WSGVO Bristow
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bristow (Wasserschutzgebietsverordnung Bristow - WSGVO Bristow) Vom 4. Februar 2009

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bristow
(Wasserschutzgebietsverordnung Bristow - WSGVO Bristow)
Vom 4. Februar 2009
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bristow (Wasserschutzgebietsverordnung Bristow - WSGVO Bristow) vom 4. Februar 200926.02.2009
Eingangsformel26.02.2009
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet26.02.2009
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich26.02.2009
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen26.02.2009
§ 4 - Ausnahmen26.02.2009
§ 5 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen26.02.2009
§ 6 - Duldungspflichten26.02.2009
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten26.02.2009
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten26.02.2009
Anlage 126.02.2009
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungseinschränkungen in den Schutzzonen26.02.2009
Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Bristow zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Zweckverband Wasser/Abwasser „Mecklenburgische Schweiz“, das in
§ 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone III weitere Schutzzone.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Für die genaue Grenzziehung sind die sechs Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe maßgebend. Diese Karten sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
1.
Amt Mecklenburgische Schweiz
- Der Amtsvorsteher -
Von-Pentz-Allee 7
17166 Teterow,
2.
Landkreis Güstrow
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow,
3.
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock
Abteilung Wasser und Boden
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der
Anlage 2 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 4.6, 5.12, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nr. 7
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Ausnahmen

Für Ausnahmen von den Festsetzungen dieser Verordnung gilt
§ 2a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.

§ 5 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

(1) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach
§ 3 fallen.
(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach
§ 19 Absatz 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
sowie nach § 19 Absatz 3 und 4
und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 6 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 134 Absatz 1 Nummerr 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
und des § 41 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3 verbotene Handlung vornimmt, für die keine Befreiung nach
§ 2a Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 5 Absatz 1 nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Teterow Nummer 54 - 12/81 vom 21. Mai 1981 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bristow außer Kraft.
Schwerin, den 4. Februar 2009
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

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Anlage 2

Katalog der Verbote und Nutzungseinschränkungen in den Schutzzonen
Es sind:
im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II III
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und g ärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (z.B. Gülle, Jauche, Gärsubstrate, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (z.B. Gärsubstrate, Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV * verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüV ** eingehalten wird - verboten in der Zeit vom 1. November bis 28./29. Februar
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodehilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüV eingehalten wird
1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüV und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt
1.4 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV *** oder der AbfKlärV **** unterliegen verboten
1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten ***** verboten verboten, ausgenommen sind Jauchebehälter, deren Bauweise eine Leckerkennung zulassen
1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigem Wirtschaftsdünger verboten verboten, ausgenommen sind Hochbehälter, die entsprechend der VVJGSA * errichtet werden
1.7 unbefestigte Lagerung von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel - bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z.B. Folie, Strohmatte) - Zwischenlagerung von Stalldung (Festmist) zwecks technologischer Bereitstellung zur Ausbringung bis zu 14 Tagen
1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten verboten, ausgenommen Anlagen mit Gärsaftauffangbehälter, die entsprechend der VVJGSA errichtet werden
1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten erlaubt für Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Ballen- und Schlauchsilagebehältern bei Lagerung bis zu einem Jahr
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen verboten erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist
1.11 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.1 verboten erlaubt, wenn die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreiten
1.12 Beweidung verboten erlaubt, wenn aufgrund des Viehbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe auftritt
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts (unter Beachtung der Gebrauchsanleitungen) dies zulassen
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF ** in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde
1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche nicht überschreitet
1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.17 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten
1.18 Errichtung oder Änderung von Vorflutgräben und Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen
1.19 Umwidmung von Dauergrünland gemäß Nummer 8.2 verboten
1.20 offener Ackerboden gemäß von Nummer 8.3 verboten erlaubt, sofern der Boden nicht erosionsgefährdet ist
2. bei sonstigen Bodennutzungen (soweit nicht unter den Nummern 3 bis 6 geregelt)
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
3. bei Umgang mit wassergef ährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß § 19a WHG verboten
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS ) *
3.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 19g Abs. 5 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 3.2
3.4 Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfall gemäß der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen verboten verboten, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten
3.6 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten (Einzelfallprüfung für bestehende Wohnhäuser)
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen die flächenhafte Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, ausgenommen Anlagen zur öffentlichen Abwasserentsorgung, die entsprechend den Anforderungen des ATV-DVWK A 142 * errichtet und betrieben werden verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des ATV-DVWK A 142 errichtet und betrieben werden
4.8 Einleitung von Schmutzwasser ** in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt
5. bei Verkehrswegebau, Pl ätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die RiStWag * beachtet werden, ansonsten verboten wie in Zone II
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
5.3 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z.B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u.ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau und zur Errichtung von Lärmschutzwällen *** verboten
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und unter Beachtung von Nummer 4.8 - verboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen *** verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Einrichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten verboten
5.12 Durchführung von Bohrungen (einschließlich Bohrungen für Erdwärmesonden) verboten
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung unter Beachtung von Nummer 4.8 und wenn die Gründungssohle mindestens 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt, wenn die Gründungssohle mindestens 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt
8. Begriffsbestimmungen 8.1 „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten. 8.2 Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind. 8.3 „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410)
*)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u.a. Leckageerkennung) enthält.
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 666)
*)
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.: Regelwerk Abwasser-Abfall; Arbeitsblatt A 142: „Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten“
*)
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nummer 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
**)
Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221)
**)
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
**)
Siehe § 39 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.
***)
Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S.2955), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
***)
Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nummer 20: „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln -“ verwiesen.
***)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
****)
Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
*****)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u.a. Leckageerkennung) enthält.
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