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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Genehmigungsfreiheit für die Indirekteinleitung von Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken Vom 27. Juni 2009

Verordnung über die Genehmigungsfreiheit für die
Indirekteinleitung von Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken
Vom 27. Juni 2009
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101, 114)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Genehmigungsfreiheit für die Indirekteinleitung von Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken vom 27. Juni 200916.07.2009
Eingangsformel16.07.2009
§ 1 - Genehmigungsfreiheit01.03.2010
§ 2 - Mitteilungspflicht16.07.2009
§ 3 - Anlagenüberprüfung16.07.2009
§ 4 - Inkrafttreten16.07.2009
Aufgrund des § 42 Absatz 4 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 238) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Genehmigungsfreiheit

Eine Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1
und § 59 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
für das Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken stammt, in eine öffentliche Abwasseranlage gilt als erteilt, wenn
1.
in den Abwasserablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitärabwasser ein durch eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung zugelassener Amalgamabscheider eingebaut und betrieben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 Prozent aufweist,
2.
Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, über den Amalgamabscheider geleitet wird,
3.
für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von Abwasser so gering halten, dass der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann,
4.
der Amalgamabscheider regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hierüber schriftliche Nachweise (Wartungsbuch, Abnahmebescheinigung für das Abscheidegut) geführt werden,
5.
der Amalgamabscheider bei Erstinstallation vor Inbetriebnahme und danach in Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird und
6.
die Mitteilungspflicht nach § 2
erfüllt wird.

§ 2 Mitteilungspflicht

Die Einleitung des in § 1
genannten amalgamhaltigen Abwassers in öffentliche Abwasseranlagen ist der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen. Der Mitteilungspflicht unterliegen auch gerätetechnische Änderungen. Die Mitteilungspflicht entfällt für die Inbetriebnahme bereits genehmigter Indirekteinleitungen und für den baugleichen Austausch der Amalgamabscheider bei gleichbleibender Abwassersituation.

§ 3 Anlagenüberprüfung

Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach
§ 1 Nummer 1 bis 5 hat im Auftrag des Anlagenbetreibers durch einen geeigneten Sachkundigen in Abständen von nicht länger als fünf Jahren unter Beachtung der bauaufsichtlichen Zulassung zu erfolgen. Als Sachkundige gelten beispielsweise Lieferfirmen und Dentaldepots. Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist der zuständigen Wasserbehörde unmittelbar nach Überprüfung zuzusenden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. Die Beseitigung der Mängel bedarf einer erneuten Prüfung durch den Sachkundigen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 27. Juni 2009
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
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