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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie

Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie
1
Vom 22. Dezember 2003
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66, 85)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRLUVO M-V) vom 22. Dezember 2003 (GVOBl. 2004 S. 14)
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie vom 22. Dezember 200301.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2005
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften01.01.2005
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2005
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.01.2005
Zweiter Teil - Oberflächengewässer01.01.2005
§ 3 - Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen01.01.2005
§ 4 - Ermittlung der Belastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen01.01.2005
§ 5 - Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper01.01.2005
§ 6 - Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper01.01.2005
§ 7 - Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper, Überwachungsnetz01.01.2005
§ 8 - Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper, Darstellung der Überwachungsergebnisse01.01.2005
Dritter Teil - Grundwasser01.01.2005
§ 9 - Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper01.01.2005
§ 10 - Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper01.01.2005
§ 11 - Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper01.01.2005
§ 12 - Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper01.01.2005
Anhang 1 - Anhang 101.01.2005
Anhang 2 - Anhang 201.01.2005
Anhang 3 - Anhang 301.01.2005
Anhang 4 - Anhang 401.01.2005
Anhang 5 - Anhang 501.01.2005
Anhang 6 - Anhang 601.03.2010
Anhang 7 - Anhang 701.01.2005
Anhang 8 - Anhang 801.01.2005
Anhang 9 - Anhang 901.01.2005
Anhang 10 - Anhang 1001.01.2005
Anhang 11 - Anhang 1101.01.2005
Anhang 12 - Anhang 1201.01.2005
Anhang 13 - Anhang 1301.01.2005
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil Oberflächengewässer
§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen
§ 4 Ermittlung der Belastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
§ 5 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper
§ 6 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper
§ 7 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper, Überwachungsnetz
§ 8 Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper, Darstellung der Überwachungsergebnisse
Dritter Teil Grundwasser
§ 9 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper
§ 10 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper
§ 11 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper
§ 12 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper
Anhänge
Anhang 1 (zu § 3) Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen
Anhang 2 (zu § 4) Oberflächengewässer: Ermittlung der Belastungen und Beurteilung der Auswirkungen
Anhang 3 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1) Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands
Anhang 4(zu § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2) Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands
Anhang 5 (zu § 6) Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands
Anhang 6 (zu § 7) Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz
Anhang 7 (zu § 8) Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse
Anhang 8 (zu § 9) Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser
Anhang 9 (zu § 10 Abs. 1) Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands
Anhang 10 (zu § 10 Abs. 2) Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands
Anhang 11 (zu § 11 Abs. 1) Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands
Anhang 12 (zu § 11 Abs. 2 und 3) Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends
Anhang 13 (zu § 12) Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für
1.
die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Wasserkörpern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
2.
die Ermittlung der Belastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen auf die Wasserkörper,
3.
die Überwachung des Zustands der Wasserkörper sowie
4.
die Einstufung und Darstellung des Zustands der Wasserkörper.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Oberflächengewässer:
ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
oder ein Küstengewässer nach § 1b Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Wasserhaushaltsgesetzes
;
2.
Oberflächenwasserkörper:
ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, zum Beispiel ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer oder ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder Kanals oder ein Küstengewässerstreifen;
3.
Grundwasserkörper:
ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
4.
Unmittelbare Einleitung in das Grundwasser:
Einleitung von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;
5.
Umweltqualitätsnorm:
die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
6.
Verschmutzung:
die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.

Zweiter Teil Oberflächengewässer

§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 1 in die Kategorien Flüsse, Seen und Küstengewässer eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach den Absätzen 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach Typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen werden nach den Vorgaben in
Anhang 1 Nr. 2 durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.
(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den Typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.
(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach
Anhang 1 Nr. 3.1, 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potential nach
Anhang 1 Nr. 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.
(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 4 Ermittlung der Belastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen

(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach
Anhang 2 zu ermitteln und aufzubewahren.
(2) Aufgrund der Ermittlung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach
Anhang 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Oberflächenwasserkörper festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den
§§ 25a , 25b oder
32c des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllen (gefährdete Oberflächenwasserkörper).
(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 5 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper

(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in
Anhang 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist nach den Bestimmungen in
Anhang 4 Nr. 1 Tabellen 1 bis 4 in Verbindung mit
Anhang 4 Nr. 2 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.
(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Wasserkörpern ist an Stelle des ökologischen Zustandes das ökologische Potential nach
Anhang 4 Nr. 1 Tabelle 5 in Verbindung mit
Anhang 4 Nr. 2 in die Klassen gut und besser, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

§ 6 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper

Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper alle in
Anhang 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist das nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.

§ 7 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper, Überwachungsnetz

(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach
§ 3 Abs. 2 sowie der Ermittlung der Belastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach
§ 4 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper im Land Mecklenburg-Vorpommern für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. In jeder Flussgebietseinheit ist ein Programm für die Überblicksüberwachung zu erstellen. Für gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften, der Ermittlung der Belastungen und der Beurteilung der Auswirkungen nach den
§§ 3 und § 4 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die Gefahr des Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach
§ 36 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Maßnahmen festzulegen. An Stelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.
(2) Die Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 werden in
Anhang 6 näher bestimmt. Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 8 Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper, Darstellung der Überwachungsergebnisse

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach
Anhang 7 Nr. 1 . Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach
Anhang 7 Nr. 2 .
(2) Für die Oberflächengewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern sind für jede Flussgebietseinheit die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten darzustellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in
Anhang 7 näher bestimmt.

Dritter Teil Grundwasser

§ 9 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper

(1) Grundwasserkörper sind nach
Anhang 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Aufgrund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach
§ 33a des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllen (gefährdete Grundwasserkörper). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach
Anhang 8 Nr. 2 für gefährdete Grundwasserkörper oder Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach
§ 36 des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen sind.
(3) Bei gefährdeten Grundwasserkörpern und bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus erstrecken, sind nach
Anhang 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.
(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach
§ 33a Abs. 4 in Verbindung mit
§ 25d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf
-
Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme,
-
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land,
-
die menschliche Entwicklung
weniger strenge Ziele festzulegen sind.
(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach
§ 33a Abs. 4 in Verbindung mit
§ 25d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.
(6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 10 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach
Anhang 9 als gut oder schlecht einzustufen.
(2) Nach Anhang 10
sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 11 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach
Anhang 11 als gut oder schlecht einzustufen.
(2) Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach
§ 9 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans nach
Anhang 12 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1 ein Programm für die Überblicksüberwachung des Grundwassers im Land Mecklenburg-Vorpommern für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. Aufgrund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach
§ 9 und Anhang 8
oder der Ergebnisse der Überblicksüberwachung ist für gefährdete Grundwasserkörper nach
Anhang 12 Nr. 3 in Verbindung mit Nummer 1 zusätzlich zwischen den Programmen für die Überblicksüberwachung eine operative Überwachung durchzuführen. Die Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.
(3) Auf der Grundlage der Überblicks- und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach
Anhang 12 Nr. 4 signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.

§ 12 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller im Land Mecklenburg-Vorpommern liegender Grundwasserkörper sowie die nach
§ 11 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach
Anhang 13 in Karten darzustellen.

Anhang 1

(zu § 3 )
Anhang 1
Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen
1.
Kategorien von Oberflächengewässern
Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien eingeteilt:
1.1
Flüsse
1.2
Seen
1.3
Küstengewässer im Sinn von § 1b
Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (für die Ermittlung des ökologischen Zustands).
Die Lage und die Grenzen der Oberflächenwasserkörper sind zu ermitteln.
2.
Gewässertypen
Die Gewässertypen für die Gewässerkategorien Flüsse, Seen und Küstengewässer sind nach den Vorgaben des Systems B nach Anhang II Nr. 1.1 iv) in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.2 der
Richtlinie 2000/60/EG festzulegen. Es sind Wasserkörper von Flüssen mit Einzugsgebieten von 10 km
² und mehr und Wasserkörper von Seen mit Wasseroberflächen von 0,5 km
² und mehr zu typisieren.
3.
Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern
3.1.
Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in
Anhang 3 Nr. 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in
Anhang 4 Nr. 1 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in
Anhang 3 Nr. 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in
Anhang 4 Nr. 1 angegeben sind.
3.2
Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potential gemäß
Anhang 4 Nr. 1 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potential eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.
3.3
Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Nummern 3.1 und 3.2 und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können Sachverständige zu Rate gezogen werden, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.
3.4
Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Nummer 3.5 anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.
3.5
Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.
3.6
Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente - also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen - nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall sind im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung anzugeben.

Anhang 2

(zu § 4 )
Anhang 2
Oberflächengewässer: Ermittlung der Belastungen und Beurteilung der Auswirkungen
1.
Umfang
Die Ermittlung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Bereiche:
1.1
Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen
Einschätzung und Ermittlung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:
-
Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
-
Organische Phosphorverbindungen
-
Organische Zinnverbindungen
-
Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind
-
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe
-
Zyanide
-
Metalle und Metallverbindungen
-
Arsen und Arsenverbindungen
-
Biozide und Pflanzenschutzmittel
-
Schwebstoffe
-
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate
-
Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie BSB, CSB und so weiter gemessen werden können
Dabei sind unter anderem Erkenntnisse, die aufgrund bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gesammelt wurden, zu verwenden.
1.2
Einschätzung und Ermittlung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke, einschließlich saisonaler Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen
1.3
Einschätzung und Ermittlung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen
1.4
Ermittlung signifikanter morphologischer Veränderungen
1.5
Einschätzung und Ermittlung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer
1.6
Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, gegebenenfalls auch Fischereigebiete und Wälder.
Die erhobenen Daten sind aufzubewahren.
2.
Beurteilung der Auswirkungen
Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern aufgrund der in Nummer 1 genannten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreichen. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für aufgrund der Beurteilung ermittelte gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach
§ 7 und die Maßnahmenprogramme nach
§ 36 des Wasserhaushaltsgesetzes zu verbessern.

Anhang 3

(zu § 5 Abs. 1 Satz 1 )
Anhang 3
Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands
Der ökologische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist nach biologischen und unterstützend nach hydromorphologischen sowie chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten einzustufen.
1.
Biologische Qualitätskomponenten
Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle:
Qualitätskomponente Teilkomponente Flüsse Seen Küstengewässer
Gewässerflora Phytoplankton X * X X
Großalgen oder Angiospermen X **
Makrophyten, Phytobenthos X * X X **
benthische wirbellose Fauna Makrozoobenthos X X X
Fischfauna X X
Es sind immer die Artenzusammensetzung und Artenhäufigkeit zu untersuchen, bei der Fischfauna zusätzlich die Altersstruktur, beim Phytoplankton zusätzlich die Biomasse (außer in nicht planktondominanten Flüssen).
In planktondominanten Flüssen soll zur Unterstützung der Phytoplanktonuntersuchung die Chlorophyllbestimmung durchgeführt werden.
2.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
Qualitätskomponente Teilkomponente Flüsse Seen Küstengewässer
Wasserhaushalt Abfluss und Abflussdynamik X
Verbindung zu Grundwasserkörpern X X
Wasserstandsdynamik X
Wassererneuerungszeit X
Durchgängigkeit X
Morphologie Tiefen- und Breitenvariation X
Tiefenvariation X X
Struktur und Substrat des Bodens X X
Menge, Struktur und Substrat des Bodens X
Struktur der Uferzone X X
Struktur der Gezeitenzone X
Tidenregime Süßwasserzustrom
Wellenbelastung X
Richtung der vorherrschenden Strömungen X
3.
Chemische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Die chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
Qualitätskomponente Parameter Flüsse Seen Küstengewässer
Allgemein Sichttiefe (m) X X
Temperatur (°C) X X X
Sauerstoff (mg/l) X X X
Chlorid (mg/l) Leitfähigkeit (m S/cm) X X X X
pH-Wert X X
Gesamt-P (mg/l) o-Phosphat-P (mg/l) X X X X X X
Gesamt-N (mg/l) Nitrat-N (mg/l) X X X X X X
Spezifische Schadstoffe synthetische Schadstoffe nach Anhang 4 Nr. 2 bei Eintrag in signifikanten Mengen X X X
nicht synthetische Schadstoffe nach Anhang 4 Nr. 2 bei Eintrag in signifikanten Mengen X X X
4.
Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper sind anhand der Qualitätskomponenten zu erfassen, die für diejenige der drei Gewässerkategorien gelten, die dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ähnlichsten ist.
Fußnoten
*)
Bei planktondominierten Gewässern ist Phytoplankton, bei nicht planktondominierten Gewässern sind Makrophyten bzw. Phytobenthos zu untersuchen.
Bei planktondominierten Gewässern ist Phytoplankton, bei nicht planktondominierten Gewässern sind Makrophyten bzw. Phytobenthos zu untersuchen.
**)
Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu untersuchen.
Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu untersuchen.

Anhang 4

(zu § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
)
Anhang 4
Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands
1.
Die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper ist in den Begriffsbestimmungen der nachstehenden Tabelle 1 allgemein dargestellt. Für die Einstufung der Oberflächenwasserkörper der Kategorien Flüsse, Seen und Küstengewässer sind die Tabellen 2 bis 4, für künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper ist die Tabelle 5 zugrunde zu legen.
Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials
Tabelle 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen, Seen und Küstengewässern
Im Folgenden wird eine allgemeine Bestimmung der ökologischen Qualität gegeben. Zur Einstufung sind als Werte für die Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands bei der jeweiligen Kategorie von Oberflächengewässern die Werte der nachstehenden Tabellen 2 bis 6 anzuwenden.
Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
+ Allgemein Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an (Referenzbedingungen). Die typspezifischen Bedingungen und Gemeinschaften sind damit gegeben. Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps oberirdischer Gewässer zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maße von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte geben Hinweise auf mäßige, anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist.
Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft.
Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), werden als unbefriedigend eingestuft.
Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), fehlen, werden als schlecht eingestuft.
Tabelle 2 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Phytoplankton Die taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons entspricht voll und ganz den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht. Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.
Makrophyten und Phytobenthos Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz. Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt. Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.
Benthische wirbellose Fauna Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.
Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin. Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können. Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstruktur der Fischgemeinschaften zeigt größere Anzeichen anthropogener Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Wasserhaushalt Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Durchgängigkeit des Flusses Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ungestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Morphologie Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den ph-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Salzgehalt, ph-Wert, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Spezifische synthetische Schadstoffe Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken. Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2 , unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG ( Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte = bgl). Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2 , unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG ( Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Tabelle 3 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Phytoplankton Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz des Phytoplanktons entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten und bei der physikalisch-chemischen Qualität des Wassers oder Sediments führen kann.
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.
Makrophyten und Phytobenthos Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz. Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt. Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.
Benthische wirbellose Fauna Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die wirbellose Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.
Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin. Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können. Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten zeigt die Altersstruktur der Fischgemeinschaften größere Anzeichen von Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Wasserhaushalt Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Morphologie Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben innerhalb des Wertespektrums, das normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden ist. Salzgehalt, ph-Wert, Säureneutralisierungsvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Die Werte für die Temperatur, dieSauerstoffbilanz, den ph-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische synthetische Schadstoffe Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2 , unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG ( Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte = bgl). Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2 , unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG ( Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Tabelle 4 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Phytoplankton Zusammensetzung und Abundanz des Phytoplanktons entsprechen den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht. Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa zeigen geringfügige Störungsanzeichen. Die Biomasse weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa zeigen Anzeichen für mäßige Störungen. Die Algenbiomasse liegt deutlich außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht, was Auswirkungen auf die anderen biologischen Qualitätskomponenten hat. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.
Großalgen und Angiospermen Alle störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden sind, sind vorhanden. Die Werte für die Großalgenmächtigkeit und für die Abundanz der Angiospermen entsprechen den Referenzbedingungen . Die meisten störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind, sind vorhanden. Die Werte für die Großalgenbedeckung und für die Abundanz der Angiospermen zeigen geringfügige Störungsanzeichen. Es fehlt eine mäßige Zahl störungsempfindlicher Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind. Der Bedeckungsgrad der Großalgen und die Abundanz der Angiospermen sind mäßig gestört, was dazu führen kann, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird.
Benthische wirbellose Fauna Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen gegeben sind, sind vorhanden. Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht. Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden. Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht. Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten. Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Gezeiten Der Süßwasserzustrom sowie Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Morphologie Tiefenvariation, Struktur und Substrat des Sediments der Küstengewässer sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen des Oberflächengewässertyps, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ehesten vergleichbar ist. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Die Werte für die Temperatur und die Sauerstoffbilanz sowie der pH-Wert entsprechen den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen in den Oberflächengewässertypen vorzufinden sind, die dem betreffenden Gewässer am ehesten vergleichbar sind. Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische synthetische Schadstoffe Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken. Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2 , unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs) Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte = bgl). Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2 , unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Tabelle 5 Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern
Komponente Höchstes ökologisches Potential Gutes ökologisches Potential Mäßiges ökologisches Potential
Biologische Qualitätskomponenten Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten entsprechen unter Berücksichtigung der physikalischen Bedingungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Gewässers ergeben, soweit wie möglich den Werten für den Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit dem betreffenden Gewässer vergleichbar ist. Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten. Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten. Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei einem guten ökologischen Potential der Fall ist.
Hydromorphologische Komponenten Die hydromorphologischen Bedingungen sind so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf das Oberflächengewässer auf die Einwirkungen beschränken, die von den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Gewässers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen worden sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe, sicherzustellen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische Komponenten
Allgemeine Bedingungen Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen des Oberflächengewässertyps, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ehesten vergleichbar ist. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Die Werte für die Temperatur und die Sauerstoffbilanz sowie der pH-Wert entsprechen den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen in den Oberflächengewässertypen vorzufinden sind, die dem betreffenden Gewässer am ehesten vergleichbar sind. Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische synthetische Schadstoffe Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken. (Hintergrundwerte = bgl) Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2 , unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen mit dem Oberflächengewässertyp einhergeht, der am ehesten mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer vergleichbar ist. Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2 , unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
2.
Chemische Qualitätskomponenten für Umweltqualitätsnormen zur Einstufung des ökologischen Zustands
Die in Nummer 1 Tabellen 2 bis 5 bei den Qualitätskomponenten "spezifische synthetische Schadstoffe" und "spezifische nichtsynthetische Schadstoffe" genannten Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus nachstehender Tabelle. Die Umweltqualitätsnormen sind zu überwachen und einzuhalten, wenn die aufgeführten Stoffe in signifikanten Mengen in den Oberflächenwasserkörper eingetragen werden. Die Überprüfung der Umweltqualitätsnormen erfolgt anhand des arithmetischen Jahresmittelwerts für die jeweilige Messstelle. Der Jahresmittelwert wird wie folgt berechnet: Alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze gehen in die Berechnung mit den jeweiligen Werten der halben Bestimmungsgrenze ein. Die Umweltqualitätsnormen gelten als eingehalten, wenn die Jahresmittelwerte die jeweiligen Umweltqualitätsnormen nicht überschreiten. Die Umweltqualitätsnorm ist auch dann eingehalten, wenn die Bestimmungsgrenze größer ist als das Qualitätsziel und der Jahresmittelwert kleiner als die Bestimmungsgrenze. Bei der Überwachung von in signifikanten Mengen eingetragenen Stoffen ist eine mindestens dreimonatliche Beprobung vorzusehen. Es besteht keine Messverpflichtung für Stoffe, die in den jeweiligen Bewirtschaftungsgebieten nicht in signifikanten Mengen eingetragen werden.
Tabelle: Chemische Qualitätskomponenten für Umweltqualitätsnormen zur Einstufung des ökologischen Zustands
EG-Nr. QN WRRL Einheit
2 2-Amino-4-Chlorphenol 10 µg/l
4 Arsen 40 mg/kg
5 Azinphos-ethyl 0,01 µg/l
6 Azinphos-methyl 0,01 µg/l
8 Benzidin 0,1 µg/l
9 Benzylchlorid (a-Chlortoluol) 10 µg/l
10 Benzylidenchlorid (a, a-Dichlortoluol) 10 µg/l
11 Biphenyl 1 µg/l
14 Chloralhydrat 10 µg/l
15 Chlordan (cis und trans) 0,003 µg/l
16 Chloressigsäure 10 µg/l
17 2-Chloranilin 3 µg/l
18 3-Chloranilin 1 µg/l
19 4-Chloranilin 0,05 µg/l
20 Chlorbenzol 1 µg/l
21 1-Chlor-2,4-dinitrobenzol 5 µg/l
22 2-Chlorethanol 10 µg/l
24 4-Chlor-3-Methylphenol 10 µg/l
25 1-Chlornaphthalin 1 µg/l
26 Chlornaphthaline (techn. Mischung) 0,01 µg/l
27 4-Chlor-2-nitroanilin 3 µg/l
28 1-Chlor-2-nitrobenzol 10 µg/l
29 1-Chlor-3-nitrobenzol 1 µg/l
30 1-Chlor-4-nitrobenzol 10 µg/l
31 4-Chlor-2-nitrotoluol 10 µg/l
(32) 2-Chlor-4-nitrotoluol 1 µg/l
(32) 2-Chlor-6-nitrotoluol 1 µg/l
(32) 3-Chlor-4-nitrotoluol 1 µg/l
(32) 4-Chlor-3-nitrotoluol 1 µg/l
(32) 5-Chlor-2-nitrotoluol 1 µg/l
33 2-Chlorphenol 10 µg/l
34 3-Chlorphenol 10 µg/l
35 4-Chlorphenol 10 µg/l
36 Chloropren 10 µg/l
37 3-Chlorpropen (Allylchlorid) 10 µg/l
38 2-Chlortoluol 1 µg/l
39 3-Chlortoluol 10 µg/l
40 4-Chlortoluol 1 µg/l
41 2-Chlor-p-Toluidin 10 µg/l
(42) 3-Chlor-o-Toluidin 10 µg/l
(42) 3-Chlor-p-Toluidin 10 µg/l
(42) 5-Chlor-o-Toluidin 10 µg/l
43 Coumaphos 0,07 µg/l
44 Cyanurchlorid (2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin) 0,1 µg/l
45 2,4-D 0,1 µg/l
(47) Demeton (Summe von Demeton-o und -s) 0,1 µg/l
(47) Demeton-o 0,1 µg/l
(47) Demeton-s 0,1 µg/l
(47) Demeton-s-methyl 0,1 µg/l
(47) Demeton-s-methyl-sulphon 0,1 µg/l
48 1,2-Dibromethan 2 µg/l
49-51 Dibutylzinn-Kation 100 ¹ µg/kg
(52) 2,4/2,5-Dichloranilin 2 µg/l
(52) 2,3-Dichloranilin 1 µg/l
(52) 2,4-Dichloranilin 1 µg/l
(52) 2,5-Dichloranilin 1 µg/l
(52) 2,6-Dichloranilin 1 µg/l
(52) 3,4-Dichloranilin 0,5 µg/l
(52) 3,5-Dichloranilin 1 µg/l
53 1,2-Dichlorbenzol 10 µg/l
54 1,3-Dichlorbenzol 10 µg/l
55 1,4-Dichlorbenzol 10 µg/l
56 Dichlorbenzidine 10 µg/l
57 Dichlordiisopropylether 10 µg/l
58 1,1-Dichlorethan 10 µg/l
60 1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid) 10 µg/l
61 1,2-Dichlorethen 10 µg/l
(63) 1,2-Dichlor-3-nitrobenzol 10 µg/l
(63) 1,2-Dichlor-4-nitrobenzol 10 µg/l
(63) 1,3-Dichlor-4-nitrobenzol 10 µg/l
(63) 1,4-Dichlor-2-nitrobenzol 10 µg/l
64 2,4-Dichlorphenol 10 µg/l
65 1,2-Dichlorpropan 10 µg/l
66 1,3-Dichlorpropan-2-ol 10 µg/l
67 1,3-Dichlorpropen 10 µg/l
68 2,3-Dichlorpropen 10 µg/l
69 Dichlorprop 0,1 µg/l
70 Dichlorvos 0,0006 µg/l
72 Diethylamin 10 µg/l
73 Dimethoat 0,1 µg/l
74 Dimethylamin 10 µg/l
75 Disulfoton 0,004 µg/l
78 Epichlorhydrin 10 µg/l
79 Ethylbenzol 10 µg/l
80 Fenitrothion 0,009 µg/l
81 Fenthion 0,004 µg/l
(82) Heptachlor 0,1 µg/l
(82) Heptachlorepoxid 0,1 µg/l
86 Hexachlorethan 10 µg/l
87 Isopropylbenzol (Cumal) 10 µg/l
88 Linuron 0,1 µg/l
89 Malathion 0,02 µg/l
90 MCPA 0,1 µg/l
91 Mecoprop 0,1 µg/l
93 Methamidophos 0,1 µg/l
94 Mevinphos 0,0002 µg/l
95 Monolinuron 0,1 µg/l
97 Omethoat 0,1 µg/l
98 Oxydemeton-methyl 0,1 µg/l
(100) Parathion-Ethyl 0,005 µg/l
(100) Parathion-Methyl 0,02 µg/l
(101) PCB-28 20 ² µg/kg
(101) PCB-52 20 ² µg/kg
(101) PCB-101 20 ² µg/kg
(101) PCB-118 20 ² µg/kg
(101) PCB-138 20 ² µg/kg
(101) PCB-153 20 ² µg/kg
(101) PCB-180 20 ² µg/kg
103 Phoxim 0,008 µg/l
104 Propanil 0,1 µg/l
105 Pyrazon (Chloridazon) 0,1 µg/l
107 2,4,5-T 0,1 µg/l
108 Tetrabutylzinn 40 ³ µg/kg
109 1,2,4,5-Tetrachlorbenzol 1 µg/l
110 1,1,2,2-Tetrachlorethan 10 µg/l
112 Toluol 10 µg/l
113 Triazophos 0,03 µg/l
114 Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester) 10 µg/l
116 Trichlorfon 0,002 µg/l
119 1,1,1-Trichlorethan 10 µg/l
120 1,1,2-Trichlorethan 10 µg/l
(122) 2,4,5-Trichlorphenol 1 µg/l
(122) 2,4,6-Trichlorphenol 1 µg/l
(122) 2,3,4-Trichlorphenol 1 µg/l
(122) 2,3,5-Trichlorphenol 1 µg/l
(122) 2,3,6-Trichlorphenol 1 µg/l
(122) 3,4,5-Trichlorphenol 1 µg/l
123 1,1,2-Trichlortrifluorethan 10 µg/l
125-127 Triphenylzinn-Kation 20 ² µg/kg
128 Vinylchlorid (Chlorethylen) 2 µg/l
(129) 1,2-Dimethylbenzol 10 µg/l
(129) 1,3-Dimethylbenzol 10 µg/l
(129) 1,4-Dimethylbenzol 10 µg/l
132 Bentazon 0,1 µg/l
L.II Ametryn 0,5 µg/l
L.II Bromacil 0,6 µg/l
L.II Chlortoluron 0,4 µg/l
L.II Chrom 640 mg/kg
L.II Cyanid 0,01 mg/l
L.II Etrimphos 0,004 µg/l
L.II Hexazinon 0,07 µg/l
L.II Kupfer 160 mg/kg
L.II Metazachlor 0,4 µg/l
L.II Methabenzthiazuron 2,0 µg/l
L.II Metolachlor 0,2 µg/l
L.II Nitrobenzol 0,1 µg/l
L.II Prometryn 0,5 µg/l
L.II Terbuthylazin 0,5 µg/l
L.II Zink 800 mg/kg

Anhang 5

(zu § 6 )
Anhang 5
Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands
Folgende Umweltqualitätsnormen sind einzuhalten:
Tabelle: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands
EG-Nr. QN WRRL Einheit
1 Aldrin ¹ 0,01/0,005 *) µg/l
3 Anthracen 0,01 µg/l
7 Benzol 10 µg/l
12 Cadmium 1/0,5 *) µg/l
13 Tetrachlorkohlenstoff 12 µg/l
23 Chloroform (Trichlormethan) 12 µg/l
46 4,4-DDT 10 µg/l
59 1,2-Dichlorethan 10 µg/l
62 Dichlormethan 10 µg/l
71 Dieldrin ¹ 0,01/0,005 *) µg/l
77 Endrin ¹ 0,01/0,005 *) µg/l
83 Hexachlorbenzol 0,03 µg/l
84 Hexachlorbutadien 0,1 µg/l
85 Hexachlorcyclohexan ² 0,05/0,02 *) µg/l
92 Quecksilber 1/0,5/0,3 *) µg/l
96 Naphthalin 1 µg/l
(99) Benzo(a)pyren 0,01 µg/l
(99) Benzo(b)fluroanthen 0,025 µg/l
(99) Benzo(ghi)perylen 0,025 µg/l
(99) Benzo(k)fluoranthen 0,025 µg/l
(99) Fluoranthen 0,025 µg/l
(99) Ideno(1.2.3-cd)pyren 0,025 µg/l
102 Pentachlorphenol 2 µg/l
111 Tetrachlorethen 10 µg/l
(117) (117) (117), 118 1,2,3-Trichlorbenzol 1,3,5-Trichlorbenzol 1,2,4-Trichlorbenzol 0,4 ³ µg/l
121 Trichlorethen 10 µg/l
130 Isodrin ¹ 0,01/0,005 *) µg/l
Nitrat 50 mg/l
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen wird nach den Vorgaben in
Anhang 4 Nr. 2 überprüft.
Fußnoten
*)
= in Küstengewässern
= in Küstengewässern
= in Küstengewässern
= in Küstengewässern
= in Küstengewässern
= in Küstengewässern
= in Küstengewässern

Anhang 6

(zu § 7 )
Anhang 6
Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz
1.
Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten sind die geeigneten Anforderungen zu ermitteln, die für eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung der Qualitätskomponenten erforderlich sind. Für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans sind Angaben über die Einschätzung des mit den Überwachungsprogrammen angestrebten Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen.
1.1
Überblicksüberwachung
:
1.1.1
Mit den Programmen zur Überblicksüberwachung werden folgende Ziele verfolgt:
-
Ergänzung und Validierung des in
Anhang 2 Nr. 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,
-
wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,
-
Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
-
Bewertung der langfristigen Veränderungen aufgrund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.
Die Ergebnisse der Überblicksüberwachung sind in Verbindung mit dem in
Anhang 2 beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Belastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen und zu verwenden, um die Programme des laufenden Bewirtschaftungsplans und der Nachfolgepläne zu überwachen.
1.1.2
Die Überblicksüberwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen
-
der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an großen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2500 km
² ist,
-
Messstellen des EG-Informationsaustausches von Oberflächensüßwasserdaten ausgewiesen werden,
-
sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken und
-
das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flussgebietseinheit, einschließlich größerer Seen und Sammelbecken, kennzeichnend ist.
Darüber hinaus ist die Überwachung an Stellen durchzuführen, die zur Schätzung der die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitenden oder in das Meer gelangenden Schadstoffe benötigt werden.
1.1.3
Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans sind an jeder Überwachungsstelle folgende Parameter zu überwachen:
-
Werte, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach
Anhang 3 Nr. 1 kennzeichnend sind,
-
Werte, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach
Anhang 3 Nr. 2 kennzeichnend sind,
-
Werte, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach
Anhang 3 Nr. 3 kennzeichnend sind,
-
die prioritären Stoffe , die in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden,
-
alle weiteren Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden (
Anhang 4 Nr. 2 ). Für diese Stoffe gilt als Kriterium eine mögliche Überschreitung der Umweltqualitätsnormen.
Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die vorangegangene Überblicksüberwachung ergeben hat, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach
§ 5 keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesem Falle ist im Rahmen jedes dritten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet eine Überblicksüberwachung durchzuführen.
1.2
Operative Überwachung
1.2.1
Das Programm zur operativen Überwachung ist mit dem Ziel durchzuführen,
-
den Zustand der gefährdeten Oberflächenwasserkörper zu bestimmen und
-
alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu bewerten.
1.2.2
Die operative Überwachung ist an allen gefährdeten Oberflächenwasserkörpern sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, durchzuführen. Die Überwachungsstellen für prioritäre Stoffe werden nach den Rechtsvorschriften ausgewählt, in denen die einschlägigen Umweltqualitätsnormen festgelegt sind. Enthalten diese Rechtsvorschriften insoweit keine Vorgaben sowie in allen anderen Fällen der operativen Überwachung sind die Überwachungsstellen nach folgenden Maßgaben auszuwählen:
-
Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, wird eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegen die Wasserkörper mehreren Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.
-
Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, werden für ausgewählte Wasserkörper Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind.
-
Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, werden für ausgewählte Wasserkörper Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein.
1.2.3
Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind die Qualitätskomponenten zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:
-
die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren,
-
die eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden,
-
die Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren.
1.3
Überwachung zu Ermittlungszwecken
Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,
-
wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormenunbekannt sind,
-
wenn aus der Überblicksüberwachung hervorgeht, dass die Ziele für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich nicht erfüllt werden können und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist. Ziel ist, die Gründe für die Nichterreichung der Ziele festzustellen oder
-
um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen.
Für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms und für die spezifischen Maßnahmen, die zur Beseitigung unbeabsichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, sollen Informationen beschafft werden.
1.4.
Überwachungsfrequenzen
Für den Zeitraum der Überblicksüberwachung sind in der Regel die in nachstehender Tabelle aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten der Wasserkörper sind, einzuhalten, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und nach fachbehördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in Bezug auf biologische oder hydromorphologische Merkmale ist während des Zeitraums der Überblicksüberwachung in der Regel mindestens einmal durchzuführen.
Im Rahmen der operativen Überwachung ist die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Merkmale der Oberflächenwasserkörper ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollen bei der Überwachung die in nachstehender Tabelle aufgeführten Frequenzen nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissenstand und fachbehördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Frequenzen sollen so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan ist die Einschätzung des von dem Überwachungssystem erreichten Grades der Zuverlässigkeit und der Genauigkeit zu dokumentieren.
Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und sichergestellt wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des selben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.
Qualitätskomponente Flüsse Seen Küstengewässer
Biologisch
Phytoplankton 6 Monate 6 Monate 6 Monate
Andere aquatische Flora 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
Makroinvertebraten 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
Fische 3 Jahre 3 Jahre
Hydromorphologisch
Kontinuität 6 Jahre
Hydrologie kontinuierlich 1 Monat
Morphologie 6 Jahre 6 Jahre 6 Jahre
Physikalisch-chemisch
Wärmebedingungen 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Sauerstoffgehalt 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Salzgehalt 3 Monate 3 Monate
Nährstoffzustand 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Versauerungszustand 3 Monate 3 Monate
sonstige Schadstoffe 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Prioritäre Stoffe 1 Monat 1 Monat 1 Monat
Bei der Überblicksüberwachung gelten diese Anforderungen nur in einem Jahr des sechs Jahre laufenden Bewirtschaftungsplans. Bei guter Gewässerqualität und bei (weiterhin) nicht gegebener Gefährdung durch anthropogene Belastungen nach
Anhang 2 muss die Überblicksüberwachung nur noch in jedem dritten Bewirtschaftungsplan durchgeführt werden.
Das Programm für die operative Überwachung kann während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans geändert werden, um insbesondere eine geringere Überwachungsfrequenz festzulegen, falls festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.
1.5
Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Trinkwasserentnahmestellen und Schutzgebiete
1.5.1
Trinkwasserentnahmestellen
Entnahmestellen in Oberflächenwasserkörpern, die für die Entnahme von Trinkwasser mit einer durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m
³ genutzt werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen an diese Entnahmestellen möglicherweise erforderlich ist. Diese Oberflächenwasserkörper sind in bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) überwacht werden, zu überwachen. Die Überwachung erfolgt in der nachfolgend angegebenen Frequenz.
Versorgte Bevölkerung Frequenz
< 10000 viermal jährlich
10000 bis 30000 achtmal jährlich
> 30000 zwölfmal jährlich
1.5.2
Überwachungsanforderungen für Natura 2000-Gebiete nach
§ 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
Oberflächenwasserkörper, die Natura 2000-Gebiete nach
§ 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern aufgrund der Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und der Überblicksüberwachung festgestellt wird, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.
Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist solange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.
Die Anforderungen an die operative Überwachung ergeben sich aus Nummer 1.2.
2.
Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten
Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den einschlägigen CEN/ISO-Normen oder anderen internationalen oder nationalen Normen entsprechen, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden.

Anhang 7

(zu § 8 )
Anhang 7
Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse
1.
Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials
1.1
Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen gemäß
Anhang 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers wiederzugeben:
Einstufung des ökologischen Zustands Farbkennung
sehr gut blau
gut grün
mäßig gelb
unbefriedigend orange
schlecht rot
1.2
Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Potentials ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen gemäß
Anhang 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potentials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle:
Einstufung des ökologischen Potentials Farbkennung
Künstliche Oberflächenwasserkörper Erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
Gut und besser gleich große grüne und hellgraue Streifen gleich große grüne und dunkelgraue Streifen
mäßig gleich große gelbe und hellgraue Streifen gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen
unbefriedigend gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen
schlecht gleich große rote und hellgraue Streifen gleich große rote und dunkelgraue Streifen
1.3
Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potentials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für spezifische synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe gemäß
Anhang 4 Nr. 2 (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehalten worden sind.
2.
Einstufung und Darstellung des chemischen Zustands
Wenn ein Oberflächenwasserkörper alle einschlägigen Umweltqualitätsnormen nach
Anhang 5 erfüllt, ist sein chemischer Zustand als "gut", anderenfalls als "nicht gut" einzustufen. Zur Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit folgenden Farbkennungen zu erstellen:
Einstufung des chemischen Zustands Farbkennung
gut blau
nicht gut rot

Anhang 8

(zu § 9 )
Anhang 8
Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser
1.
Erstmalige Beschreibung
1.1
Für die erstmalige Beschreibung der Grundwasserkörper können vorhandene Daten, z. B. hydrologische, geologische, pedologische, Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten, verwendet werden.
1.2
Aus der Beschreibung muss zumindest folgendes hervorgehen:
-
Lage und Grenzen der Grundwasserkörper oder der Gruppen von Grundwasserkörpern,
-
Belastungen, denen der/die Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann/können, einschließlich
-
diffuser Schadstoffquellen,
-
punktueller Schadstoffquellen,
-
Grundwasserentnahmen,
-
künstliche Grundwasseranreicherungen,
-
allgemeine Charakteristik der Deckschichten über dem Grundwasser im Einzugsgebiet, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt,
-
Grundwasserkörper, von denen Oberflächengewässerökosysteme oder Landökosysteme direkt abhängig sind.
2.
Weitergehende Beschreibung
2.1
Die weitergehende Beschreibung der Grundwasserkörper muss die einschlägigen Informationen über die Auswirkungen relevanter menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser und folgende Informationen enthalten, soweit diese für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind:
-
geologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten,
-
hydrogeologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Porosität, der Durchlässigkeit und des Spannungszustandes,
-
Eigenschaften der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt, einschließlich ihrer Mächtigkeit, Porosität, Durchlässigkeit und Adsorptionseigenschaften,
-
Schichtungen im Grundwasser des Grundwasserkörpers,
-
Bestandsaufnahme der Oberflächengewässer- und Landökosysteme, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen,
-
Abschätzung der Grundwasserfließrichtung und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern,
-
ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserneubildung,
-
Beschreibung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers, einschließlich der Beiträge aus menschlichen Tätigkeiten. Bei der Festlegung der natürlichen Hintergrundwerte für diese Grundwasserkörper können Typologien für die Beschreibung von Grundwasser verwendet werden.
3.
Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser
Nach § 9 Abs. 3
sind für alle grenzüberschreitenden oder gefährdeten Grundwasserkörper folgende Informationen zu erfassen und aufzubewahren, sofern sie für die Beurteilung der Grundwasserkörper relevant sind:
3.1
Lage der Entnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt 10 m
³ und mehr Wasser entnommen wird;
-
mittlere jährliche Entnahmemenge an diesen Stellen;
-
chemische Zusammensetzung des dort entnommenen Wassers;
3.2
Lage der Trinkwasserentnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt 10 m
³ Wasser und mehr zur Trinkwasserversorgung entnommen werden oder 50 Personen und mehr versorgt werden;
-
mittlere jährliche Entnahmemenge an diesen Stellen;
-
chemische Zusammensetzung des dort entnommenen Wassers;
3.3
Lage der unmittelbaren Einleitungen von Wasser in das Grundwasser;
-
Einleitungsmengen an diesen Stellen;
-
chemische Zusammensetzung des eingeleiteten Wassers;
3.4
Landnutzung der Gebiete, in denen die Grundwasserneubildung stattfindet, einschließlich Einleitung von Schadstoffen und anthropogener Veränderungen im Hinblick auf die Grundwasserneubildung, wie zum Beispiel Ableitung von Regenwasser und Abflüsse von versiegelten Flächen, künstliche Anreicherung, Einstau und Entwässerung.

Anhang 9

(zu § 10 Abs. 1 )
Anhang 9
Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands
1.
Einstufungskriterium
Kriterium für die Einstufung ist der Grundwasserstand.
2.
Guter mengenmäßiger Zustand
Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist als gut einzustufen, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:
2.1
Die Entwicklung der Grundwasserstände zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das verfügbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt,
2.2
anthropogen bedingte Änderungen des Grundwasserstandes dürfen nicht dazu geführt haben oder zukünftig dazu führen, dass
-
die Bewirtschaftungsziele nach den
§§ 25a ,
25b und
32c des Wasserhaushaltsgesetzes
für die Oberflächengewässer, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen, nicht eingehalten werden,
-
eine signifikante Verschlechterung der Qualität dieser Oberflächengewässer auftritt,
-
eine signifikante Schädigung von Landökosystemen, die direkt von dem Grundwasserkörper abhängig sind, auftritt und
-
dass als Folge von anthropogen bedingten, räumlich und zeitlich begrenzten Änderungen der Grundwasserfließrichtung Salzwasser oder sonstige Schadstoffe zuströmen können.
Wenn eine der unter den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers als schlecht einzustufen.

Anhang 10

(zu § 10 Abs. 2 )
Anhang 10
Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands
1.
Messnetz
Das Messnetz zur Grundwasserüberwachung ist so einzurichten und zu betreiben, dass
-
der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper oder von Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der verfügbaren Grundwasserressource,
-
die von der Grundwasserbewirtschaftung hervorgerufenen Einwirkungen auf den Grundwasserstand im Grundwasserkörper sowie deren Auswirkungen auf direkt vom Grundwasser abhängige Landökosysteme
räumlich und zeitlich zuverlässig beurteilt werden können (repräsentatives Messnetz).
Parameter für die mengenmäßige Überwachung ist der Grundwasserstand.
2.
Dichte und Überwachungsfrequenz des Messnetzes
2.1
Die Dichte der Messstellen des Messnetzes und die Häufigkeit der Messungen müssen die Abschätzung der Grundwasserstände jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Grundwasserneubildung ermöglichen.
2.2
Bei gefährdeten Grundwasserkörpern sind eine ausreichende Messstellendichte und Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserstand beurteilen zu können.
2.3
Bei Grundwasserkörpern, die über die Grenzen der Bundesrepublik hinausreichen, müssen die Messstellendichte und die Häufigkeit der Messungen ausreichen, um die Fließrichtung und -rate des über die Grenze abfließenden Grundwassers beurteilen zu können.
3.
Darstellung des Messnetzes
Das Grundwasserüberwachungsnetz ist für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einem geeigneten Maßstab in einer oder mehreren Karten darzustellen.

Anhang 11

(zu § 11 Abs. 1 )
Anhang 11
Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands
1.
Einstufungskriterien
Kriterien für die Einstufung sind die Leitfähigkeit und die Konzentrationen von Schadstoffen.
2.
Guter chemischer Zustand
Ein Grundwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die im Grundwasser festgestellten Schadstoffkonzentrationen
2.1
keine Anzeichen für anthropogen bedingte Intrusionen von Salzen oder anderen Schadstoffen erkennen lassen, wobei Änderungen der Leitfähigkeit allein keinen ausreichenden Hinweis auf derartige Intrusionen geben,
2.2
die Werte von 50mg/l für Nitrat und von 0,1 µg/l für Pflanzenschutzmittel und Biozide nicht überschreiten,
2.3
das Erreichen der Bewirtschaftungsziele in mit dem Grundwasser in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern nicht ausschließen,
2.4
keine signifikante Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands der Oberflächengewässer nach Nummer 2.3 zur Folge haben und
2.5
unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängende Landökosysteme nicht signifikant schädigen können.
3.
Einstufung
3.1
Hinsichtlich der Anforderungen nach Nummer 2 sind zur Einstufung eines Grundwasserkörpers die Ergebnisse der Überwachung aller Messstellen dieses Grundwasserkörpers zu verwenden.
3.2
Zur Einstufung des chemischen Zustands sind von jeder Messstelle die Durchschnittswerte der Messungen der relevanten Schadstoffe sowie von Nitrat, Pflanzenschutzmitteln und Bioziden zu bilden.
3.3
Wenn die Anforderungen nach Nummer 2 erfüllt sind, ist der chemische Zustand des Grundwasserkörpers als gut einzustufen; wenn eine oder mehrere der Anforderungen nach Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist er als schlecht einzustufen.

Anhang 12

(zu § 11 Abs. 2 und 3 )
Anhang 12
Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends
1.
Messnetze
1.1
Zur Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper sind Messnetze zur Überblicksüberwachung und gegebenenfalls zur operativen Überwachung einzurichten.
1.2
Die Messnetze müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine kohärente und umfassende (repräsentative) Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet gegeben ist und ein langfristiges, anthropogen bedingtes Ansteigen von Schadstoffkonzentrationen (Trend) bzw. dessen Umkehr infolge von Maßnahmen erkannt werden kann.
1.3
Das Messnetz muss bei Grundwasserkörpern, aus denen mehr als 100 m
³ /Tag Grundwasser zur Trinkwasserversorgung entnommen werden, zur Feststellung geeignet sein, ob das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung der jeweils angewendeten Aufbereitungsverfahren den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.
1.4
Die Messnetze sind für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einer oder mehreren Karten in einem geeigneten Maßstab darzustellen.
1.5
Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der im Rahmen der Überwachung ermittelten Ergebnisse sind für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans festzuhalten.
1.6
Die Ergebnisse der Überblicksüberwachung sind zur Ermittlung der Grundwasserkörper heranzuziehen, für die eine operative Überwachung vorzunehmen ist.
2.
Überblicksüberwachung
2.1
Die Überblicksüberwachung dient
-
der Ergänzung und Validierung der Verfahren zur Beurteilung anthropogener Auswirkungen auf das Grundwasser und
-
dem Erkennen von Trends.
2.2
Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1.2 ist für jeden der folgenden Grundwasserkörper eine ausreichende Zahl von Messstellen auszuwählen:
-
gefährdete Grundwasserkörper,
-
Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken.
2.3
Es müssen folgende Parameter bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern gemessen werden
-
Sauerstoff
-
pH-Wert
-
Leitfähigkeit
-
Nitrat
-
Ammonium.
2.4
Die gefährdeten Grundwasserkörper sind zusätzlich auch auf die Parameter hin zu überwachen, die die Einwirkungen der Belastungen anzeigen.
2.5
Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken, sind zusätzlich auf die Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind.
3.
Operative Überwachung
3.1
Die operative Überwachung ist durchzuführen, um
-
den chemischen Zustand der gefährdeten Grundwasserkörper oder der Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern festzustellen und um
-
erkannte Trends genauer zu untersuchen.
3.2
Die operative Überwachung ist bei allen gefährdeten Grundwasserkörpern oder allen Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern durchzuführen. Bei der Auswahl der Messstellen ist maßgebend, dass die an diesen Stellen gewonnenen Daten für den Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern repräsentativ sind.
3.3
Die zu untersuchenden Parameter sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Parameter, die zur Gefährdung der Erreichung der Ziele führen, festzulegen.
3.4
Die Überwachung ist in Intervallen durchzuführen, die ausreichen, um die Auswirkungen der jeweiligen Belastungen festzustellen, mindestens jedoch einmal jährlich.
4.
Trendermittlung
Zur Ermittlung von Trends und der Umkehr dieser Trends sind die bei der Überblicksüberwachung und der operativen Überwachung gewonnenen Daten zu verwenden. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung ist für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchzuführen. Eine Trendumkehr ist statistisch nachzuweisen, wobei der Grad der Genauigkeit anzugeben ist.

Anhang 13

(zu § 12 )
Anhang 13
Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands
Für den Bewirtschaftungsplan ist der nach
Anhang 9 und 10
ermittelte Zustand jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern in Karten darzustellen. Dabei sind der mengenmäßige und der chemische Zustand in getrennten Karten darzustellen.
1.
Mengenmäßiger Zustand
Für die Darstellung eines guten mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers ist eine grüne Farbkennung und für die eines schlechten mengenmäßigen Zustands eine rote Farbkennung zu verwenden.
2.
Chemischer Zustand
Für die Darstellung eines guten chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist eine grüne Farbkennung und für einen schlechten chemischen Zustand eine rote Farbkennung zu verwenden.
3.
Trenddarstellung
Grundwasserkörper, die einen signifikanten anhaltenden, anthropogen bedingten Trend der Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufweisen, sind mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen, eine Trendumkehr ist durch einen blauen Punkt zu kennzeichnen. Trend und Trendumkehr sind auf der Karte für den chemischen Zustand darzustellen.
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