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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schaalelauf“ Vom 16. April 2007

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schaalelauf“
Vom 16. April 2007
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schaalelauf“ vom 16. April 200712.05.2007
Eingangsformel12.05.2007
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet und zum Europäischen Vogelschutzgebiet12.05.2007
§ 2 - Geltungsbereich12.05.2007
§ 3 - Schutzzweck12.05.2007
§ 4 - Verbote12.05.2007
§ 5 - Zulässige Handlungen12.05.2007
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen12.05.2007
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten12.05.2007
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten12.05.2007
Anlage 112.05.2007
Anlage 212.05.2007
Anlage 312.05.2007
Aufgrund des § 22 Abs. 1
in Verbindung mit § 21 Abs. 3
und des § 28 Abs. 2 und 4 Satz 1 bis 3
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) geändert worden ist, und des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet und zum Europäischen Vogelschutzgebiet

(1) Der Schaalelauf mit den angrenzenden Flächen und Teilabschnitten der einmündenden Nebengewässer vom Austritt aus dem Schaalsee bis zur Ortslage Zahrensdorf an der Bundesstraße 105 sowie Teilbereiche des Schaalsees mit der Insel Möwenburg werden in den in
§ 2 Abs. 9 Satz 1 und 2 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Naturschutzgebietsflächen nördlich der Autobahn 24 sind Bestandteil des UNESCO-Biosphärenreservats Schaalsee.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
„Schaalelauf“
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Teilflächen des Naturschutzgebietes sind Bestandteil des an die Europäische Kommission gemeldeten Vogelschutzgebietes „Schaalsee“ (DE 2231-401) und erfüllen die Kriterien des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1). Sie werden in dem in
§ 2 Abs. 9 Satz 3 beschriebenen Umfang zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.
(4) Teilflächen des Naturschutzgebietes sind in den in
§ 2 Abs. 9 Satz 4 bezeichneten Grenzen Bestandteil der über den Geltungsbereich der Verordnung hinausgehenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit der Bezeichnung „Schaalsee (MV)“ (DE 2331-306) und „Schaaletal mit Zuflüssen und nahegelegenen Wäldern und Mooren“ (DE 2531-303). Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient auch der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 4 der
Richtlinie 92/43/EG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63)
.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 535 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinden Bengerstorf, Kogel, Vellahn sowie der Stadt Zarrentin am Schaalsee im Landkreis Ludwigslust.
(2) Die Straßenkörper der die Schaale überquerenden Autobahn 24 sowie der Landesstraßen 051, 04 und 041 sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
(3) Die Eisenbahnflächen der Strecke Hagenow Land - Zarrentin sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
(4) Das Europäische Vogelschutzgebiet umfasst Teilflächen des Naturschutzgebietes innerhalb der Gemarkung Boissow, Flur 2 und 3 sowie der Gemarkung Zarrentin, Flur 6 mit einer Größe von etwa 113 Hektar.
(5) Die unter § 1 Abs. 4
genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung umfassen Teilflächen des Naturschutzgebietes in den unter Absatz 1 genannten Gemeinden mit einer Größe von etwa 472 Hektar.
(6) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50000, die als
Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer durchgehenden schwarzen Linie gekennzeichnet.
(7) Die Lage des Europäischen Vogelschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als
Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer durchgehenden schwarzen Linie gekennzeichnet.
(8) Die Lage der Gebietsteile gemäß
§ 1 Abs. 4 ist in der Übersichtskarte im Maßstab
1:100000, die als Anlage 3
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer durchgehenden schwarzen Linie gekennzeichnet.
(9) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende, schwarz ausgefüllte Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit schwarz ausgefüllten Pfeilen versehen ist. Die maßgeblichen Grenzen des Europäischen Vogelschutzgebietes sind auf dieselbe Weise mit unausgefüllten Pfeilen gekennzeichnet. Die maßgeblichen Grenzen der Gebietsteile gemäß
§ 1 Abs. 4 sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 10 000 mit einer durchgehenden schwarzen Linie gekennzeichnet. Die Abgrenzungskarten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen dieser Unterlagen sind beim
-
Landkreis Ludwigslust
- Der Landrat -
Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust,
-
Amt Boizenburg-Land
- Der Amtsvorsteher -
Fritz-Reuter-Straße 3
19258 Boizenburg,
-
Amt Zarrentin
- Der Amtsvorsteher -
Amtsstraße 4-5 19246 Zarrentin,
-
Staatliches Amt für Umwelt und Natur Schwerin
Bleicherufer 13
19053 Schwerin,
-
Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee
Wittenburger Chaussee 13
19246 Zarrentin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung, Pflege und Entwicklung des unverbauten und naturnahen Flusstales der Schaale mit den angrenzenden Wäldern, Feuchtwiesen und einmündenden Bächen der Seitentäler sowie einer Teilfläche des Schaalsees mit der Insel Möwenburg und des im südlichen Verlandungsbereich des Sees befindlichen Kalkflachmoores als wertvollen Lebensraumkomplex mit einer Vielzahl im Bestand gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften. Es dient vorrangig:
-
der Erhaltung sowie der Verbesserung der Gewässergüte der Fließgewässer und der Sicherung der naturnah beschaffenen Gewässerstruktur, einschließlich der Ufer mit Sand- und Schotterbänken, Prall- und Gleithängen und Terrassen als Grundlage zur Sicherung und Entwicklung artenreicher natürlicher Fisch- und Wirbellosenbestände,insbesondere von Bachforelle, Quappe, Bachschmerle, Hasel, Westgroppe und Steinbeißer, Libellen sowie verschiedenen Klein- und Großmuschelarten,
-
dem Erhalt der an die Fließgewässer und den See angrenzenden Röhrichte, Feuchtwiesen, Erlen-Bruchwälder, Erlen-Eschenwälder und verschieden ausgeprägten Laubmischwälder als Standort und Lebensraum einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften und als Pufferzone zu den Gewässern, insbesondere durch Minimierung der Nährstoffeinträge und Umsetzung einer an die natürlichen Standortverhältnisse angepassten Bewirtschaftung und Pflege,
-
dem Erhalt, der Pflege und Entwicklung des auf Wiesenkalkablagerungen aufgewachsenen Kalk-Zwischenmoores mit stark gefährdeten oder gefährdeten Arten wie Sumpfsitter, Flohsegge, Sumpf-Glanzkraut, Binsenschneide, Bauchige Windelschnecke und einer individuen- und artenreichen Heuschreckenfauna u. a. mit Sumpfschrecke, Kurzflügliger Beißschrecke und Sumpfgrashüpfer,
-
dem Erhalt der Gewässergüte und der Ungestörtheit nährstoffarmer, kalkhaltiger Seeflächen einschließlich der Uferzonen mit ihrer aufgrund der Lage und charakteristischen Ausstattung bestehenden hohen Lebensraumfunktion, die insbesondere durch den Prozessschutz innerhalb der Verlandungsbereiche zu sichern ist,
-
dem Erhalt und der Entwicklung nährstoffarmer Niedermoorgesellschaften in Kleinstmooren im Bereich von Seeterrassen sowie dem Erhalt und der Entwicklung nährstoffreicher Verlandungsgesellschaften der Torfstiche,
-
der Sicherung störungsarmer Wasser-, Offenland- und Waldflächen sowie möglichst langer störungsarmer Uferlinien für den Erhalt dieser Flächen als bedeutender Brut-, Mauser- und Rastplatz zahlreicher Vogelarten sowie als Lebensraum für den Biber und Fischotter.
(2) Das Naturschutzgebiet dient als Bestandteil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Schaalsee“ dem besonderen Schutz von Brutvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie wie Rohrweihe, Rohrdommel und Eisvogel sowie der Erhaltung und Optimierung der Lebensräume entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1, auf welche diese Arten angewiesen sind.
(3) Das Naturschutzgebiet dient in Verbindung mit den Zielstellungen nach Absatz 1 und 2 dem besonderen Schutz und der Entwicklung der vorhandenen natürlichen Biotope von gemeinschaftlichem Interesse „Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen“, „Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydrocharitions“, „Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und der Callitricho-Batrachion“, „Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae“ (prioritärer Lebensraum), „Kalkreiche Niedermoore“, „Moorwälder“ (prioritärer Lebensraum), „Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“ und „Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus exelsior“ (prioritärer Lebensraum), „Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)“, „Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)“ und „Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)“ und dem besonderen Schutz der Vorkommen von Fischotter, Biber, Rotbauchunke, Kammmolch, Westgroppe, Steinbeißer, Bachneunauge, Flussneunauge, Bauchiger Windelschnecke, Sumpf- Glanzkraut und Firnisglänzendem Sichelmoos als Arten von gemeinschaftlichem Interesse sowie dem Erhalt und der Entwicklung der Strukturen und der Ausstattung der Lebensräume, auf welche diese Arten angewiesen sind.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebietes oder des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung in ihren jeweiligen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer oder der Ufer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
14.
die Schaale mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
15.
den Schaalsee mit Motorbooten oder unregistrierten Booten zu befahren oder auf dem Schaalsee zu surfen,
16.
an der Insel Möwenburg mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art anzulegen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
18.
Grünland umzubrechen,
19.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder Klärschlamm aufzubringen,
20.
mineralische oder organische Düngemittel oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
21.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
22.
nichtheimische oder standortfremde Gehölzarten anzubauen,
23.
die Jagd auf Federwild auf und an dem Schaalsee sowie entlang der Schaale bis Schaalmühle auszuüben,
24.
Wildäcker oder künstliche Suhlen anzulegen, Fütterungsmittel auszubringen oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einzusetzen,
25.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
26.
ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen zu errichten oder Kirrungen anzulegen;
die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
27.
innerhalb der in den Karten im Maßstab 1:10000 mit einer roten Linie dargestellten Bereiche zu angeln; die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Abs. 9 archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
28.
innerhalb der in den Karten im Maßstab 1:10000 mit einer blauen Linie dargestellten Monitoringstrecken mit mehr als zwei Handangeln pro Person zu angeln; die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Abs. 9 archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
29.
im Rahmen der Angelnutzung der Fließgewässer Fischbesatz vorzunehmen,
30.
im Rahmen der Angelnutzung das Bachbett der Schaale zu betreten,
31.
im Schaalsee die Elektrofischerei durchzuführen,
32.
im Schaalsee eine Netzkäfighaltung vorzunehmen, die über eine notwendige kurzfristige Hälterung hinausgeht,
33.
die Rohrwerbung ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 3 Nr. 4, 7, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen;
§ 20 des Landesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 3 Nr. 1, 4, 7, 11, 12 und 19
bleiben die forstwirtschaftliche Nutzung der als Wald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft, die Durchführung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Forstwegen im Benehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde sowie die von der Forstbehörde angeordneten Waldschutzmaßnahmen nach
§ 19 des Landeswaldgesetzes ,
3.
nach § 4 Satz 3 Nr. 5, 8 ,10, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung,
4.
nach § 4 Satz 3 Nr. 8, 11, 14, 15 und 16
bleibt die Ausübung der gewerblichen Fischerei auf dem Schaalsee in der Gemarkung Zarrentin in der Flur 6, Flurstück 1 sowie in der Schaale in der Gemarkung Zarrentin, Flur 6, Flurstück 160 im Rahmen der geltenden Pachtverträge,
5.
nach § 4 Satz 3 Nr. 6 und 8
bleibt die Nutzung der Fischteichanlage innerhalb des Flurstückes 110/2 der Gemarkung Groß Bengerstorf, Flur 2 im Rahmen der geltenden wasserrechtlichen Genehmigung,
6.
nach § 4 Satz 3 Nr. 7 und 11
bleibt das Sammeln von Pilzen, Beeren, Kräutern und Nüssen für den eigenen Bedarf in geringen Mengen im Bereich des Naturschutzgebietes südlich der Autobahn 24, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind,
7.
nach § 4 Satz 3 Nr. 1, 6, 7, 11 und 12
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar sind und nach einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan durchgeführt werden,
8.
nach § 4 Satz 3 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Satz 3 Nr. 3, 5 und 7
bleiben die erforderlichen und einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege,
10.
nach § 4 Satz 3 Nr. 9, 10, 11, 12 , 13, 14 und 15
bleibt die Ausübung der dienstlichen Aufgaben durch Beauftragte der Behörden,
11.
nach § 4 Satz 3 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
12.
nach § 4 Satz 3 Nr. 17
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
13.
nach § 4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 hat die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) § 18 Abs. 1 bis 4 des Landesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 1 bis 22 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 23 bis 26 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes
, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 27 bis 33 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig oder eine Ausnahme oder Befreiung nach
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde bestimmen sich aus
§ 26 Abs. 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der Beschluss des Bezirkstages Schwerin vom 22. März 1982 zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schaaletal bei Schildfeld und Vietow“ sowie § 1 Nr. 15, § 2 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 3 Satz 6 Nr. 15, § 3 Abs. 4 Nr. 15, § 4 Abs. 1 Nr. 4 für das Gebiet „Schaalelauf“ und Abs. 2 Nr. 15 und § 6 Abs. 4 Nr. 15 der Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Güstrow, Schwerin, Hagenow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg vom 7. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 705), die zuletzt durch § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 7. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 123) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 16. April 2007
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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