Verordnung über das Naturschutzgebiet "Obere Nebelseen" Vom 12. Juni 1996
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Obere Nebelseen"
Vom 12. Juni 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 150) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Obere Nebelseen" vom 12. Juni 1996 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 28.06.2008 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Anlage | 28.06.2008 |
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Das nördlich der Nossentiner Heide gelegene Quellgebiet der Nebel mit dem Hofsee, Kraazer See und Malkwitzer See im Landkreis Müritz wird in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Obere Nebelseen" in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 507 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemarkungen Malkwitz, Hohen Wangelin und Cramon in der Gemeinde Hohen Wangelin, Landkreis Müritz.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000, die als
Anlage
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer durchgehenden schwarzen Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile (Pfeilspitze auf der Grenze) eingetragen. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit in Richtung des Naturschutzgebietes weisenden Pfeilen versehen ist. Die geänderte Grenzziehung des Naturschutzgebietes im Bereich der Gemarkung Malkwitz, Flur 1, ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 5 000 auf dieselbe Weise gekennzeichnet und grob textlich beschrieben; die darin ausgegrenzte Teilfläche ist auf einem Luftbild im Maßstab 1 : 5 000 schraffiert dargestellt. Die genannten Karten, die Grenzbeschreibung und das Luftbild sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
-
Landkreis Müritz
- Der Landrat -
Zum Amtsbrink 2
17192 Waren (Müritz),
-
Amt Seenlandschaft Waren
- Der Amtsvorsteher -
Friedensstraße 11
17192 Waren (Müritz),
-
Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide
Ziegenhorn 1
19395 Karow
niedergelegt. Die Unterlagen können bei den genannten Behörden während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient der Erhaltung, Renaturierung und Entwicklung des Quellgebietes der Nebel, welches naturnahe und landschaftlich reizvolle Niedermoorflächen, Seen sowie ausgedehnte Trockenstandorte umfaßt. Diese Biotope mit ihren typischen Tier- und Pflanzengesellschaften sind Lebensräume einer Vielzahl geschützter und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten. Nutzungsmaßnahmen sollen naturgemäß erfolgen, sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften orientieren und, soweit notwendig, der Wiederherstellung der natürlichen oder landschaftsgemäßen Situation dienen.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Abgrabungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde im Rahmen der Beweidung, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen oder der gekennzeichneten Wege oder Plätze zu betreten oder außerhalb der öffentlichen Straßen oder der gekennzeichneten Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen oder der gekennzeichneten Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
die Gewässer des Gebietes mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Grünland oder Ödland umzubrechen,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln oder Wegemarkierungen aufzustellen oder anzubringen,
18.
zu reiten,
19.
Müll und Abfälle jeder Art abzulagern oder das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen,
20.
in den Gewässern des Naturschutzgebietes zu tauchen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 7, 11 und 12
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der als Acker genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 14
bleibt die Ausbringung organischer Düngemittel im Rahmen der landwirtschaftlichen Bodennutzung auf den als Acker genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
3.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 17
bleibt die ordnungsgemäße Forstwirtschaft gemäß den Grundsätzen und Richtlinien der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
die forstliche Nutzung oder Pflege der Moorstandorte ist unzulässig,
b)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 14
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten kann die Naturschutzbehörde die Durchführung oder das Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen kleinflächig jährlich gesondert festlegen,
5.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild ist unzulässig,
b)
die Durchführung der Fallenjagd ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
c)
das Anlegen von Wildäckern, künstlichen Suhlen sowie das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen ist unzulässig,
d)
die Durchführung von Gesellschaftsjagden in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. November ist untersagt,
e)
das Errichten von jagdlichen Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
6.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 8, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
a)
die Zufütterung ist unzulässig,
b)
das Durchführen von Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten, außer der Besatz mit 15 Stück Karpfen je Hektar und Jahr, ist unzulässig,
c)
das Verwenden von Reusen ohne Otterausstieg ist unzulässig,
d)
das Ausgeben von Angelkarten für den Kraazer See und Cramoner Hofsee ist unzulässig,
e)
die Ausgabe einer begrenzten Anzahl von Angelkarten für den Malkwitzer See ist nur im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde und nur für die von dieser ausgewiesenen Bereiche am Ostufer des Sees zulässig,
f)
die Elektrofischerei ist zweimal jährlich nach Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
7.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung, Sicherung und Instandsetzung der vorhandenen und bewirtschafteten Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
8.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 und 3
bleiben die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Straßen und Wege im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde mit der Einschränkung, daß die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien nicht statthaft ist,
9.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstigen Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtiger Interessen,
10.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12, 13, 18 und 20
bleibt die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
11.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 9
bleibt das Baden an den dafür ausgewiesenen Badestellen,
12.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 18
bleibt das Reiten auf ausgewiesenen Wegen,
13.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, wie Gräben und Vorfluter, mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
14.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie Maßnahmen dieser Behörde zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und der Besucherlenkung.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten der
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten der
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot des
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 20
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe a
Moorstandorte forstlich nutzt oder pflegt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe b
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 4
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt oder einer Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten durch die Naturschutzbehörde zuwiderhandelt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 5 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 5 Buchstabe b
die Fallenjagd ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 5 Buchstabe c
Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 5 Buchstabe d
in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. November Gesellschaftsjagden durchführt,
5.
entgegen
§ 5 Nr. 5 Buchstabe e
jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe a
die Zufütterung vornimmt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe b
andere Besatzmaßnahmen als den Besatz mit 15 Stück Karpfen je Jahr und Hektar durchführt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe c
Reusen verwendet, die nicht mit einem Otterausstieg versehen sind,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe d
Angelkarten für den Kraazer See oder Cramoner Hofsee ausgibt,
5.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe e
Angelkarten für den Malkwitzer See ohne das Einvernehmen der Naturschutzbehörde oder Angelkarten für andere als die von dieser ausgewiesenen Bereiche ausgibt,
6.
entgegen
§ 5 Nr. 6 Buchstabe f
die Elektrofischerei mehr als zweimal jährlich oder ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde ausübt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 12. Juni 1996
Der Minister für Landwirtschaft
und Naturschutz
Martin Brick
Anlage
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