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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neuendorfer Moor“ Vom 16. April 2007

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neuendorfer Moor“
Vom 16. April 2007
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 berichtigt am 27. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 149)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neuendorfer Moor“ vom 16. April 200712.05.2007
Eingangsformel12.05.2007
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet12.05.2007
§ 2 - Geltungsbereich12.05.2007
§ 3 - Schutzzweck12.05.2007
§ 4 - Verbote12.05.2007
§ 5 - Zulässige Handlungen12.05.2007
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen12.05.2007
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten12.05.2007
§ 8 - Inkrafttreten12.05.2007
Anlage12.05.2007
Aufgrund des § 22 Abs. 1
in Verbindung mit § 21 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) geändert worden ist, und des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das im Westen des Landkreises Nordwestmecklenburg in der Schaalsee-Landschaft gelegene Neuendorfer Moor wird in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
„Neuendorfer Moor“
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 161 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Krembz in der Gemarkung Krembz, Flur 1 und der Gemarkung Radegast, Flur 1, der Stadt Gadebusch in der Gemarkung Wakenstädt, Flur 1 und der Gemeinde Pokrent in der Gemarkung Neuendorf, Flur 2.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50000, die als
Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer schwarzen durchgehenden Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Waldkante bildet in diesen Bereichen die Grenze des Naturschutzgebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
-
Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat -
Börzower Weg 1 23936 Grevesmühlen,
-
Amt Gadebusch
- Der Amtsvorsteher -
Am Markt 1 19205 Gadebusch,
-
Amt Lützow-Lübstorf
- Der Amtsvorsteher-
Dorfmitte 24 19209 Lützow,
-
Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee
Wittenburger Chaussee 13
19246 Zarrentin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines Moorkomplexes mit den in Abhängigkeit von den Wasser- und Nährstoffverhältnissen typisch ausgeprägten Vegetationsformen der Armmoore und Sauerzwischenmoore sowie den angrenzenden Moorwald-, Laubwald- und Grünlandbereichen mit den an diese Standorte gebundenen Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften durch die Sicherung und teilweise Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushalts sowie den Schutz vor Nährstoffeinträgen. Es dient insbesondere
-
dem Erhalt des Neuendorfer Moores, eines der wenigen westmecklenburgischen Regenmoore, mit einer im Zentrum bis zu zehn Meter mächtigen Torf-Mudde-Schicht,
-
der Sicherung und Entwicklung der für Armmoore typischen bunten Torfmoosrasen mit Schmalblättrigem Wollgras, Moosbeere, Rundblättrigem Sonnentau,
-
der Sicherung und Entwicklung von Sauerzwischen- und Sauerarmmooren mit u. a. Glockenheide, Rauschbeere, Sumpf-Porst, Kleinem Wasserschlauch, Sumpf-Blutauge und wertvollen Beständen des Schnabelseggen-Torfmoosriedes,
-
der Sicherung der vorhandenen mit Schwarzerle, Birken oder Kiefern bestockten Moorwälder und deren Entwicklung zu natürlichen Wasser- und Nährstoffverhältnissen angepassten Pflanzengesellschaften der Moore,
-
der Sicherung und Entwicklung der Lebensraumfunktion der Grünlandbereiche, insbesondere durch Minimierung der Nährstoffeinträge sowie einer standortangepassten extensiven Bewirtschaftung und Pflege,
-
dem Erhalt und der Entwicklung von Lebensräumen für an Moorstandorte gebundene Insekten wie Kleine Moosjungfer, Speer-Azurjungfer, Große Moosjungfer, Winzigen Schlammschwimmkäfer und Rauschbeerenspanner.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen; das gilt auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen und festen Verkaufsständen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere, insbesondere Fische, auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder mit Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
im Gebiet zu reiten,
15.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
16.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder Klärschlamm aufzubringen,
17.
mineralische oder organische Düngemittel oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
18.
Grünland umzubrechen,
19.
eine Beweidung ohne Ausgrenzung von Hecken, Gehölzen, Gräben oder Uferbereichen durchzuführen,
20.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
21.
die forstliche Nutzung der naturnahen Feucht- und Nasswälder und der Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion für den Biotop-, Geotop- und Gewässerschutz in der Gemarkung Radegast, Flur 1 innerhalb der Flurstücke 33/6, 33/7, 36, 37, 38, 39, 41, 43/2, 43/3 und 43/9, in der Gemarkung Neuendorf, Flur 2 innerhalb der Flurstücke 142, 145, 146, 147, 148, 150, 152/6, 153, 154, 155/1, 155/2, 157/1, 161/1, 161/2, 162, 163, 165 entsprechend der Kennzeichnung in den Abgrenzungskarten nach
§ 2 Abs. 3 durchzuführen; die vollständig von der Nutzung ausgenommenen Flurstücke sind mit einem die Flurstücksnummer umgebenden Kreis gekennzeichnet und die nutzungsfreien Bereiche der teilweise aus der Nutzung genommenen Flurstücke schraffiert dargestellt,
22.
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anzubauen,
23.
Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen zu entnehmen,
24.
Kahlschläge mit einer Flächengröße von über einem halben Hektar vorzunehmen,
25.
die Jagd auf Federwild auszuüben,
26.
Wildäcker oder künstliche Suhlen neu anzulegen oder Fütterungsmittel auszubringen,
27.
die Fallenjagd mit nicht lebend fangenden Fallen auszuüben,
28.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
29.
ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen zu errichten, Kirrungen anzulegen oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einzusetzen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
30.
außerhalb des in der Abgrenzungskarte nach
§ 2 Abs. 3 gekreuzt dargestellten Bereiches des Flurstückes 41 der Gemarkung Radegast, Flur 1 zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung und Pflege der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen und dem als Ausgleichsfläche vorgesehenen Teilflurstück 44/1 der Flur 1 in der Gemarkung Radegast mit der Maßgabe, dass für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten und seltener Pflanzengesellschaften die Naturschutzbehörde das Durchführen oder Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen kleinflächig und jährlich in Abstimmung mit den Nutzern festlegen kann;
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 7, 11 und 12
bleiben die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der bisher als Wald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft, eine Umwandlung von Nadelholzbeständen in Teilbereichen der unter
§ 4 Satz 2 Nr. 21 aufgeführten Flächen, für die eine anschließende Nullnutzung vorgesehen ist, in Laubholzbestände sowie die Durchführung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Forstwegen im Benehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 7, 11, 12 und 13
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar sind und die nach einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan durchgeführt werden,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12, 13 und 14
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 15
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit und Besucherlenkung, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 hat die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 24 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 25 bis 29 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 30 zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme oder Befreiung nach
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde bestimmen sich nach
§ 26 Abs. 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 16. April 2007
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage

zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neuendorfer Moor“
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