Gesetz zum Schutz der Bienenbelegstellen und zur Regelung der Bienenwanderung (Landesbienengesetz Mecklenburg-Vorpommern - LBienG M-V) Vom 24. April 2001
Gesetz zum Schutz der Bienenbelegstellen und zur Regelung der Bienenwanderung (Landesbienengesetz Mecklenburg-Vorpommern - LBienG M-V) Vom 24. April 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634). |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Schutz der Bienenbelegstellen und zur Regelung der Bienenwanderung (Landesbienengesetz Mecklenburg-Vorpommern - LBienG M-V) vom 24. April 2001 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Gesetzeszweck | 01.01.2005 |
§ 2 - Bienenbelegstellen | 01.01.2005 |
§ 3 - (aufgehoben) | 12.08.2006 |
§ 4 - Zuständige Stellen | 01.01.2005 |
§ 5 - (aufgehoben) | 12.08.2006 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 12.08.2006 |
§ 7 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Gesetzeszweck
Bienen erfüllen als staatenbildende und staatenüberwinternde Insekten durch ihre Bestäubungsleistung einen wesentlichen Beitrag bei der Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna sowie zur Ausschöpfung der Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Nutzpflanzen. Ihre Haltung und Zucht bedarf daher der besonderen Fürsorge und Förderung.
§ 2 Bienenbelegstellen
(1) Belegstellen sind anerkannte Paarungsplätze, an denen die Reinpaarung von Bienenköniginnen mit den dort gehaltenen Drohnen stattfindet.
(2) Das für die Bienenzucht zuständige Ministerium kann in Zusammenarbeit mit den Landesimkerverbänden durch Rechtsverordnung Schutzbereiche um Bienenbelegstellen ausweisen, ändern oder auflösen.
(3) Der Schutzbereich nach Absatz 2 hat einen Halbmesser von bis zu acht Kilometern und ist den natürlichen Gegebenheiten anzupassen.
(4) Im Schutzbereich um eine Bienenbelegstelle ist es verboten, Bienenvölker anderer Zuchtlinien als die von der Belegstelle gehaltenen Bienenvölker zu halten oder dorthin zu verbringen. Das für Bienenzucht zuständige Ministerium kann für besondere Zuchtzwecke Ausnahmen zulassen.
(5) Widerrechtlich in Schutzbereichen aufgestellte Bienenvölker sind unverzüglich zu entfernen. Kommt ein Bienenhalter dieser Pflicht trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde nicht nach, so kann diese die im Sicherheits- und Ordnungsgesetz vorgesehenen Zwangsmittel einsetzen und insbesondere die Rückführung der Bienenvölker zum Heimatstandort auf Kosten und Gefahr des Eigentümers vornehmen.
§ 3
(aufgehoben)
§ 4 Zuständige Stellen
Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.
§ 5
(aufgehoben)
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 4 Bienenvölker anderer Zuchtlinien als die von der Belegstelle gehaltenen Bienenvölker in dem Schutzbereich hält oder dorthin verbringt, ohne dass dies für besondere Zuchtzwecke zugelassen ist,
2.
einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die einer Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 beigefügt ist,
(2) Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet.
(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte.
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über den Einsatz von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung von Obst-, Ölfrucht und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten vom 18. September 1987 (GBl. DDR I Nr. 25 S. 243) außer Kraft. Die auf der Grundlage bisherigen Rechts staatlich anerkannten Schutzbereiche bleiben bis zum 31. Dezember 2002 bestehen, es sei denn, dasssie vorher durch eine Verordnung nach § 2 Abs. 2 aufgelöst oder ersetzt worden sind.
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