ÜSG WarnowVO
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Warnowniederung zwischen Klein Raden und der Hansestadt Rostock“ (ÜSG WarnowVO) Vom 3. Dezember 2007

Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Warnowniederung zwischen Klein Raden und der Hansestadt Rostock“
(ÜSG WarnowVO) Vom 3. Dezember 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.2007 bis 31.12.2037

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Warnowniederung zwischen Klein Raden und der Hansestadt Rostock“ (ÜSG WarnowVO) vom 3. Dezember 200720.12.2007 bis 31.12.2037
Eingangsformel20.12.2007 bis 31.12.2037
§ 1 - Festsetzung des Überschwemmungsgebietes20.12.2007 bis 31.12.2037
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich20.12.2007 bis 31.12.2037
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten20.12.2007 bis 31.12.2037
Anlage - Darstellung Überschwemmungsgebiet Warnow20.12.2007 bis 31.12.2037
Aufgrund des § 78 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Festsetzung des Überschwemmungsgebietes

Das von einem Hochwasser mit einer Wahrscheinlichkeit des Wiederkehrens innerhalb von 100 Jahren überschwemmbare Niederungsgebiet der Warnow zwischen der Gemeinde Warnow und der Hansestadt Rostock wird als Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Es stellt das Rückhaltegebiet für Hochwasserereignisse dar.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich von der Gemeinde Warnow über die Gemeinden Baumgarten, Tarnow, Rühn, Zepelin, die Stadt Bützow und die Gemeinde Klein Belitz mit den Ortsteilen Passin und Friedrichshof im Landkreis Güstrow sowie im Weiteren über die Gemeinden Vorbeck, Kassow, Rukieten, Wiendorf, Benitz und die Stadt Schwaan, weiter über Damm, Pölchow, Papendorf, Kavelstorf und Kessin im Landkreis Bad Doberan bis zur Mühlendammschleuse in der Hansestadt Rostock. Das Gebiet wird durch eine idealisierte Linie, die der Anpassung der Flurstücksgrenzen an die berechnete Hochwasserlinie folgt, begrenzt.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in der als
Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100000 dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in 25 Flurkarten, im Maßstab 1 : 5 000, als durchgezogene rote Linie dargestellt. Neben den Flurkarten sind die betroffenen Grundstücke mit ihren Flurstücksnummern zur Information tabellarisch zusammengestellt. Diese Karten und die tabellarische Zusammenstellung der betroffenen Grundstücke sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt.
(4) Ausfertigungen der Flurstückskarten und die Auflistung der betroffenen Grundstücke sind für den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich bei folgenden Behörden hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden:
1.
Bützow-Land Der Amtsvorsteher
Am Markt 1
18246 Bützow,
2.
Amt Schwaan Der Amtsvorsteher
Pferdemarkt 2
18258 Schwaan,
3.
Amt Warnow-Ost
Der Amtsvorsteher
Griebnitzer Weg 2
18196 Dummerstorf,
4.
Amt Warnow-West
Der Amtsvorsteher
Schulweg 1a 18198 Kritzmow,
5.
Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Neuer Markt 1 18069 Rostock.
Der vollständige Satz von 25 Flurstückskarten für das gesamte Überschwemmungsgebiet ist bei folgenden Behörden hinterlegt und kann dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden:
1.
Staatliches Amt für Umwelt und Natur Rostock
Abteilung Wasser und Boden
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock,
2.
Landkreis Güstrow
Der Landrat Umweltamt
Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow,
3.
Landkreis Bad Doberan
Der Landrat Umweltamt
August-Bebel-Straße 3
18209 Bad Doberan.
(5) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Gebietes nicht.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2037 außer Kraft.
Schwerin, den 3. Dezember 2007
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage

Darstellung Überschwemmungsgebiet Warnow
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