WSGVO Zibühl
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Zibühl (Wasserschutzgebietsverordnung Zibühl - WSGVO Zibühl) Vom 1. Juni 2006

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Zibühl
(Wasserschutzgebietsverordnung
Zibühl - WSGVO Zibühl) Vom 1. Juni 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Zibühl (Wasserschutzgebietsverordnung Zibühl - WSGVO Zibühl) vom 1. Juni 200601.07.2006
Eingangsformel01.07.2006
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet01.07.2006
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich01.07.2006
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen01.07.2006
§ 4 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen01.07.2006
§ 5 - Duldungspflichten01.07.2006
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.07.2006
§ 7 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.07.2006
Anlage 1 - Beschreibung des Wasserschutzgebietes Zibühl01.07.2006
Anlage 201.07.2006
Anlage 3 - Katalog der Verbote und Nutzungseinschr änkungen in den Schutzzonen01.07.2006
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, verordnet das
Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen
Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage
Zibühl zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter),
derzeit der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg,
das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone III weitere Schutzzone.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes
und der einzelnen Schutzzonen sind in der Anlage
1 beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes
sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage
2 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25000
dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Für die genaue Grenzziehung
der weiteren Schutzzone ist die Flurkartenübersichtskarte im Maßstab
1:10000 und für die genaue Grenzziehung des Fassungsbereiches und der
engeren Schutzzone ist die Flurkarte im Maßstab 1:4000 maßgebend.
Die Karten sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch
das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde archivmäßig
verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
1.
Amt Bützow-Land
- Der Amtsvorsteher -
Am Markt 1 18246 Bützow,
2.
Landkreis Güstrow
- Der Landrat - Untere Wasserbehörde
Am Wall 3-5
18273 Güstrow,
3.
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock
Abt. Wasser und Boden
Erich-Schlesinger-Straße
35 18059 Rostock
hinterlegt und können in den genannten Ämtern während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder
der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren
die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich
durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere
Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der
Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“
kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige
Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der
Anlage 3 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage
3 Nr. 4.6, 4.7, 5.11, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen
im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage
3 Nr. 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der
Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

(1) Soweit es zur Gewährleistung des
Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung
oder Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen,
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen
werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach
§ 3 fallen.
(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist
nach § § 19 Abs. 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
sowie § 19 Abs. 3 und 4 und
§ 20 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung
oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht,
wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen
oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten
von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen
der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere
zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur
Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit
oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen
sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen und Auflagen beachtet
und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie
Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder
beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten
wahrgenommen werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
und des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3 verbotene Handlung vornimmt, für die nach
§ 2a Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
keine Befreiung durch die untere Wasserbehörde erteilt worden ist, oder einer Anordnung
aufgrund des § 4 Abs. 1 nicht
oder nur teilweise nachkommt.

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des
Kreistages Bützow Nr. 40-8/81 vom 13. Januar 1981 zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes Zibühl außer Kraft.
Schwerin, den 1. Juni 2006
Der Umweltminister Prof.
Dr. Wolfgang Methling

Anlage 1

zur WSGVO Zibühl vom 1. Juni 2006
Beschreibung des Wasserschutzgebietes Zibühl
1.
Der Fassungsbereich
(Zone I)
In der Zone I liegt folgendes Flurstück:
Gemarkung Flur Flurstück
Zibühl 1 Brunnen 1 und 2: Teil aus 2/1
2.
Die engere Schutzzone
(Zone II)
In der Zone II liegen folgende Flurstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Zibühl 1 Teil aus 2/1, Teil aus 2/2, Teil aus 30
3.
Die weitere Schutzzone
(Zone III)
Gemarkung Flur Flurstücke
Zibühl 1 Teil aus 2/2, 3, 4, 5, 6, 7/1, 7/2, Teil aus 11, 20/1, 20/2, 21/1 bis 21/3, 22/2 bis 22/9, 23, 24, 25/1, 25/2, 26/1, 26/2, 28, Teil aus 30
Tarnow 2 Teil aus 141, Teil aus 143/2, 146 bis 154, 155/1 bis 155/3, 156, Teil aus 157, 158/1, Teil aus 158/2, 159 bis 161, Teil aus 162, 163 bis 166
Boitin 1 Teil aus 12, 13

Anlage 2

(zur Wasserschutzgebietsverordnung Zibühl (WSGVO Zibühl)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

zur WSGVO Zibühl vom 1. Juni 2006
Katalog der Verbote und Nutzungseinschr
änkungen in den Schutzzonen
Es sind:
im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II III
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (Gülle, Jauche) sowie Silosickersaft verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüngeVO * und die VwV M-V zur DüngeVO ** eingehalten werden - verboten in der Zeit vom 1. November bis 28./29. Februar
1.2 Anwendung von stickstoffhaltigen festen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüngeVO und die VwV M-V zur DüngeVO eingehalten werden - verboten auf Ackerflächen ohne folgende Einarbeitung
1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüngeVO und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt
1.4 Lagerung und Ausbringung von Klär- und Fäkalschlamm sowie sonstigen Sekundärrohstoffdüngern verboten
1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der eine Leckageerkennung zulässt ***
1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigem Wirtschaftsdünger verboten verboten, ausgenommen Hochbehälter, die entsprechend der VwV JGS-Anlagen *** errichtet werden
1.7 unbefestigte Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger verboten - verboten ohne Abdeckung und dichten Boden - verboten, ausgenommen Zwischenlagerung von Stalldung (Festmist) zwecks technologischer Umsetzung zur Ausbringung höchstens 14 Tage
1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten verboten, ausgenommen mit Gärsaftauffangbehälter, der entsprechend der VwV JGS-Anlagen errichtet wird
1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten verboten, ausgenommen Silageaufbereitung in geschlossenen Folienbehältern
1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.1 verboten erlaubt, sofern die Zufütterung im Stall erfolgt
1.11 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen verboten verboten, ausgenommen bei Tierbestandsdichten entsprechend Nr. 8.2
1.12 Beweidung verboten verboten, sofern die Grasnarbe flächig verletzt wird
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche nicht überschreitet
1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.17 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten
1.18 Errichtung oder Änderung von Vorflutgräben und Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen
1.19 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten
1.20 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten erlaubt, sofern der Boden nicht erosionsgefährdet ist
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG verboten
3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS ) *
3.4 Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten
3.6 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten erlaubt wie in Nr. 1.13
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten (Einzelfallprüfung für bestehende Wohnhäuser)
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, sofern diese Anlagen nicht zur zentralen Entsorgung vorhandener Anwesen dienen und die Entwässerungsanlagen den in Schutzzone III genannten Anforderungen genügen, wobei die Dichtheitsprüfung mindestens alle fünf Jahre erfolgen muss verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle zehn Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird
4.8 Einleitung von Schmutzwasser * in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die RiStWag * beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II
5.2 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau ** verboten
5.3 Einrichtung oder Erweiterung von Bade- und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.4 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und unter Beachtung von Nr. 4.8 - verboten für Tontaubenschießanlagen und Golfanlagen
5.5 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport
5.6 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.8 Durchführung militärischer Übungen *** verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.9 Einrichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt
5.10 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten verboten
5.11 Durchführung von Bohrungen (einschließlich Bohrungen für Erdwärmesonden) verboten
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und unter Beachtung von Nr. 4.8 - verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt
8. Begriffsbestimmungen
8.1 „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten. 8.2 Die Nutzung nach Nr. 1.11 ist in der Schutzzone III bei Tierbestandsdichten erlaubt, durch die maximal 120 kg Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Jahr anfallen. Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt entsprechend der DüngeVO , unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der DüngeVO in der jeweils gültigen Fassung, und der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung. 8.3 Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind. 8.4 „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 33)
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 666)
*)
Siehe § 39 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.
*)
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
**)
Verwaltungsvorschrift des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Vollzug der Düngeverordnung vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V S. 429)
**)
Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - verwiesen.
***)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
***)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen
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