WSGVO Dahmen
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dahmen (Wasserschutzgebietsverordnung Dahmen - WSGVO Dahmen) Vom 29. Juni 2005

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dahmen (Wasserschutzgebietsverordnung
Dahmen - WSGVO Dahmen) Vom 29. Juni 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 504)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dahmen (Wasserschutzgebietsverordnung Dahmen - WSGVO Dahmen) vom 29. Juni 200514.07.2005
Eingangsformel14.07.2005
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet14.07.2005
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich31.12.2008
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen14.07.2005
§ 4 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen14.07.2005
§ 5 - Duldungspflichten14.07.2005
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten14.07.2005
§ 7 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten14.07.2005
Anlage 131.12.2008
Anlage 214.07.2005
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30.
November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert
worden ist, verordnet das Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage
Dahmen zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter),
derzeit der Zweckverband „Wasser/Abwasser Mecklenburgische Schweiz“,
das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich, Zone II engere Schutzzone, Zone
III weitere Schutzzone.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Im Einzelnen ergibt sich die genaue, maßgebende Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen aus elf Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe, die gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung sind. Die Zone I ist darin durch eine rote, die Zone II durch eine blaue Umrandung markiert. Die Karten werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
1.
Amt Mecklenburgische Schweiz
- Der Amtsvorsteher -
von-Pentz-Allee 7
17166 Teterow,
2.
Amt Seenlandschaft Waren
- Der Amtsvorsteher -
Friedensstraße 11
17192 Waren (Müritz),
3.
Landkreis Güstrow
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow,
4.
Landkreis Müritz
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Zum Amtsbrink 2
17192 Waren (Müritz),
5.
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock
Abt. Wasser und Boden
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock,
6.
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg
Abt. Wasser und Boden
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg
hinterlegt und können in den genannten Ämtern während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren
die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere
Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der
Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“
kenntlich zu machen.
(6) Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung ist die für das Grundwasser zuständige untere
Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Wasserschutzgebiet
oder Teile davon befinden.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage
2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nr. 4.6, 4.7, 5.11, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen
im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nr. 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der
Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

(1) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung
oder Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen,
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen
werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3 fallen.
(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach § 19 Abs. 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie § 19 Abs. 3 und 4 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung
oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht,
wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen
oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen
der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere
zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur
Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit
oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen
sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen und Auflagen beachtet
und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie
Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder
beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten
wahrgenommen werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt, für die nach § 2a Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern keine Befreiung
durch die untere Wasserbehörde erteilt worden ist, oder einer Anordnung
aufgrund des § 4 Abs. 1 nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Teterow Nr. 54-12/81 vom 21. Mai 1981 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dahmen außer Kraft.

Anlage 1

zur WSGVO Dahmen vom 29.06.2005
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Anlage 2

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