Verordnung zur Informationsbereitstellung und zum elektronischen Verfahren gemäß der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-Dienstleistungsrichtlinien-Verfahrensverordnung- EGDIRLVfVO M-V) Vom 8. März 2010
Verordnung zur Informationsbereitstellung und zum elektronischen Verfahren gemäß der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-Dienstleistungsrichtlinien-Verfahrensverordnung- EGDIRLVfVO M-V) Vom 8. März 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Informationsbereitstellung und zum elektronischen Verfahren gemäß der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-Dienstleistungsrichtlinien-Verfahrensverordnung - EGDIRLVfVO M-V) vom 8. März 2010 | 01.04.2010 |
Eingangsformel | 01.04.2010 |
§ 1 - Verfahrensabwicklung und elektronische Kommunikation | 01.04.2010 |
§ 2 - Festlegungen zum Datenschutz | 01.04.2010 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.04.2010 |
Anlage 1 - Verfahrensabwicklung und elektronische Kommunikation | 01.04.2010 |
Anlage 2 | 01.04.2010 |
Anlage 3 | 01.04.2010 |
Aufgrund des § 6 Absatz 3 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus:
§ 1 Verfahrensabwicklung und elektronische Kommunikation
(1) Die für die Verfahrensabwicklung und elektronische Kommunikation gemäß § 7 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern notwendigen Portale und das gemeinsame Verfahren werden vom Land durch das Innenministerium bereitgestellt. Sie sind von den Einheitlichen Ansprechpartnern und den zuständigen Behörden unter Beachtung der Anlage 1 zu nutzen. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Das gemeinsame Verfahren wird vom Landesrechenzentrum nach § 1 des Datenverarbeitungszentrumsgesetzes im Auftrag des Innenministeriums betrieben. Einzelheiten werden durch Betriebsverträge zwischen dem Innenministerium und dem Landesrechenzentrum geregelt.
(3) Die Koordinierungsstelle entscheidet über den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten und ist damit Daten verarbeitende Stelle gemäß § 3 Absatz 5 des Landesdatenschutzgesetzes.
(4) Die Ressorts der Landesregierung und die zuständigen Behörden benennen für die Bereitstellung und Aktualisierung der Informationen verantwortliche Redakteure. Die zuständigen Behörden benennen darüber hinausgehend die für die elektronische Verfahrensabwicklung notwendigen Erreichbarkeiten.
(5) Für die Bereitstellung und Aktualisierung der Informationen sowie die Benennung der Erreichbarkeiten nach Absatz 4 ist das Formular der Anlage 2 zu verwenden. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Festlegungen zum Datenschutz
(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden haben Weisungen zur Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit für die Verfahrensnutzung gemäß § 1 zu erlassen.
(2) Die Koordinierungsstelle erstellt für das gemeinsame Verfahren ein zentrales Sicherheitskonzept gemäß § 22 Absatz 5 des Landesdatenschutzgesetzes. Die Einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden erstellen für die in ihrer Zuständigkeit liegenden dezentralen Verfahrensbestandteile jeweils eigene Sicherheitskonzepte.
(3) Durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 des Landesdatenschutzgesetzes ist sicherzustellen, dass die im Rahmen der Bearbeitung des jeweiligen Antrages eines Dienstleisters erhobenen oder übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck der rechtmäßigen Erfüllung der jeweiligen Aufgabe genutzt werden können.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
Verfahrensabwicklung und elektronische Kommunikation
1.
Die für die Informationsbereitstellung, Verfahrensabwicklung und elektronische Kommunikation gemäß § 7 Absatz 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern notwendigen Portale und elektronischen Verfahren werden durch das Innenministerium zentral zur Verfügung gestellt. Das gemeinsame Verfahren besteht aus einem Antragsassistenten für die Zusammenstellung der Antragsunterlagen, einem Formularmanagementsystem für die Verwaltung der notwendigen elektronischen Formulare und einem Fallmanagementsystem für die Steuerung und Nachweisführung der elektronischen Verfahrensabwicklung.
2.
Der Betrieb des gemeinsamen Verfahrens erfolgt als Datenverarbeitung im Auftrag gemäß § 4 des Landesdatenschutzgesetzes durch die Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH. Die Verantwortung für die im Rahmen des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern verarbeiteten Daten tragen jeweils die Einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden.
3.
Den Einheitlichen Ansprechpartnern und den zuständigen Behörden ist die Nutzung des gemeinsamen Verfahrens nach Antrag und über einen gesicherten Zugangsweg möglich. Der Zugang zum Verfahren erfolgt dabei unter der Adresse zb.m-v.de. Für den Zugang sind eine Nutzerkennung und ein Passwort erforderlich. Für jeden zugangsberechtigten Mitarbeiter der Einheitlichen Ansprechpartner oder der zuständigen Behörden ist die erforderliche Zugangskennung unter Verwendung des Formulars nach Anlage 2 bei der Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH zu beantragen. Die Zugangskennung ist personenbezogen und darf nicht weitergegeben werden.
4.
Zur Gewährleistung der Fristeinhaltung haben die Einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden sicherzustellen, dass der elektronische Zugang und das Mailsystem regelmäßig auf das Vorliegen von Eingängen geprüft werden. Datenabrufe sind zu protokollieren. Die Protokolle sind ein Jahr zu speichern, soweit nicht bereichsspezifische Regelungen der Antragsverfahren andere Speicherfristen vorsehen.
5.
Eine automatisierte Bereitstellung von Daten aus anderen Fachverfahren der Einheitlichen Ansprechpartner und der zuständigen Behörden ist nur über abgestimmte Schnittstellen zulässig. Die Vereinbarung und Verwendung entsprechender Schnittstellen bedarf der Einwilligung des Innenministeriums.
6.
Die Festlegungen zum Ablauf der Informationsbereitstellung sind in einem gemeinsamen Redaktionskonzept zu dokumentieren.
7.
Die für die Verfahrensabwicklung notwendigen elektronischen Formulare sind durch die zuständigen Behörden im gemeinsamen Verfahren bereitzustellen und zu nutzen. Den zuständigen Behörden obliegt dabei die redaktionelle Bearbeitung, Freigabe und inhaltliche Aktualisierung der elektronischen Formulare. Sie kann die Aufgabe an Dritte übertragen. Die elektronischen Formulare sind so abzustimmen, dass die landesweite Einheitlichkeit gewahrt bleibt. Die technische Bereitstellung der Formulare im gemeinsamen Verfahren erfolgt durch die Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH.
8.
Auftretende Fehler bei der Nutzung des gemeinsamen Verfahrens sind der Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH mit dem Störungsformular gemäß Anlage 3 unverzüglich anzuzeigen. Personenbezogene Daten sind dabei zu anonymisieren. Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.
9.
Die Formulare für den Zugang zum gemeinsamen Verfahren nach Anlage 2 und das Störungsformular nach Anlage 3 sowie Informationen zur Nutzung des gemeinsamen Verfahrens stehen im Dienstleistungsportal unter zb.m-v.de elektronisch zur Verfügung
.
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 4 Satz 1 und 2)
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Anlage 3
(zu Anlage 1 Nummer 8)
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