Landesverordnung zur Ausführung des Waffenrechts (Waffenrechtsausführungslandesverordnung - WaffRAusfLVO M-V) Vom 4. August 2003
Landesverordnung zur Ausführung des Waffenrechts (Waffenrechtsausführungslandesverordnung - WaffRAusfLVO M-V) Vom 4. August 2003
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2006 (GVOBl. M-V S. 861) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Ausführung des Waffenrechts (Waffenrechtsausführungslandesverordnung - WaffRAusfLVO M-V) vom 4. August 2003 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Aufgabenübertragung | 01.01.2005 |
§ 2 - Zuständigkeiten | 29.12.2006 |
§ 3 - Befreiungen | 29.12.2006 |
§ 4 - Bußgeldbehörden | 01.01.2005 |
§ 5 - Änderung der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz | 01.01.2005 |
§ 6 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), des § 1 Abs. 6 Satz 2 und des § 20 Abs. 1 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung; aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) sowie aufgrund des § 5 Abs. 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium:
§ 1 Aufgabenübertragung
(1) Die Aufgabe des Vollzugs des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen einschließlich der Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Beschussgesetz wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Landkreise und kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(2) Die durch die Übertragung von Aufgaben durch diese Verordnung entstehende Mehrbelastung der Landkreise und kreisfreien Städte ist durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die ausgeführten Amtshandlungen auszugleichen.
§ 2 Zuständigkeiten
(1) Für die Ausstellung, die Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes sowie für die Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes, soweit sie sich auf Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes oder die darin aufgeführten Schusswaffen und Munition beziehen, sind zuständig:
1.
der Ministerpräsident und die Ministerien in den Fällen, die ihren jeweiligen Geschäftsbereich betreffen,
2.
das Innenministerium auch in den Fällen, die Mitglieder des Landtages, Bedienstete der Landtagsverwaltung oder Bedienstete des Landesrechnungshofes betreffen, sowie in allen übrigen Fällen.
(2) Das Innenministerium ist darüber hinaus zuständig
1.
für die Mitwirkung bei der Anerkennung von Schießsportverbänden nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes,
2.
für die Erteilung der Zustimmung nach § 55 Abs. 3 des Waffengesetzes,
3.
für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 56 Satz 1 und 4 des Waffengesetzes, soweit die Zuständigkeit nicht beim Bundesverwaltungsamt liegt.
(2a) Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 des Waffengesetzes ist das Landeskriminalamt.
(3) Zuständige Behörde für die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes und die Durchführung der aufgrund des § 22 Abs. 2 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung ist das Wirtschaftsministerium. Wird nur ein Prüfungsausschuss für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern gebildet, obliegt die Geschäftsführung des Ausschusses der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin.
(4) Im Übrigen sind für die Ausführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden zuständig. Satz 1 gilt nicht, soweit im Waffengesetz oder in den zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die in Satz 1 genannten Behörden sind auch für den Vollzug des Abschnitts 3 des Beschussgesetzes zuständig, soweit nicht Bundesbehörden oder die nach § 20 Abs. 1 des Beschussgesetzes bestimmten oder in § 20 Abs. 3 des Beschussgesetzes aufgeführten Prüf- und Zulassungsbehörden zuständig sind.
(5) Für die Erteilung von Schießerlaubnissen, die sich ausschließlich oder teilweise auf das Gebiet der Seewasserstraße Ostsee gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), beziehen, ist die Kreisordnungsbehörde des an die Seewasserstraße angrenzenden Bezirks zuständig, bei der der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gestellt wird.
§ 3 Befreiungen
(1) Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
1.
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege und deren Bedienstete, die mit der Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Polizeibeamten an Schusswaffen und Munition beauftragt sind,
2.
die Justizvollzugsbehörden und deren Bedienstete,
3.
die Staatsanwaltschaften und deren Bedienstete,
4.
die Gerichte und deren Bedienstete,
5.
die Kreisordnungsbehörden und deren Bedienstete, die mit dem Vollzug des Waffengesetzes beauftragt sind, sowie
6.
die örtlichen Ordnungsbehörden und deren Bedienstete, die mit dem Vollzug des Fundrechtes beauftragt sind,
soweit sie dienstlich tätig werden.
(2) Auf Feuerwaffen, Böller, Geräte, Munition und sonstige Waffen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beschussgesetzes, die für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden und Dienststellen in den Geltungsbereich des Beschussgesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen werden, sind, soweit im Beschussgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Prüfung und Zulassung nach dem Beschussgesetz nicht anzuwenden.
(3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei kann durch Rechtsverordnung eine dem § 55 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes entsprechende Regelung für die Behörden und Dienststellen seines Geschäftsbereiches treffen.
§ 4 Bußgeldbehörden
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 des Waffengesetzes sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. § 53 Abs. 3 des Waffengesetzes bleibt unberührt.
§ 5 Änderung der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz*
In § 2 Satz 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz vom 21. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 804) wird die Angabe "nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes" durch die Angabe "nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes" ersetzt.
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 10. April 1991 (GVOBl. M-V S. 107), geändert durch die Verordnung vom 18. November 1994 (GVOBl. M-V S. 1050), außer Kraft.
Feedback