WSGVO Klütz
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Klütz (Wasserschutzgebietsverordnung Klütz - WSGVO Klütz) Vom 21. August 2009

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Klütz
(Wasserschutzgebietsverordnung Klütz - WSGVO Klütz)
Vom 21. August 2009
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Klütz (Wasserschutzgebietsverordnung Klütz - WSGVO Klütz) vom 21. August 200901.10.2009
Eingangsformel01.10.2009
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet01.10.2009
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich01.10.2009
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen01.10.2009
§ 4 - Ausnahmen01.10.2009
§ 5 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen01.10.2009
§ 6 - Duldungspflichten01.10.2009
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.10.2009
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.10.2009
Anlage 101.10.2009
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen01.10.2009
Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 238) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Klütz zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Zweckverband Grevesmühlen, das in
§ 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone III A weitere Schutzzone A,
Zone III B weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Für die genaue Grenzziehung der weiteren Schutzzonen A und B sind die Übersichtskarte und die Detailkarte im Maßstab 1 : 10 000 maßgebend. Für die genaue Grenzziehung der Fassungsbereiche ist die Flurkarte im Maßstab 1 : 1 937 maßgebend. Die Karten sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei:
1.
dem Amt Schönberger Land
- Der Amtsvorsteher -
Am Markt 15 23923 Schönberg,
2.
dem Amt Klützer Winkel
- Der Amtsvorsteher -
Schlossstraße 1 23948 Klütz,
3.
dem Amt Grevesmühlen-Land
- Der Amtsvorsteher -
Rathausplatz 1 23936 Grevesmühlen,
4.
der Stadt Grevesmühlen
- Der Bürgermeister -
Rathausplatz 1 23936 Grevesmühlen,
5.
dem Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Börzower Weg 1 23936 Grevesmühlen,
6.
dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Schwerin
Abteilung Wasser und Boden
Bleicherufer 35
19053 Schwerin
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die weitere Schutzzone A ist, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, IIIA und IIIB ergeben sich aus der
Anlage 2 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 4.6, 4.7, 5.12, 5.13, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Ausnahmen

Für Ausnahmen von den Festsetzungen dieser Verordnung gilt
§ 2a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.

§ 5 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

(1) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach
§ 3 fallen.
(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach
§ 19 Absatz 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
sowie nach § 19 Absatz 3 und 4
und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 6 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 134 Absatz 1 Nummerr 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
und des § 41 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3 verbotene Handlung vornimmt, für die keine Befreiung nach
§ 2a Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 5 Absatz 1 nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Grevesmühlen Nummer 79/14-76-a vom 23. September 1976 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Klütz außer Kraft.
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

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Anlage 2

Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind:
im Fassungs- bereich in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I IIIA IIIB
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u. a. Gülle, Jauche, Gärsubstrate, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (u. a. Gärsubstrate, Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1) verboten - erlaubt bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart gemäß DüV 2) , wenn eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz erfolgt - verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau - verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar - verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar - verboten auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verboten - erlaubt bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart gemäß DüV , wenn eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz erfolgt - verboten auf unbestellten Ackerflächen ohne folgende Einarbeitung - verboten auf allen erosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung
1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen N-, P-, K- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemittel) verboten erlaubt bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart gemäß DüV, wenn eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz erfolgt
1.4 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 3) oder der AbfKlärV 4) unterliegen verboten verboten, ausgenommen feste stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, die der BioAbfV unterliegen
1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der VAwS 5) und der VVJGSA 6) entsprechen
1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigen Wirtschaftsdüngern verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der VAwS und der VVJGSA entsprechen
1.7 unbefestigte Lagerung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verboten - erlaubt für feste Wirtschaftsdünger bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand-Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z. B. Folie, Strohmatte) - erlaubt Zwischenlagerung von Stallmist (Festmist) zwecks technologischer Bereitstellung zur Ausbringung für höchstens vier Wochen
1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten erlaubt bei Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, die entsprechend der VVJGSA errichtet werden
1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten verboten, ausgenommen Silageaufbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Folienbehältern
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen verboten erlaubt - bei Tierbestandsdichten entsprechend Nummer 8.1 - wenn eine anderweitige Verwertung der anfallenden Düngemittel außerhalb der Schutzzone gesichert ist
1.11 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.2 verboten erlaubt, sofern die Ernährung der Tiere im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt und die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend der DüV (Bilanzwert) nicht überschreiten erlaubt
1.12 Beweidung verboten erlaubt
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten - erlaubt, wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen beachtet und schlagbezogene Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden - verboten für Pflanzenschutzmittel mit besonderen Auflagen für den Wasserschutz („W-Auflage“)
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 1) in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten verboten, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche überschreitet
1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt
1.17 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.18 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt
1.19 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen Eine Ausnahmeregelung zum Neubau ist zu beantragen und die Entscheidung durch die zuständige Fachbehörde abzuwarten.
1.20 Umwidmung von Dauergrünland gemäß Nummer 8.3 verboten
1.21 offener Ackerboden gemäß Nummer 8.4 verboten
2 bei sonstigen Bodennutzungen (soweit nicht unter den Nummern 3 bis 6 geregelt)
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen verboten verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
3 bei Umgang mit wassergef ährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG verboten
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C (VAwS)
3.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 3.2
3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten
3.5 Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern sowie die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen Anlagen im medizinischen Bereich und der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
3.8 Verwendung von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten - verboten, ausgenommen bei Straßen, die nach RiStWag 1) ausgebaut und entwässert sind und von denen das anfallende Oberflächenwasser vollständig aus dem Wasserschutzgebiet heraus geleitet wird - Maßnahmen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich werden, sind mit der zuständigen Wasserbehörde abzustimmen.
4 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes und die Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen mit entsprechender Erlaubnis
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser und biologisch behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über die belebte Bodenzone
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, ausgenommen Anlagen zur öffentlichen Abwasserentsorgung, die entsprechend den Anforderungen des ATV-DVWK A 142 1) errichtet und betrieben werden verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des ATV-DVWK A 142 errichtet und betrieben werden
4.8 Einleiten von Schmutzwasser 2) in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone I durchfließt
5 bei Verkehrswegebau, Pl ätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, sofern nicht die RiStWag beachtet werden
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
5.3 Verwendung auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, pechhaltiger Straßenaufbruch u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau und zur Errichtung von Lärmschutzwällen verboten je nach Einbauart erlaubt, wenn die Vorgaben - des § 12 der BBodSchV 3) bzw. - der LAGA-Mitteilung 20 4) eingehalten werden
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung - verboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport erlaubt
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen 5) verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Einrichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Bergbau verboten - erlaubt bei Lagerung des Abraums und Verwertung von unbelasteten natürlichen Böden der Region in vorhandenen Sand- und Kiestagebauen - verboten für übrige bergbauliche Maßnahmen, Verwertung von Fremdböden bei der Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen
5.13 Sprengungen verboten verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird
6 bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von baulichen Anlagen verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten verboten für Industrie und produzierendes Gewerbe
7 Betreten
Betreten verboten erlaubt
8 Begriffsbestimmungen 8.1 Die Nutzung nach Nummer 1.10 ist in den weiteren Schutzzonen IIIA und IIIB bei Tierbestandsdichten erlaubt, durch die maximal 120 kg Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Jahr anfallen. Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt entsprechend der DüV , unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der DüV in der jeweils gültigen Fassung. 8.2 „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten. 8.3 Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht. 8.4 „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort-, witterungs- oder fruchtfolgebedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
1)
Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist
1)
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
1)
Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
1)
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.: Regelwerk Abwasser-Abfall; Arbeitsblatt A 142: „Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten“
2)
Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die durch Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist
2)
Siehe § 39 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.
3)
Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
3)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist
4)
Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
4)
Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nummer 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - verwiesen.
5)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist
5)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
6)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
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