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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Insel Walfisch“ Vom 30. März 2010

Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Insel Walfisch“ Vom 30. März 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 22. April 2010 (GVOBl. M-V S. 447)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Insel Walfisch“ vom 30. März 201022.04.2010
Eingangsformel22.04.2010
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet und Europäischen Vogelschutzgebiet22.04.2010
§ 2 - Geltungsbereich22.04.2010
§ 3 - Schutzzweck und Erhaltungsziele22.04.2010
§ 4 - Verbote22.04.2010
§ 5 - Zulässige Handlungen22.04.2010
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen22.04.2010
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten22.04.2010
§ 8 - Geltendmachung von Verfahrensfehlern22.04.2010
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten22.04.2010
Anlage22.04.2010
Aufgrund des § 22 Absatz 1
und des § 23 in Verbindung mit
§ 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie in Verbindung mit
§ 2 Nummer 4 und § 14 Absatz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes
vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) und des
§ 20 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet und Europäischen Vogelschutzgebiet

(1) Die in der inneren Wismarbucht gelegene Insel Walfisch mit den umgebenden Wasserflächen wird in den in
§ 2 Absatz 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Insel Walfisch“ in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Die Flächen des Naturschutzgebietes sind Bestandteil des an die Europäische Kommission gemeldeten Vogelschutzgebietes „Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-401). Sie erfüllen die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und werden in den in
§ 2 Absatz 3 bezeichneten Grenzen zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.
(4) Die Flächen des Naturschutzgebietes sind ferner Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung mit der Bezeichnung „Wismarbucht“ (DE 1934-302). Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient auch der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 76 Hektar, davon etwa zwölf Hektar Landflächen der gesamten Insel in der Gemarkung Wismar, Flur 1, Flurstück 5310 sowie etwa 64 Hektar umliegende Wasserflächen.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, die als
Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine einseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes ergeben sich aus der Abgrenzungskarte auf Basis der Seekarte des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 12 500 und werden definiert durch die einseitig gegengestrichelte Verbindungslinie zwischen den Punkten A, B, C und D mit den nachfolgend aufgeführten Koordinaten im World Geodatik System (WGS 84) und Gauß-Krüger-System (GK):
Punkt WGS 84 WGS 84 GK 42/83 // 6° GK 42/83 // 6°
nördliche Breite östliche Länge Rechtswert Hochwert
A 53º 56,149’ N 011º 25,473’ E 26 59 350,00 59 81 650,00
B 53º 56,532’ N 011º 25,221’ E 26 59 050,00 59 82 350,00
C 53º 57,062’ N 011º 25,664’ E 26 59 500,00 59 82 350,00
D 53º 56,247’ N 011º 25,982’ E 26 59 900,00 59 81 850,00
Die genannte Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind niedergelegt bei:
-
der Hansestadt Wismar
- Die Bürgermeisterin -
Am Markt 1
23966 Wismar,
-
dem Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Schwerin
Bleicherufer 13
19053 Schwerin.
Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung, Pflege und wissenschaftlichen Dokumentation einer ursprünglich als Strandwallbildung ausgeprägten Küstenvogelinsel, die durch umfangreiche Aufspülungen stark anthropogen beeinflusst und durch natürliche Abtragungs- und Anlandungsprozesse stetigen Veränderungen in der Ausprägung unterworfen ist. Es dient insbesondere
1.
der Erhaltung einer überregional bedeutsamen, waldfreien Insel als Brutgebiet unter anderem für die Graugans, Reiherente, Eiderente und Flussseeschwalbe und der angrenzenden Flachwasserbereiche als Nahrungs-, Rast- und Mausergebiet für eine Vielzahl von Wat- und Wasservögeln, insbesondere durch die Aufrechterhaltung der durch die Insellage bedingten Störungsarmut und der natürlichen Küstendynamik,
2.
der Erhaltung der im Flachwasser auf unterschiedlichen Substraten, in den Spülsäumen, Dünen, Staudenfluren, Salzwiesen und Gebüschen vorkommenden biotoptypischen Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, insbesondere durch die Minimierung von Schadstoff- und Nährstoffeinträgen, der Erhaltung einer natürlichen Küstendynamik sowie dem Ausschluss gefährdender Nutzungen.
(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet gemäß
§ 1 Absatz 3 dient dem Schutz der im Gebiet vorkommenden Brut- und Rastvögel sowie dem Erhalt und der Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume, die von diesen Vogelarten zur Vermehrung, Nahrungsaufnahme, Mauser oder Rast beansprucht werden. Dies gilt insbesondere für
1.
die Brutvogelarten Schwarzkopfmöwe (Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG), Austernfischer, Brandgans, Mittelsäger, Schnatterente, Sturmmöwe und Sandregenpfeifer und
2.
die Rastvogelart Höckerschwan.
Für die in Satz 1 genannten Ziele sind in Verbindung mit Absatz 1 folgende Lebensräume und Zustände (Erhaltungsziele) bedeutsam:
1.
eine natürliche Küstendynamik,
2.
störungsarme Sand- und Kiesstrände, Dünen und Grasfluren,
3.
Flachwasserbereiche mit ausgeprägter Submersvegetation, artenreicher Fauna und der dazu erforderlichen Wasserqualität,
4.
störungsarme Uferlinien, Verlandungsbereiche, Wasserflächen sowie ein störungsarmer Luftraum,
5.
eine raubsäuger- und waldfreie Insel.
(3) Das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 4 dient in Verbindung mit den Zielstellungen nach den Absätzen 1 und 2 dem Erhalt eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse „Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen)“, „Riffe“, „Einjährige Spülsäume“, „Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae)“, „Primärdünen“ und „Dünen mit „Hippophae rhamnoides“.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes gemäß
§ 1 Absatz 3 oder des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 4 in ihren jeweiligen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
das Naturschutzgebiet zu betreten,
2.
mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art am Ufer anzulegen,
3.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, zu lärmen, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
4.
Grundschleppnetze zu verwenden,
5.
im Gebiet den Fischfang mit der Handangel auszuüben,
6.
auf der Insel Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
7.
Bodenbestandteile einschließlich die vom Meeresboden aufragenden Hartsubstrate abzubauen oder zu entnehmen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern, Fremdstoffe auf- oder einzubringen oder Stoffeinleitungen vorzunehmen,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
9.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere mit sich zu führen, zu halten, auszusetzen oder anzusiedeln,
10.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
11.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
12.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie baurechtlich verfahrensfrei sind oder keiner Baugenehmigung bedürfen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind,
2.
nach § 4 Satz 3 Nummer 12
bleiben Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandhaltung der Gebäude und Anlagen der für die Betreuung des Gebiets sowie für die Durchführung wissenschaftlicher Aufgaben bestehenden Inselvogelwärterstation in Abstimmung mit dem Eigentümer der Insel Walfisch,
3.
nach § 4 Satz 3 Nummer 9
bleibt die mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmte Raubwildbejagung,
4.
nach § 4 Satz 3 Nummer 9
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der beruflichen Fischerei mit der in § 4 Satz 3 Nummer 4 genannten Einschränkung,
5.
nach § 4 Satz 3
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
6.
nach § 4 Satz 3 Nummer 11
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutztafeln sowie von Warntafeln und Schifffahrtszeichen einschließlich der erforderlichen Kabel,
7.
nach § 4 Satz 3 Nummer 1 und 2
bleibt das Betreten des Naturschutzgebietes sowie das Anlegen an der Insel durch die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
8.
nach § 4 Satz 3
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Mitarbeiter oder Beauftragte der Behörden, soweit diese Handlungen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes gemäß
§ 1 Absatz 3 und des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 4 in ihren jeweiligen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten nach
§ 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
§ 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Von den Verboten nach
§ 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 1 bis 3 sowie 6 bis 12
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 43 Absatz 3 und 5 des Naturschutzausführungsgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 4 und 5 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 26 Absatz 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.

§ 8 Geltendmachung von Verfahrensfehlern

Hinsichtlich der Unbeachtlichkeit von Mängeln sowie der Behebung von Fehlern bei dem Verfahren zum Erlass dieser Verordnung wird gemäß
§ 16 Absatz 3 des Naturschutzausführungsgesetzes
darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung der in
§ 15 des Naturschutzausführungsgesetzes
genannten Verfahrensvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsverordnung gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Anschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin geltend gemacht worden ist. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung, wenn die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung im Übrigen beim Inkrafttreten der Rechtsverordnung vorgelegen haben. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Insel Walfisch“ vom 15. Mai 1992 (GVOBl. M-V S. 462) außer Kraft.
Schwerin, den 30. März 2010
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage

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