LöffGZustVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz ( LöffGZustVO M-V) Vom 21. Februar 2008

Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem
Ladenöffnungsgesetz
( LöffGZustVO M-V) Vom 21. Februar 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz (LöffGZustVO M-V) vom 21. Februar 200829.03.2008
Eingangsformel29.03.2008
§ 129.03.2008
§ 229.03.2008
§ 329.03.2008
§ 429.03.2008
§ 529.03.2008
Anlage29.03.2008
Aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2
und § 13 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 18. Juni 2007 (GVOBl. M-V S. 226) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus:

§ 1

(1) Für die Ausführung der in der Anlage bezeichneten Aufgaben des Ladenöffnungsgesetzes sind die dort genannten Behörden zuständig. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Für die Überwachung und Einhaltung der in den
§§ 3 bis 5 des Ladenöffnungsgesetzes genannten Verkaufszeiten sind die Oberbürgermeister, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher zuständig.
(3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist von der zuständigen Behörde über geänderte oder zusätzliche Ladenöffnungszeiten zu informieren.

§ 2

Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind
1.
nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 des Ladenöffnungsgesetzes
die Oberbürgermeister, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsvorsteher und
2.
nach § 12 Abs. 1 Nr. 14 bis 29 des Ladenöffnungsgesetzes
das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

§ 3

Soweit nach dieser Verordnung kommunale Behörden zuständig sind, werden diese im übertragenen Wirkungskreis tätig.

§ 4

Über Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, entscheidet die nunmehr zuständige Behörde.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die ZuständigkeitsVO-Ladenschluss vom 10. September 1991 (GVOBl. M-V S. 372) und die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über den Ladenschluss vom 11. September 1991 (GVOBl. M-V S. 374) außer Kraft.
Schwerin, den 21. Februar 2008
Der Minister für Wirtschaft
Arbeit und Tourismus
Jürgen Seidel

Anlage

Abkürzungen:
SM = Sozialministerium
AfAtS = Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit - Gewerbeaufsicht
I.
Erläuterungen
Im nachstehenden Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:
LöffG M-V - Ladenöffnungsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern
LaGuS - Landesamt für Gesundheit und Soziales
II.
Verzeichnis
Lfd. Nr. Rechtsnorm des LöffG M-V Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
1. § 3 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der Anzeige des Verkaufs aus besonderem Anlass an vier Samstagen im Jahr bis 24.00 Uhr Oberbürgermeister, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Amtsvorsteher
2 § 4 Abs. 2 Satz 1 Anordnung der Ladenschlusszeiten für Apotheken Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern
3 § 6 Abs. 1 Satz 2 Verkauf aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonntagen im Jahr Oberbürgermeister, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Amtsvorsteher
4 § 7 Abs. 4 Bewilligung und Widerruf von Ausnahmen von den Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 3 LöffG M-V LaGuS
5 § 11 Satz 1 Ausnahmen im öffentlichen Interesse Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
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