Verordnung zum Nachweis der Aufnahme und des Verbleibs von totem Schalenwild sowie zur Überwachung und Kontrolle des Wildhandels (Wildhandelsüberwachungsverordnung - WildHÜVO M-V) Vom 23. März 2001
Verordnung zum Nachweis der Aufnahme und des
Verbleibs von totem Schalenwild sowie zur
Überwachung und Kontrolle des Wildhandels
(Wildhandelsüberwachungsverordnung - WildHÜVO M-V)
Vom 23. März 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2006 (GVOBl. M-V S. 764). |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Nachweis der Aufnahme und des Verbleibs von totem Schalenwild sowie zur Überwachung und Kontrolle des Wildhandels (Wildhandelsüberwachungsverordnung - WildHÜVO M-V) vom 23. März 2001 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 2 - Wildmarke und Wildursprungsschein | 01.01.2005 |
§ 3 - Verwendung des Wildursprungsscheines | 01.01.2005 |
§ 4 - Ausgabe und Nachweis der Wildmarken und der Wildursprungsscheine | 01.01.2006 |
§ 5 - Wildhandelsbuch | 01.01.2005 |
§ 6 - Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Anlage - Wildhandelsbuch | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 42 Abs. 1 Nr. 10 und 12 sowie Absatz 2 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei nach Anhörung des Jagdbeirates der obersten Jagdbehörde:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Aufnehmen und den Verbleib von totem Schalenwild aus Mecklenburg-Vorpommern (Schalenwild) sowie für dessen Ankauf, Verkauf oder Tausch (Handel) einschließlich der behördlichen Überwachung der Wildhandelsbücher. Weitergehende veterinär-, fleischhygiene- und lebensmittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Wildmarke und Wildursprungsschein
(1) Jedes Stück Schalenwild, das der Verwertung zugeführt werden soll, ist mit einer nummerierten Wildmarke in der Brust- oder Bauchwand und einem Wildursprungsschein, in dem die Wildmarkennummer sowie Angaben über das Stück Schalenwild, das Aufnehmen, das Untersuchen und den Verbleib des Schalenwildes zu vermerken sind, zu kennzeichnen. Bei Schalenwild, das für die Behandlung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgesehen ist, erfolgt die Anbringung der Wildmarke am Ohr. Bei Fallwild, das im Jagdbezirk beseitigt wird, entfällt die Pflicht zur Kennzeichnung mit einer Wildmarke.
(2) Das Anbringen der Wildmarke gemäß Absatz 1 hat sofort nach dem Erlegen oder dem Auffinden des Schalenwildes im Jagdbezirk zu erfolgen. Der Wildursprungsschein gemäß Absatz 1 ist unverzüglich auszufüllen.
(3) Die Wildmarke muss bis zur Zerlegung des Schalenwildes am Wildkörper verbleiben.
(4) Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung gemäß Absatz 1 ist der Jagdausübungsberechtigte verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der Jagdausübungsberechtigte Dritte hiermit beauftragt.
(5) Der Handel mit Schalenwild ohne Kennzeichnung gemäß Absatz 1 ist unzulässig.
§ 3 Verwendung des Wildursprungsscheines
(1) Der Wildursprungsschein wird im Durchschreibverfahren (dreifach) erstellt. Der Jagdausübungsberechtigte behält das Original (weiß) und die erste Durchschrift (grün). Die zweite Durchschrift (gelb) erhält der Abnehmer zusammen mit dem Schalenwild; diese Durchschrift verbleibt als Begleitpapier beim Schalenwild bis zu dessen Zerlegung.
(2) Das Original und die Durchschriften des Wildursprungsscheines sind von den Beteiligten bis zum Ende des auf die Erlegung folgenden Jagdjahres aufzubewahren, sofern andere Vorschriften nicht längere Fristen vorschreiben.
(3) Die Jagdbehörde kann zu Prüfungszwecken gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten anordnen, dass ihr die erste Durchschrift (grün) zu übersenden ist.
§ 4 Ausgabe und Nachweis der Wildmarken und der Wildursprungsscheine
(1) Die Ausgabe der Wildmarken und der Wildursprungsscheine erfolgt durch die Jagdbehörde an den Jagdausübungsberechtigten entsprechend der Anzahl der für das jeweilige Jagdjahr vorgesehenen Abschüsse.
(2) Die Nummern nicht verwendeter Wildmarken zeigt der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde zusammen mit der Strecke des vorangegangenen Jagdjahres (Wildnachweisung) an. Die Nummern in Verlust geratener Wildmarken sind unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für Eigenjagdbezirke des Bundes, des Landes und der Landesforstanstalt tritt an die Stelle der Jagdbehörde die oberste Jagdbehörde.
§ 5 Wildhandelsbuch
(1) Wer Schalenwild gewerbsmäßig an- oder weiterverkauft, muss ein Wildhandelsbuch führen, in dem das Eingangsdatum, die Wildmarkennummer, die Wildart, das Geschlecht, das Gewicht, die Herkunft nach Jagdbezirk, das Ergebnis amtlicher Untersuchungen, Besonderheiten, das Abnahmedatum und der Abnehmer zu vermerken sind. Die Form des Wildhandelsbuches ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Eintragungen im Wildhandelsbuch müssen für die Dauer von drei Jahren nachweisbar sein.
§ 6 Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht
(1) Wer Schalenwild, das der Kennzeichnungspflicht gemäß
§ 2
unterliegt, aufnimmt, anderen überlässt, damit Handel treibt oder auf sonstige Weise die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, sowie die in seinem Auftrage tätigen Personen haben dem Landrat des Landkreises sowie dem Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt und den von ihnen beauftragten Personen auf Verlangen die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einem der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Betreibt der Auskunftspflichtige einen gewerbsmäßigen Handel mit Schalenwild, so sind die vom Landrat des Landkreises sowie dem Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie das Innere von Betriebsfahrzeugen während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort die Prüfung der Kennzeichnung gemäß
§ 2
vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahme zu dulden.
(3) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über Schalenwild ist verpflichtet, dieses den mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Mitarbeitern des Landrates des Landkreises sowie des Oberbürgermeisters der kreisfreien Stadt auf Verlangen zur Prüfung der Kennzeichnung nach
§ 2
vorzuzeigen.
(4) Das Wildhandelsbuch ist auf Verlangen des Landrates des Landkreises sowie des Oberbürgermeisters der kreisfreien Stadt oder deren Beauftragten vorzulegen, auch in deren Diensträumen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 18 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 2 Abs. 1 Satz 1
Schalenwild, das der Verwertung zugeführt werden soll, nicht mit einer nummerierten Wildmarke kennzeichnet,
2.
entgegen
§ 2 Abs. 1 Satz 1
die Wildmarke nicht in der Brust- oder Bauchwand anbringt,
3.
entgegen
§ 2 Abs. 1 Satz 1
Schalenwild nicht mit einem Wildursprungsschein, in dem die Wildmarkennummer sowie Angaben über das Stück Schalenwild, das Aufnehmen, das Untersuchen und den Verbleib des Schalenwildes vermerkt sind, kennzeichnet,
4.
entgegen
§ 2 Abs. 1 Satz 2
Schalenwild, das für die Behandlung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgesehen ist, nicht mit einer Wildmarke am Ohr kennzeichnet,
5.
entgegen
§ 2 Abs. 2
die Wildmarke nicht sofort nach dem Erlegen oder dem Auffinden im Jagdbezirk anbringt,
6.
entgegen
§ 2 Abs. 2
den Wildursprungsschein nicht unverzüglich ausfüllt,
7.
entgegen
§ 2 Abs. 3
die Wildmarke nicht bis zur Zerlegung des Wildes am Wildkörper belässt,
8.
entgegen
§ 2 Abs. 5
mit Schalenwild handelt, das nicht gemäß
§ 2 Abs. 1
gekennzeichnet ist,
9.
entgegen
§ 3 Abs. 2
das Original oder die Durchschriften des Wildursprungsscheines nicht bis zum Ende des auf die Erlegung folgenden Jagdjahres aufbewahrt,
10.
entgegen
§ 3 Abs. 3
nicht die erste Durchschrift (grün) entsprechend der Anordnung der Jagdbehörde übersendet,
11.
entgegen
§ 4 Abs. 2 Satz 1
die Nummern nicht verwendeter Wildmarken der Jagdbehörde nicht anzeigt,
12.
entgegen
§ 4 Abs. 2 Satz 2
die Nummern in Verlust geratener Wildmarken der Jagdbehörde nicht unverzüglich anzeigt,
13.
entgegen
§ 5 Abs. 1 Satz 1
ein Wildhandelsbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,
14.
entgegen
§ 5 Abs. 2
ein Wildhandelsbuch nicht so führt, dass die Eintragungen für die Dauer von drei Jahren nachweisbar sind,
15.
entgegen
§ 6 Abs. 1
dem Landrat des Landkreises sowie dem Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt und den von ihnen beauftragten Personen auf Verlangen die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
16.
entgegen
§ 6 Abs. 2
das Betreten von Betriebsgrundstücken und Geschäftsräumen sowie das Innere von Betriebsfahrzeugen während der Betriebs- und Arbeitszeit zum Zwecke der Prüfung der Kennzeichnung gemäß
§ 2
nicht duldet,
17.
entgegen
§ 6 Abs. 3
als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über Schalenwild dieses zur Prüfung der Kennzeichnung nach
§ 2
nicht vorzeigt,
18.
entgegen
§ 6 Abs. 4
das Wildhandelsbuch nicht vorlegt.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 23. März 2001
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Till Backhaus
Anlage
(zu
§ 5 Abs. 1
)
Wildhandelsbuch
Lfd.-Nr. | Eingangsdatum | Wild- marken- nummer | Wildart | Geschlecht | Gewicht in kg | Herkunft nach Jagd- bezirk | Ergebnis amtlicher Unter- suchungen | Besonder- heiten | Abnahme- datum | Abnehmer |
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