Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung „Einheitlicher Ansprechpartner“ und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern (Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern) (EAPG M-V) Vom 17. Dezember 2009
Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung „Einheitlicher Ansprechpartner“ und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern (Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern) (EAPG M-V) Vom 17. Dezember 2009
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung „Einheitlicher Ansprechpartner“ und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern (Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern) (EAPG M-V) vom 17. Dezember 2009 | 28.12.2009 |
§ 1 - Einheitlicher Ansprechpartner | 28.12.2009 |
§ 2 - Zuständigkeiten | 28.12.2009 |
§ 3 - Zusammenarbeit der Einheitlichen Ansprechpartner | 28.12.2009 |
§ 4 - Behördenzusammenarbeit | 28.12.2009 |
§ 5 - Verfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage | 28.12.2009 |
§ 6 - Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot | 28.12.2009 |
§ 7 - Elektronisches Verfahren | 28.12.2009 |
§ 8 - Datenschutz | 28.12.2009 |
§ 9 - Gebühren und Erstattung | 28.12.2009 |
§ 10 - Besondere Mitteilungspflichten | 28.12.2009 |
§ 11 - Aufsicht | 28.12.2009 |
§ 12 - Berichtspflicht | 28.12.2009 |
§ 1 Einheitlicher Ansprechpartner
(1) Bei der Industrie- und Handelskammer zu Neubrandenburg, der Industrie- und Handelskammer zu Rostock, der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin, der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern und der Handwerkskammer Schwerin werden Einheitliche Ansprechpartner errichtet. Diese sind einheitliche Stellen im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Sie nehmen die Aufgaben der Einheitlichen Ansprechpartner nach Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) wahr, wobei die Industrie- und Handelskammern für alle Dienstleistungen, die nicht der Handwerksordnung unterfallen, tätig werden dürfen.
(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Absatzes 1 bilden eine gemeinsame Koordinierungsstelle bei einem Einheitlichen Ansprechpartner, die insbesondere die zentrale Eingangsstelle für elektronische Anfragen und Anträge betreut.
§ 2 Zuständigkeiten
(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Kammern nehmen die Aufgabe für Inländer und für Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeweils in ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich wahr, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas Anderes geregelt ist. Die Industrie- und Handelskammern werden auch für Dienstleistungserbringer des nicht gewerblichen Bereiches tätig.
(2) Der Einheitliche Ansprechpartner, bei dem die gemeinsame Koordinierungsstelle angesiedelt ist, ist zuständig für alle Anfragen und Anträge, für die nicht unverzüglich eine sachliche oder örtliche Zuständigkeit bestimmt werden kann, sowie für die Weiterleitung der auf dem zentralen Portal eingegangenen Anträge und Anfragen, die nicht automatisch zugeordnet werden.
(3) Wenn nach den Angaben des Dienstleistungserbringers die Zuständigkeit mehrerer Einheitlicher Ansprechpartner in Mecklenburg-Vorpommern in Betracht kommt, ist der Einheitliche Ansprechpartner, bei dem der überwiegende Teil der Bezugspunkte liegt, zuständig.
(4) Geht eine Anfrage oder ein Antrag bei einem unzuständigen Einheitlichen Ansprechpartner ein, so ist eine Verweisung nur einmalig und im Einvernehmen des betroffenen Einheitlichen Ansprechpartners zulässig. Über die Zuständigkeit ist unverzüglich zu entscheiden.
§ 3 Zusammenarbeit der Einheitlichen Ansprechpartner
Die Einheitlichen Ansprechpartner regeln durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der ebenso wie nachträgliche Änderungen der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus bedarf, insbesondere
a)
die Zusammenarbeit der Einheitlichen Ansprechpartner untereinander,
b)
welcher Einheitliche Ansprechpartner die Aufgabe der gemeinsamen Koordinierungsstelle wahrnimmt,
c)
Standards für einen einheitlichen Verfahrensablauf innerhalb der Einheitlichen Ansprechpartner.
§ 4 Behördenzusammenarbeit
Durch Rechtsverordnung kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus die Zusammenarbeitspflichten zu Artikel 28 bis 35 der Richtlinie 2006/123/EG unbeschadet der Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zur Europäischen Verwaltungszusammenarbeit und die Organisation des dazu erforderlichen Informationsaustauschs einschließlich entsprechender Zuständigkeiten regeln.
§ 5 Verfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage
(1) Das jeweils fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus für Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Verwaltungsverfahren nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann. Sofern in Bundesgesetzen das Verfahren über eine einheitliche Stelle für Verwaltungsverfahren angeordnet wird, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, kann das jeweils fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus durch Rechtsverordnung davon abweichende Regelungen treffen, soweit dies bundesgesetzlich zugelassen ist.
(2) Sofern in Bundesgesetzen das Verfahren über eine einheitliche Stelle für dienstleistungsbezogene Verwaltungsverfahren zugelassen wird, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, können diese ebenfalls über die Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
§ 6 Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot
(1) Die Ressorts der Landesregierung und die nach Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie 2006/123/EG zuständigen Behörden stellen gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie Informationen über Ansprechpartner, Rechts-, Verfahrens- oder Zuständigkeitsregelungen und -änderungen in ihrem Kompetenzbereich zeitgleich mit der Veröffentlichung der gemeinsamen Koordinierungsstelle elektronisch zur Verfügung.
(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner unterstützen durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung von Fristen.
(3) Durch Verordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus und fachlich zuständigen Ministerien können Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Einheitlichen Ansprechpartnern und den zuständigen Behörden geregelt werden, insbesondere
a)
Vorgaben zur Sicherstellung der elektronischen Verfahrensabwicklung und der elektronischen Kommunikation nach § 7 unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Datensicherheit nach den §§ 21 und 22 des Landesdatenschutzgesetzes,
b)
die zu nutzenden Formulare und Formblätter sowie
c)
die Festlegung der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Informationsbereitstellung nach Absatz 1.
§ 7 Elektronisches Verfahren
(1) Informationen nach § 71c des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes werden im Dienstleistungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem Portal der Einheitlichen Ansprechpartner veröffentlicht. Für die elektronische Verfahrensabwicklung (§ 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes) und den Zugang der Dienstleistungserbringer und -empfänger werden landeseinheitliche und gemeinsame Verfahren genutzt, die die Aufgabenerfüllung der Einheitlichen Ansprechpartner und der zuständigen Behörden gewährleisten.
(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner stellen eine einheitliche telefonische Einwahl und eine einheitliche E-Mail-Anschrift sicher.
§ 8 Datenschutz
Der Einheitliche Ansprechpartner darf bei der Abwicklung von Anfragen und Verfahren personenbezogene Daten nur unter den rechtlichen Voraussetzungen und nur in dem Umfang der spezialgesetzlichen Vorschriften verarbeiten, die für das jeweilige Verfahren relevant sind.
§ 9 Gebühren und Erstattung
(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner erheben für ihre Tätigkeit Gebühren. Auslagen können erhoben werden, soweit sie nicht mit der Gebühr abgegolten sind oder im Einzelfall oder bei Gruppen von Gebührenpflichtigen das übliche Maß übersteigen. Eine Pauschalierung der Auslagen und eine Zusammenfassung mit der Gebühr ist zulässig, wenn der Auslagenbetrag zum Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr oder der Vorauszahlung in ungefährer Höhe ermittelt werden kann.
(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner werden ermächtigt, die Höhe der Gebühren durch Satzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 11 Absatz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, oder gemäß § 106 Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006, 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, zu regeln.
(3) Die Erstattung von Aufwendungen und Kosten für den Betrieb der Einheitlichen Ansprechpartner durch das Land wird ausgeschlossen.
§ 10 Besondere Mitteilungspflichten
(1) Hat ein Dienstleistungserbringer einen Einheitlichen Ansprechpartner in ein Zulassungsverfahren einbezogen, so ist er verpflichtet, diesem Einheitlichen Ansprechpartner die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten dieser Genehmigungsregelung unterworfen sind und Änderungen seiner Situation, die dazu führen könnten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung nicht mehr erfüllt sind, mitzuteilen.
(2) Haben die Einheitlichen Ansprechpartner ihrerseits Kenntnis von Umständen nach Absatz 1 erlangt, so teilen sie dieses der jeweils zuständigen Behörde mit.
(3) Dienstleistungserbringer sind gegenüber Dienstleistungsempfängern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verpflichtet, ihren Informationspflichten gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2006/123/EG nachzukommen. Diese Informationspflichten haben auch Dienstleistungserbringer aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenüber inländischen Dienstleistungsempfängern zu erbringen.
§ 11 Aufsicht
Die Einheitlichen Ansprechpartner unterstehen der Aufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.
§ 12 Berichtspflicht
Die Landesregierung wird dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht zu den Erfahrungen bei der Anwendung des Gesetzes vorlegen. Der Bericht soll auch aufzeigen, ob Gesetzesänderungen für erforderlich gehalten werden.
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