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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Boissower See und Südteil des Neuenkirchener Sees" Vom 27. Juni 2005

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Boissower See und Südteil des Neuenkirchener Sees"
Vom 27. Juni 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2006 (GVOBl. MV S. 177, 181).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Boissower See und Südteil des Neuenkirchener Sees" vom 27. Juni 200530.07.2005
Eingangsformel30.07.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet und zum Europäischen Vogelschutzgebiet30.07.2005
§ 2 - Geltungsbereich30.07.2005
§ 3 - Schutzzweck30.07.2005
§ 4 - Verbote30.07.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen30.07.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen30.07.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten18.05.2006
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten30.07.2005
Anlage30.07.2005
Aufgrund des § 22 Abs. 1
in Verbindung mit § 21 Abs. 3
und des § 28 Abs. 2 und 4 Satz 1 bis 3
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302) geändert worden ist, verordnet
das Umweltministerium und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V
S. 438) geändert worden ist, sowie des § 13 Abs. 2 des Fischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten
und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet und zum Europäischen Vogelschutzgebiet

(1) Der im Nordwesten des Landkreises Ludwigslust im Biosphärenreservat
Schaalsee gelegene Boissower See mit den angrenzenden Flächen sowie dem
Südteil des Neuenkirchener Sees wird in den in § 2 Abs. 5
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Boissower See und Südteil des Neuenkirchener Sees“
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis
der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Das Naturschutzgebiet erfüllt innerhalb seines Geltungsbereiches
die Kriterien des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG
des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.
EG Nr. L 103 S. 1) und wird zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.
(4) In Teilflächen des Naturschutzgebietes befinden sich
natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I und Tierarten im Sinne
des Anhangs II der Richtline 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. EG Nr. L 206 S. 7).

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 86
Hektar und umfasst Landschaftsteile der Stadt Zarrentin in der Gemarkung Boissow,
Flur 1, in der Gemarkung Techin, Flur 2, in der Gemarkung Neuhof, Flur 1 sowie
in der Gemarkung Neuenkirchen, Flur 2 im Landkreis Ludwigslust.
(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet gemäß
§ 1 Abs. 3 umfasst die Gesamtfläche
des Naturschutzgebietes.
(3) Der Gebietsteil gemäß
§ 1 Abs. 4 hat eine Größe von etwa 50 Hektar
und umfasst Flächen der Gemarkung Boissow, Flur 1 sowie der Gemarkung
Techin, Flur 2.
(4) Die Lage des Naturschutzgebietes und des Europäischen
Vogelschutzgebietes sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1 :
25 000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer
schwarzen Linie gekennzeichnet. Die Lage des Gebietsteils gemäß
§ 1 Abs. 4 ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000,
die als Anlage zu dieser Verordnung
veröffentlicht ist, mit einer Schraffur gekennzeichnet.
(5) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes und
des Europäischen Vogelschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten in
den Maßstäben 1 : 2 000 und 1 : 4 000 bei Übereinstimmung
mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende
schwarz ausgefüllte Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie).
Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze sind die Naturschutzgebiets-
und Vogelschutzgebietsgrenzen durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie
dargestellt, die ebenfalls mit schwarz ausgefüllten Pfeilen versehen
ist. Die maßgeblichen Grenzen des Gebietsteils gemäß § 1 Abs. 4 sind in den Abgrenzungskarten in den genannten Maßstäben
auf den genannten Linien mit unausgefüllten Pfeilen gekennzeichnet (Pfeilspitze
auf der Linie). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch
das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift:
Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig
verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
-
Landkreis Ludwigslust
- Der Landrat -
Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust,
-
Amt Zarrentin
- Der Amtsvorsteher -
Amtsstraße 5 19246 Zarrentin,
-
Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee
Wittenburger Chaussee 13
19246 Zarrentin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während
der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung und Erhaltung eines
engen, zum Teil vermoorten Erosionstals entlang des Boissower und Neuenkirchener
Sees, die durch einen etwa 250 Meter langen Bachlauf miteinander verbunden
sind, und der dazugehörigen Schilf- und Verlandungsgürtel, Hangwälder,
quelligen Bruchwälder sowie der als Grünland genutzten Moor- und
Mineralbodenflächen als einen charakteristischen repräsentativen
Ausschnitt der glazial geprägten Schaalseelandschaft sowie als Lebensraum
einer Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften. Es
dient insbesondere
-
der Sicherung und Wiederherstellung der natürlichen Hydrologie und Trophie der natürlich eutrophen Seen
einschließlich der Röhrichte, Verlandungsbereiche sowie angrenzender
Quellmoore als Lebensraum und Nahrungsgebiet für wassergebundene Tierarten
sowie als Standort einer Vielzahl von Pflanzenarten durch Erhalt des Wasserstandes
und Minimierung von Nährstoffeinträgen,
-
dem Erhalt naturnaher Feucht- und Nasswälder mit ungelenkter naturnaher Dynamik sowie der rotbuchendominierten
Waldbestände mit besonderer Funktion für den Biotop-, Geotop- und
Gewässerschutz im Ufer- und Verlandungsbereich der Seen durch Sicherung
einer ungestörten Entwicklung (Prozessschutz),
-
der Entwicklung von Laubmischwaldbereichen mit standortfremden Gehölzen durch Umbau der Bestände unter Förderung
natürlicher Bestandsstrukturen mit hohen Altbaum- und Totholzanteilen,
-
der Sicherung und Entwicklung der Lebensraumfunktion der Grünlandbereiche, insbesondere durch Minimierung
der Nährstoffeinträge, einer standortangepassten extensiven Bewirtschaftung
und Pflege und der Förderung von Kleinstrukturen,
-
der Sicherung störungsarmer Wasser- , Offenland- und Waldflächen sowie möglichst langer störungsarmer
Uferlinien für den Erhalt dieser Flächen als bedeutenden Brut-,
Rast- und Mauserplatz zahlreicher Vogelarten sowie als Lebensraum für
den Biber, Fischotter und mehrere Fledermausarten, wie z. B. Rauhaut-, Wasser-
und Fransenfledermaus und den Kleinen Abendsegler.
(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet dient dem besonderen
Schutz von Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere der
Brutvogelarten Rohrdommel, Rohrweihe, Kranich, Eisvogel, Schlagschwirl und
weiterer bestandsgefährdeter Arten wie Mittelspecht, Rotmilan, Neuntöter
sowie der Erhaltung und Optimierung der Lebensräume entsprechend den
Zielen nach Absatz 1, auf welche diese Arten angewiesen sind. Es dient darüber
hinaus der Erhaltung und Optimierung der Rastbedingungen, insbesondere für
Grau-, Bläß- und Saatgänse sowie für die Reiherente entsprechend
den in Absatz 1 genannten Zielstellungen.
(3) Der Gebietsteil gemäß
§ 1 Abs. 4 dient insbesondere dem Erhalt der Lebensraumtypen
von gemeinschaftlichem Interesse „Natürliche eutrophe Seen mit
einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“, "Flüsse
der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis
und Hydrocharitions", „Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis,
Sanguisorba officinalis)", „Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)“
und „Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus exelsior“
(prioritärer Lebensraumtyp) entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1 sowie dem Schutz der Vorkommen von Steinbeißer, Fischotter und Biber
als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse und der Lebensräume entsprechend
den Zielstellungen nach Absatz 1, auf die diese Arten angewiesen sind.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung
führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen
oder Störungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des
Europäischen Vogelschutzgebietes oder des Gebietes gemäß
§ 1 Abs. 4 in ihren jeweiligen für
die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen
führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen; das gilt auch für das Aufstellen von Buden,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen
durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern,
oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand
zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm
oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen
Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
außerhalb der in der Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit einer doppelten Wellenlinie dargestellten
Badestelle am Boissower See zu lagern oder zu baden; die Karte ist Bestandteil
dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß § 2 Abs. 5 archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
10.
zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder
landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
11.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter
Wege mit Fahrrädern zu befahren,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren
oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder mit Sportgeräten jeder Art zu befahren,
15.
im Gebiet zu reiten,
16.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
17.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder Klärschlamm
aufzubringen,
18.
mineralische oder organische Düngemittel oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung
ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen
zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen, aufzubringen, zu lagern
oder abzulagern,
19.
Grünland umzubrechen,
20.
eine Beweidung ohne Ausgrenzung von Hecken, Gehölzen, Gräben oder Uferbereichen durchzuführen,
21.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
22.
nichtheimische oder standortfremde Baumarten oder Nadelhölzer anzubauen,
23.
Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen zu entnehmen,
24.
die naturnahen Feucht- und Nasswälder und die Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion für den Biotop-,
Geotop- und Gewässerschutz innerhalb der Flurstücke 10/1, 10/2,
23, 24, 25, 26, 27, 29/1, 31, 32, 33 und 36 der Gemarkung Techin, Flur 2 sowie
der Flurstücke 54, 63, 299 und 302 der Gemarkung Boissow, Flur 1 forstlich
zu nutzen,
25.
die Jagd auf Federwild auszuüben,
26.
Wildäcker oder künstliche Suhlen neu anzulegen, Fütterungsmittel auszubringen oder Lockmittel an
natürlichen Suhlen einzusetzen,
27.
die Fallenjagd mit nicht lebend fangenden Fallen auszuüben,
28.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten
Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
29.
jagdliche Einrichtungen zu errichten oder Kirrungen anzulegen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über
Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung
gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens
des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten
Bescheid verweigert wird,
30.
Besatzmaßnahmen mit nicht gewässertypischen Fischarten durchzuführen,
31.
im Gewässer eine Zufütterung oder die Netzkäfighaltung mit Zufütterung vorzunehmen,
32.
die Elektrofischerei ohne vorherige Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen
zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen,
33.
für den Fischfang Reusen ohne Otterschutz zu verwenden,
34.
mehr als 40 Angelkarten für den Boissower See auszugeben,
35.
im Boissower See vom Boot aus oder am Ufer des Boissower See außerhalb des in der Karte im Maßstab
1 : 10 000 mit einer punktierten Linie dargestellten Bereiches zu angeln;
die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten
gemäß § 2 Abs. 5 archivmäßig
verwahrt und hinterlegt,
36.
im Neuenkirchener See innerhalb des in der Abgrenzungskarte gemäß
§ 2 Abs. 5 schraffiert dargestellten und vor Ort gekennzeichneten
Bereiches des Flurstückes 207 der Gemarkung Neuhof, Flur 1, zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 3 Nr. 4, 7, 12 und 13
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten
Flächen mit der Maßgabe, dass für Standorte vom Aussterben
bedrohter Pflanzenarten und seltener Pflanzengesellschaften die Naturschutzbehörde
das Durchführen oder Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen
kleinflächig und jährlich in Abstimmung mit den Nutzern festlegen
kann; § 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 3 Nr. 4, 7, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der bisher als Wald genutzten Flächen gemäß
den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft,
3.
nach § 4 Satz 3 Nr. 5, 8, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes,
4.
nach § 4 Satz 3 Nr. 8, 12, 13 und 14
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der gewerblichen Fischerei auf dem Boissower See,
5.
nach § 4 Satz 3 Nr. 8, 12 und 14
bleibt das Angeln mit der Maßgabe, dass diese Nutzung in den nördlich an den in
§ 4 Satz 3 Nr. 36 genannten Bereich angrenzenden Teilflächen
des Flurstückes 207 der Gemarkung Neuhof, Flur 1, im Rahmen der von der
für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
Naturschutzbehörde ausgegebenen Angelberechtigungen erfolgt,
6.
nach § 4 Satz 3 Nr. 1, 4, 12 und 13
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen
Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für
die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Satz 3 Nr. 6, 7, 12 und 13
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die nach einem mit der für die Entscheidung
über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde
abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan erfolgen,
8.
nach § 4 Satz 3 Nr. 11, 12, 13, 14 und 15
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
9.
nach § 4 Satz 3 Nr. 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer,
sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen,
10.
nach § 4 Satz 3 Nr. 16
bleibt das Aufstellen oder Anbringen
von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung
über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
11.
nach § 4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes
und zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit und Besucherlenkung, die von
der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 kann
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen,
wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt
und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 kann
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) § 18 Abs. 1 bis 4 des Landesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 1 bis 24 zuwiderhandelt, sofern die Handlung
nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die für
das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde
und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach § 69 Abs. 3
und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nr. 25 bis
29 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme
oder Befreiung gemäß § 6 erteilt
worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde
bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nr. 30 bis
36 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme
oder Befreiung nach § 6 erteilt
worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren
zuständige Fischereibehörde bestimmen sich nach § 26 Abs. 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung
des geplanten Naturschutzgebietes „Boissower See“ vom 20. Oktober
1998 (GVOBl. M-V S. 882, 1999 S. 172) außer Kraft.
Schwerin, den 27. Juni 2005
Der Umweltminister Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Prof. Dr. Wolfgang Methling Dr. Till Backhaus

Anlage

zur Verordnung über das Naturschutzgebiet “Boissower
See und Südteil des Neuenkirchener Sees”
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