WSGVO Baumgarten
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Baumgarten (Wasserschutzgebietsverordnung Baumgarten - WSGVO Baumgarten) Vom 21. Oktober 2008

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Baumgarten (Wasserschutzgebietsverordnung Baumgarten - WSGVO Baumgarten) Vom 21. Oktober 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 20. August 2009 (GVOBl. M-V S. 513)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Baumgarten (Wasserschutzgebietsverordnung Baumgarten - WSGVO Baumgarten) vom 21. Oktober 200813.11.2008
Eingangsformel13.11.2008
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet13.11.2008
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich13.11.2008
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen13.11.2008
§ 4 - Ausnahmen13.11.2008
§ 5 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen13.11.2008
§ 6 - Duldungspflichten13.11.2008
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten13.11.2008
§ 8 - Inkrafttreten13.11.2008
Anlage 112.09.2009
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungseinschränkungen in den Schutzzonen13.11.2008
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Baumgarten zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone III weitere Schutzzone.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Für die genaue Grenzziehung ist die Detailkarte im Maßstab 1:5000 maßgebend. Diese Karte ist gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und wird durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind beim:
1.
Amt Bützow-Land - Der Amtsvorsteher - Am Markt 1 18246 Bützow,
2.
Landkreis Güstrow - Der Landrat - Untere Wasserbehörde Am Wall 3 - 5 18273 Güstrow,
3.
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock Abteilung Wasser und Boden Erich-Schlesinger-Straße 35 18059 Rostock
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nr. 4.6, 4.7, 5.11, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nr. 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Ausnahmen

Für Ausnahmen von den Festsetzungen dieser Verordnung gilt § 2a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 5 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

(1) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3 fallen.
(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach § 19 Abs. 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie nach § 19 Abs. 3 und 4 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 6 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt, für die keine Befreiung nach § 2a Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des § 5 Abs. 1 nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 21. Oktober 2008
Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus

Anlage 1

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Anlage 2

Katalog der Verbote und Nutzungseinschränkungen in den Schutzzonen
Es sind:
im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II III
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (z. B. Gülle, Jauche, Gärsubstrate, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (z. B. Gärsubstrate, Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV* verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüV** eingehalten wird- verboten in der Zeit vom 1. November bis 28./29. Februar
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüV eingehalten wird
1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüV und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt
1.4 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV*** oder der AbfKlärV**** unterliegen verboten
1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten***** verboten verboten, ausgenommen sind Jauchebehälter, deren Bauweise eine Leckerkennung zulassen
1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigem Wirtschaftsdünger verboten verboten, ausgenommen sind Hochbehälter, die entsprechend der VVJGSA* errichtet werden
1.7 unbefestigte Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger verboten - verboten ohne Abdeckung und dichten Boden- verboten, ausgenommen ist die Zwischenlagerung von Stalldung (Festmist) zwecks technologischer Umsetzung zur Ausbringung bis zu 14 Tagen
1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten verboten, ausgenommen Anlagen mit Gärsaftauffangbehälter, die entsprechend der VVJGSA errichtet werden
1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten verboten, ausgenommen ist die Silageaufbereitung in dichten Folienbehältern
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen verboten verboten, ausgenommen bei Tierbestandsdichten entsprechend Nummer 8.1
1.11 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.2 verboten erlaubt, sofern die Zufütterung im Stall erfolgt
1.12 Beweidung verboten verboten, sofern die Grasnarbe großflächig verletzt wird
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts (unter Beachtung der Gebrauchsanleitungen) dies zulassen
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF** in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde
1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche nicht überschreitet
1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.17 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten
1.18 Errichtung oder Änderung von Vorflutgräben und Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen
1.19 Umwidmung von Dauergrünland gemäß Nummer 8.3 verboten
1.20 offener Ackerboden gemäß Nummer 8.4 verboten erlaubt, sofern der Boden nicht erosionsgefährdet ist
2. bei sonstigen Bodennutzungen (soweit nicht unter den Nummern 3 bis 6 geregelt)
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß § 19a WHG verboten
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C (VAwS)*
3.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 19g Abs. 5 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 3.2
3.4 Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfall gemäß der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen verboten verboten, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten
3.6 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten (Einzelfallprüfung für bestehende Wohnhäuser)
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen die flächenhafte Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die der zentralen Entsorgung vorhandener Anwesen dienen und den in Schutzzone III genannten Anforderungen genügen, wobei die Dichtheitsprüfung mindestens alle fünf Jahre erfolgen muss verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend nach Bedarf, mindestens alle zehn Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird
4.8 Einleitung von Schmutzwasser* in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die RiStWag* beachtet werden, ansonsten verboten wie in Zone II
5.2 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau** verboten
5.3 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.4 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und unter Beachtung von Nummer 4.8- verboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen
5.5 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen- verboten für Motorsport
5.6 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.8 Durchführung militärischer Übungen*** verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.9 Einrichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt
5.10 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten verboten
5.11 Durchführung von Bohrungen (einschließlich Bohrungen für Erdwärmesonden) verboten
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und unter Beachtung von Nummer 4.8
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt
8. Begriffsbestimmungen8.1 Die Nutzung nach Nummer 1.10 ist in der Schutzzone III bei Tierbestandsdichten erlaubt, durch die maximal 120 kg Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Jahr anfallen. Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt entsprechend der DüV unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der DüV in der jeweils gültigen Fassung.8.2 „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.8.3 Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind.8.4 „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410)
*)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 666)
*)
Siehe § 39 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
*)
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
**)
Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221)
**)
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
**)
Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln -“ verwiesen.
***)
Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
***)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
****)
Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
*****)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
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