Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wüste und Glase“ Vom 26. Mai 2008
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wüste und Glase“
Vom 26. Mai 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wüste und Glase“ vom 26. Mai 2008 | 28.06.2008 |
Eingangsformel | 28.06.2008 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet und Europäischen Vogelschutzgebiet | 28.06.2008 |
§ 2 - Geltungsbereich | 28.06.2008 |
§ 3 - Schutzzweck | 28.06.2008 |
§ 4 - Verbote | 28.06.2008 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 28.06.2008 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 28.06.2008 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 28.06.2008 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 28.06.2008 |
Anlage | 28.06.2008 |
Aufgrund des
§ 22 Abs. 1
in Verbindung mit
§ 21 Abs. 3
und des
§ 28 Abs. 2 und 4 Satz 1 bis 3
in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) geändert worden ist, und des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet und Europäischen Vogelschutzgebiet
(1) Ein repräsentativer Ausschnitt der Endmoränenlandschaft im südwestlichen Teil des Naturparks „Mecklenburgische Schweiz“ in den Landkreisen Güstrow und Müritz wird in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Wüste und Glase“ in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Das Naturschutzgebiet ist vollständig Bestandteil des über den Geltungsbereich der Verordnung hinausgehenden und an die Europäische Kommission gemeldeten Vogelschutzgebietes „Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See“ (DE 2242-401) und erfüllt die Kriterien des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der
Richtlinie 79/409/EWG
des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368) geändert worden ist. Es wird in dem in
§ 2 Abs. 3
beschriebenen Umfang zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.
(4) Teilflächen des Naturschutzgebietes sind in dem in
§ 2 Abs. 1 Satz 2
beschriebenen Umfang Bestandteil des über den Geltungsbereich der Verordnung hinausgehenden Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung mit der Bezeichnung „Wald- und Kleingewässerlandschaft südlich von Teterow“ (DE 2241-302). Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient auch der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 4 der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368) geändert worden ist.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 342 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Vollrathsruhe in der Gemarkung Klein Luckow, Flur 1, 2 und 4, der Gemarkung Schloss Grubenhagen, Flur 1 und 3 sowie Kirch Grubenhagen, Flur 3, der Gemeinde Langhagen in der Gemarkung Krevtsee, Flur 1 sowie der Gemarkung Steinhagen, Flur 2 und der Gemeinde Dahmen in der Gemarkung Bockholt, Flur 1 und 2. Die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Abs. 4
haben eine Größe von 272 Hektar und umfassen die Flächen des Naturschutzgebietes in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen, ausgenommen die Flächenanteile in den Gemarkungen Kirch Grubenhagen, Flur 3, Schloss Grubenhagen, Flur 1, Steinhagen, Flur 2 sowie des Flurstückes 87/1 der Gemarkung Klein Luckow, Flur 2.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als
Anlage
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet. Die Flächenanteile des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der genannten Anlage schraffiert dargestellt.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
-
Landkreis Güstrow
- Der Landrat -
Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow,
-
Amt Krakow am See
- Der Amtsvorsteher -
Markt 2
18292 Krakow am See,
-
Amt Mecklenburgische Schweiz
- Der Amtsvorsteher -
von-Pentz-Allee 7
17166 Teterow,
-
Landkreis Müritz
- Der Landrat -
Zum Amtsbrink 2
17192 Waren (Müritz),
-
Amt Seenlandschaft Waren
- Der Amtsvorsteher -
Friedensstraße 11
17192 Waren (Müritz),
-
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock
Erich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock,
-
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg,
-
Naturpark Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See
Dorfstraße 124
17139 Basedow
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines sehr vielgestaltigen Endmoränengebietes einschließlich seiner charakteristischen Lebensgemeinschaften, Pflanzen- und Tierarten als ein besonders wertvoller Teil der Landschaft der „Mecklenburgischen Schweiz“. Es dient insbesondere:
-
dem Erhalt der geomorphologischen Erscheinungen der Endmoräne, insbesondere des stark bewegten Reliefs und der großen Anzahl von Blockpackungen und Findlingen,
-
dem Schutz, der Pflege und Entwicklung der vielfältigen und reichen Struktur in teilweise historisch bedingter Ausprägung, insbesondere gekennzeichnet durch einen kleinräumigen Wechsel von Grünland, Gewässern, Mooren und Sümpfen, Gehölzen und Wald sowie eingelagerten historischen Lesesteinhaufen,
-
dem Erhalt und der Pflege der Standorte biotoptypischer und zum Teil gefährdeter Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften, insbesondere des extensiv genutzten Grünlandes, strukturreicher Wälder und Feldgehölze, der Sümpfe und Moore,
-
dem Schutz der Standorte von auf Gestein und Borke siedelnden Flechten und Moosen, darunter vom Aussterben bedrohte Arten sowie deren Vergesellschaftungen,
-
dem Schutz von Lebensräumen für vom Aussterben bedrohte, stark gefährdete oder bestandsbedrohte Tierarten, darunter viele Vogelarten, Amphibien, Reptilien und Wirbellose,
-
dem Erhalt und der Entwicklung naturnaher, störungsarmer sowie nach Baumarten und Altersstufen stark strukturierter Laubwälder,
-
dem Erhalt geschlossener, unbewirtschafteter Waldbestände in der Glase zum Schutz der darin befindlichen Blockpackungen und Findlinge, zum Schutz vor Erosion sowie zum Erhalt des Kleinklimas für das vom Aussterben bedrohte Grüne Besenmoos,
-
dem Erhalt des reizvollen Landschaftsbildes,
-
dem Erhalt der Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes als Voraussetzung für den Schutz störungsempfindlicher Arten.
(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet dient dem besonderen Schutz von Arten des Anhangs I der
Richtlinie 79/409/EWG
sowie der Erhaltung und Optimierung der Lebensräume entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1, auf welche diese Arten angewiesen sind. Es dient insbesondere:
-
dem Erhalt und der Entwicklung störungsarmer, reich strukturierter Laubmischwälder durch die Begünstigung natürlicher Bestandesstrukturen sowie die Erhöhung des Altbaumanteils und die Sicherung von Totholzanteilen als Brut- und Nahrungshabitat für Schreiadler, Wespenbussard, Mittelspecht und Zwergschnäpper,
-
dem Erhalt und der Wiederherstellung von intakten Waldmooren und -sümpfen als Nahrungsgebiet für den Schreiadler und Brutplatz für den Kranich,
-
dem Erhalt der abwechslungsreichen Struktur des Gebietes mit Grünland, Wäldern und Feldgehölzen als Brut- und Nahrungsplatz für den Rotmilan.
(3) Das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Abs. 4
dient in Verbindung mit den Zielstellungen nach Absatz 1 dem Schutz und der Entwicklung der Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse „Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“, „Waldmeister-Buchenwald (Asperulo fagetum)“ und „Moorwälder“ (prioritärer Lebensraumtyp). Es dient darüber hinaus dem besonderen Schutz von Kammmolch, Rotbauchunke und Grünem Besenmoos als Arten von gemeinschaftlichem Interesse sowie dem Erhalt und der Entwicklung der Strukturen und der Ausstattung der Lebensräume entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1, auf welche diese Arten angewiesen sind.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes oder des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Abs. 4
in ihren jeweiligen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Findlinge und Steine zu werben oder zu entnehmen, ihre Lage zu verändern oder sie zu reinigen,
3.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
4.
Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
5.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
6.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie baurechtlich verfahrensfrei sind oder keiner Baugenehmigung bedürfen,
7.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers oder der Ufer zu beeinträchtigen,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
9.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
10.
außerhalb der vor Ort gekennzeichneten Badestelle zu baden oder zu tauchen,
11.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
12.
Hunde frei laufen zu lassen,
13.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
15.
im Naturschutzgebiet mit Fahrzeugen jeder Art, einschließlich Kutschen, zu fahren, in ihm zu reiten oder Fahrzeuge zu parken,
16.
im Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu reiten,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
18.
Grünland umzubrechen,
19.
Klärschlamm aufzubringen,
20.
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde anzuwenden oder zu lagern,
21.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
22.
nichtheimische oder standortfremde Gehölze oder Nadelhölzer anzubauen,
23.
die forstliche Bewirtschaftung der „Glase“ innerhalb der Gemarkung Schloss Grubenhagen, Flur 3, Flurstücke 1, 3, 4, 6, 8, 10, 12 und 17 (Forstrevier Cramon, Abteilung 421 a
¹
bis a
1⁰
) durchzuführen; ausgenommen sind die Bewirtschaftung der Nadelhölzer mit der Zielstellung der Umwandlung in Laubholzbestände nach Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde sowie von der Forstbehörde angeordnete Waldschutzmaßnahmen nach
§ 19 des Landeswaldgesetzes
,
24.
in der Saftzeit die Einzelstammentnahme in Laubholzbeständen durchzuführen,
25.
die Jagd auf Federwild in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli auszuüben,
26.
Wildäcker oder künstliche Suhlen neu anzulegen, Fütterungsmittel auszubringen oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einzusetzen,
27.
die Fallenjagd ohne vorherige schriftliche Anzeige bei der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde auszuüben,
28.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
29.
jagdliche Einrichtungen zu errichten oder Kirrungen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde anzulegen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
30.
außerhalb der zwei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Angelstellen am südlichen Teil des Ohgangsees zu angeln,
31.
im Rahmen der Angelnutzung Besatzmaßnahmen mit Fischen oder anderen Wassertieren im Ohgangsee vorzunehmen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten:
1.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 2, 5, 6, 8, 12, 14 und 15
bleiben die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen einschließlich der dafür erforderlichen Unterhaltung der Weidezäune und der Wasserleitung sowie die Verwendung beweglicher Rinderfangeinrichtungen;
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt; für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten und seltener Pflanzengesellschaften kann die Naturschutzbehörde das Durchführen oder Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen jährlich in Abstimmung mit den Nutzern festlegen,
2.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 8, 14 und 15
bleibt die forstwirtschaftliche Nutzung der als Wald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft mit der Maßgabe, dass Nadelforsten nach Hiebsreife in Laubwälder umgewandelt werden,
3.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 6, 9, 12, 14 und 15
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes,
4.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 1, 7 , 8, 13, 14 und 15
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die nach einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan durchgeführt werden,
5.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 1, 5, 8, 14 und 15
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung oder Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
6.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 1
bleibt die Unterhaltung des Weges innerhalb der Flurstücke 18 und 19 der Gemarkung Krevtsee, Flur 1 mit der Maßgabe, dass die Verwendung wassergefährdender, auswasch- oder auslaugbarer Materialien nicht statthaft ist,
7.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 1, 3, 4, 7, 8, 9, 14, 15 und 17
bleiben bergbauliche Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiung zuständigen Naturschutzbehörde im Rahmen der bei Inkrafttreten der Verordnung geltenden Rahmenbetriebsplanzulassung für den Kiessandtagebau Langhagen,
8.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 14 und 15
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
9.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
10.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 17
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutztafeln sowie von Schildern aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
11.
nach
§ 4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3)
§ 18 Abs. 1 bis 4 des Landesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 1 bis 24
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3
und
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 25 bis 29
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 30 bis 31
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus
§ 26 Abs. 4 des Landesfischereigesetzes
. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 26 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes
.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes „Wüste und Glase“ vom 22. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 681, 806) außer Kraft.
Schwerin, den 26. Mai 2008
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage
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