DVZG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Rechtsstellung des Datenverarbeitungszentrums Mecklenburg-Vorpommern (Datenverarbeitungszentrumsgesetz - DVZG M-V) Vom 1. November 2000

Gesetz über die Rechtsstellung des Datenverarbeitungszentrums Mecklenburg-Vorpommern (Datenverarbeitungszentrumsgesetz - DVZG M-V) Vom 1. November 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsstellung des Datenverarbeitungszentrums Mecklenburg-Vorpommern (Datenverarbeitungszentrumsgesetz - DVZG M-V) vom 1. November 200001.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Landesrechenzentrum01.01.2005
§ 2 - Übertragung von Aufgaben01.01.2005
§ 3 - Inanspruchnahme durch Dienststellen des Landes01.01.2005
§ 4 - Teilnahme am Wettbewerb mit Dritten01.01.2005
§ 5 - Prüfungsrechte01.01.2005
§ 6 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Anlage A - Aufgaben der DVZ M-V GmbH im Landesbereich01.01.2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Landesrechenzentrum

Das Land betreibt ein Landesrechenzentrum. Es trägt die
Bezeichnung "Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern" und wird in
der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt
(DVZ M-V GmbH). Alleiniger Gesellschafter ist das Land Mecklenburg-Vorpommern
nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages. Das Datenverarbeitungszentrum
Mecklenburg-Vorpommern erbringt die ihm nach diesem Gesetz im öffentlichen
Interesse übertragenen Dienstleistungen für die Landesverwaltung.

§ 2 Übertragung von Aufgaben

(1) Die auf das Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern
übertragenen Aufgaben ergeben sich aus Anlage A, die Bestandteil dieses
Gesetzes ist. Sie werden unmittelbar und ausschließlich für das
Land erbracht. Hierzu bedarf es einer besonderen Übertragung, die durch
einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der übertragenden Landesbehörde
und dem Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern erfolgt. Fachaufsichtsrechtliche
Befugnisse der Stellen der Landesverwaltung bleiben unberührt.
(2) Weitere Aufgaben, als die in Anlage A bezeichneten, können
auf das Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern durch Rechtsverordnung
der obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
und Wirtschaftsministerium übertragen werden, soweit sie im öffentlichen
Interesse unmittelbar und ausschließlich für das Land erbracht
werden. Die von einer Aufgabenübertragung berührten Kammern und
Verbände der Wirtschaft sind hierbei anzuhören.

§ 3 Inanspruchnahme durch Dienststellen des Landes

(1) Soweit Dienststellen des Landes dem Datenverarbeitungszentrum
Mecklenburg-Vorpommern die Erfüllung von Aufgaben nach Anlage A übertragen,
nehmen sie die Gesellschaft unmittelbar in Anspruch, ohne dass es eines Ausschreibungsverfahrens
bedarf. Die Preisbildung erfolgt nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über
die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz
Nr. 244 vom 18. Dezember 1993).
(2) Leistungen Dritter beschafft das Datenverarbeitungszentrum
Mecklenburg-Vorpommern für das Land nach Maßgabe der für öffentliche
Auftraggeber geltenden Vergaberichtlinien; es ist insbesondere auch an § 15 des
Mittelstandsförderungsgesetzes vom 14. Dezember 1993
(GVOBl. M-V 1994 S. 3) gebunden.

§ 4 Teilnahme am Wettbewerb mit Dritten

Die Teilnahme des Datenverarbeitungszentrums Mecklenburg-Vorpommern
am Wettbewerb mit Dritten erfolgt durch eine eigene Gesellschaft oder durch
einen organisatorisch verselbständigten Betriebsteil, der über eine
eigene Gewinn- und Verlustrechnung verfügt und keine weiteren unmittelbaren
oder mittelbaren Zuwendungen des Landes erhält.

§ 5 Prüfungsrechte

(1) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung
des Datenverarbeitungszentrums Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe des § 111 der
Landeshaushaltsordnung. Soweit das Datenverarbeitungszentrum
Mecklenburg-Vorpommern am Wettbewerb mit Dritten teilnimmt, prüft der
Landesrechnungshof die wirtschaftliche Betätigung des Landes nach Maßgabe
der §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3
Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512).
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Datenverarbeitungszentrums
Mecklenburg-Vorpommern werden nach Maßgabe der §§ 316 bis 324 des Handelsgesetzbuches durch
einen Abschlussprüfer geprüft. Die Bestellung des Abschlussprüfers
erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof. Die Prüfung erstreckt
sich auch darauf, ob § 4 beachtet worden ist.
(3) Das Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern ist eine
öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes.

§ 6 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage A

Aufgaben der DVZ M-V GmbH im Landesbereich
Allgemeine Dienstleistungen für die Landesverwaltung
SicherheitsrechenzentrumRechenzentrumsdienste für Landesverfahren
Landesverwaltungsnetz Betreiben des Landesverwaltungsnetzes (Corporate Network)für die Übertragung von Sprache, Daten und Bildern, Video
IntranetAufbau und Betreiben eines Intranets für dieLandesverwaltung
Beratungs-und Serviceleistungen Beratungs- und Serviceleistungen für alle Fragen desEinsatzes von IuK-Technik in den Dienststellen des Landes
SoftwareentwicklungEntwicklung und Pflege eigener Verfahren (Projektmanagement,Systemenerstellung, Qualitätssicherung, Konfigurationsmanagement, Einsatz undAdministration von Datenbanken).
Aus- und FortbildungÜbernahme von Aufgaben der Aus- und Fortbildung auf demGebiet der IuK-Technik für Aufgaben nach Anlage A
Zentrale BeschaffungDurchführen der zentralen Beschaffung von IuK-Techniknach dem IT-Strukturrahmen für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern(ITSR-MV)
Anwenderbezogene Dienstleistungen für die Landesverwaltung
Geschäftsbereich de Innenministeriums- Verarbeiten von Geobasisdaten
·Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB)
·Amtliches Topographisch-KartographischesInformationssystem (ATKIS)
- Rechenzentrumsdienste, Systemtechnische Dienste
- Asyldatenbank
- Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
- Polizeiliche Erkenntnisdatei (PED)
- Ordnungswidrigkeiten (OWI)
- Unfalldaten-Informationssystem (UDIS)
- Elektronischer Vorgangs-Assistent "EVA" (EVAim LAPIS)
Justizministerium - Elektronisches Grundbuch
Finanzministerium - Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen- Kosten- und Leistungsrechnung- Stellenplanrechnung
- Landesbesoldungsamt- Besoldung - Vergütung - Versorgung - Beihilfe - Lohnrechnung
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur- Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG)- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Ministerium für Ernährung,Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
-Landesverband-Tierseuchenkasse - Tierseuchenkassenverfahren zur Verwaltung vonTierhaltung, Tieren, Beiträgen, Zahlungen und Beihilfen
- Landeskontrollverband- Zentrale Rinder-Datenbank InternetanwendungHerdenüberwachung
Sozialministerium
- Landesversorgungsamt- Kriegsopferversorgung
- Erziehungsgeld
- Soziales Entschädigungsrecht im Dialog
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