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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Peenetal von Jarmen bis Anklam“ Vom 20. Mai 2010

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Peenetal von Jarmen bis Anklam“ Vom 20. Mai 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Peenetal von Jarmen bis Anklam“ vom 20. Mai 201008.07.2010
Eingangsformel08.07.2010
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet und zum Europäischen Vogelschutzgebiet08.07.2010
§ 2 - Geltungsbereich08.07.2010
§ 3 - Schutzzweck08.07.2010
§ 4 - Verbote08.07.2010
§ 5 - Zulässige Handlungen08.07.2010
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen08.07.2010
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten08.07.2010
§ 8 - Geltendmachung von Verfahrensfehlern08.07.2010
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten08.07.2010
Anlage 108.07.2010
Anlage 208.07.2010
Anlage 308.07.2010
Aufgrund des § 22 Absatz 1 und des § 23 in Verbindung mit § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 2 Nummer 4 und § 14 Absatz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) und aufgrund des § 20 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, sowie des § 13 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet und zum Europäischen Vogelschutzgebiet

(1) Die Bundeswasserstraße Peene, Torfstiche sowie das Flusstalmoor und angrenzende Bereiche von Jarmen bis Anklam in den Landkreisen Demmin und Ostvorpommern werden in den in § 2 Absatz 8 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Peenetal von Jarmen bis Anklam“ in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Der überwiegende Teil des Naturschutzgebietes ist in dem in § 2 Absatz 2 beschriebenen Umfang Bestandteil des an die Europäische Kommission gemeldeten Vogelschutzgebietes „Peenetallandschaft“ (DE 2147-401). Es erfüllt die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und wird in dem in § 2 Absatz 2 beschriebenen Umfang zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.
(4) Der überwiegende Teil des Naturschutzgebietes ist in dem in § 2 Absatz 3 beschriebenen Umfang Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Peenetal mit Zuflüssen, Kleingewässerlandschaft am Kummerower See“ (DE 2045-302). Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient auch der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 3 429 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Städte Jarmen, Gützkow, Anklam sowie der Gemeinden Groß Polzin, Liepen, Lüssow, Neetzow, Postlow, Stolpe und Ziethen.
(2) Der Gebietsteil nach § 1 Absatz 3 hat eine Größe von etwa 3 330 Hektar entsprechend den gemäß Absatz 6 gekennzeichneten Grenzen. Teilflächen der Gemarkungen Breechen, Wieck, Gützkow, Pentin, Lüssow, Anklam, Stolpe, Liepen, Priemen und Jarmen sind nicht Bestandteil des Europäischen Vogelschutzgebietes.
(3) Der Gebietsteil nach § 1 Absatz 4 hat eine Größe von etwa 3 158 Hektar entsprechend den gemäß § 2 Absatz 7 gekennzeichneten Grenzen. Teilflächen der Gemarkungen Breechen, Gützkow, Wieck, Pentin, Lüssow, Pätschow, Vitense, Quilow, Klein Polzin, Menzlin, Ziethen, Anklam Peenedamm, Anklam, Görke, Stolpe, Liepen, Priemen, Kagenow und Toitin sind nicht Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung.
(4) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000, die als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer durchgehenden schwarzen Linie gekennzeichnet.
(5) Die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr gewidmeten Anlagen und Flächen sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
(6) Die Lage des Europäischen Vogelschutzgebietes nach § 1 Absatz 3 ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000, die als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, schraffiert dargestellt.
(7) Die Lage des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 1 Absatz 4 ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000, die als Anlage 3 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, schraffiert dargestellt.
(8) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 4 000 durch eine schwarze Linie mit Schraffur dargestellt, wobei die Schraffur aus dem Naturschutzgebiet weist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei
dem Landkreis Demmin - Der Landrat - Adolf-Pompe-Straße 12 - 15 17109 Demmin,
dem Landkreis Ostvorpommern - Die Landrätin - Demminer Straße 71 - 74 17389 Anklam,
dem Amt Jarmen-Tutow - Der Amtsvorsteher - Dr.-Georg-Kohnert-Straße 5 17126 Jarmen,
dem Amt Anklam-Land - Der Amtsvorsteher - Rebelower Damm 2 17392 Spantekow,
dem Amt Züssow - Der Amtsvorsteher- Dorstraße 6 17495 Züssow,
der Stadt Anklam - Der Bürgermeister - Markt 3 17389 Anklam,
dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Ueckermünde Kastanienallee 13 17373 Ueckermünde
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung und Entwicklung eines großflächigen und vollständigen Ausschnittes eines typischen Flusstalmoores im nordostdeutschen Tiefland. Dazu gehören neben den Feuchtflächen des Flusstalmoores auch die entsprechend ihrem Höhen-, Nährstoff- und Feuchtigkeitsgradienten unterschiedlichen Ausprägungen der Talhänge und Nebentäler in ihrer natürlichen und nutzungshistorisch bedingten Floren- und Faunenvielfalt. Zentrale Schutzzwecke sind:
1.
die Sicherung und Wiederherstellung eines standorttypischen Wasserhaushaltes als wichtigste Voraussetzung für die Moorerhaltung und -entwicklung und
2.
die Sicherung der Unzerschnittenheit und Störungsarmut des Flusstalmoores als Grundlagen des Naturhaushaltes sowie der Landschaftsfunktionen, insbesondere für die belebte Umwelt.
Weitere, spezielle Schutzziele sind insbesondere:
1.
die ungestörte Naturentwicklung der natürlichen und naturnahen Moorbiotope in ihren verschiedenen Ausprägungen (Quell-, Durchströmungs- und Überflutungsmoore) unter Verzicht auf torfzehrende und torfabbauende Nutzungsweisen zu erhalten oder wiederherzustellen,
2.
die Erhaltung und die Entwicklung der durch standorttypische und moorerhaltende kulturhistorische Nutzungsformen entstandenen mosaikartigen Biotopvielfalt als Grundlage für den Schutz gefährdeter kultur- und pflegeabhängiger Pflanzen- und Tierarten und ihrer Habitate,
3.
die Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte, die Sicherung und Entwicklung einer naturnahen Gewässerstruktur sowie der naturnahen Beschaffenheit der Gewässerufer der natürlichen Fließgewässer sowie der Torfstiche,
4.
die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit der Fließgewässer zur Peene (Quilower Bach und Libnower Mühlbach),
5.
die Erhaltung und Wiederherstellung nährstoffarmer und offener Standorte der ursprünglich braunmoosreichen Niedermoore,
6.
die Sicherung und Entwicklung der naturraumtypischen Artenvielfalt,
7.
die Sicherung der naturschutzfachlichen Ergebnisse des Naturschutzprojektes mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung „Peenetal/Peene-Haff-Moor“ sowie die weitere mit den Projektzielen konforme Entwicklung im Zusammenwirken mit den übrigen Naturschutzgebieten im Bereich des Peenetals.
(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet gemäß § 1 Absatz 3 dient dem besonderen Schutz von Arten des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere der Brutvogelarten Blaukehlchen, Eisvogel, Flussseeschwalbe, Knäkente, Kranich, Lachmöwe, Löffelente, Neuntöter, Rohrdommel, Rohrweihe, Rotmilan, Schnatterente, Schwarzhalstaucher, Schwarzspecht, Mittelspecht, Schwarzmilan, Wespenbussard, Seeadler, Sperbergrasmücke, Heidelerche, Spießente, Trauerseeschwalbe, Tüpfelsumpfhuhn, Kleines Sumpfhuhn, Wachtelkönig, Weißstorch und Weißbartseeschwalbe sowie der Rastvogelarten Blässgans, Eisvogel, Kranich, Löffelente, Saatgans, Schnatterente, Spießente, Zwergsäger und Zwergschwan einschließlich der Erhaltung und Verbesserung ihrer Habitate.
(3) Das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 1 Absatz 4 dient außerdem der Sicherung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der vorhandenen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG und der vorkommenden Arten nach Anhang II mit ihren Habitaten, wobei die prioritären Lebensraumtypen und Arten mit einem
*
gekennzeichnet sind. Insbesondere betrifft dies die Lebensraumtypen „Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Armleuchteralgenvegetation (3140)“, „Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions (3150)“, „Dystrophe Seen und Teiche (3160)“, „Fließgewässer der planaren bis monatanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitriche-Batrachion (3260)“, „Trockene, kalkreiche Sandrasen (6120
*
)“, „Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (6210
*
)“, „Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) (6410)“, „Feuchte Hochstaudensäume der planaren bis alpinen Stufe (6430)“, „Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) (6510)“, „Übergangs- und Schwingmoorrasen (7140)“, „Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae (7210
*
)“, „Kalkreiche Niedermoore (7230)“, „Moorwälder (91D0
*
)“, „Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus exelsio (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) (91E0
*
)“ sowie die Arten Sumpf-Glanzkraut, Schmale Windelschnecke, Bauchige Windelschnecke, Zierliche Tellerschnecke, Große Moosjungfer, Menetries' Laufkäfer
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, Eremit
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, Großer Feuerfalter, Meerneunauge, Flussneunauge, Bachneunauge, Lachs, Rapfen, Bitterling, Steinbeißer, Schlammpeitzger, Europäische Sumpfschildkröte, Rotbauchunke, Mopsfledermaus, Biber und Fischotter.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebietes gemäß § 1 Absatz 3 oder des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 1 Absatz 4 in den für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen; das gilt auch für das Aufstellen von Buden, mobilen oder festen Verkaufsständen sowie Bootsstegen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer erheblich zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, insbesondere Wasserpflanzenbestände zu befahren und Böschungspflege vorzunehmen,
8.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
im Naturschutzgebiet zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der in den Karten im Maßstab 1 : 25 000 dargestellten Wege zu betreten, mit Fahrrädern oder mit Kraftfahrzeugen jeder Art einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor zu befahren, in ihm Kraftfahrzeuge zu parken oder zu reiten; das Betreten oder Befahren der dargestellten Wege erfolgt auf eigene Gefahr; die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden mit den Abgrenzungskarten gemäß § 2 Absatz 8 archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
12.
außerhalb der Bundeswasserstraße Peene die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder mit Sportgeräten jeder Art zu befahren oder an deren Ufer anzulegen,
13.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder Klärschlamm aufzubringen,
15.
mineralische oder organische Düngemittel oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Müll und Abfälle jeder Art zu lagern, abzulagern sowie das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen,
17.
für Maßnahmen der Unterhaltung und Sicherung der Wege wassergefährdende, auswaschbare oder auslaugbare Materialien zu verwenden,
18.
Grünland oder Ödland für eine Nutzungsänderung umzubrechen,
19.
gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen oder gentechnisch veränderte Organismen auszubringen,
20.
nichtheimische oder standortfremde Baumarten oder Gehölze anzubauen,
21.
Erstaufforstungen vorzunehmen oder Kahlschläge anzulegen,
22.
Totholz aus Bäumen oder von Höhlen- oder Horstbäumen zu entnehmen,
23.
die Jagd auf Federwild auszuüben,
24.
Wildäcker und Kirrungen neu anzulegen, künstliche Suhlen anzulegen, Fütterungsmittel auszubringen oder chemische Lockmittel einzusetzen,
25.
die Fallenjagd mit Ausnahme von Lebendfallen auszuüben,
26.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts Wildaufbruch nicht zu beseitigen, zu vergraben oder abzudecken oder Kirrungsmaterial nicht in den Boden einzubringen,
27.
jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zu errichten oder anzulegen,
28.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
29.
im Rahmen der Ausübung der Fischerei zuzufüttern, zu hältern oder Reusen oder Aalkörbe ohne Otterausstieg zu verwenden,
30.
außerhalb der in den Karten im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Bereiche zu angeln; die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden mit den Abgrenzungskarten gemäß § 2 Absatz 8 hinterlegt und archivmäßig verwahrt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 3 Nummer 4, 7 und 11 bleibt die standortangepasste, extensive landwirtschaftliche Nutzung und Pflege der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; § 20 Absatz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 3 Nummer 4, 7, 11, 14 und 15 bleibt die ordnungsgemäße Nutzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung als Dauergrünland genutzten Flächen auf den Flurstücken 4/1, 4/2, 16, 19 der Flur 3 und auf den Flurstücken 5, 19, 25, 30, 32, 36, 79, 80 und 144/2 der Flur 4 in der Gemarkung Lüssow sowie auf den Flurstücken 49, 92, 96, 100 und 141 der Flur 2 in der Gemarkung Klein Polzin,
3.
nach § 4 Satz 3 Nummer 7, 11, 14 und 15 bleibt die ordnungsgemäße Nutzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung als Acker genutzten Flächen auf den Flurstücken 31 und 33 der Flur 4 und dem Flurstück 250 der Flur 5 in der Gemarkung Gützkow,
4.
nach § 4 Satz 3 Nummer 5, 7, 8, 10, 11 und 15 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit den unter § 4 Satz 3 Nummern 23 bis 28 genannten Einschränkungen,
5.
nach § 4 Satz 3 Nummer 4, 7, 11 und 14 bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der Waldflächen:
a)
auf mineralischem Standort gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft,
b)
auf organischem Standort durch Einzelstammentnahme oder kleinflächig im Rahmen von Verjüngungsmaßnahmen,
6.
nach § 4 Satz 3 Nummer 1, 4 und 11 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Satz 3 bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
8.
nach § 4 Satz 3 Nummer 6 und 11 bleibt die Wasserentnahme entsprechend den behördlich erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen,
9.
nach § 4 Satz 3 Nummer 4, 7, 9, 11 und 12 bleiben die Nutzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vorhandenen touristischen Infrastruktur, Wasserwanderrastplätze, Steganlagen, Bootshäuser und Bootsschuppen sowie Maßnahmen zu deren Unterhaltung und Bestandssicherung,
10.
nach § 4 Satz 3 bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und der Deichunterhaltung, soweit die Maßnahmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt sind,
11.
nach § 4 Satz 3 Nummer 1, 3, 7 und 11 bleibt die Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen und Wege nach § 4 Satz 3 Nummer 11,
12.
nach § 4 Satz 3 Nummer 8, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der in § 4 Satz 3 Nummer 29 genannten Einschränkung,
13.
nach § 4 Satz 3 Nummer 7, 8, 11 und 12 bleibt die Ausübung der Angelnutzung einschließlich der Bestandskontrolle und Bonitur, der Pflege der Angelstellen, des Befahrens der Gewässer sowie des Anlegens mit den in § 4 Satz 3 Nummer 30 genannten Einschränkungen,
14.
nach § 4 Satz 3 Nummer 12 bleibt das Befahren der Gewässer, die nicht Bundeswasserstraße sind, mit Booten, soweit dies zur Erreichung von genehmigten Bootsliegeplätzen oder Bootschuppen notwendig ist,
15.
nach § 4 Satz 3 Nummer 10, 11 und 12 bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
16.
nach § 4 Satz 3 Nummer 5 bleiben Bauvorhaben, die im Geltungsbereich eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtskräftigen Bebauungsplans liegen, sofern der Bebauungsplan im Falle der Betroffenheit eines Natura 2000-Gebiets unter Beachtung des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes zu Stande gekommen ist,
17.
nach § 4 Satz 3 Nummer 7 und 11 bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
18.
nach § 4 Satz 3 Nummer 13 bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
19.
nach § 4 Satz 3 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit und Besucherlenkung, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach den §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt. § 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewähren.
(3) Bei Vorhaben, die einer Baugenehmigung bedürfen, entscheidet die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nummer 1 bis 22 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen sich nach § 43 Absatz 3 und 5 des Naturschutzausführungsgesetzes.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Absatz 3 Nummer 6 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nummer 23 bis 28 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen sich nach § 41 Absatz 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nummer 29 und 30 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen sich nach § 26 Absatz 2 und 4 des Landesfischereigesetzes.

§ 8 Geltendmachung von Verfahrensfehlern

Hinsichtlich der Unbeachtlichkeit von Mängeln sowie der Behebung von Fehlern bei dem Verfahren zum Erlass dieser Verordnung wird gemäß § 16 Absatz 3 des Naturschutzausführungsgesetzes darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung der in § 15 des Naturschutzausführungsgesetzes genannten Verfahrensvorschriften nach § 16 Absatz 2 des Naturschutzausführungsgesetzes unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin geltend gemacht worden ist. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung, wenn die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung im Übrigen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung vorgelegen haben. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Anordnung Nummer 3 vom 11. September 1967 für den Bereich des Naturschutzgebietes „Peenewiesen bei Gützkow“ (GBl. II Nummer 96 S. 697) sowie die Verfügung des Regierungsbevollmächtigten des Bezirkes Rostock vom 5. November 1990 über das Naturschutzgebiet „Peenetal westlich des Gützkower Fährdamms“ außer Kraft.
(3) Darüber hinaus tritt der Beschluss des Bezirkstages Neubrandenburg vom 21. Oktober 1981 für die von dem Geltungsbereich dieser Verordnung betroffenen Flächen des Naturschutzgebietes „Unteres Peenetal“ außer Kraft.
Schwerin, den 20. Mai 2010
Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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