WSGVO Lohmen
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Lohmen (Wasserschutzgebietsverordnung Lohmen - WSGVO Lohmen) Vom 5. Dezember 2009

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Lohmen
(Wasserschutzgebietsverordnung Lohmen - WSGVO Lohmen)
Vom 5. Dezember 2009
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Lohmen (Wasserschutzgebietsverordnung Lohmen - WSGVO Lohmen) vom 5. Dezember 200931.12.2009
Eingangsformel31.12.2009
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet31.12.2009
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich31.12.2009
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen31.12.2009
§ 4 - Ausnahmen31.12.2009
§ 5 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen31.12.2009
§ 6 - Duldungspflichten31.12.2009
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten31.12.2009
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.12.2009
Anlage 131.12.2009
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungseinschränkungen in den Schutzzonen31.12.2009
Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 238) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Lohmen zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow - Bützow - Sternberg, das in
§ 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone IIIA weitere Schutzzone A,
Zone IIIB weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Für die genaue Grenzziehung sind die beiden Flurkarten im Maßstab 1 : 5 000 maßgebend. Diese Karten sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind beim:
1.
Amt Güstrow-Land
- Der Amtsvorsteher -
Haselstraße 4 18273 Güstrow,
2.
Landkreis Güstrow
- Der Landrat - Untere Wasserbehörde
Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow,
3.
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock
Abteilung Wasser und Boden
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis IIIB ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 4.6, 4.7, 5.12, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Ausnahmen

Für Ausnahmen von den Festsetzungen dieser Verordnung gilt
§ 2a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.

§ 5 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

(1) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3 fallen.
(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach
§ 19 Absatz 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
sowie nach § 19 Absatz 3 und 4
und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 6 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 134 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
und des § 41 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt, für die keine Befreiung nach
§ 2a Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 5 Absatz 1 nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Güstrow Nummer 44/81 vom 11. März 1981 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Lohmen außer Kraft.
Schwerin, den 5. Dezember 2009
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

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Anlage 2

Katalog der Verbote und Nutzungseinschränkungen in den Schutzzonen
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