Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gast-VO) Vom 17. Juni 1994
Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gast-VO)
Vom 17. Juni 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 und die Anlage geändert, § 3 aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634). |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gast-VO) vom 17. Juni 1994 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Sachliche und örtliche Zuständigkeit | 12.08.2006 |
§ 2 - Verfahren | 29.07.2006 |
§ 3 - (aufgehoben) | 12.08.2006 |
§ 4 - Anzeigepflicht, Erlaubnis | 01.01.2005 |
§ 5 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Anlage - Anlage zur Verordnung zur Ausübung des Gaststättengesetzes | 12.08.2006 |
Aufgrund des
§ 4 Abs. 3 Satz 1
,
§ 18 Abs. 1 Satz 1
,
§ 21 Abs. 2 Satz 1
und
des
§ 30 des Gaststättengesetzes
vom
5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) und des
§ 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gaststättengesetz
vom
6. November 1993 (GVOBl. M-V S. 959) sowie aufgrund des § 1 der Landesverordnung
vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), verordnet im Einvernehmen mit dem
Innenminister und dem Sozialminister der Wirtschaftsminister:
§ 1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Ausführung der in der Anlage zu dieser Verordnung
aufgeführten Rechtsvorschriften und Maßnahmen des Gaststättengesetzes
sind die in der Anlage bezeichneten Behörden zuständig. Die Anlage
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Behörden
sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach
§ 28 des Gaststättengesetzes
.
(3) Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste
verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei zulassungspflichtigen
Kraftfahrzeugen die für den Betriebssitz des Unternehmens zuständige
Behörde zuständig. Bei Schiffen ist die Behörde des Heimathafens
zuständig. Befinden sich der Betriebssitz oder der Heimathafen außerhalb
des Landes Mecklenburg-Vorpommern, so ist die Behörde zuständig,
deren Zuständigkeitsbereich zuerst berührt wird.
§ 2 Verfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes
,
einer Stellvertretererlaubnis nach
§ 9 des Gaststättengesetzes
,
einer vorläufigen Erlaubnis nach
§ 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes
,
einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis nach
§ 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes
oder
einer Gestattung nach
§ 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes
ist
schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat auf Verlangen die Angaben
zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Entscheidung über
den Antrag von Bedeutung sind.
(2) Bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung
sind insbesondere Angaben und Unterlagen erforderlich über
1.
die Person des Antragstellers und
seines im gleichen Betrieb oder in einem seiner Betriebe mitarbeitenden Ehegatten
oder Lebenspartners; wird eine Stellvertretungserlaubnis beantragt, so für
den Stellvertreter;
2.
die Betriebsart;
3.
die zum Betrieb des Gewerbes und
die für die Beschäftigten bestimmten Räume und Einrichtungen.
(3) Zum Erlaubnisantrag sollen auch die Gewerbeaufsichtsämter
gehört werden.
(4) Die Entscheidung über einen Antrag und die Zusage für
eine Erlaubnis oder Gestattung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
§ 3
(aufgehoben)
§ 4 Anzeigepflicht, Erlaubnis
Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum
Schutze der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet
werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb
einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der
Anzeige sind Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, der
letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der
beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.
Unter der gleichen Voraussetzung kann die Beschäftigung von Personen
für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Schwerin, den 17. Juni 1994
Der Wirtschaftsminister
Conrad-Michael Lehment
Anlage
Anlage zur Verordnung zur Ausübung des Gaststättengesetzes
Erläuterungen/Abkürzungen | ||
KrOrdB | = | Landräte für die Landkreise Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte |
OrdB | = | Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte |
= | Amtsvorsteher eines Amtes Bürgermeister einer amtsfreien Gemeinde |
Anzuwendende Rechtsnorm "GastG" | Verwaltungsaufgabe | zuständ. Behörde |
§ 2 Abs. 1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes | KrOrdB |
§ 5 Abs. 2 | Anordnung gegenüber erlaubnisfreien Betrieb des Gaststättengewerbes | KrOrdB |
§ 9 Satz 1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes durch einen Stellvertreter | KrOrdB |
§ 11 | Vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes | KrOrdB |
§ 12 Abs. 1 | Vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlaß | OrdB |
§ 19 | Vorübergehendes Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke aus besonderem Anlaß | OrdB |
§ 21 Abs. 1 | Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen | KrOrdB |
§ 22 Abs. 1, 2 | Verlangen auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme und Befugnis zum Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen | KrOrdB OrdB |
§ 34 Abs. 3 | Entgegennahme der Anträge | KrOrdB |
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