NWWittowESNatSchGV MV 2006
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nordwestufer Wittow und Kreptitzer Heide“ Vom 16. Mai 2006

Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Nordwestufer Wittow und Kreptitzer Heide“
Vom 16. Mai 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nordwestufer Wittow und Kreptitzer Heide“ vom 16. Mai 200601.06.2006
Eingangsformel01.06.2006
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.06.2006
§ 2 - Geltungsbereich01.06.2006
§ 3 - Schutzzweck01.06.2006
§ 4 - Verbote01.06.2006
§ 5 - Zulässige Handlungen01.06.2006
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.06.2006
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2006
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.06.2006
Aufgrund des § 22 Abs. 1
in Verbindung mit § 21 Abs. 3
und des § 28 Abs. 2 und 4 Satz 1 bis 3
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilgebiete der Gemeinde Dranske im Landkreis Rügen einschließlich eines 100 Meter breiten Wasserstreifens der Ostsee werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
„Nordwestufer Wittow und Kreptitzer Heide“
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Steilküste und Blockgründe Wittow“ (DE 1346-301).

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 100 Hektar, davon etwa 50 Hektar Wasserfläche. Es liegt im Landkreis Rügen zwischen den Ortsteilen Dranske im Süden und Kreptitz im Norden der Gemeinde Dranske in den Gemarkungen Goos, Lancken und Dranske.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile dargestellt (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen und darüber hinaus bereichsweise mit Grenzbeschreibungen versehen ist. Die Grenzen des Naturschutzgebietes verlaufen landseitig jedoch mindestens in einem Abstand von fünf Metern zur in der Örtlichkeit vorhandenen Kliffkante. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
-
Landkreis Rügen
- Der Landrat -
Billrothstraße 5
18528 Bergen auf Rügen,
-
Amt Nord-Rügen
- Der Amtsvorsteher -
Ernst-Thälmann-Straße 37
18551 Sagard,
-
Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Stralsund
Badenstraße 18
18439 Stralsund
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung eines ausgedehnten hochaktiven und dynamischen Steilküstenabschnittes der Halbinsel Wittow einschließlich der oberhalb des Kliffs vorhandenen Vegetation, seines seeseitig vorgelagerten Kies- und Blockstrandes einschließlich der Spülsäume und entsprechender Flachwasserbereiche mit marinen Hartsubstraten sowie die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der im Nordosten gelegenen aktiven Kliffranddüne mit der charakteristischen Dünen- und Sandmagerrasenvegetation und der nahezu gehölzfreien Restfläche der mittelalterlichen Kreptitz-Nonnevitzer Heide mit unterschiedlichen Ausprägungen der Sandmagerrasen, Besenheiderelikten und -initialen der Heidefläche einschließlich des charakteristischen floristischen und faunistischen Arteninventars. Von besonderer faunistischer Bedeutung sind die im Kliff siedelnden Uferschwalben mit einem für die Insel Rügen herausragenden Bestand an Brutpaaren.
(2) Das Naturschutzgebiet dient in Verbindung mit den Zielstellungen nach Absatz 1 dem besonderen Schutz und der Entwicklung der innerhalb des Gebietes vorhandenen Biotope von gemeinschaftlichem Interesse „Riffe“, „Einjährige Spülsäume“, „Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände“, „Atlantik-Felsenküsten und Ostsee-Fels- und -steilküsten mit Vegetation“, „Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen)“ [prioritärer Lebensraum], „Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ und „Waldmeister-Buchenwald“.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes gemäß
§ 1 Abs. 3 in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Grundwasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wild lebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, Boote oder andere Sportgeräte zu lagern, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote oder -flugkörper zu betreiben, Naturobjekte zu beschädigen oder zu bemalen oder am Kliff zu klettern,
10.
Hunde, außer Hüte- und Jagdhunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege oder der gekennzeichneten Auf- und Abgänge zum Strand sowie außerhalb des Strandes zu betreten,
12.
im Naturschutzgebiet mit Fahrrädern zu fahren oder mit Kraftfahrzeugen jeder Art zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken oder im Naturschutzgebiet zu reiten,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder organische oder anorganische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung, einschließlich von Müll und Abfällen jeder Art, aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
Flächen umzubrechen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
Kirrungen, Wildäcker, Wildäsungsflächen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anzulegen oder Jagdhütten zu errichten,
18.
jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zu errichten; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 3 Nr. 5, 8 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung,
2.
nach § 4 Satz 3 Nr. 8, 11 und 12
bleibt die Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei,
3.
nach § 4 Satz 3 Nr. 8
bleibt das Brandungsangeln vom Strand aus,
4.
nach § 4 Satz 3 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
5.
nach § 4 Satz 3 Nr. 11 und 12
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
6.
nach § 4 Satz 3 Nr. 12
bleibt das Fahrradfahren auf dem vorhandenen Weg zwischen der Bungalowsiedlung Kreptitz und dem Gasthof „Heidehof“ im südöstlichen Bereich der Kreptitzer Heide,
7.
nach § 4 Satz 3 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
8.
nach § 4 Satz 3 Nr. 10, 11 und 12
bleiben Handlungen innerhalb des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
9.
nach § 4 Satz 3 Nr. 15
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutztafeln oder behördlichen Hinweistafeln,
10.
nach § 4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 hat die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) § 18 Abs. 1 bis 4 des Landesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 1 bis 16 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 17 oder 18 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes „Nordwestufer Wittow und Kreptitzer Heide“ vom 13. Oktober 1994 (GVOBl. M-V S. 1015) außer Kraft.
Schwerin, den 16. Mai 2006
Der Umweltminister Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
In Vertretung
Prof. Dr. Wolfgang Methling Dr. Karl Otto Kreer
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