WSGVO Meierstorf
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Meierstorf (Wasserschutzgebietsverordnung Meierstorf - WSGVO Meierstorf) Vom 20. Juni 2006

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Meierstorf
(Wasserschutzgebietsverordnung
Meierstorf - WSGVO Meierstorf) Vom 20. Juni 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Meierstorf (Wasserschutzgebietsverordnung Meierstorf - WSGVO Meierstorf) vom 20. Juni 200613.07.2006
Eingangsformel13.07.2006
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet13.07.2006
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich13.07.2006
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen13.07.2006
§ 4 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen13.07.2006
§ 5 - Duldungspflichten13.07.2006
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten13.07.2006
§ 7 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten13.07.2006
Anlage 113.07.2006
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen13.07.2006
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, verordnet das
Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen
Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage
Meierstorf zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter),
derzeit der Zweckverband Grevesmühlen, das in § 2
näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone III A weitere Schutzzone A,
Zone III B weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes
sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage
1 beigefügten Übersichtskarte dargestellt; die Anlage
ist Bestandteil dieser Verordnung. Für die genaue Grenzziehung sind die
14 Flurkarten im Maßstab 1:5000 maßgebend. Die Karten sind gleichfalls
Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste
Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten
sind beim
1.
Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
- Der Amtsvorsteher -
Am Wehberg 17
23972 Dorf Mecklenburg,
2.
Amt Grevesmühlen-Land
- Der Amtsvorsteher -
Rathausplatz 1 23936 Grevesmühlen,
3.
Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat - Untere Wasserbehörde
Börzower Weg 1
23936 Grevesmühlen,
4.
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Schwerin
Abteilung Wasser und Boden
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
hinterlegt und können in den genannten Ämtern während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder
der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren
die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich
durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die weitere
Schutzzone A ist, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder
mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige
Handlungen in den Zonen I, III A und III B ergeben sich aus der
Anlage 2 , die Bestandteil dieser Verordnung
ist.
(2) Die Verbote der Anlage
2 Nr. 4.6, 4.7, 5.12, 5.13, 6.1 und 7 gelten nicht für
Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage
2 Nr. 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der
Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen
des § 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen
Einrichtungen sowie Handlungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung
rechtmäßig zugelassen, errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden.
Dies gilt nur, wenn die Einrichtung, der Betrieb oder die Handlung innerhalb
der Grenzen der Zulassung erfolgt.
(2) Soweit es zur Gewährleistung des
Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung
oder Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen,
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach Absatz 1 bestehen
oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen
nach § 3 fallen.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist
nach § 19 Abs. 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
sowie § 19 Abs. 3 und 4 und
§ 20 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung
oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht,
wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes auszuführen
oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten
von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen
der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere
zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur
Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit
oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen
sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen und Auflagen beachtet
und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie
Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder
beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten
wahrgenommen werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
und des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung
vornimmt, für die nach § 2a Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
keine Befreiung durch die untere Wasserbehörde erteilt worden ist, oder einer Anordnung
aufgrund des § 4 Abs. 2 nicht
oder nur teilweise nachkommt.

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der Beschluss des
Kreistages Grevesmühlen Nr. 56-11/81 vom 26. März 1981 und die Ergänzung
zum Beschluss vom 20. Mai 1982 bezüglich der Wassergewinnungsanlage Meierstorf
außer Kraft.
Schwerin, den 20. Juni 2006
Der Umweltminister Prof. Dr. Wolfgang Methling

Anlage 1

(zur Wasserschutzgebietsverordnung Meierstorf (WSGVO Meierstorf)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

zur WSGVO Meierstorf vom 20. Juni 2006
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungs- bereich in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I III A III B
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und g ärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von Gülle, Jauche, Geflügelkot, stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern und flüssigen Wirtschaftsdüngern gemäß Düngemittelgesetz * verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüV ** eingehalten und eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz vorgenommen werden - erlaubt, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend der DüV gegeben ist - verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau - verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar - verboten auf unbestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 28./29. Februar - verboten auf bestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 15. Februar - verboten auf allen übrigen Flächen, einschließlich Brachland
1.2 Anwendung von stickstoffhaltigen festen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüV eingehalten und eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz vorgenommen werden - erlaubt, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend der DüV gegeben ist - verboten auf Ackerflächen ohne folgende Einarbeitung - verboten auf allen erosionsgefährdeten Flächen
1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln, ausgenommen Kalkdünger verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüV und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgen
1.4 Ausbringung von sonstigen Sekundärrohstoffdüngern verboten
1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten * verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der eine Leckerkennung zulässt
1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigen Wirtschaftsdüngern * verboten verboten, ausgenommen Hoch- und Tiefbehälter, die entsprechend der VwV JGS-Anlagen *** errichtet werden
1.7 unbefestigte Lagerung von Düngemitteln gemäß Nr. 1.2 und Nr. 1.3 verboten - verboten, ohne Abdeckung und dichten Boden - verboten, ausgenommen Zwischenlagerung von Stalldung (Festmist) zwecks technologischer Umsetzung zur Ausbringung höchstens 14 Tage
1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten verboten, ausgenommen mit Gärsaftauffangbehälter, der entsprechend der VwV JGS-Anlagen errichtet wird
1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten verboten, ausgenommen Ballensilage
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen verboten verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,5 Dungeinheiten entsprechend der Nr. 8.1 überschritten wird
1.11 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt erlaubt
1.12 Beweidung verboten erlaubt
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten - verboten Pflanzenschutzmittel mit W-Auflage - verboten, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzter Flächen verboten erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche nicht überschreitet
1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüV und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgen
1.17 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.18 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüV und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgen
1.19 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen
1.20 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten
1.21 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3.3 bis Nr. 3.6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten - verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten des Hauptgrundwasserleiters hierdurch wesentlich gemindert wird - erlaubt sind Gewinnung von Sand und Kies ohne Minderung der Deckschicht des Hauptgrundwasserleiters im Bereich der Bergbauberechtigung Naschendorf 2 auf der Grundlage zugelassener Betriebspläne sowie damit verbundene Tätigkeiten einschließlich Aufbereitung und Wiedernutzbarmachung
3. bei Umgang mit wassergef ährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG verboten
3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS * )
3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten
3.5 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern, sowie Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen zu errichten und zu betreiben verboten - verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten - verboten, ausgenommen grubeneigene bergbauliche Rückstände im Sinne des BBergG ** (Aufbereitungsrückstände aus der Lagerstätte) zur Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung des Tagebaus und der Einbau von Abraum (Mutterboden, Oberboden) ab 2 Meter über dem höchsten zu erwartenden Wasserspiegel im unbedeckten Grundwasserleiter in bergrechtlich zugelassenen Bergbauvorhaben
3.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten wie in Nr. 1.13
3.8 Verwenden von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten erlaubt
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten - verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes - erlaubt ist die Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen mit entsprechender wasserrechtlicher Zulassung
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten verboten, ausgenommen flächenhafte Verrieselung vollbiologisch geklärten Abwassers aus einzelnen Haushalten
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser und biologisch behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über die belebte Bodenzone
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen mittels Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle zehn Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird
4.8 Einleitung von Schmutzwasser * in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone I durchfließt
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten sind öffentliche Straßen, sofern nicht die RiStWag ** beachtet werden
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
5.3 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau und zum Errichten von Lärmschutzwällen *** verboten
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung - verboten für Tontaubenschießanlagen und für Golfanlagen
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport erlaubt
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen * verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen und Wegen
5.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Bergbau verboten - verboten, ausgenommen Lagerung und Verwertung von unbelasteten natürlichen Böden der Region in vorhandenen Sand- und Kiestagebauen - verboten sind übrige bergbauliche Maßnahmen, Verwertung von Fremdböden bei der Rekultivierung/Wiedernutzbarmachung
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen
5.13 Sprengungen verboten verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird
5.14 Errichtung und Erweiterung von Abfallvermeidungs-, Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen (Deponien, Recyclinganlagen) verboten
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen oder deren wesentliche Nutzungsänderung verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten - verboten für Gebiete für Industrie und produzierendes Gewerbe (ggf. Einzelfallprüfung notwendig) - erlaubt sind Erweiterung bestehender Betriebe und Neubau auf benachbarten Flächen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung (ggf. Einzelfallprüfung notwendig)
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt
8. Begriffsbestimmungen 8.1 Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V S. 429). Für die verschiedenen Tierarten ist die in nachfolgender Tabelle aufgeführte Anzahl von Tieren pro Dungeinheit als Orientierung anzusehen:
Tierart Tiere pro DE
Rinder > 2 Jahre 0,7
Jungrinder 3 Monate bis 2 Jahre 1,6
Kälber < 3 Monate 5,0
Zuchtsauen mit Ferkeln 3,0
Schweine > 20 kg 6,0
Legehennen 100,0
Junghennen 300,0
Masthähnchen 300,0
Mastenten 150,0
Mastputen 100,0
Schafe, Ziegen (Muttertiere) 7,5
Pferde, 3 Jahre und älter 0,8
Pferde, unter 3 Jahren und Kleinpferde 1,5
8.2. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten. 8.3 Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für die Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht. 8.4 „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort-, fruchtfolge- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 666)
*)
Siehe § 39 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.
*)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
**)
Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 33)
**)
Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)
**)
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
***)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
***)
Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - verwiesen.
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