Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohnstorfer Moor“ Vom 27. Juni 2005
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohnstorfer Moor“
Vom 27. Juni 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Mai 2006 (GVOBl. MV S. 177, 181). |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohnstorfer Moor“ vom 27. Juni 2005 | 30.07.2005 |
Eingangsformel | 30.07.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 30.07.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 30.07.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 30.07.2005 |
§ 4 - Verbote | 30.07.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 30.07.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 30.07.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 18.05.2006 |
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 30.07.2005 |
Anlage | 30.07.2005 |
Aufgrund des
§ 22 Abs. 1
in
Verbindung mit
§ 21 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302) geändert worden ist, verordnet
das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V
S. 438) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Abs. 2 des Fischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153)
verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten
und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der im südwestlichen Bereich des Klützer Winkels
gelegene Komplex aus Kalkflachmoor, Feuchtwiesen und Magerrasenhügeln
im Landkreis Nordwestmecklenburg wird in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Pohnstorfer
Moor"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde
geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 31
Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Roggenstorf in der Gemarkung
Grevenstein, Flur 1, der Gemeinde Damshagen in der Gemarkung Welzin, Flur
1 und der Gemeinde Moor-Rolofshagen in der Gemarkung Pohnstorf, Flur 2.
(2) Die Lage des Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab
1 : 25 000, die als
Anlage
zu
dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten
Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind
in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung
mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende
Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung
mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine
beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen
versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch
das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift:
Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig
verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
-
Landkreis Nordwestmecklenburg
-
Der Landrat -
Börzower Weg 1
23936 Grevesmühlen,
-
Amt Grevesmühlen-Land
-
Der Amtsvorsteher -
Rathausplatz 1
23936 Grevesmühlen,
-
Amt Klützer Winkel
-
Der Amtsvorsteher -
Schloßstraße 1
23948 Klütz
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während
der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung, Erhaltung
und Entwicklung eines Biotopkomplexes aus teilweise bewaldetem Kalkflachmoor,
Nass- und Feuchtwiesen sowie Magerrasenhügeln. Das Gebiet weist durch
die bisherige extensive landwirtschaftliche Nutzung als Viehweide und Mähwiese
insbesondere sehr artenreiche Feucht- und Nasswiesen mit gefährdeten
und teilweise vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten auf, deren
Lebensräume zu erhalten und zu entwickeln sind. Schutzziel ist die Erhaltung
dieses gefährdeten und in seiner Ausstattung im Nordwesten des Landes
einzigartigen Biotopkomplexes durch Reduzierung des Nährstoffeintrages,
Verbesserung des Wasserhaushaltes sowie durch extensive Grünlandbewirtschaftung.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung
führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen,
Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege und Plätze
jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen,
Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten,
zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich
ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder
Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss
verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere
Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische
oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachhaltig zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige
Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand
zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten,
zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm
oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester, ihre
Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen
oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu
benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder
Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
das Naturschutzgebiet außerhalb
der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter
Wege mit Fahrrädern zu befahren,
11.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen
jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren,
in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
12.
Hunde frei laufen zu lassen,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige
Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden, Klärschlamm
oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen,
zu lagern oder abzulagern,
14.
mineralische oder organische
Düngemittel ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen
und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen, aufzubringen,
zu lagern oder abzulagern,
15.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
16.
Grünland umzubrechen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen,
18.
die Wasserflächen fischereilich
zu nutzen, Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen oder im Gebiet zu
angeln,
19.
Wildäcker oder künstliche
Suhlen anzulegen sowie Fütterungsmittel oder Lockmittel an natürlichen
Suhlen auszubringen,
20.
das Gebiet zu anderen Zwecken
als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
21.
die Treibjagd in der Zeit vom
1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres durchzuführen,
22.
jagdliche Einrichtungen zu errichten
oder Kirrungen anzulegen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über
Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung
der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen
nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen
schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten:
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße
standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten
der Verordnung als Grünland genutzten Flächen;
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10 und 11
bleibt die forstwirtschaftliche
Nutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Wald genutzten Flächen
entsprechend den Grundsätzen und Richtlinien der naturnahen Forstwirtschaft
in Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, dass bei Aufforstungen nur
standortgerechte, einheimische Baumarten verwendet werden,
3.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße
Jagdausübung,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 6 und 7
bleibt die Gewässerunterhaltung,
soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche
Nutzflächen unabdingbar ist, nach einem mit der für die Entscheidung
über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde
abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan,
5.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 10 und 11
bleiben Maßnahmen
und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung oder Instandsetzung der
vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit
der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
Naturschutzbehörde,
6.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 10 und 11
bleibt das Betreten oder Befahren
der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer,
sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen,
7.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 10, 11 und 12
bleibt die Ausübung der
dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
8.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Aufstellen und Anbringen von
Naturschutz- und Hinweistafeln,
9.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes,
die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen
zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden
sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4
und
§ 5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf
Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen
Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4
und
§ 5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf
Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes
des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde
oder
2.
überwiegende Gründe des
Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einem Verbot nach
§ 4
Satz 2 Nr. 1 bis 17
zuwiderhandelt, sofern die Handlung
nicht nach
§ 5
zulässig
oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist. Die für
das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde
und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3
und
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 19 bis
22
zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme oder Befreiung
gemäß
§ 6
erteilt
worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren
zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
§ 4 Satz 2 Nr. 18
die Gewässer fischereilich nutzt, Fischbesatzmaßnahmen
durchführt oder im Gebiet angelt, sofern nicht eine Ausnahme oder Befreiung
nach
§ 6
erteilt
worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren
zuständige Fischereibehörde bestimmen sich nach
§ 26 Abs. 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.
§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Schwerin, den 27. Juni 2005
Der Umweltminister | Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei |
Prof. Dr. Wolfgang Methling | Dr. Till Backhaus |
Anlage
zur Verordnung über das Naturschutzgebiet “Pohnstorfer
Moor”
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