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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Greifswalder Bodden“ Vom 10. Dezember 2008

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Greifswalder Bodden“
Vom 10. Dezember 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Greifswalder Bodden“ vom 10. Dezember 200831.12.2008
Eingangsformel31.12.2008
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet und zum Europäischen Vogelschutzgebiet31.12.2008
§ 2 - Geltungsbereich31.12.2008
§ 3 - Gebietscharakter31.12.2008
§ 4 - Schutzzweck und Erhaltungsziele31.12.2008
§ 5 - Verbote31.12.2008
§ 6 - Ausnahmen31.12.2008
§ 7 - Duldungspflichten31.12.2008
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten31.12.2008
§ 9 - Inkrafttreten31.12.2008
Übersichtskarte - Landschaftsschutzgebiet "Greifswalder Bodden”31.12.2008
Aufgrund des § 23 Absatz 1
in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3
sowie des § 28 Absatz 2 und 4 Satz 1 bis 3
in Verbindung mit § 21 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet und zum Europäischen Vogelschutzgebiet

(1) Teilflächen des Greifswalder Boddens werden in den in
§ 2 Absatz 4 näher bezeichneten Grenzen zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Schutzgebiet erhält die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet „Greifswalder Bodden“.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet ist Bestandteil des über den Geltungsbereich der Verordnung hinausgehenden und an die Europäische Kommission gemeldeten Vogelschutzgebiets „Greifswalder Bodden und südlicher Strelasund“ (DE 1747-402). Es erfüllt die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, und wird in dem in
§ 2 Absatz 1 beschriebenen Umfang zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die außerhalb der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung katasteramtlich vermessenen Grundstücke liegenden, also nicht zum Hoheitsgebiet der Landkreise Rügen, Nordvorpommern oder Ostvorpommern gehörenden Flächen der Uferstreifen, Küsten- und Meeresgewässer des an die Europäische Kommission gemeldeten Vogelschutzgebietes DE 1747-402 „Greifswalder Bodden und südlicher Strelasund“ östlich der Fährverbindung Stahlbrode - Glewitz, soweit sie nicht zum Gebiet des Biosphärenreservates Südost-Rügen gehören. Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Fläche von etwa 56522 Hektar.
(2) Die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:100000 (
Anlage ), die Bestandteil dieser Verordnung ist, mit einer schwarzen, einseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet. Die Striche weisen in Richtung des Landschaftsschutzgebietes.
(3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes wird gebildet durch
1.
die Grenze des gemeldeten Vogelschutzgebietes, soweit diese außerhalb des Bereichs der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen der katasteramtlich vermessenen Grundstücke verläuft,
2.
die ufer- und küstenseitige Grenze des Hoheitsgebietes der Landkreise Rügen, Nordvorpommern und Ostvorpommern, bestimmt durch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen der katasteramtlich vermessenen Grundstücke, innerhalb des gemeldeten Vogelschutzgebietes,
3.
die gerade Verbindung zwischen dem Begrenzungseckpunkt des Vogelschutzgebietes DE 1747-402 unmittelbar östlich des Hafens Stahlbrode und dem Begrenzungseckpunkt dieses Vogelschutzgebietes unmittelbar südlich des Hafens Glewitzer Fähre und
4.
die Grenze des Biosphärenreservates Südost-Rügen gemäß der
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Südost-Rügen
vom 12. September 1990 (GBl. DDR Sonderdruck 1471), zuletzt geändert durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 1994 (GVOBl. M-V S. 1022).
(4) Die maßgeblichen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes nach Absatz 3 sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe durch eine schwarze, einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt. Die Striche weisen in Richtung des Landschaftsschutzgebietes. Die von der Linie überdeckten Flächen sind keine Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
-
Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Stralsund
Badenstraße 18
18439 Stralsund,
-
Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Ueckermünde
Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(5) Im räumlichen Überschneidungsgebiet mit Naturschutzgebieten oder mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, haben die Verbote dieser Verordnung Vorrang, soweit die Naturschutzgebietsverordnungen oder die die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betreffenden Regelungen nicht strengere Schutzvorschriften enthalten.

§ 3 Gebietscharakter

Der Greifswalder Bodden ist bis zu 13 Meter tief und das markanteste der vorpommerschen Boddengewässer. Über den Peenestrom als westlichen Odermündungsarm steht der Greifswalder Bodden mit dem Stettiner Haff und der Oder, über den Strelasund mit den Gewässern von Darß-Zingst und Westrügen in Verbindung. Der Bodden ist von der Ostsee durch ein sehr flaches Sand- und Geschiebemergel-Riff, die so genannte Boddenrandschwelle, getrennt, die in historischer Zeit eine feste Landverbindung zwischen den Inseln Rügen und Usedom bildete. Durch die weite Öffnung zur Ostsee hat der Greifswalder Bodden den mit Abstand größten Wasseraustausch aller Bodden mit der freien See, hauptsächlich mit der Pommerschen Bucht. Nur 0,3 Prozent der Gesamtwasserzufuhr stammt aus Flüssen. Der mittlere Salzgehalt liegt im eher schwach salzhaltigen Bereich. Als einziger Bodden vereinigt er Elemente der Binnenküsten, also windgeschützte Lagunen, Flachwasserzonen, Inseln und Halbinseln mit denen der Seeküsten wie Strände und Strandwälle, Dünen- und Schorrebildungen. Innerhalb des Boddens liegen einige Klein-Inseln. Charakteristisch sind die stark gegliederten Boddenküsten mit den tief in das Umland greifenden Wieken sowie die vielen großen und kleinen Halbinseln. Zusammen mit zahlreichen Strandseen sowie dem Wechsel von Steilufern und Flachküsten schaffen sie ein eindrucksvolles Landschaftspanorama. Die Unterwasservegetation des Greifswalder Boddens ist auf die flachgründigen Gebietsteile beschränkt. Hier bilden unterseeische Wiesen, zum Beispiel aus Laichkräutern und Seegras, einen wichtigen Lebensraum für viele Fischarten und ein bedeutendes Nahrungshabitat für verschiedene Wasservogelarten. In den letzten Jahrzehnten ist - bedingt durch die menschlich verursachten Nährstoffbelastungen - die Verbreitungsgrenze der Unterwasserpflanzen auf die Tiefenlinie von fünf bis sechs Meter zurückgegangen. Noch vor 50 Jahren war auch fast der gesamte Tiefenbereich bewachsen. Gegenwärtig gilt das nur für weniger als ein Fünftel der Gesamtfläche, es sind aber auch Anzeichen für eine beginnende Wiederausbreitung zu beobachten. Ein anderes Charakteristikum des Gebietes sind die bei ablandigem Starkwind zeitweilig trocken fallenden Seichtwasserbereiche, so genannte Windwatten. Landwärts schließen sich hier ausgedehnte Küstenüberflutungsmoore an. Solche Moore haben nicht nur eine herausragende Bedeutung für die Pflanzen- und Tierwelt, sondern auch für die Anpassung der Küsten an den steigenden Meeresspiegel. Die Salzpflanzen auf diesen Standorten legen nach Überflutungen das Schwemmmaterial fest. Sie sind dadurch und durch die eigene Torfbildung in der Lage, zeitgleich mit dem Meeresspiegelanstieg „aufzuwachsen“. Nebenbei übernehmen sie eine wichtige Entsorgungsfunktion für Nährstoffe aus dem Boddenwasser.

§ 4 Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) Das Landschaftsschutzgebiet dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Nutzungs- und Regenerationsfähigkeit der Naturgüter.
(2) Erhaltungsziele für das Landschaftsschutzgebiet sind die Erhaltung und Verbesserung von Bedingungen, die es vor allem den in besonders bedeutsamen Konzentrationen vorkommenden Vogelarten ermöglichen, das Gebiet in für den günstigen Erhaltungszustand ausreichender Anzahl, Ausdehnung und Dauer zur Vermehrung, Mauser, Überwinterung, Rast und Nahrungsaufnahme, zum Ruhen und zum Schlafen zu nutzen. Sie erstrecken sich auf
1.
die vorkommenden, unter Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der
Richtlinie 79/409/EWG fallenden Vogelarten wie Alpenstrandläufer (ssp. schinzii), Brandseeschwalbe, Bruchwasserläufer, Eisvogel, Flussseeschwalbe, Goldregenpfeifer, Kampfläufer, Küstenseeschwalbe, Odinshühnchen, Ohrentaucher, Pfuhlschnepfe, Prachttaucher, Raubseeschwalbe, Säbelschnäbler, Schwarzkopfmöwe, Seeadler, Singschwan, Sterntaucher, Trauerseeschwalbe, Weißwangengans, Zwergsäger, Zwergmöwe, Zwergschwan und Zwergseeschwalbe sowie auf
2.
weitere nicht im Anhang I aufgeführte, regelmäßig vorkommende Zugvogelarten gemäß Artikel 4 Absatz 2 wie Austernfischer, Bergente, Blässgans, Blässhuhn, Brachvogel, Brandgans, Eisente, Gänsesäger, Graugans, Haubentaucher, Höckerschwan, Kiebitz, Kormoran, Krickente, Lachmöwe, Löffelente, Mittelsäger, Pfeifente, Reiherente, Rotschenkel, Saatgans, Samtente, Sandregenpfeifer, Schellente, Schnatterente, Spießente, Stockente, Trauerente und Uferschwalbe.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet dient dem besonderen Schutz der in Absatz 2 genannten Arten einschließlich der Erhaltung und Optimierung der Lebensräume, auf welche diese Arten angewiesen sind, insbesondere der Sicherung von Lebensräumen europäischer Vogelarten in einem günstigen Erhaltungszustand. Maßgebliche Bestandteile hierfür sind insbesondere
1.
der natürliche Wasserkörper des Boddens und eine natürliche und standorttypische Unterwasservegetation und -fauna als Nahrungsgrundlage für die in Absatz 2 genannten Vogelarten,
2.
die natürliche Küsten-, Gewässer - und Sedimentdynamik, insbesondere für die ungestörte Bildung von Sedimenten, Haken, Nehrungen, Dünen, Strandseen und Spülsäumen als Voraussetzung für die Erhaltung und Entwicklung der in Absatz 2 genannten Vogelarten,
3.
von Bebauung frei gehaltene Vogellebensräume,
4.
ruhige und unzerschnittene störungsarme Vogellebensräume.
(4) Für die einzelnen Naturräume des Landschaftsschutzgebietes, die in der
Übersichtskarte nach § 2 Absatz 2
dargestellt sind, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
1.
Östlicher Strelasund
Erhaltung des südöstlichen Mündungstrichters des Strelasundes mit einem günstigen ökologischen Zustand einer großflächigen Flachwasserzone als ganzjähriges Rast-, Nahrungs- und Ruhegewässer für Vögel sowie als Durchzugsgebiet für Vögel,
2.
Schoritzer Schaar
Erhaltung eines Schaargebietes vor stark gegliederten Flachwasserbereichen und hohen Kliffen mit einem günstigen ökologischen Zustand von großflächigen Windwatten und lang andauernd trocken fallenden Sandbänken und -platten, Block- und Steingründen sowie Riffen als ganzjähriges Rast-, Nahrungs- und Ruhegebiet für Vögel,
3.
Kooser Schaar
Erhaltung eines Schaar- und Stillwassergebietes mit einem günstigen ökologischen Zustand von Flachwasserzonen, Buchten, Sandbänken sowie Mischwatten als ganzjähriges Rast-, Nahrungs- und Ruhegewässer von Vögeln,
4.
Boddentief
Erhaltung des Beckens mit einem günstigen ökologischen Zustand von Weichböden, Block- und Steingründen sowie Sandbänken als ganzjähriges Rast- und Nahrungsgewässer für Vögel,
5.
Stubber und Ruden Riff
Erhaltung einer submarinen Geschiebemergel-Rifflandschaft mit einem günstigen ökologischen Zustand einer Flachwasserzone mit zeitweise trocken fallenden Sandbänken und -platten, Block- und Steingründen als ganzjähriges Rast-, Nahrungs- und Ruhegewässer für Vögel,
6.
Dänische Wiek und Gahlkower Haken
Erhaltung eines Ausschnittes des südlichen Greifswalder Boddens mit einem günstigen ökologischen Zustand von Sandbänken, Riffen und Flachwasserzonen als ganzjähriges Rast-, Nahrungs- und Ruhegewässer für Vögel,
7.
Freesendorf-Peenemünder Schaar
Erhaltung des Mündungsbereichs des Peenestroms mit einem günstigen ökologischen Zustand der Spandowerhagener Wiek , der Flachwasserzonen, Riffe, Sandbänke und Windwatten als ganzjährige Rast-, Nahrungs- und Ruhegewässer für Vögel,
8.
Steingrund und Oier Riff
Erhaltung eines meist nur flach überspülten großflächigen Geschiebemergelsockels mit einer abwechslungsreichen („gestauchten“) Rifflandschaft und einem günstigen ökologischen Zustand einer Flachwasserzone mit Block- und Steingründen, Sand- und Mergelriffen zur Sicherung eines ganzjährigen Rast- und Nahrungsgewässers für Vögel.

§ 5 Verbote

(1) Alle Handlungen und Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebietes gemäß
§ 1 Absatz 3 in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten:
1.
Maßnahmen durchzuführen, die den natürlichen Wasserkörper oder seine Funktionalität so verändern, dass der Schutzzweck erheblich beeinträchtigt werden kann,
2.
künstliche Inseln, Anlagen oder Bauwerke zu errichten oder wesentlich zu ändern, die den Schutzzweck erheblich beeinträchtigen können, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
3.
wild lebende Vögel der in § 4 Absatz 2
genannten Arten zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig erheblich zu beunruhigen oder sie auszusetzen oder anzusiedeln,
4.
die natürliche standorttypische Unterwasservegetation oder -fauna zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen,
5.
marine Aquakulturen zu errichten oder zu betreiben,
6.
Handlungen zum Zweck der Erforschung, Erkundung, Ausbeutung, Erhaltung oder Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen des Boddens über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrundes durchzuführen, die den Schutzzweck erheblich beeinträchtigen können.
(2) Unberührt von den Verboten des Absatzes 1 bleiben vorbehaltlich des
§ 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschrift:
1.
die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Katastrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung, des Seenotrettungswesens sowie andere Maßnahmen zur Erfüllung polizeilicher, rettungsdienstlicher sowie fischereiaufsichtlicher Aufgaben,
2.
alle hoheitlichen Maßnahmen, die dem Schutz und der Erhaltung des Landschaftsschutzgebietes dienen, sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der Naturschutzbehörden,
3.
Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße, zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße, zur Wracksuche und zu Vermessungsarbeiten sowie behördliche Maßnahmen des Denkmalschutzes und zur Unterhaltung von Anlagen des Küstenschutzes,
4.
die beim Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
(3) Unberührt von den Verboten des Absatzes 1 bleiben ferner Projekte, die unter Beachtung des Artikels 6 Absatz 3 und 4 der
Richtlinie 92/43/EWG oder des Artikels 4 der
Richtlinie 79/409/EWG und der zu deren Umsetzung erlassenen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts bestandskräftig zugelassen worden sind oder die unter den Voraussetzungen dieser Vorschriften zugelassen werden.

§ 6 Ausnahmen

Für sonstige Handlungen und Maßnahmen kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 5 Absatz 1 zulassen, sofern die Voraussetzungen des
§ 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, oder des
§ 35 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften vorliegen.

§ 7 Duldungspflichten

Bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sind von den die Fischerei ausübenden Personen auf Verlangen der zuständigen Naturschutzbehörde Angaben zu Art und Umfang des Beifanges an Vögeln der nach
§ 4 Absatz 2 geschützten Arten zu machen und Kontrollen des Beifanges dieser Arten zu dulden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Absatz 2 Nummer 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 zuwiderhandelt oder einer Duldungspflicht nach
§ 7 nicht nachkommt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 Absatz 2 und 3 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme nach
§ 6 erteilt worden ist.
(2) Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 Nummer 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 10. Dezember 2008
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
In Vertretung Dr. Karl Otto Kreer

Übersichtskarte

Landschaftsschutzgebiet “Greifswalder Bodden”
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