die Schutzzonengrenze trifft kurz vor Erreichen der B 106 auf einen Bach (Flurstück 285 der Gemarkung Dorf Mecklenburg, Flur 2), dessen Verlauf sie bis zur Bundesstraße folgt. Nach Überqueren der B 106 verläuft die Grenze erst in nördlicher, dann in östlicher Richtung entlang der südlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 31, 32, 33, 34, 36, 37 der Gemarkung Petersdorf, Flur 1 bis zur Weggabelung am Kuhberg und dann entlang dieses Weges bis zur Bahnlinie. An der Bahnlinie verläuft die weitere Schutzzone A in nördlicher Richtung bis zur Brücke über den Wallensteingraben (ca. 350 m hinter dem Haltepunkt Petersdorf; Flurstück 37 der Gemarkung Moidentin, Flur 1). Nach der 90°-Kehre des Wallensteingrabens verläuft die weitere Schutzzone A erst in südwestlicher, dann in östlicher Richtung um das Flurstück 81 der Gemarkung Petersdorf, Flur 1, trifft dann auf die Landstraße Dorf Mecklenburg - Moidentin und folgt ihr in südlicher Richtung. In Moidentin verläuft die Grenze der weiteren Schutzzone A entlang der Verbindungsstraße nach Kletzin in nordöstlicher Richtung und folgt der Verbindungsstraße bis Kletzin. Das Flurstück 2 der Gemarkung Kletzin, Flur 2 bildet die östliche Spitze. Von hier verläuft die Grenze in Richtung Nordwesten. Nach ca. 250 m wird ein kleiner Graben erreicht. Entlang des Grabens biegt die Grenze nach Nordosten ab, umschließt das Flurstück 38 der Gemarkung Dorf Mecklenburg, Flur 2 und trifft auf ein einzelnes Gehöft. Von dort aus folgt der Grenzverlauf der weiteren Schutzzone A dem Weg nach Norden bis zur Kletziner Straße (Kreisstraße K 37). Dann verläuft die Grenze in westlicher Richtung entlang der Kletziner Straße bis zur Kreuzung mit der Bahnhofstraße (Landstraße Dorf Mecklenburg - Moidentin). Entlang dieser Straße verläuft die Grenze nun in nördlicher Richtung. Nach ca. 200 m verläuft die Schutzzonengrenze in westlicher Richtung (Flurstück 67 der Gemarkung Dorf Mecklenburg, Flur 1) und überquert kurz vor dem Bahnhof Dorf Mecklenburg die Bahnlinie. Im weiteren Verlauf der Bahnlinie wird die nördliche Grenze - die Bahnhofstraße - wieder erreicht.
In der weiteren Schutzzone A liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Dorf Mecklenburg 1 34 bis 39, 43/1, 43/2, 44/1, 44/2, 45 bis 56, 57/1, 57/3, 58/3 bis 58/5, 59, 62/1, 67
2 56 bis 58, 59/1, 59/3 bis 59/6, 60/1, 60/2, 61/1, 61/2, 62/1, 62/2, 63/1, 63/2, 65/1, 65/2, 66/1, 66/2, 67/1, 67/3, 67/4, 68/3, 68/5, 68/7 bis 68/10, 69/3, 69/4, 69/5, 70/3 bis 70/5, 71/3 bis 71/5, 72/4 bis 72/6, 73/4 bis 73/6, 74/4 bis 74/6, 75/4 bis 75/6, 76/3, 76/5 bis 76/7, 77/1, 77/3, 77/5, 77/7, 77/8, 78/1, 78/2, 78/4, 78/6 bis 78/10, 79/1 bis 79/6, 80/1 bis 80/4, 81/1, 81/3 bis 81/5, 82/1 bis 82/3, 83/3, 83/7, 83/8, 83/10 bis 83/13, 84/2, 84/3, 84/6 bis 84/12, 85/2 bis 85/6, 88/7, 88/12, 88/14 bis 88/18, 88/20 bis 88/24, 90/4, 90/5, 91/3, 91/4, 92/1, 92/2, 93/1, 94/1, 95/1, 96/1, 97/1, 98/1, 99/1, 100/1, 100/2, 101, 102/1 bis 102/3, 106/1, 107/1, 112/3, 112/4, 112/5, 113/3, 113/4, nördlicher Teil aus 113/11, 113/13, 113/14, 113/15, 118/4 119/4, 119/6, 119/7, 119/8, 119/10, 119/11, 120/2, 120/3, 121/1, 122/1, 122/3, 123/1, 123/4, 123/5, 124/3, 124/4, 124/5, 125/1, 126/2, 126/3, 127/3, 127/4, 127/5, 128/3, 128/4, 12/6, 128/7, 129/2, 129/4, 129/5, 129/6, 130/1, 131/1, 131/3, 132/3, 132/5, 132/7 bis 132/9, 135, 137/1, 138, 140/1, 142, 147, 154/2, 154/3, 154/7, 161 bis 163, 164/1,169/12, 169/15, 169/17, 169/35, 169/41bis 169/46, nördlicher Teil aus 169/47, 169/48 bis 169/53, 169/55 bis 169/61, 169/63 bis 169/75, 169/87 bis 169/89, 169/96 bis 169/99, 169/106 bis 169/114, 171/3, 172/1, 172/2, 173, 174/1 bis 174/3, 175/1, 175/3, 175/7 bis 175/13, 176/3, 176/5 bis 176/9, 177/1 bis 177/3, 178, 179/1, 179/2, 180/1 bis 180/4, 180/6, 180/8 bis 180/10, 181/1, 182/1, 182/2, 183, 184/3 bis 184/6, 185/1, 185/2, 186 bis 190, 191/3 bis 191/5, 192/1, 193/3 bis 193/6, 194, 195, 196/2 bis 196/4, 197/4 bis 197/7, 197/10, 197/12, 197/13, 198/4 bis 198/6, 198/10, 198/12, 198/13, 198/15 bis 198/18, östlicher Teil aus 199, 201/2, 201/3, 202 bis 206, 207/1, 207/2, 208 bis 220, 223 bis 233, 234/1, 236, 238, 239, 240/1, 242, 243, 244/1, 250/2, 250/4 bis 250/6, 251, 254, 255, 260, 265/1, 265/2, 266 bis 276, 278/2, 278/3, 278/5, 278/6, 280, 283 bis 286, 291/1, 292 bis 299, südlicher Teil aus 300, 301, 304 bis 306, 308, 310/1, 311/1, 311/2, 313/2, 313/3, 314/2, 315/2, 316/1, 316/2, 317/1, 317/2, 318, 327/1, 327/2, 328
Petersdorf 1 31, 32, 33/halb, 34 bis 39, 40/halb, 41/halb, 42 bis 53, 54/1, 54/3, 54/5, 54/6, westlicher Teil aus 55, 56, 57/1, 57/2, 58 bis 63, 64/halb, 65 bis 70, 80/halb
Moidentin 1 30 bis 35, westlicher Teil aus 36/1/halb , 37, 38, 39/halb, 40 bis 47, 48/halb, 49/halb, 50, 51/halb, 52 bis 68, 69/halb, 70
Rambow 1 95, 101, 102, südlicher Teil aus 103, 104 bis 107, 110 bis 114, südlicher Teil aus 115/halb, 116 bis 143, 145 bis 201, südlicher Teil aus 232
Kletzin 1 145/halb, 146/halb, südlicher Teil aus 151/halb
2 1/halb bis 9
3.2 Die weitere Schutzzone B
(Zone III B)
Die Zone III B besteht aus zwei Teilgebieten und beinhaltet Flurstücke folgender Gemarkungen: Rastorf, Flur 1, Groß Stieten, Flur 1, Petersdorf, Flur 1, Niendorf, Flur 1, Naudin, Flur 1, Moltow, Flur 1, Moidentin, Flur 1, Losten, Flur 1 und 6, Hoppenrade, Flur 1, Grapen Stieten, Flur 1, Kletzin, Flur 1 und 2, Rambow, Flur 1, Neu Stieten, Flur 1 sowie Hohen Viecheln, Flur 1.
3.2.1 Westlicher Teil der weiteren Schutzzone B
Die
g en
3.2.2 Östlicher Teil der weiteren Schutzzone B
In der Ortschaft Moidentin beginnt der östliche Teil der Zone III B auf Höhe des Flurstücks 18/2 der Gemarkung Moidentin, Flur 1. Von der hier verlaufenden Grenze der weiteren Schutzzone A führt die Grenze der weiteren Schutzzone B in südöstlicher Richtung aus der Ortschaft heraus. Von der südwestlichen Ecke des Flurstückes 88 der Gemarkung Moidentin, Flur 1 verläuft die Grenze in östlicher Richtung und folgt einem Feldweg. Zwischen den Flurstücken 226 und 227 der Gemarkung Moidentin, Flur 1 verläuft die Grenze in südlicher Richtung weiter und auf den Blanken See zu. Von dort aus folgt sie einem Feldweg zuerst in östlicher und anschließend in südlicher Richtung bis zum Weg nach Kleekamp. Die Schutzzonengrenze verläuft nun ca. 150 m entlang dieses Weges nach Osten bis zum Waldrand, folgt ihm nach Süden und biegt am Waldweg nach Osten ab. Am Schnittpunkt mit einem anderen Waldweg verläuft die Grenze in südlicher Richtung und folgt dem Weg, bis sie einen Graben erreicht. Entlang dieses Grabens erreicht die Grenze der Zone III B offenes Gelände, biegt aber in östlicher Richtung erneut in den Wald ab. Im weiteren Verlauf wird die Landstraße Neu Viecheln - Moltow erreicht. An der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 80 der Gemarkung Hohen Viecheln, Flur 1 verläuft die Schutzzonengrenze bis zur Landstraße. Der Grenzverlauf folgt der Landstraße in nördlicher Richtung bis zum Weg nach Kleekamp folgend. Entlang des Weges nach Kleekamp in östlicher Richtung werden die Flurstücke 143, 142, 139 und138 der Gemarkung Moltow, Flur 1 geteilt, wodurch der nördliche Bereich dieser Flurstücke zur Zone III B gehört. Der weitere Grenzverlauf folgt dem Waldrand zuerst in nordöstlicher und anschließend in nordwestlicher Richtung nach Moltow. In Moltow folgt die Grenze kurz der Landstraße nach Dorf Mecklenburg, biegt entlang der Dorfstraße in Moltow nach Westen und anschließend nach Nordosten ab. Nach dem Erreichen des Feldweges (Flurstück 184/4 der Gemarkung Moltow, Flur 1) verläuft die Grenze weiter in westlicher Richtung und stößt auf einen Graben, dem sie in nördlicher Richtung folgt. An der Gemarkungsgrenze verläuft die Grenze der weiteren Schutzzone B in westlicher Richtung und erreicht ein Waldstück, entlang dessen Rand die Grenze, zuerst nach Norden, dann nach Nordwesten und anschließend nach Südwesten verläuft. An der Flurgrenze der Flur 1 zu Flur 2 der Gemarkung Kletzin biegt die Grenze der Zone III B nach Norden ab, umfährt die Flurstücke 16 und 17 der Gemarkung Kletzin, Flur 2 und trifft in nordwestlicher Richtung bei der Landstraße aus Richtung Moidentin wieder auf die Grenze der weiteren Schutzzone A.
In der weiteren Schutzzone B liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Rastorf 1 44/1, östlicher Teil aus 45/1, 46/1, 47/1, 48/halb, 49/2, 49/3 50/1, 51/1, 52/1, 53/1, 54/1, 55/1, 56, 57/1, 58/1, 59 bis 62, 63/1, 63/3, 63/4, 64 bis 66, 67/1, 68 bis 86, 87/halb, 88 bis 95, 96/1/halb, 96/2/halb, 97, 98/1/halb, 98/2/halb, 99 bis 106, 124 bis 143, westlicher Teil aus 144, westlicher Teil aus 147/3, 149, 150/1, 151/6, 151/7, westlicher Teil aus 153/1, 153/4, 154/5 bis 154/10, 154/12, 154/13, 155 bis 160, 161/halb, 162, 163, 164/1 bis 164/3, südlicher Teil aus 176/4
Groß Stieten 1 alle
Petersdorf 1 1, 2, 3/5 bis 3/10, 4, 5, 6/1, 6/2, 7/1, 8 bis 30, südlicher Teil aus 55, 105/2, 105/3, 181/halb, 182/halb, 183 bis 192, 193/halb, 194/2, 194/3, 194/4, 195 bis 213, 214/1, 214/2, 215 bis 217
Niendorf 1 1, 4, südlicher Teil aus 63/2, 123/1, 123/2, 124/1, 124/2, 125 bis 128, 130, 131/1, 131/2, nördlicher Teil aus 151, 160 bis 163, 164/1, 164/2, 165/1, 165/2, 166/1 bis 166/4, 167/1/halb, 167/2/halb, 167/3, 170
Naudin 1 89/1, 90/1, 91/1, 92, 93, 94/1, südlicher Teil aus 126/1, 144/1, südlicher Teil aus 149/halb, 150/halb, 151/1/halb
Moltow 1 südlicher Teil aus 130, 131 bis 136, nördlicher Teil aus 138, nördlicher Teil aus 139, nördlicher Teil aus 142, nördlicher Teil aus 143, 144, 145, 146/halb, 147/halb, 148, 149/halb, 150/halb, 151/halb, 152, 153/1, 153/2, 154 bis 158, 159/1, 160 bis 162, 163/1, 163/2, südlicher Teil aus 172, 187 bis 196, 197/halb, 198, 199/halb, 200/halb, 201, 202/halb, 203, 204
Moidentin 1 71 bis 83, 84/1, 85, 86/1, 86/2, 86/3, 87 bis 89, 90/1, 90/2, 91 bis 175, 176/1, 176/2, 1777halb, 178 bis 224, 227 bis 233, nördlicher Teil aus 245, östlicher Teil aus 248, nördlicher Teil aus 249, 250 bis 276, nördlicher Teil aus 277, nördlicher Teil aus 333
Losten 1 1, 2, westlicher Teil aus 62, 90/1, 90/2, 91/1 bis 91/3, 91/5; 91/8 bis 91/11, 92/1 bis 92/3, 93, 94, 95/1, 95/2, 96/1, 96/2, 97/1, 97/2, 98/1, 98/2, 99 bis 107, 108/1, 108/2, 109 bis 115, 116/1, 116/2, 117, 118, 119/1, 119/2, 120, 121/1, 121/2, 122/1, 122/2, 123/1 bis 123/3, 124/1, 124/2, 125 bis 139, 140/1 bis 140/3, 141 bis 144, 145/1 bis 145/3, 146/1 bis 146/3, 147/1 bis 147/3, 148/1 bis 148/3, 149/1 bis 149/3, 150/1 bis 150/3, 151, 152/1 bis 152/3, 153/1 bis 153/3, 154/1, 154/2, 155/1, 155/2, 156/1, 156/2, 157/1, 157/2, 158/1, 158/2, 159/1, 159/2, 160/1, 160/2, 161/1, 161/2, 162/1, 162/2, 163/1, 163/2, 164, 165/1, 165/2, 166/1, 166/2, 167, 168
6 1/1, 1/3 bis 1/5, 2/1, 2/2, 52/7, 53 bis 98
Hoppenrade 1 1 bis 16, 17/1, 17/2, 18, 19, 20/2, 20/3, 20/7, 21 bis 27, 28/1, 28/5, 28/6, 29 bis 31, 40/12, 41/15, 41/17, 46/1, nördlicher Teil aus 48/5, 87, 92 bis 97, 98/1, 98/2, 99/1 bis 99/3, 100/1, 100/2, 101 bis 103, 104/1, 104/2, 105 bis 110, 111/1, 111/2, 112/1, 112/2, 113/1, 113/2, 113/4, 113/5, 114/1, 114/2, 115/1, 115/2, 116/1, 116/2, 117/1, 117/2, 118/1, 118/2, 119/1, 119/2, 120/1, 120/2, 121/1, 121/2, 122/1, 122/2, 123/1, südlicher Teil aus 123/2, 124/1, 124/2,125/1, 125/2, 126/1, 126/2, 127/1, 127/2, 128, 129, 133/2, südlicher Teil aus 138
Grapen Stieten 1 119 bis 129, östlicher Teil aus 130, 132 bis 151, östlicher Teil aus 152, östlicher Teil aus 153, 154, östlicher Teil aus 159
Neu Stieten 1 alle
Kletzin 1 westlicher Teil aus 52/halb, südlicher Teil aus 53, 60 bis 108, 110 bis 112, 113/halb, 144/halb
2 10 bis 14, 15/halb, 16, 17, 18/halb, 19 bis 21
Rambow 1 144/halb, 202 bis 214/halb
Hohen Viecheln 1 östlicher Teil aus 20, nördlicher Teil aus 21, nördlicher Teil aus 22, 23 bis 28, östlicher Teil aus 29, östlicher Teil aus 31, 32 bis 37, östlicher Teil aus 38, östlicher Teil aus 44, 45 bis 49, östlicher Teil aus 50, östlicher Teil aus 52, östlicher Teil aus 56, 57, 58, 80 bis 83

Anlage 2

zur Wasserschutzgebietsverordnung Dorf Mecklenburg (WSGVO Dorf Mecklenburg vom 21. September 2005
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

zur WSGVO Dorf Mecklenburg vom 21. September 2005
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II III A III B
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und g ärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von Gülle, Jauche, Geflügelkot, stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern und flüssigen Wirtschaftsdüngern gemäß Düngemittelgesetz * verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüngeVO ** eingehalten und eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz vorgenommen werden - erlaubt, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend der DüngeVO gegeben ist - verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau, ausgenommen Düngung nach der Maisernte mit sofortiger Einarbeitung - verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar - verboten auf unbestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 28./29. Februar - verboten auf bestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 15. Februar - verboten auf allen übrigen Flächen, einschließlich Brachland
1.2 Anwendung von stickstoffhaltigen festen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüngeVO eingehalten und eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz vorgenommen werden - erlaubt, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend der DüngeVO gegeben ist - verboten auf Ackerflächen ohne folgende Einarbeitung - verboten auf allen erosionsgefährdeten Flächen
1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln, ausgenommen Kalkdünger verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüngeVO und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgen
1.4 Ausbringung von sonstigen Sekundärrohstoffdüngern verboten
1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten * verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der eine Leckerkennung zulässt
1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigen Wirtschaftsdüngern * verboten verboten, ausgenommen Hoch- und Tiefbehälter, die entsprechend der VwV JGS-Anlagen * errichtet werden
1.7 unbefestigte Lagerung von Düngemitteln gemäß Nr. 1.2 und Nr. 1.3 verboten - verboten, ohne Abdeckung und dichten Boden - verboten, ausgenommen Zwischenlagerung von Stalldung (Festmist) zwecks technologischer Umsetzung zur Ausbringung höchstens 28 Tage
1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung * verboten verboten, ausgenommen mit Gärsaftauffangbehälter, der entsprechend der VwV JGS-Anlagen errichtet wird
1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten verboten, ausgenommen Ballen- und Schlauchsilage und bei kleinräumiger Bodenabdeckung
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen verboten verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,5 Dungeinheiten entsprechend der Nr. 8.1 überschritten wird
1.11 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt erlaubt
1.12 Beweidung verboten erlaubt
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten - verboten Pflanzenschutzmittel mit W-Auflage - verboten, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzter Flächen verboten erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche nicht überschreitet
1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüngeVO und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgen
1.17 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.18 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüngeVO und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgen
1.19 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen (ggf. Einzelfallprüfung notwendig)
1.20 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten
1.21 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3.3 bis Nr. 3.6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
3. bei Umgang mit wassergef ährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG verboten
3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS * )
3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten
3.5 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern, sowie Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen zu errichten und zu betreiben verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten wie in Nr. 1.13
3.8 Verwenden von Auftausalzen auf Straßen, Wegen, u. sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen Straßen, die nach RiStWag * ausgebaut und entwässert sind und von denen das anfallende Oberflächenwasser vollständig aus dem Wasserschutzgebiet herausgeleitet wird erlaubt
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten - verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes - erlaubt ist die Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen mit entsprechender wasserrechtlicher Zulassung
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten verboten, ausgenommen flächenhafte Verrieselung vollbiologisch geklärten Abwassers aus einzelnen Haushalten
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser und biologisch behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über die belebte Bodenzone
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten - verboten, ausgenommen bei großflächiger Versickerung über die belebte Bodenzone - verboten für Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie für teerhaltige Pappdächer erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, sofern diese Anlagen nicht zur zentralen Entsorgung vorhandener Anwesen dienen und die Entwässerungsanlagen den in den Schutzzonen IIIA und IIIB genannten Anforderungen genügen, wobei die Dichtheitsprüfung mindestens alle fünf Jahre erfolgen muss verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen mittels Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle zehn Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird
4.8 Einleitung von Schmutzwasser * in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickerndes abfließenden Wassers verboten sind öffentliche Straßen, sofern nicht die RiStWag beachtet werden; ansonsten verboten wie in Schutzzone II
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
5.3 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau und zum Errichten von Lärmschutzwällen * verboten
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung - verboten für Tontaubenschießanlagen und für Golfanlagen
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport erlaubt
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen ** verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen und Wegen
5.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Bergbau verboten - verboten, ausgenommen Errichtung von Sand- und Kiestagebauen und Lagerung des Abraums sowie Verwertung von unbelasteten natürlichen Böden der Region - verboten sind übrige bergbauliche Maßnahmen, Verwertung von Fremdböden bei der Rekultivierung/Wiedernutzbarmachung
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen
5.13 Sprengungen verboten verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird
5.14 Errichtung und Erweiterung von Abfallvermeidungs-, Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen (Deponien, Recyclinganlagen) verboten
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen oder deren wesentliche Nutzungsänderung verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten - verboten für Gebiete für Industrie und produzierendes Gewerbe - erlaubt sind Erweiterung bestehender Betriebe und Neubau auf benachbarten Flächen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung (ggf. Einzelfallprüfung notwendig)
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt
8. Begriffsbestimmungen 8.1 Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 1997 (Amtsbl. M-V S. 429). Für die verschiedenen Tierarten ist die in nachfolgender Tabelle aufgeführte Anzahl von Tieren pro Dungeinheit als Orientierung anzusehen:
Tierart Tiere pro DE
Rinder > 2 Jahre 0,7
Jungrinder 3 Monate bis 2 Jahre 1,6
Kälber < 3 Monate 5,0
Zuchtsauen mit Ferkeln 3,0
Schweine > 20 kg 6,0
Legehennen 100,0
Junghennen 300,0
Masthähnchen 300,0
Mastenten 150,0
Mastputen 100,0
Schafe, Ziegen (Muttertiere) 7,5
Pferde, 3 Jahre und älter 0,8
Pferde, unter 3 Jahren und Kleinpferde 1,5
8.2. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten. 8.3 Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für die Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht. 8.4 „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort-, fruchtfolge- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
*)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114)
*)
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
*)
Siehe § 39 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.
*)
Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - verwiesen.
**)
Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235)
**)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
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