Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (Heizkosten-Zuständigkeitsverordnung- HeizkostZustVO M-V) Vom 21. September 2010
Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung
(Heizkosten-Zuständigkeitsverordnung- HeizkostZustVO M-V)
Vom 21. September 2010
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts vom 21. September 2010 (GVOBl. M-V S. 521, 522)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (Heizkosten-Zuständigkeitsverordnung - HeizkostZustVO M-V) vom 21. September 2010 | 30.09.2010 |
§ 1 - Zuständige Behörde | 30.09.2010 |
§ 2 - Anerkennung | 30.09.2010 |
§ 3 - Verfahren | 30.09.2010 |
§ 1 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach
§ 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) ist die Eichdirektion Nord.
§ 2 Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde nach
§ 1
zu beantragen.
(2) Als sachverständige Stelle im Sinne von
§ 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung
wird anerkannt, wer insbesondere die notwendige Fachkunde besitzt. Den Nachweis der erforderlichen Fachkunde hat in der Regel erbracht, wer
1.
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie abgelegt hat und in Mecklenburg-Vorpommern berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur in einem einschlägigen Fachgebiet zu tragen oder einen Abschluss als Physikerin oder Physiker hat und
2.
mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden sachverständigen Stelle tätig war.
Die zuständige Behörde kann zusätzlich verlangen, dass die Fachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen wird.
(3) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind den in Absatz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
(4) Die Anerkennung erfolgt im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und unter Beachtung der jeweils gültigen Richtlinien der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach
§ 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung
.
§ 3 Verfahren
(1) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
§ 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
ist anzuwenden.
(2) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach
§ 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) abgewickelt werden.
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