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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Peenetal von Salem bis Jarmen“ Vom 9. Februar 2009

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Peenetal von Salem bis Jarmen“
Vom 9. Februar 2009
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Peenetal von Salem bis Jarmen“ vom 9. Februar 200926.03.2009
Eingangsformel26.03.2009
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet und zu Europäischen Vogelschutzgebieten26.03.2009
§ 2 - Geltungsbereich26.03.2009
§ 3 - Schutzzweck26.03.2009
§ 4 - Verbote26.03.2009
§ 5 - Zulässige Handlungen26.03.2009
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen26.03.2009
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten26.03.2009
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten26.03.2009
Anlage 126.03.2009
Anlage 226.03.2009
Anlage 326.03.2009
Aufgrund des § 22 Abs. 1
in Verbindung mit § 21 Abs. 3
und des § 28 Absatz 2 und 4 Satz 1 bis 3
in Verbindung mit § 21 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) geändert worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet und zu Europäischen Vogelschutzgebieten

(1) Niedermoorbereiche am nordwestlichen Teil des Kummerower Sees, die Bundeswasserstraße Peene, Teile der Trebel im Bereich der Einmündung in die Peene, Torfstiche, das Flusstalmoor sowie angrenzende Bereiche vom Kummerower See bis Jarmen in den Landkreisen Demmin und Ostvorpommern werden in den in
§ 2 Absatz 8 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Peenetal von Salem bis Jarmen“ in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Der überwiegende Teil des Naturschutzgebietes ist Bestandteil der über den Geltungsbereich der Verordnung hinausgehenden und an die Europäische Kommission gemeldeten Vogelschutzgebiete „Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See“ (DE 2242-401), „Recknitz- und Trebeltal mit Seitentälern und Feldmark“ (DE 1941-401) sowie „Peenetallandschaft“ (DE 2147-401). Sie erfüllen die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, und werden in dem in
§ 2 Absatz 2 beschriebenen Umfang zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärt.
(4) Der überwiegende Teil des Naturschutzgebietes ist in dem in
§ 2 Absatz 3 beschriebenen Umfang Bestandteil der über den Geltungsbereich der Verordnung hinausgehenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung „Peenetal mit Zuflüssen, Kleingewässerlandschaft am Kummerower See“ (DE 2045-302), „Recknitz- und Trebeltal mit Zuflüssen“ (DE 1941-301) sowie „Tollensetal mit Zuflüssen“ (DE 2245-302). Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient auch der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 6 716 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Stadt Demmin, der Stadt Dargun, der Stadt Malchin, der Stadt Neukalen, der Stadt Loitz, der Stadt Jarmen, der Stadt Gützkow sowie der Gemeinden Warrenzin, Borrentin, Schönfeld, Verchen, Kummerow, Kletzin, Sassen-Trantow, Görmin, Bentzin und Bandelin in den Landkreisen Demmin und Ostvorpommern.
(2) Die Gebietsteile nach
§ 1 Absatz 3 haben eine Größe von etwa 6 515 Hektar entsprechend den gemäß Absatz 6 gekennzeichneten Grenzen. Teilflächen der Gemarkungen Alt Bauhof, Demmin, Deven, Meyenkrebs, Stuterhof, Trittelwitz, Upost, Vorwerk und Wolkow sind nicht Bestandteil der Europäischen Vogelschutzgebiete.
(3) Die Gebietsteile nach
§ 1 Absatz 4 haben eine Größe von etwa 5 524 Hektar entsprechend den gemäß Absatz 7 gekennzeichneten Grenzen. Teilflächen der Gemarkungen Alt Bauhof, Bentzin, Dargun, Demmin, Drönnewitz, Groß Rosin, Kummerow, Kützerhof, Levin, Meyenkrebs, Neukalen, Salem, Stuterhof, Trittelwitz, Upost, Verchen, Vorwerk, Warsow, Wolkow und Zarrentin-Leusin sind nicht Bestandteil der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung.
(4) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000, die als
Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer durchgehenden schwarzen Linie gekennzeichnet.
(5) Die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr gewidmeten Anlagen und Flächen sowie der Flusslauf der Tollense bei Demmin sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
(6) Die Lage der Europäischen Vogelschutzgebiete nach
§ 1 Absatz 3 ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000, die als
Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, schraffiert dargestellt.
(7) Die Lage der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach
§ 1 Absatz 4 ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000, die als
Anlage 3 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, schraffiert dargestellt.
(8) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 4 000 durch eine schwarze Linie mit Schraffur dargestellt, wobei die Schraffur aus dem Naturschutzgebiet weist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei
dem Landkreis Demmin
- Der Landrat -
Adolf-Pompe-Straße 12 - 15
17109 Demmin,
dem Landkreis Ostvorpommern
- Die Landrätin -
Demminer Straße 71 - 74
17389 Anklam,
dem Amt Demmin-Land
- Der Amtsvorsteher -
Goethestraße 43
17109 Demmin,
der Stadt Dargun
- Der Bürgermeister -
Platz des Friedens 6
17159 Dargun,
der Stadt Demmin
- Der Bürgermeister -
Markt 1
17109 Demmin,
dem Amt Malchin am Kummerower See
- Der Amtsvorsteher -
Am Markt 1
17139 Malchin,
dem Amt Jarmen-Tutow
- Der Amtsvorsteher -
Dr.-Georg-Kohnert-Straße 5
17126 Jarmen,
dem Amt Peenetal/Loitz
- Der Amtsvorsteher -
Lange Straße 83
17121 Loitz,
dem Amt Züssow
- Der Amtsvorsteher -
Dorfstraße 6
17495 Züssow,
dem Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Neubrandenburg
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg,
dem Naturpark Mecklenburgische
Schweiz und Kummerower See
Dorfstraße 124
17139 Basedow
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung und Entwicklung eines großflächigen und vollständigen Ausschnittes eines typischen Flusstalmoores im nordostdeutschen Tiefland. Dazu gehören neben den Feuchtflächen des Flusstalmoores auch die entsprechend ihrem Höhen-, Nährstoff- und Feuchtigkeitsgradienten unterschiedlichen Ausprägungen der Talhänge und Nebentäler in ihrer natürlichen und nutzungshistorisch bedingten Floren- und Faunenvielfalt. Zentrale Schutzzwecke sind
1.
die Sicherung und Wiederherstellung eines standorttypischen Wasserhaushaltes als wichtigste Voraussetzung für die Moorerhaltung und -entwicklung und
2.
die Sicherung der Unzerschnittenheit und Störungsarmut des Flusstalmoores als Grundlagen des Naturhaushaltes sowie der Landschaftsfunktionen, insbesondere für die belebte Umwelt.
Weitere, spezielle Schutzziele sind insbesondere
1.
die ungestörte Naturentwicklung der natürlichen und naturnahen Moorbiotope in ihren verschiedenen Ausprägungen (Quell-, Durchströmungs- und Überflutungsmoore) unter Verzicht auf torfzehrende und torfabbauende Nutzungsweisen zu erhalten oder wiederherzustellen,
2.
die Erhaltung und Entwicklung der durch standorttypische und moorerhaltende kulturhistorische Nutzungsformen entstandenen mosaikartigen Biotopvielfalt als Grundlage für den Schutz gefährdeter kultur- und pflegeabhängiger Pflanzen- und Tierarten und ihrer Habitate,
3.
die Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte, die Sicherung und Entwicklung einer naturnahen Gewässerstruktur sowie der naturnahen Beschaffenheit der Gewässerufer der natürlichen Fließgewässer sowie der Torfstiche,
4.
die Sicherung und Entwicklung der naturraumtypischen Artenvielfalt,
5.
die Erhaltung und Entwicklung standortangepasster, natürlicher und naturnaher Waldbestände,
6.
die Sicherung der durchgeführten naturschutzfachlichen Maßnahmen des Naturschutzprojektes mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung „Peenetal-/Peene-Haff-Moor“ sowie die weitere mit den Projektzielen konforme Entwicklung im Zusammenwirken mit den übrigen Naturschutzgebieten im Bereich des Peenetals.
(2) Die Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß
§ 1 Absatz 3 dienen dem besonderen Schutz von Arten des Anhangs I der
Richtlinie 79/409/EWG , insbesondere der Brutvogelarten Blaukehlchen, Eisvogel, Flussseeschwalbe, Großer Brachvogel, Knäkente, Kranich, Lachmöwe, Löffelente, Neuntöter, Rohrdommel, Rohrweihe, Rotmilan, Schnatterente, Schwarzhalstaucher, Schwarzspecht, Seeadler, Sperbergrasmücke, Spießente, Trauerseeschwalbe, Tüpfelsumpfhuhn, Kleines Sumpfhuhn, Wachtelkönig, Weißstorch und Weißbartseeschwalbe sowie der Rastvogelarten Blässgans, Eisvogel, Kranich, Löffelente, Saatgans, Schnatterente, Spießente, Zwergsäger und Zwergschwan, einschließlich der Erhaltung und Optimierung ihrer Lebensräume.
(3) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 4 dienen außerdem dem Schutz, der Sicherung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der vorhandenen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der
Richtlinie 92/43/EWG und der vorkommenden Arten nach Anhang II dieser Richtlinie mit ihren Habitaten (prioritäre Lebensraumtypen und Arten sind mit einem * gekennzeichnet). Insbesondere betrifft dies die Lebensraumtypen „Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Stillgewässer mit benthischer Armleuchteralgenvegetation (3140)“, „Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition (3150)“, „Dystrophe See (3160)“, „Fließgewässer der planaren bis monatanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis (3260)“, „Subkontinentale Blauschillergrasrasen (6120*)“, „Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen (6210)“, „Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden (6410)“, „Feuchte Hochstaudensäume der planaren bis alpinen Höhenstufe (6430)“, „Extensive Mähwiesen der planaren bis submontanen Stufe (6510)“, „Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae (7210*)“, „Kalkreiche Niedermoore (7230)“, „Waldmeister-Buchenwald (9130)“, „Moorwälder (91D0*)“ und „Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern (91E0*)“ sowie die Arten Sumpf-Glanzkraut, Schmale Windelschnecke, Bauchige Windelschnecke, Zierliche Tellerschnecke, Große Moosjungfer, Menetries' Laufkäfer*, Eremit*, Großer Feuerfalter, Meerneunauge, Flussneunauge, Bachneunauge, Lachs, Rapfen, Bitterling, Steinbeißer, Schlammpeitzger, Europäische Sumpfschildkröte, Rotbauchunke, Mopsfledermaus, Biber und Fischotter.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß
§ 1 Absatz 3 oder der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 4 in ihren jeweiligen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen; das gilt auch für das Aufstellen von Buden, mobilen oder festen Verkaufsständen sowie Bootsstegen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer wesentlich zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen einschließlich Wasserpflanzenbestände, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
außerhalb bestehender Badestellen zu baden, im Naturschutzgebiet zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der in den Karten im Maßstab 1 : 10 000 dargestellten Wege zu betreten, mit Fahrrädern oder mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu befahren, in ihm Kraftfahrzeuge zu parken oder zu reiten; das Betreten oder Befahren der dargestellten Wege erfolgt auf eigene Gefahr; die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 8 archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
12.
außerhalb der Bundeswasserstraße Peene, der Trebel, des Peenekanals bei Neukalen, des Darguner Kanals sowie des Uposter Kanals die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder mit Sportgeräten jeder Art zu befahren oder an deren Ufer anzulegen,
13.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder Klärschlamm aufzubringen,
15.
mineralische oder organische Düngemittel oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Müll und Abfälle jeder Art zu lagern, abzulagern sowie das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen,
17.
für Maßnahmen der Unterhaltung und Sicherung der Wege wassergefährdende, auswaschbare oder auslaugbare Materialien zu verwenden,
18.
Ödland oder Grünland umzubrechen oder Nutzungsartenänderungen vorzunehmen,
19.
gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen oder gentechnisch veränderte Organismen auszubringen,
20.
nichtheimische oder standortfremde Baumarten oder Gehölze anzubauen,
21.
Kahlschläge anzulegen,
22.
Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen zu entnehmen,
23.
das Naturwaldreservat Großer Lähnhorst (Forstamt Dargun, Abteilung 3109 und 3110 teilweise) zu anderen Zwecken als zur wissenschaftlichen Dauerbeobachtung zu nutzen,
24.
die Jagd auf Federwild auszuüben,
25.
Wildäcker und Kirrungen neu anzulegen, künstliche Suhlen anzulegen, Fütterungsmittel auszubringen oder chemische Lockmittel einzusetzen,
26.
die Fallenjagd auszuüben,
27.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts Wildaufbruch nicht zu beseitigen, zu vergraben oder abzudecken oder Kirrungsmaterial nicht in den Boden einzubringen,
28.
jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zu errichten, anzulegen oder zu ersetzen,
29.
im Rahmen der Ausübung der Fischerei zuzufüttern, zu hältern oder außerhalb des Kummerower Sees Reusen ohne Otterausstieg zu verwenden,
30.
außerhalb der in den Karten im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Bereiche zu angeln; die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 8 archivmäßig verwahrt und hinterlegt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 3 Nummer 4, 7 und 11
bleibt die standortangepasste, extensive landwirtschaftliche Nutzung und Pflege der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen;
§ 20 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 3 Nummer 4, 7, 11, 14 und 15
bleibt die ordnungsgemäße Nutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Dauergrünland genutzten Flächen auf den Flurstücken 15 und 16 der Flur 3, Gemarkung Wotenick, auf den Flurstücken 2/1, 4, 5, 6 und 7 der Flur 4, Gemarkung Meyenkrebs, auf dem Flurstück 53/26, Flur 12 der Gemarkung Loitz sowie auf den Flurstücken 70 und 96 der Flur 1 der Gemarkung Upost,
3.
nach § 4 Satz 3 Nummer 7, 11, 14 und 15
bleibt die ordnungsgemäße Nutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Acker genutzten Flächen auf den Flurstücken 60 und 221/2 der Flur 1 der Gemarkung Upost,
4.
nach § 4 Satz 3 Nummer 5, 7, 8, 10, 11 und 15
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit den unter
§ 4 Satz 3 Nummer 24 bis 28 genannten Einschränkungen,
5.
nach § 4 Satz 3 Nummer 4, 7, 11 und 14
bleibt die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung der Waldflächen:
a)
auf mineralischem Standort gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft mit der Maßgabe, dass ein Umbau naturferner Bestände in naturnahe Bestände soweit wie möglich auf dem Wege der Naturverjüngung erfolgt,
b)
auf organischem Standort in Form der Niederwald- und Mittelwaldbewirtschaftung, durch Einzelstammentnahme oder durch Holzentnahme in Rahmen von Verjüngungsmaßnahmen,
6.
nach § 4 Satz 3 Nummer 8, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit den in
§ 4 Satz 3 Nummer 29 genannten Einschränkungen sowie die Nacheile zur Abfischung des Polders „Große Rosin“ (Große Rosin/Altbauhof) bei abziehendem Hochwasser,
7.
nach § 4 Satz 3 Nummer 7, 8, 11 und 12
bleibt die Ausübung der Angelnutzung einschließlich der Bestandskontrolle und Bonitur, der Pflege der Angelstellen, des Befahrens der Gewässer sowie des Anlegens mit den in
§ 4 Satz 3 Nummer 30 genannten Einschränkungen,
8.
nach § 4 Satz 3 Nummer 1, 4, 7 und 11
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Satz 3
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
10.
nach § 4 Satz 3 Nummer 6 und 11
bleibt die Wasserentnahme entsprechend den behördlich erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen,
11.
nach § 4 Satz 3 Nummer 4, 5, 7, 11 und 12
bleiben die Nutzung der vorhandenen Wasserwanderrastplätze, Steganlagen, Bootshäuser und Bootsschuppen sowie Maßnahmen zur deren Unterhaltung und Bestandssicherung,
12.
nach § 4 Satz 3 Nummer 1, 6, 7, 11 und 12
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und der Deichunterhaltung, soweit für die Maßnahmen für Gewässer II. Ordnung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt sind,
13.
nach § 4 Satz 3 Nummer 1, 3, 7 und 11
bleibt die Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen und Wege nach
§ 4 Satz 3 Nummer 11 ,
14.
nach § 4 Satz 3 Nummer 12
bleibt das Befahren der Gewässer mit Booten, soweit dies zur Erreichung von genehmigten Bootsliegeplätzen oder Bootschuppen erforderlich ist,
15.
nach § 4 Satz 3 Nummer 10, 11 und 12
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
16.
nach § 4 Satz 3 Nummer 11
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
17.
nach § 4 Satz 3 Nummer 13
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
18.
nach § 4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit und Besucherlenkung, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten nach
§ 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten nach
§ 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) Kann das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck nach
§ 3 Absatz 2 und 3 maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden, ist insoweit
§ 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder die entsprechende Landesvorschrift zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Absatz 2 Nummer 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 1 bis 23 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Verwaltungsbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 Nummer 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Absatz 3 Nummer 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 24 bis 28 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Absatz 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 29 und 30 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung nach
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen sich nach
§ 26 Absatz 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Anordnung Nummer 1 über Naturschutzgebiete vom 30. März 1961 für den Bereich des Naturschutzgebietes „Devener Holz“ (GBl. II S. 166) und die Anordnung Nummer 3 über Naturschutzgebiete vom 11. September 1967 für den Bereich des Naturschutzgebietes „Neukalener Moorwiesen“ (GBl. II S. 697) außer Kraft.
Schwerin, den 9. Februar 2009
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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