Verordnung über das Naturschutzgebiet „Peenemünder Haken, Struck und Ruden“ Vom 10. Dezember 2008
Verordnung über das
Naturschutzgebiet „Peenemünder Haken, Struck und Ruden“
Vom 10. Dezember 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Peenemünder Haken, Struck und Ruden“ vom 10. Dezember 2008 | 31.12.2008 |
Eingangsformel | 31.12.2008 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet und zu Europäischen Vogelschutzgebieten | 31.12.2008 |
§ 2 - Geltungsbereich | 31.12.2008 |
§ 3 - Schutzzweck und Erhaltungsziele des Gebietsteils A | 31.12.2008 |
§ 4 - Schutzzweck und Erhaltungsziele des Gebietsteils B | 31.12.2008 |
§ 5 - Verbote | 31.12.2008 |
§ 6 - Zulässige Handlungen | 31.12.2008 |
§ 7 - Ausnahmen und Befreiungen im Gebietsteil A | 31.12.2008 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 31.12.2008 |
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 31.12.2008 |
Übersichtskarte - Lage des Naturschutzgebietes „Peenemünder Haken, Struck und Ruden" | 31.12.2008 |
Übersichtskarte - Flächen der Europäischen Vogelschutzgebiete und der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 1 Absatz 3 und 4 | 31.12.2008 |
Aufgrund des
§ 22 Abs. 1
in Verbindung mit
§ 21 Abs. 3
sowie des
§ 28 Absatz 2 und 4 Satz 1 bis 3
in Verbindung mit
§ 21 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) geändert worden ist, und des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet und zu Europäischen Vogelschutzgebieten
(1) Der Peenemünder Haken, die nördliche Kienheide, der Struck, die Insel Ruden, die Freesendorfer Wiesen sowie Teilbereiche des Greifswalder Boddens und der Ostseeküste im Landkreis Ostvorpommern werden in den in
§ 2 Absatz 5 Satz 1
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
„
Peenemünder Haken, Struck und Ruden“ in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Teilflächen des Naturschutzgebietes sind Bestandteil der über den Geltungsbereich der Verordnung hinausgehenden und an die Europäische Kommission gemeldeten Vogelschutzgebiete „Greifswalder Bodden und südlicher Strelasund“ (DE 1747-402) und „Westliche Pommersche Bucht“ (DE 1649-401). Sie erfüllen die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 79/409/EWG
des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, und werden in dem in
§ 2 Absatz 2
beschriebenen Umfang zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärt.
(4) Teilflächen des Naturschutzgebietes sind in dem in
§ 2 Absatz 3
beschriebenen Umfang Bestandteil der über den Geltungsbereich der Verordnung hinausgehenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit der Bezeichnung „Greifswalder Bodden, Teile des Strelasundes und Nordspitze Usedom“ (DE 1747-301) sowie „Greifswalder Boddenrandschwelle und Teile der Pommerschen Bucht“ (DE 1749-302). Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient auch der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Gesamtgröße von etwa 7870 Hektar, davon etwa 6500 Hektar Ostsee- und Boddengewässer. Es wird in die Gebietsteile A und B gegliedert. Der Gebietsteil A hat eine Größe von etwa 7600 Hektar und umfasst Wasserflächen des Greifswalder Boddens, der Spandowerhagener Wiek und der Ostsee sowie Landschaftsteile der Gemeinde Kröslin in den Gemarkungen Insel Ruden, Flur 1 und Spandowerhagen, Fluren 1, 2 und 3, der Gemeinde Lubmin in den Gemarkungen Lubmin, Flur 2 und Freesendorf, Flur 1 sowie der Gemeinde Peenemünde in der Gemarkung Peenemünde, Fluren 4, 5 und 7. Der Gebietsteil B hat eine Größe von etwa 270 Hektar und umfasst östlich des Auslaufkanals und nördlich des Einlaufkanals gelegene Wald- und Offenlandbereiche sowie Teile der beidseitig des Auslaufkanals gelegenen Wasserflächen. Er umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Lubmin in den Gemarkungen Freesendorf, Flur 1 und Lubmin, Flur 2, der Gemeinde Rubenow in der Gemarkung Nonnendorf, Flur 1 sowie der Gemeinde Kröslin in der Gemarkung Spandowerhagen, Fluren 1, 2 und 3.
(2) Die gemäß
§ 1 Absatz 3
zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärte Fläche des Gebietes DE 1747-402 hat eine Größe von etwa 7040 Hektar und umfasst Wasserflächen des Naturschutzgebietes, die Freesendorfer Wiesen, den Struck, die Insel Ruden und Teilflächen des Peenemünder Hakens in den in Absatz 1 genannten Gemarkungen und Fluren, ausgenommen die Gemarkung Peenemünde, Flur 7. Die gemäß
§ 1 Absatz 3
zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärte Fläche des Gebietes DE 1649-401 hat eine Größe von etwa 300 Hektar und umfasst Wasserflächen des Naturschutzgebietes.
(3) Das unter
§ 1 Absatz 4
genannte Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung DE 1747-301 hat eine Größe von etwa 6200 Hektar und umfasst Teile der Wasserflächen des Naturschutzgebietes, Teilbereiche der Freesendorfer Wiesen, den Struck, die Insel Ruden, den Peenemünder Haken und Teilbereiche der Kienheide. Das unter
§ 1 Absatz 4
genannte Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung DE 1749-302 hat eine Größe von etwa 1 460 Hektar und umfasst Wasserflächen des Naturschutzgebietes.
(4) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50000, die als
Anlage 1
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine einseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. Der Gebietsteil A ist in dieser Karte unschraffiert und der Gebietsteil B schraffiert dargestellt. Die Flächen der Europäischen Vogelschutzgebiete und der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 3 und 4
sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1:100000, die als
Anlage 2
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, schraffiert dargestellt.
(5) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. Darüber hinaus werden in diesen Karten die Flächen der Gebietsteile A und B dargestellt. Die maßgeblichen Grenzen der Europäischen Vogelschutzgebiete und der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 3 und 4
sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe mit unterschiedlichen, in den Karten erläuterten Signaturen dargestellt. Die in Satz 1 und 3 genannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
-
Landkreis Ostvorpommern
- Der Landrat -
Demminer Straße 71 - 74
17389 Anklam,
-
Amt Lubmin
- Der Amtsvorsteher -
Geschwister-Scholl-Weg 15
17509 Lubmin,
-
Amt Usedom-Nord
- Der Amtsvorsteher -
Möwenstraße 1
17454 Zinnowitz,
-
Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Ueckermünde
Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck und Erhaltungsziele des Gebietsteils A
(1) Das Naturschutzgebiet besteht in seinen wesentlichen Teilen seit 1925 und ist damit das älteste Schutzgebiet im Land Mecklenburg-Vorpommern. Es dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines Ausschnittes der vorpommerschen Boddenlandschaft mit einer Vielzahl charakteristischer Meeres- und Küstenbiotope sowie deren charakteristischer Artenausstattung und insbesondere:
1.
der Erhaltung und ungestörten Entwicklung ausgedehnter Flachwasserbereiche und Windwatte sowie von Strandseen und Röhrichtbeständen mit dem jeweils charakteristischen Arteninventar durch Zulassung einer ungestörten Küstendynamik und Vermeidung von Schadstoff- und Nährstoffeinträgen,
2.
der Erhaltung großer unzerschnittener, störungsarmer Land- und Wasserflächen in naturnaher Ausprägung mit dem jeweils charakteristischen Arteninventar,
3.
der Sicherung einer natürlichen Entwicklung von Küstenbiotopen, insbesondere von Dünen und Strandwällen durch Zulassung der Küstenausgleichsprozesse,
4.
der Erhaltung und Entwicklung störungsarmer, artenreicher Salzwiesen als Lebensraum einer Vielzahl gefährdeter Tier- und Pflanzenarten durch extensive Pflegenutzung und Sicherung der natürlichen Küstenüberflutung,
5.
der Erhaltung artenreicher Borstgrasrasen, Sandpionierfluren, Sandmagerrasen und Wachholderheiden auf nährstoffarmen Standorten, insbesondere durch Sicherung der Nährstoffarmut und extensive Pflegenutzung,
6.
der Erhaltung und Entwicklung der Waldbereiche mit dem jeweils charakteristischen Arteninventar durch teilweisen Nutzungssausschluss, Fortführung historischer Bewirtschaftungsformen (Hudewälder) sowie durch Begünstigung und Förderung natürlicher Bestandesstrukturen,
7.
der Erhaltung und Förderung der Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes durch gezielte Besucherlenkung und Ausschluss gefährdender Nutzungen,
8.
der Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes als Lebensraum einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten und mit besonderer Bedeutung als Brut-, Rast-, Mauser- und Nahrungsraum arten- und individuenreicher Vogelansammlungen.
(2) Für die einzelnen Naturräume des Naturschutzgebietes bestimmt sich der Schutzzweck wie folgt:
1.
Flachwassergebiet Freesendorfer Haken
Erhaltung eines großen Schaargebietes mit einem günstigen ökologischen Zustand von Flachwasserzonen, Sandbänken und Windwatten zur Sicherung der ökologischen Funktionalität als Laich- und Aufwuchsareal für Fische und ganzjähriges Rast-, Nahrungs- und Ruhegewässer verschiedenster Vogelarten,
2.
Flachwassergebiet Peenemünder Haken
Erhaltung eines großen, zusammenhängenden Flachwasserbereiches an der Nordspitze der Insel Usedom mit einem günstigen ökologischen Zustand von Flachwasserzonen, Sandbänken und Windwatten zur Sicherung der ökologischen Funktionalität als Sedimentationsgebiet, überregional bedeutsames Rast- und Nahrungsgewässer verschiedenster Vogelarten sowie als ganzjährigen Aufenthaltsraum für Meeressäuger,
3.
Seegebiet um die Insel Ruden
Erhaltung eines Ausschnittes einer submarinen Rifflandschaft mit einem günstigen ökologischen Zustand von Flachwasserzonen, Sandbänken und Geschiebemergel-Riffen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität als Abrasions- und Sedimentationsgebiet und ganzjähriges Rast-, Nahrungs- und Ruhegewässer verschiedenster Vogelarten,
4.
Insel Struck und Freesendorfer Wiesen
Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines großflächigen, größtenteils vermoorten Anlandungsgebietes mit Salzwiesen, Borstgrasrasen, Wacholderheiden, Strandwällen, natürlichen Dünen, Strandseen, schütteren Schilf- und Großseggenbeständen sowie einem alten Birken-Eichenwald als Hudewald zur Sicherung der ökologischen Funktionalität als Standort einer spezifischen Flora, als Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet verschiedenster Vogelarten sowie als Lebensraum einer spezialisierten Wirbellosenfauna,
5.
Insel Ruden
Erhaltung und Entwicklung einer kleinen Insel mit Strandwällen, natürlichen Dünen, eines Dünenkiefernwaldes als Hudewald sowie des künstlichen Riffes zur Sicherung der ökologischen Funktionalität als Brut- und Rastgebiet verschiedenster Vogelarten sowie als ganzjährigen Aufenthaltsraum für Meeressäuger,
6.
Peenemünder Haken
Erhaltung eines ausgedehnten Strandwallsystems mit einem günstigen ökologischen Zustand von Salzwiesen, Röhrichten, natürlich bewaldeten Reffen und Riegen sowie Dünenkiefernwäldern zur Sicherung der ökologischen Funktionalität, insbesondere als Standort einer an diese Bedingungen angepassten, spezifischen Flora sowie als Brut- und Nahrungsgebiet verschiedenster Vogelarten.
Die in Satz 1 genannten Naturräume sind in Karten im Maßstab 1:50000 dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 5
archivmäßig verwahrt und hinterlegt.
(3) Der Schutzzweck der Europäischen Vogelschutzgebiete nach
§ 1 Absatz 3
umfasst die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume, der es den besonders gefährdeten oder in bedeutsamen Konzentrationen vorkommenden Vogelarten ermöglicht, das Gebiet in der für den günstigen Erhaltungszustand ausreichenden Anzahl, Ausdehnung und Dauer zur Vermehrung, Balz, Mauser, Überwinterung, Rast, Nahrungsaufnahme, zum Ruhen oder zum Schlafen zu nutzen. Insbesondere sind dies:
1.
die Brutvogelarten Alpenstrandläufer, Heidelerche, Kranich, Neuntöter, Rotmilan, Schwarzspecht, Seeadler, Seggenrohrsänger und Sperbergrasmücke (alle Anhang I der
Richtlinie 79/409/EWG
) sowie Austernfischer, Brandgans, Gänsesäger, Kiebitz, Rotschenkel, Sandregenpfeifer und Schnatterente,
2.
die Rastvogelarten Bruchwasserläufer, Flussseeschwalbe, Weißwangengans, Raubseeschwalbe, Säbelschnäbler, Singschwan, Trauerseeschwalbe, Zwergmöwe, Zwergsäger, Zwergschwan und Zwergseeschwalbe (alle Anhang I der
Richtlinie 79/409/EWG
) sowie Bergente, Blässgans, Blässhuhn, Eisente, Gänsesäger, Graugans, Haubentaucher, Höckerschwan, Kiebitz, Kormoran, Krickente, Löffelente, Mittelsäger, Pfeifente, Reiherente, Saatgans, Samtente, Schellente, Schnatterente, Spießente und Trauerente.
Für die in Satz 1 genannten Zielstellungen sind in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 insbesondere folgende Lebensräume und Zustände bedeutsam:
1.
ein gut durchlichteter Wasserkörper mit ungestörter Sedimentations- und Stoffhaushaltsdynamik,
2.
eine gut ausgebildete Unterwasservegetation mit einer dort und auf dem Meeresboden reichhaltigen Tierwelt, insbesondere einer artenreichen und standorttypischen Unterwasserbodenfauna sowie einer vielfältigen Fischfauna,
3.
lange störungsarme Uferlinien, große unzerschnittene und störungsarme Wasserflächen, störungsarme Verlandungsbereiche, Still- und Seichtwassergebiete sowie ein störungsarmer Luftraum,
4.
Land- und Wasserflächen und Sedimente, die arm an anthropogen freigesetzten Stoffen sind,
5.
eine natürliche Küstendynamik in größtmöglichem Umfang zur Gewährleistung spezifischer Habitatvoraussetzungen,
6.
eine natürliche Überflutungsdynamik,
7.
Flachwasserzonen mit ausgeprägter Submersvegetation und der dazu erforderlichen Wasserqualität,
8.
störungsarme Flachküsten und Salz-Vegetation,
9.
störungsarme Sand- oder Kiesstrände,
10.
wüchsige Brackwasserröhrichte,
11.
Salzgrünlandflächen (Küstenüberflutungsmoore) mit extensiver Nutzung und funktionsfähiger Küstenüberflutung,
12.
bereichsweise schüttere Schilf-Röhrichte oder Großseggenbestände mit einer späten und in der Intensität angepassten Viehbeweidung ab Mitte Juni,
13.
Kleingewässersysteme in den Salzgrünlandflächen,
14.
große unzerschnittene und störungsarme Grünlandflächen,
15.
ein Prädatorenbestand, der einer Dichte entspricht, die insbesondere Bodenbrütern ausreichende Bruterfolgschancen lässt,
16.
störungsarme Wälder mit einem größtmöglichen Altholzanteil,
17.
insektenreiche Offenlandbereiche auf Sandböden,
18.
halboffene Bereiche mit einem hohem Anteil an Verbuschungszonen,
19.
störungsarme Moore und Sümpfe mit möglichst natürlichen Wasserständen.
(4) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 4
dienen in Verbindung mit den Zielstellungen nach den Absätzen 1 bis 3 dem Schutz und der Entwicklung der Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse „Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)“, „Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen)“, „Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden“ und „Moorwälder“ (alle: prioritäre Lebensraumtypen) sowie „Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser“, „Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt“, „Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen)“, „Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae)“, „Einjährige Spülsäume“, „Primärdünen“, „Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria“, „Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und boralen Region“, „Feuchte Dünentäler“, „Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“, „Dystrophe Seen und Teiche“, „Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen oder tonig-schluffigen Böden“ und „Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)“. Sie dienen darüber hinaus dem besonderen Schutz der Vorkommen von Fischotter, Kegelrobbe, Seehund, Schweinswal, Kammmolch, Atlantischer Stör, Finte, Flussneunauge, Meerneunauge als Arten von gemeinschaftlichem Interesse sowie der Erhaltung und Entwicklung von Strukturen und der Ausstattung der Lebensräume nach den Absätzen 1 bis 3, auf welche diese Arten angewiesen sind.
§ 4 Schutzzweck und Erhaltungsziele des Gebietsteils B
(1) Der Schutzzweck des Naturschutzgebietes und Europäischen Vogelschutzgebietes erstreckt sich auf die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume, der es den besonders gefährdeten oder in bedeutsamen Konzentrationen vorkommenden Vogelarten ermöglicht, das Gebiet in einer für den günstigen Erhaltungszustand ausreichenden Anzahl, Ausdehnung und Dauer zur Brut, Mauser, Überwinterung, Rast, Nahrungsaufnahme, zum Ruhen oder zum Schlafen zu nutzen. Insbesondere sind dies:
1.
die Brutvogelarten Heidelerche, Neuntöter, Rotmilan, Schwarzspecht, Seeadler und Sperbergrasmücke (alle Anhang I der
Richtlinie 79/409/EWG
) sowie Austernfischer, Brandgans, Kiebitz, Rotschenkel und Sandregenpfeifer,
2.
die Rastvogelarten Singschwan, Zwergsäger und Zwergschwan (alle Anhang I der
Richtlinie 79/409/EWG
) sowie Bergente, Blässgans, Graugans, Eisente, Gänsesäger, Haubentaucher, Höckerschwan, Kormoran, Mittelsäger, Pfeifente und Schellente.
Für die in Satz 1 genannten Zielstellungen sind insbesondere die unter
§ 3 Absatz 3 Satz 3
genannten Lebensräume und Zustände bedeutsam.
(2) Das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 4
dient dem Schutz und der Entwicklung:
1.
des Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse „Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation“ (Graudünen) als prioritärer Lebensraumtyp mit den lebensraumtypischen Pflanzen- und Tierarten, einem ausgeprägten typischen Dünenrelief, einer natürlichen Küstendynamik mit regelmäßiger strandseitiger Sandnachlieferung und einer gehölzfreien Vegetationsausbildung,
2.
des Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse „Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden“ als prioritärer Lebensraumtyp mit den lebensraumtypischen Tier- und Pflanzenarten und Habitatstrukturen, u. a. dem Wechsel von Nassstellen, Flutmulden, frischen und trockenen Bereichen, dem Vorkommen kleinflächiger vegetationsfreier Rohböden und Sandstellen und der Nährstoffarmut,
3.
des Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse „Altantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae)“ mit den lebensraumtypischen Pflanzen- und Tierarten, den lebensraumtypischen Strukturen wie Priele, Röten, Abflussrinnen, Senken und Offenbodenstellen, den vielfältigen Vegetationsstrukturen unterschiedlicher Wuchshöhe sowie einer natürlichen Überflutungsdynamik mit regelmäßigem Salzwassereinfluss,
4.
des Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse „Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser“ in der lebensraumtypischen Ausprägung und mit dem daran gebundenen Artenvorkommen sowie des Lebensraumtyps „Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt“ und dem charakteristischen Arteninventar.
Es dient darüber hinaus dem besonderen Schutz der Vorkommen von Kegelrobbe und Seehund als Arten von gemeinschaftlichem Interesse sowie der Erhaltung und der Entwicklung von Strukturen und der Ausstattung der Lebensräume, auf welche diese Arten angewiesen sind. Zur Umsetzung der genannten Schutzzwecke werden folgende Erhaltungsziele bestimmt:
1.
Erhaltung von Graudünen durch Sicherung der natürlichen Dünenbildungsprozesse und Schutz vor Vertritt und Zerschneidung,
2.
Erhaltung artenreicher Borstgrasrasen durch Sicherung der Nährstoffarmut und extensive Pflegenutzung,
3.
Erhaltung von Salzgrünlandflächen (Küstenüberflutungsmoore) durch extensive Nutzung und funktionsfähige Küstenüberflutung,
4.
Erhaltung von Sandbänken mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser und regelmäßig trockenfallender Wattflächen mit Sand-, Schlick- oder Mischsubstrat durch Sicherung einer ungestörten Sedimentations- und Stoffhaushaltsdynamik,
5.
Erhaltung der Lebensraumfunktion für Meeressäuger durch Sicherung der Sedimentationsdynamik und Störungsarmut.
§ 5 Verbote
(1) Alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß
§ 1 Absatz 3
oder der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 4
in ihren jeweiligen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen der Gebietsteile A und B führen können, sind verboten.
(2) Im Gebietsteil A des Naturschutzgebietes sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen, Stoffeinleitungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art, mit Ausnahme genehmigter Reusen, zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie baurechtlich verfahrensfrei sind oder keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung oder Gebäudenutzung zu ändern,
7.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachteiligen Veränderung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
9.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
10.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
11.
Hunde frei laufen zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren oder in ihm zu reiten,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art an den Ufern des Naturschutzgebietes anzulegen, alle nicht zur Bundeswasserstraße gehörenden Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren, von Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art aus das Naturschutzgebiet zu betreten oder Eisflächen zu betreten oder zu befahren,
15.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
16.
gentechnisch veränderte Organismen oder deren Teile oder Abprodukte einzubringen, auszusetzen oder anzubauen,
17.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder organische oder anorganische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
18.
Grünland umzubrechen, Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen,
19.
Zufütterungen vorzunehmen,
20.
eine Grünlandbewirtschaftung durchzuführen, die hinsichtlich Viehbesatzdichte, Mahdterminen, Beweidungszeitraum sowie der Winterweide nicht den Erhaltungszielen nach
§ 3
entspricht; die Grünlandbewirtschaftung ist gemäß den Festlegungen der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen; die protokollierte Festlegung erfolgt jeweils jährlich bis zum 31. Dezember für das Folgejahr, soweit keine anderen Termine einvernehmlich bestimmt werden,
21.
eine Grünlandbewirtschaftung oder sonstige Bewirtschaftung des Strandwalles (Landbrücke) durchzuführen, der den Freesendorfer See vom Greifswalder Bodden trennt, oder diesen Strandwall anderweitig zu befahren; der Verbotsbereich des Strandwalls ist in der Karte im Maßstab 1:10000 als Bestandteil dieser Verordnung dargestellt; die Karte wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 5
archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
22.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
23.
Kahlschläge anzulegen,
24.
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anzubauen,
25.
die Waldflächen auf dem Ruden und dem Struck oder die Laubwaldbestände im Bereich des Peenemünder Hakens forstlich zu nutzen; ausgenommen ist die Beweidung auf dem Ruden und dem Struck im Sinne einer Hudewaldnutzung,
26.
auf der Insel Ruden die Jagd in einer anderen Form als zur Raubwildbejagung durchzuführen,
27.
die Jagd auf Federwild auszuüben, Wildäcker, Wildäsungsflächen oder andere zu diesem Zweck bestimmte Einrichtungen sowie künstliche Suhlen anzulegen, Lockmittel an Suhlen einzusetzen oder Jagdhütten zu errichten,
28.
Gesellschaftsjagden ohne vorherige Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
29.
jagdliche Einrichtungen zu errichten oder Kirrungen oder Wildfütterungen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde anzulegen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
30.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
31.
die Fischerei im Freesendorfer See und dessen Zu- und Ablauf auszuüben,
32.
innerhalb der in der Karte im Maßstab 1:50000 dargestellten Bereiche oder den in dieser Karte angegebenen Ausschlusszeiten zu angeln; die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 5
archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
33.
die Stellnetzfischerei innerhalb der in der Karte im Maßstab 1:50000 schraffiert dargestellten Bereiche auszuüben; die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 5
archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
34.
die Fischerei mit Methoden der aktiven Fischerei auszuüben; ausgenommen ist die Köderzeesenfischerei in dem in der Karte im Maßstab 1:50000 schraffiert dargestellten Bereich; die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 5
archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
35.
die Anzahl der fischereirechtlich genehmigten Reusen mit einer Bügelhöhe ab 60 Zentimeter zu erhöhen oder ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde Reusenstandorte zu verändern.
(3) Im Gebietsteil B des Naturschutzgebietes gelten die Verbote des Absatzes 2 Nummer 32 bis 35.
(4) Bei der Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei sind von den die Fischerei ausübenden Personen auf Verlangen der zuständigen Naturschutzbehörde Angaben zu Art und Umfang des Beifanges an Vögeln und Säugetieren zu machen und Kontrollen des Beifanges dieser Arten zu dulden. Sofern Beifänge von Säugetieren (Meeressäuger, Fischotter) oder Vögeln auftreten, soll ihnen mit geeigneten Vermeidungsmaßnahmen (Anpassung der Fangmethode, des Fanggeräts oder Wechsel des Standortes) entgegengewirkt werden.
§ 6 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten im Gebietsteil Ades Naturschutzgebietes
1.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4, 8, 11, 12 und 13
bleibt die extensive landwirtschaftliche Nutzung der als Weide oder Mähweide genutzten Flächen mit denunter
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 16 bis 21
genannten Einschränkungen;
§ 20 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit den unter
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 26 bis 30
genannten Einschränkungen,
3.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 und 14
bleibt die Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei mit den unter
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 31 bis 35
genannten Einschränkungen,
4.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9
bleibt die Ausübung der Angelnutzung mit den unter
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 32
genannten Einschränkungen,
5.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4, 8, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der nutzbaren Waldflächen auf dem Peenemünder Haken und in der Kienheide entsprechend einem für diesen Bereich zwischen der zuständigen Forst- und Naturschutzbehörde abgestimmten Pflege- und Entwicklungskonzept sowie mit den unter
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 16 und 22 bis 25
genannten Einschränkungen,
6.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 14
bleibt der Weiterbetrieb des Hafens und die Nutzung der Gebäude auf dem Ruden gemäß einer vom Nutzer im Einvernehmen mit der für die Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Nutzungskonzeption,
7.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
bleiben die erforderlichen, einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der öffentlichen Wege mit der Maßgabe, dass die Verwendung wassergefährdender, auslaugbarer Materialien unzulässig ist,
8.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 12, 13 und 14
bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung der Küstenschutzanlagen auf der Insel Ruden in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße Ostsee einschließlich der dafür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
10.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 12, 13 und 15
bleiben Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung sowie zur wissenschaftlichen Erforschung und Kennzeichnung der vorhandenen Denkmale im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
11.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8, 12 und 13
bleiben Maßnahmen zum Betrieb und zur Unterhaltung der Verteidigungsanlage Peenemünde,
12.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 15
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutztafeln sowie von Schildern aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
13.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
14.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11, 12, 13 und 14
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
15.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4, 12 und 13
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
16.
nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind,
soweit diese Handlungen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Europäischen Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 3 und 4
in ihren jeweiligen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können.
(2) Unberührt von den Verboten des
§ 5 Absatz 1
im Gebietsteil B bleiben Projekte, die unter Beachtung des Artikels 6 Absatz 3 und 4 der
Richtlinie 92/43/EWG
oder des Artikels 4 der
Richtlinie 79/409/EWG
und der zu deren Umsetzung erlassenen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts bestandskräftig zugelassen worden sind oder die unter den Voraussetzungen dieser Vorschriften zugelassen werden. Für sonstige Handlungen und Maßnahmen im Gebietsteil B kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 5 Absatz 1
zulassen, sofern die Voraussetzungen des
§ 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, oder des
§ 35 des Bundesnaturschutzgesetzes
oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften vorliegen.
§ 7 Ausnahmen und Befreiungen im Gebietsteil A
(1) Von den Verboten nach
§ 5 Absatz 1 und 2
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt oder nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten nach
§ 5 Absatz 1 und 2
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) Kann das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck nach
§ 3 Absatz 3 und 4
in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden, ist insoweit
§ 34 des Bundesnaturschutzgesetzes
oder die entsprechende Landesvorschrift zu beachten.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Absatz 2 Nummer 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 25
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 6 Absatz 1
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 7
erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Absatz 3
und
§ 70 Absatz 1 Nummer 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Absatz 3 Nummer 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 26 bis 30
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 6 Absatz 1
zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 7
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Absatz 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 31 bis 35
oder
§ 5 Absatz 3
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 6 Absatz 1
zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 7
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde bestimmen sich nach
§ 26 Absatz 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Peenemünder Haken, Struck und Ruden“ des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 30. März 1925 (Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Stettin Nummer 17 S. 141 und Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Stralsund Nummer 27 S. 100) sowie die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes „Erweiterung Peenemünder Haken, Struck und Ruden“ vom 4. November 1993 (GVOBl. M-V S. 955) sowie die Behandlungsrichtlinie zur Entwicklung, Gestaltung und Pflege des Naturschutzgebietes Peenemünder Haken, Struck und Ruden vom 13. Juli 1984 außer Kraft.
Schwerin, den 10. Dezember 2008
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
In Vertretung
Dr. Karl Otto Kreer
Übersichtskarte
Lage des Naturschutzgebietes „Peenemünder Haken, Struck und Ruden“
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Übersichtskarte
Flächen der Europäischen Vogelschutzgebiete und der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 3 und 4
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